{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGE:2010:0628.3O164.10.00","court":"Landgericht Essen","senate":"3. Zivilkammer","decided":"2010-06-28","aktenzeichen":"3 O 164/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":"\"Consultantvertrag\" als Handelsvertretervertrag","text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.122,26 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 15.058,79 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von 899,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus 11.05.2010 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\nTatbestand:\n\n \n\nDie Klägerin befasst sich mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie Vermittlungen. Sie nimmt den Beklagten auf Zahlung von 16.122,26 € nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten aus 15.058,79 € seit dem 01.01.10 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 899,40 € nebst Prozesszinsen aufgrund einer anwaltlichen Mahnung nach Inverzugsetzung durch sie selbst in Anspruch. \n\n \n\nAufgrund eines schriftlichen \"Consultantvertrages\" vom 19.09.05 war der Beklagte in der Zeit vom 01.01.06 bis zum 31.12.07 für die Klägerin tätig. Nach § 6 Ziffer 5 Satz 2 des Vertrages stellt die Klägerin dem Beklagten zur Existenzgründung monatliche Vorschüsse zur Verfügung in folgender Höhe:\n\n \n\n1.-12. Monat 2.000,00 €\n\n \n\n13.-18. Monat 1.500,00 €\n\n \n\n19.-24. Monat 1.000,00 €\n\n \n\n25.-30. Monat 500,00 €\n\n \n\nDie Hälfte der Vorschüsse war nach § 6 Ziff. 6 des Vertrages mit den im gleichen Monat erwirtschafteten Provisionsguthaben zu verrechnen. Die andere Hälfte wurde zusätzlich zu den Vorschüssen ausgezahlt. Nach § 6 Ziff. 7 des Vertrages war die Klägerin unter folgenden Voraussetzungen zur Einstellung der Vorschusszahlungen berechtigt:\n\n \n\nwenn - das Provisionskonto keine offenen Vorschüsse mehr aufwies - der Saldo des Provisionskontos ein Betrag von 30.000,00 € überstieg - der Zweck der Vorschusszahlungen, nämlich die Unterstützung bei der Existenzgründung, nicht mehr erreicht werden konnte, insbesondere in den Fällen der Kündigung des Vertragsverhältnisses\n\n \n\nDie Rückführung des Provisionsvorschusssaldos sollte gemäß § 6 Ziff. 8 Satz 1 des Consultantvertrages durch Verrechnung mit den tatsächlich verdienten Provisionen erfolgen. Im Falle seines Ausscheidens war der Beklagte gemäß § 6 Ziff. 8 Satz 2 des Consultantvertrages verpflichtet, lediglich die Hälfte eines dann noch offen stehenden Provisionsvorschusssaldos an die Klägerin zurückzuzahlen.\n\n \n\nGemäß § 6 Ziff. 10 des Consultantvertrages war ein offen stehender Provisionsvorschusssaldo mit Ablauf von 2 Vertragsjahren, spätestens aber mit dem Ausscheiden des Beklagten in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.\n\n \n\nMit Schreiben vom 27.11.07 kündigte der Beklagte. Die Klägerin bestätigte die Kündigung mit Wirkung zum 31.12.07.\n\n \n\nIhre Forderung berechnet die Klägerin wie folgt:\n\n \n\nDer Beklagte erhielt im Zeitraum vom 01.01.06 bis 31.12.06 vertragsgemäß Vorschüsse in Höhe von 12 x EUR 2.000,00, somit insgesamt EUR 24.000,00.\n\n \n\nIm Zeitraum vom 01.01.07 bis 30.06.07 erhielt der Beklagte weitere Vorschüsse in Höhe von 6 x EUR 1.500,00, somit insgesamt EUR 9.000,00.\n\n \n\nIm Zeitraum vom 01.07.07 bis 30.11.07 erhielt der Beklagte weitere Vorschüsse in Höhe von 5 x EUR 1.000,00, somit insgesamt EUR 5.000,00.\n\n \n\nDer Beklagte erhielt somit insgesamt im Vertragszeitraum Vorschüsse in Höhe von EUR 38.000,00.\n\n \n\nFür den Monat Dezember 2007 erhielt der Beklagte keine weiteren Vorschüsse mehr, da die Klägerin entsprechend § 6 Ziff. 7 c des Consultantvertrages berechtigt war, mit dem Ausspruch der Kündigung des Vertragsverhältnisses die Vorschusszahlungen zu stoppen.