{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGE:2012:0206.56QS4.12.00","court":"Landgericht Essen","senate":"XXI. große Strafkammer","decided":"2012-02-06","aktenzeichen":"56 Qs 4/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 12.10.2010 auf Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.\n\nGründe:\n\nDurch Beschluss vom 15.10.2010 hatte das Amtsgericht Essen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 12.10.2010 die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten angeordnet.\n\nMit Beschluss vom 2.Dezember 2010 hatte das Landgericht Essen die gegen den genannten Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.11.2010 zurückgewiesen und insbesondere den erforderlichen Anfangsverdacht für eine Unterhaltspflichtverletzung bejaht.\n\nAuf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 26.10.2011 die genannten Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Essen zurückverwiesen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat nach der Zurückverweisung trotz eingeräumter Gelegenheit keine Ergänzung ihres Sachvortrags vorgenommen.\n\nDer auf die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft Essen war nunmehr zurückzuweisen.\n\nWie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26.11. 2011 im Einzelnen dargestellt hat, liegen die von Verfassungswegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung nicht vor. Insbesondere fehlt es am erforderlichen Tatverdacht und hier speziell die Feststellung der Leistungsmöglichkeit des Beschuldigten.\n\nZur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen auf Bl. 5 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2012-02-06/56-qs-4-12","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2012-02-06/56-qs-4-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:10.732966+00:00"},"card":{"id":"lg-essen/2012-02-06/56-qs-4-12","court":"LG Essen","court_id":"lg-essen","court_as_stated":"Landgericht Essen","panel":"XXI. große Strafkammer","date":"2012-02-06","dockets":["56 Qs 4/12"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGE:2012:0206.56QS4.12.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGE:2012:0206.56QS4.12.00"},"cite_as":"LG Essen, Beschluss vom 06.02.2012 – 56 Qs 4/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2012-02-06/56-qs-4-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag der Staatsanwaltschaft Essen vom 12.10.2010 auf Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/467","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"467","label":"§ 467 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:00:10.732966+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}