{"status":"available","doknr":"OLD236232","ecli":"ECLI:DE:LGE:2009:1111.44O96.09.00","court":"Landgericht Essen","senate":null,"decided":"2009-11-11","aktenzeichen":"44 O 96/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nDer Beklagten wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, untersagt,\n\nim Wettbewerb handelnd mit der Ankündigung : „TÜV-geprüfte Nachhilfe“ zu werben,\n\ninsbesondere wie in der Zeitungsanzeige Anlage 1 zur Klageschrift vom 10.07.2009\n\ngeschehen.\n\n2.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2009 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n3.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 €. \n\n1\n\nTatbestand: \n\n 2\n\nDie Beklagte befasst sich mit der Erteilung von Nachhilfeunterricht für Schüler. Sie ließ durch die TÜV ... GmbH in der Vergangenheit eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 durchführen.\n\n 3\n\nIm Frühjahr 2008 warb sie in Zeitungsannoncen sodann unter anderem mit der Werbeaussage: \"TÜV-geprüfte Nachhilfe\".\n\n 4\n\nZu weiteren Einzelheiten der Anzeigengestaltung wird auf Bl. 5 d.A. verwiesen.\n\n 5\n\nDer Kläger erachtet diese Werbung als irreführend. Mit Schreiben vom 12.06.2008 forderte er die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2008 ab. Auf Antrag des Klägers wurde sodann vor der Einigungsstelle der Industrie- und Handelskammer ... ein Einigungstermin vom 24.03.2009 durchgeführt, der zu keiner Einigung führte. Für die Wahrnehmung dieses Termins sind dem Kläger Kosten von 88,00 € entstanden.\n\n 6\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte die vorgenannte Werbeaussage zu unterlassen habe, weil der Eindruck erweckt werde, dass die \"Nachhilfe\" qualitativ überprüft worden sei.\n\n 7\n\nFerner seien dem Kläger Abmahnkosten von 208,65 € sowie weitere 88,00 € für die Teilnahme am Einigungstermin zu ersetzen.\n\n 8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 9\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd mit der Ankündigung \"TÜV-geprüfte Nachhilfe\" zu werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweises Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, angedroht.\n\n 10\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 296,65 € nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.\n\n 11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nSie meint, der Unterlassungsantrag sei zu unbestimmt formuliert. Er sei auch sachlich unberechtigt. Die Werbeaussage der Beklagten sei nicht irreführend. Sie werde vom angesprochenen Personenkreis so verstanden, dass die Beklagte eine Zertifizierung durch den TÜV erreicht habe. Weitergehende Qualitätserwartungen würden mit der Werbeaussage nicht verbunden. Auch müsse berücksichtigt werden, dass die Qualität des Nachhilfeunterrichts bei der Beklagten regelmäßig in internen Audits überprüft werde.\n\n 14\n\nEntscheidungsgründe: \n\n 15\n\nDie Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet.\n\n 16\n\nDer Klageantrag ist hinreichend bestimmt. Er genügt auch dem Konkretisierungsgebot. Dies gestattet Verallgemeinerungen, wenn in ihnen – wie hier – das charakteristische der begangenen Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl.: Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler, Kommentar zum UWG, 27. Aufl. § 12 UWG Rn. 2.44). Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Er kann gemäß den §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG Unterlassen der beanstandeten Werbeaussagen verlangen.\n\n 17\n\nDie Kammer teilt die Einschätzung des Klägers, dass die Werbung hier irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG ist, weil sie von einem relevanten Teil des angesprochenen Kreises nicht auf das Unternehmen, sondern auf die Dienstleistung \"Nachhilfe\" bezogen und angenommen wird, diese selbst sei Gegenstand einer qualitativen Überprüfung durch den TÜV gewesen. Tatsächlich hat der TÜV – unstreitig – nur das Unternehmen und dessen Unternehmensabläufe untersucht, welche die Vorgaben im Rahmen eines Qualitätsmanagementsystems erfüllen müssen. Dass die Beklagte zur Sicherstellung der Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 9001 verpflichtet wird, die Qualität ihrer Mitarbeiter durch Weiterbildung und Schulungen zu verbessern und dazu interne Audits durchzuführen ändert nichts daran, dass der TÜV selbst keine Überprüfung des Erfolges solcher Ausbildungs- und Fortbildungsbemühungen vornimmt, also nicht die Dienstleistung \"Nachhilfe\" selbst überprüft.\n\n 18\n\nDie gemäß § 3 UWG vorzunehmende Gesamtabwägung ergibt keine Gesichtspunkte, die dazu führen, dass die irreführende Werbung der Beklagten hier ausnahmsweise zu gestatten ist.\n\n 19\n\nDas Zahlungsbegehren ist teilweise begründet. Der Kläger kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Erstattung von 208,65 € und gemäß den §§ 288, 291 BGB hierauf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung verlangen.\n\n 20\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger auch Erstattung der weiteren Kosten von 88,00 € für seine Teilnahme am Einigungstermin begehrt. Diese Kosten sind weder gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch gemäß den §§ 683, 670 BGB zu ersetzen. Insoweit konnte der Kläger nach bereits zuvor erfolgter eindeutiger Weigerung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nämlich nicht annehmen, dass er mit der Anrufung der Einigungsstelle dem wirklich oder mutmaßlichen Interesse der Beklagten entspreche (vgl.: OLG Hamm, 09.02.1988 – 4 U 242/87 – GRUR 1988, 715; Köhler in Hefermehl/Bornkamm/Köhler a.a.O. § 15 UWG Rn. 29). Soweit der Kläger zur Anspruchsbegründung auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hinweist, geht das Gericht angesichts der klaren Ablehnung mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2008 von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht aus, die hier zum Wegfall eines Anspruches führt.\n\n 21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht.\n\n 22\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-11-11/44-o-96-09","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-11-11/44-o-96-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236232","retrieved":"2026-07-09 01:58:13.527963+00:00"}}