\n\n \n\nWährend der Vertragslaufzeit erwirtschaftete der Beklagte folgende, nach Maßgabe des § 6 Ziff. 6 des Consultantvertrages hälftig gegenzurechnende Provisionen:\n\n \n\nJanuar 2006 € -- Februar 2006 € -- März 2006 € 741,18 April 2006 € -- Mai 2006 € 362,62 Juni 2006 € 835,82 Juli 2006 € 476,47 August 2006 € 1,69 September 2006 € 621,57 Oktober 2006 € 4.532,39 November 2006 € 1.625,35 Dezember 2006 € 954,80 Zwischensumme 2006 € 10.151,89 \n\n \n\nJanuar 2007 € 528,65 Februar 2007 € 1.691,32 März 2007 € 8,40 April 2007 € 1.313,56 Mai 2007 € 354,10 Juni 2007 € 334,36 Juli 2007 € 1.777,37 August 2007 € 1.532,42 September 2007 € 733,49 Oktober 2007 € 969,39 November 2007 € 936,52 Dezember 2007 € 1.129,01 Zwischensumme 2007 € 11.308,59 \n\n \n\nDer Beklagte erwirtschaftete somit insgesamt während der Vertragslaufzeit Provisionen in Höhe von EUR 21.460,48, von denen er die Hälfte ausgezahlt erhielt, die andere Hälfte, also ein Betrag in Höhe von EUR 10.730,24\n\n \n\nvorliegend wie folgt als Verrechnungsposten dient:\n\n \n\nProvisionsvorschüsse insgesamt EUR 38.000,00 abzgl. hälftige Provisionen EUR 10.730,24 Gesamt EUR 27.269,76\n\n \n\nDies ergibt folgenden, hälftigen Provisionsvorschussrückzahlungsanspruch gemäß § 6 Ziff. 8 Satz 2 des Consultantvertrages: \n\n \n\nProvisionsvorschusssaldo EUR 27.269,76 hälftiger Provisionsvorschusssaldo EUR 13.634,88\n\n \n\nFür den Monat November verlangt die Klägerin aufgrund des Ausspruchs der Kündigung anteilige Rückzahlung des Vorschusses in Höhe von 100,00 € (27/30).\n\n \n\nDies führt zu folgender Erhöhung des klägerischen Anspruchs:\n\n \n\nhälftiger Provisionsanspruchsaldo EUR 13.634,88 zzgl. überzahlter Vorschuss 11/07 EUR 100,00 Gesamt EUR 13.734,88\n\n \n\nDer vertragliche Rückforderungsanspruch der Klägerin veränderte sich (demgemäß) durch nachvertraglich, zur Hälfte gutgeschriebener Provisionen/hälftig eingebuchter Stornierungen wie folgt:\n\n \n\nhälftiger Provisionsvorschussrückzahlungsanspruch EUR 13.734,88 abzgl. nachvertragliche Provisionen:\n\n \n\nJanuar 2008 € 364,21 Februar 2008 € - 34,18 März 2008 € - 550,39 April 2008 € 223,33 Mai 2008 € 289,94 Juni 2008 € - 443,65 Juli 2008 € -- August 2008 € - 197,86 September 2008 € 84,70 Oktober 2008 € - 87,13 November 2008 € 446,15 Dezember 2008 € 744,99 Zwischensumme 2008 € 874,29 \n\n \n\nJanuar 2009 € - 712,15 Februar 2009 € - 1.066,45 März 2009 € -- April 2009 € 203,69 Mai 2009 € 110,31 Juni 2009 € -- Juli 2009 € -- August 2009 € 295,44 September 2009 € - 426,33 Oktober 2009 € 75,38 November 2009 € - 844,29 Dezember 2009 € 166,20 Zwischensumme 2009 € - 2.198,20 \n\n \n\nDies führt zu folgender Erhöhung der klägerischen Forderung:\n\n \n\nhälftiger Provisionsvorschussrückzahlungsanspruch EUR 13.734,88 abzgl. Provisionen 08 EUR 874,29 zzgl. Stornierungen 09 EUR 2.198,20 Gesamt EUR 15.058,79\n\n \n\nAb 21.01.08 verlangt die Klägerin die vereinbarten Zinsen von 2 Prozentpunkten über dem Basiszins auf den offenen Saldo wie folgt:\n\n \n\nHauptforderung € 15.058,79 Zinsen 1. Halbjahr 2008 € 262,10 Zinsen 3. Quartal 2008 € 182,99 Zinsen 4. Quartal 2009 € 184,74 Zinsen 1. Quartal 2009 € 130,55 Zinsen 2. Quartal 2009 € 138,79 Zinsen 3. Quartal 2009 € 80,66 Zinsen 4. Quartal 2009 € 83,64 Gesamt € 16.122,26\n\n \n\nSeit dem 01.01.10 verlangt sie laufende Zinsen von 15.058,79 €.\n\n \n\nDer jeweilige Saldo galt gemäß § 6 Ziff. 4 Satz 3 des Consultantvertrages dann von dem Beklagten als anerkannt, wenn er diesem nicht bis spätestens zum 30. des darauf folgenden Monates widersprochen hatte.