{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGE:2013:0212.15S322.12.00","court":"Landgericht Essen","senate":"15. Zivilkammer","decided":"2013-02-12","aktenzeichen":"15 S 322/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 27.09.2012 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Mängeln eines Fahrzeugs in Anspruch, das er von ihm gekauft hatte. Der Beklagte hatte die Beseitigung der Mängel angeboten, worauf der Kläger sich jedoch nicht einließ, sondern die Schiedsstelle für Kraftfahrzeughandwerk und –handel anrief. Der Kläger beruft sich auf deren Mitteilung vom 10.08.2011, der zufolge der Beklagte dem Kläger die Kosten der Reparatur des Fahrzeugs ersetzen soll. Er ist der Auffassung, diese Mitteilung enthalte ein verbindliches Schiedsgutachten. Der Beklagte hält sich nicht hieran gebunden und lehnt eine Erstattung der Reparaturkosten daher ab.\n\nWegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.\n\nDas Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und hierzu ausgeführt, der Beklagte müsse sich gemäß § 14 der Innungssatzung an die Schiedssprüche der Innung halten. Anderenfalls wäre die gesamte Regelung unsinnig. § 14 der Innungssatzung wäre auch bei einer bloßen Innenwirkung von § 14 der Innungssatzung sinnfrei und überflüssig.\n\nHiergegen richtet sich die zulässige Berufung des Beklagten mit dem Ziel der Klageabweisung.\n\nDer Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.\n\nII.\n\nDie Berufung ist begründet.\n\nDie Klage ist zulässig. § 1032 ZPO steht ihr nicht entgegen, denn eine Schiedsvereinbarung der Parteien besteht nicht; die Parteien haben insofern nicht einmal eine mündliche Vereinbarung getroffen. § 14 der Innungssatzung kann auch nicht im Sinne einer Schiedsvereinbarung zugunsten Dritter gemeint sein, denn als Schiedsvertrag zugunsten Dritter würde bei § 14 der Satzung die Form des § 1031 (1) ZPO, der deren Niederlegung in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder einem zwischen ihnen gewechselten Schreiben o.ä. erfordert, nicht gewahrt. Im Übrigen würde es sich gegebenenfalls auch um eine Vereinbarung mit (beabsichtigter) Wirkung für einen Dritten handeln, die Wirkungen sowohl zu dessen Gunsten wie auch Ungunsten hätte und auch unter diesem Gesichtspunkt unwirksam wäre.\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\nDie Auffassung des Klägers, der Beklagte sei im Hinblick auf § 14 der Innungssatzung gehindert, sich gegen den Schiedsspruch der Innung zu verteidigen, teilt die Kammer nicht. Allein eine anderweitige gerichtliche Zuständigkeit oder ein Schiedsvertrag – beides hier nicht vorliegend – vermag den gemäß § 13 GVG eröffneten Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auszuschließen; ansonsten ist eine solche Vereinbarung oder Regelung nichtig (vgl. RGZ 111, 276, 279; BGH MDR 1971, 657). § 14 kann aber nicht über seinen Wortlaut hinaus im Sinne einer gemäß gefestigter Rechtsprechung nichtigen Regelung ausgelegt werden. Die Vorschrift enthält daher keinen Ausschluss der Verteidigungsmöglichkeiten des Innungsmitglieds vor den ordentlichen Gerichten. Sie ist demnach lediglich als Wohlverhaltensklausel zu verstehen, deren Missachtung innungsinterne Konsequenzen haben kann, einen unmittelbaren Schutz des Kunden jedoch nicht bewirkt.\n\nOb eine Schiedsgutachtervereinbarung zugunsten Dritter vorliegt – was nach Auffassung der Kammer gleichfalls zu verneinen ist -, mag letztlich dahinstehen.\n\nDie Begründetheit der Klage auf Schadenersatz wegen Mängeln der Kaufsache setzt nämlich mehr voraus als nur die Feststellung erforderlicher Reparaturkosten, die mit Bescheid der Schiedsstelle vom 10.08.2011 zutreffend erfolgt sein mag.\n\nEine Schadenersatzforderung gemäß §§ 280 (3), 281 (1) 1, 437 Ziff. 3 BGB besteht nämlich grundsätzlich nur unter der weiteren Voraussetzung, dass dem Verkäufer zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Fristsetzung ist auch nicht gemäß § 440 BGB entbehrlich. Der Beklagte hat die Nacherfüllung angeboten; dass sie ihm unmöglich oder dem Kläger unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Klage ist daher unbegründet und unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 (2) ZPO nicht vorliegen. Dass der Rechtsweg gemäß § 13 GKG nicht ohne (rechtswirksame) Schiedsvereinbarung beschränkt werden kann, entspricht der seit Langem gefestigten Rechtsprechung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2013-02-12/15-s-322-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2013-02-12/15-s-322-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:37.464547+00:00"},"card":{"id":"lg-essen/2013-02-12/15-s-322-12","court":"LG Essen","court_id":"lg-essen","court_as_stated":"Landgericht Essen","panel":"15. 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