{"status":"available","doknr":"OLD190435","ecli":"ECLI:DE:LGE:2013:0808.15S157.13.00","court":"Landgericht Essen","senate":null,"decided":"2013-08-08","aktenzeichen":"15 S 157/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 29.05.2013 wird auf seine Kosten verworfen.\n\nDer Gebührenstreitwert für beide Instanzen wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beklagte hat dem Kläger ein Reihenhaus vermietet. Der Netto-Mietzins beträgt 208,94 €/Monat. Ein Zuschlag von 5% für die zum Mietgebrauch gehörende Gartennutzung ist darin enthalten.\n\n4\n\nDer Kläger beanstandet, dass die seit langer Zeit bestehende Möglichkeit, den zum Mietobjekt gehörenden Garten von der Straße her über einen um die rückseits gelegenen Gärten führenden Weg zu erreichen, nun nicht mehr gegeben ist, sodass er nur durch das Haus in seinen Garten gelangt.\n\n5\n\nEr nimmt die Beklagte klageweise auf Gewährung des Zugangs zum Garten über einen Wirtschaftsweg in Anspruch.\n\n6\n\nDie Beklagte tritt der Klage entgegen.\n\n7\n\nMit Urteil vom 08.05.2013 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.\n\n8\n\nDas Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31.05.2013 zugestellt worden.\n\n9\n\nDer Kläger greift das Urteil mit form- und fristgerechter Berufung und Berufungsbegründung an.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Berufung ist mangels berufungsfähiger Beschwer unzulässig.\n\n12\n\nErforderlich ist eine Beschwer von mehr als 600,00 €, § 511 (2) Ziffer 1 ZPO.\n\n13\n\nDiese ist hier nicht erreicht.\n\n14\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte, seine Vermieterin, auf Beseitigung einer Störung des Mietgebrauchs in Anspruch. Es handelt sich also um eine Klage auf Mängelbeseitigung, bei der die Beschwer dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung entspricht.\n\n15\n\nEine Bewertung der Gartennutzung mit 5% der Miete entsprechend dem hierauf gemäß Mietspiegel entfallenden Zuschlag ist plausibel.\n\n16\n\nDie Gartennutzung entfällt jedoch aufgrund der eingeschränkten Erreichbarkeit des Gartens nicht gänzlich, denn der Garten kann nach wie vor vom Haus aus erreicht werden. Es besteht lediglich die relativ geringfügige Unbequemlichkeit, Gartengeräte bei ihrer Anschaffung und späteren Entsorgung durch das Wohnzimmer zu transportieren, Gartenabfälle im Sack durch das Haus zu tragen und Fahrräder nicht im Garten abstellen zu können. Selbst wenn man – hoch gegriffen – die Minderung entsprechend mehr als dem hälftigen Zuschlag für Gartennutzung mit 3 % bemessen würde, betrüge der dreieinhalbfache Minderungsbetrag nur ca. 500,00 €. Dabei geht die Kammer angesichts des unwidersprochenen Hinweises vom 18.07.2013 davon aus, dass die Bruttomiete nicht über 400,00 € liegt.\n\n17\n\nDie Berufung ist demnach mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen.\n\n18\n\nDer Gebührenstreitwert entspricht gemäß § GKG dem einfachen Jahresbetrag der angemessenen Minderung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2013-08-08/15-s-157-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/190435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/190435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2013-08-08/15-s-157-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/190435","retrieved":"2026-07-09 01:06:52.178762+00:00"}}