\n\n \n\nDie Klägerin meint, der Beklagte sei nach dem \"Consultantvertrag\" selbständiger Handelsvertreter gewesen, so dass die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung berufen seien. Für die Zuständigkeitsfrage sei abzustellen allein auf das klägerische Vorbringen. Der Beklagte sei in jedem Fall verpflichtet, die erhaltenen Vorschüsse hälftig zurück zu zahlen, nachdem die Klägerin sich an dem wirtschaftlichen Risiko des Beklagten beteiligt habe. Dem Beklagten sei auch nicht untersagt gewesen, außerhalb der S zu werben.\n\n \n\nEs werde bestritten, dass die Klägerin bei Vertragsschluss wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass die hälftigen Vorschüsse nicht zu verdienen waren. Der Erfolg der Tätigkeit hänge vom persönlichen Geschick des Handelsvertreters ab. Bei der Würdigung des Vertrages sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin für die Fixkosten der Geschäftsstelle von monatlich 60.000,00 € netto sowie die wesentlichen Schulungskosten aufkomme. Andere Vertreter hätten sehr wohl auskömmliche Umsätze erzielt. Die Klägerin habe den Beklagten auch durch Übertragung von Kunden unterstützt.\n\n \n\nDie Klägerin beantragt,\n\n \n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 16.122,26 nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 15.058,79 seit dem 01.01.2010 zu zahlen,\n\n \n\nden Beklagten zu verurteilen, weitere außergerichtliche Kosten in Höhe von EUR 899,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n \n\nDer Beklagte beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nEr meint, er sei nicht Handelsvertreter, sondern Arbeitnehmer der Klägerin gewesen, weil die Klägerin nach dem Vertrag seine Arbeitsweise im Einzelnen bestimmt habe. Die Arbeitsgerichte seien zuständig.\n\n \n\nEin Rückzahlungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Sie habe nämlich gewusst, dass er nie in der Lage sein würde, die Vorschüsse zu verdienen. Ihm seien nur Studenten und Absolventen der S zugewiesen worden. Damit habe die Klägerin die Tätigkeit des Beklagten behindert und in grober Weise gegen § 86 a HGB verstoßen. Überdies habe der Beklagte an etlichen Fortbildungs- veranstaltungen der Klägerin teilnehmen müssen. Diese Zeit habe ihm für die Werbung von Kunden gefehlt. Auch andere Vertreter der Klägerin seien entsprechend verschuldet. \n\n \n\nFür die zur Verfügung gestellte Hard- und Software habe der Beklagte an die Klägerin monatlich 194,70 € zahlen müssen, für die Vertragslaufzeit also 4.672,80 €. Dieser Betrag werde hilfsweise zur Aufrechnung gestellt.\n\n \n\nDie Richtigkeit der überreichten Provisionskontenauszüge und -abrechnungen werde bestritten. Nachprüfbare Unterlagen habe die Klägerin nicht zur Verfügung gestellt. Es werde bestritten, dass der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Rechnung gestellt und bezahlt worden seien.\n\n \n\nHinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n \n\nEntscheidungsgründe:\n\n \n\nDie Klage ist zulässig.\n\n \n\nMit der Klägerin geht das Gericht davon aus, dass es sich bei dem im vorliegenden Fall streitigen \"Consultantvertrag\" um einen Handelsvertretervertrag handelt. Bei derartigen Verträgen ist es nicht unüblich, dass der Geschäftsherr dem Handelsvertreter ins Einzelne gehende Vorschriften über seine Tätigkeit macht. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 15.04.09 - 12 W 623/09) sowie des Kammergerichts (Beschluss vom 31.03.06 - 23 W 3/06) an. Auf die Gründe der von der Klägerin mit Anlage 18 und 20 zum Schriftsatz vom 21.06.10 vorgelegten Beschlüsse wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n \n\nDer von den Parteien geschlossene \"Consultantvertrag\" ist mithin als Vertrag über eine selbständige Handelsvertretertätigkeit des Beklagten zu qualifizieren. Dass dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 sittenwidrig wäre, hat der Beklagte nicht dargetan. Mit Recht weist die Klägerin auf ihre Beteiligung an dem unternehmerischen Risiko des Beklagten durch Rückforderung nur der hälftigen Vorschüsse hin. Unstreitig hat die Klägerin dem Beklagten auch eine eingerichtete Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt und ihn für seine Tätigkeit kostenträchtig geschult. Das kann der Beklagte der Klägerin nicht anlasten. \n\n \n\nWenn der Beklagte der Klägerin weiterhin vorwirft, dass ihm angeblich zugewiesene Kundenpotential an der S sei zu klein gewesen, kann das im Ergebnis auf sich beruhen. Der Beklagte hätte darüber hinaus nämlich aufzeigen müssen, warum die Klägerin gewusst haben soll oder sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen haben soll, dass die Dinge tatsächlich so liegen, wie der Beklagte behauptet. Dazu hätten Ausführungen gehört, wie lange die Klägerin in dem betreffenden Bereich bereits geschäftliche Aktivitäten entfaltet und welche Erfahrungen sie bisher gesammelt hat.\n\n \n\nDer allgemeine Hinweis des Beklagten, die Klägerin habe in anderer Sache eingeräumt, dass jeder ihrer Mitarbeiter im Durchschnitt mit 12.230,00 € verschuldet sei, führt ebenfalls nicht weiter. Der Beklagte argumentiert nämlich nicht mit der allgemeinen Verschuldung der klägerischen Mitarbeiter, sondern damit, dass die konkreten Vertragsbedingungen zur Sittenwidrigkeit des Consultantvertrages geführt hätten.\n\n \n\nDer Hinweis des Beklagten auf § 86 a HGB führt ebenfalls nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die dort aufgeführten Nebenpflichten verletzt hätte.\n\n \n\nDer Beklagte ist mithin verpflichtet, nach Kündigung in erster Linie die von der Klägerin gezahlten und vom Beklagten noch nicht verdienten hälftigen Vorschüsse zu erstatten.\n\n \n\nWeiterhin ist der Beklagte verpflichtet, die von der Klägerin im Einzelnen errechneten Provisionsstorni zu erstatten.\n\n \n\nDas Bestreiten des Beklagten ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat insoweit dem Beklagten jeweils zeitnah Abrechnungen in nachvollziehbarer Form zukommen lassen. Der Beklagte hat sich dazu fristgerecht nicht geäußert. Aufgrund der vertraglichen Klausel über das Anerkenntnis von nicht fristgerecht einberufenen Abrechnungen ist sein einfaches Bestreiten im Rechtsstreit nicht zu berücksichtigen. \n\n \n\nHinsichtlich der Wirksamkeit der betreffenden Klausel bestehen im kaufmännischen Bereich keine Bedenken. Die Aufrechnung des Beklagten mit einer angeblichen Gegenforderung wegen monatlicher Zahlungen für seine geschäftliche Ausstattung an die Klägerin greift nicht durch. Diese Zahlungen beruhten auf dem Consultantvertrag, der wirksam ist.\n\n \n\nDie klägerische Zinsforderung beruht ebenfalls auf dem Consultantvertrag. Allerdings besteht kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Der Beklagte bestreitet die Bezahlung dieser Kosten. Nachweise hat die Klägerin nicht beigebracht.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.\n\n \n\ngez. C\n\n \n\nBerichtigungsbeschluss vom 05.07.2010\n\n \n\nDer Tenor des am 28.06.2010 verkündeten Urteils wird wegen eines offenkundigen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass die Verurteilung zur Zahlung außergerichtlicher Kosten entfällt.\n\n \n\nGründe:\n\n \n\nZur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 28.06.10 verwiesen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2010-06-28/3-o-164-10","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2010-06-28/3-o-164-10","retrieved":"2026-10-28 15:57:22.835137+00:00"},"card":{"id":"lg-essen/2010-06-28/3-o-164-10","court":"LG Essen","court_id":"lg-essen","court_as_stated":"Landgericht Essen","panel":"3. 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