{"status":"available","doknr":"OLD237516","ecli":"ECLI:DE:LGE:2009:0917.12O436.08.00","court":"Landgericht Essen","senate":null,"decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"12 O 436/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.309,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2008 zu zahlen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nDie Klägerin nimmt als örtliches Energieversorgungsunternehmen den Beklagten auf Zahlung aus einem Energielieferungsvertrag in Anspruch.\n\n 3\n\nDie Parteien schlossen am 10. / 11.11.1999 einen Vertrag über die Lieferung von Gas für das seinerzeit im Eigentum des Beklagten stehende Objekt G in..... Als Laufzeit des Vertrages war in § 9 zunächst ein Zeitraum 01.08.1999 bis 31.07.2009 bestimmt, bei anschließender Verlängerung um jeweils 2 Jahre und Möglichkeit der Kündigung mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Ende der Laufzeit. Eine Kündigung des Vertrages ist bis heute nicht erfolgt. \n\n 4\n\nWegen des Inhalts des Vertrages im Übrigen wird auf die Ablichtung Blatt 6 bis 10 der Akte Bezug genommen.\n\n 5\n\nMit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung der Abrechnung vom 04.02.2008 über den Verbrauchszeitraum 08.05.2007 bis 14.01.2008 in Höhe von 4.442,00 € (Blatt 12 bis 15 der Akte) sowie der vertraglich vereinbarten und von der Klägerin auf monatlich 763,00 € festgesetzten Abschlagszahlung für die Monate Februar 2008 bis Oktober 2008 in Höhe von insgesamt 6.876,00 €.\n\n 6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 7\n\nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 11.309,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n \n 8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 10\n\nEr behauptet, das Objekt sei nach Abschluss des Gaslieferungsvertrages in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden. Die Wohnungen seien an die Firma X veräußert worden. Der Beklagte sei lediglich noch als Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft tätig gewesen. Vertragspartner der Klägerin sei daher nicht mehr der Beklagte, sondern die WEG G.\n\n 11\n\nDies sei der Klägerin durch den Beklagten als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtzeitig mitgeteilt worden. Dementsprechend habe die Klägerin die Rechnung vom 04.02.2009 auch an die WEG G gerichtet.\n\n 12\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akten Bezug genommen.\n\n 13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 14\n\nDie Klage ist begründet.\n\n 15\n\nDie Klägerin hat aus dem am 10. / 11.11.1999 geschlossenen Vertrag einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Rechnungsbetrages für Gaslieferungen in der Zeit vom 08.05.2007 bis 14.01.2008 sowie der vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für die Monate Februar bis Oktober 2008, insgesamt 11.309,00 €.\n\n 16\n\nVertragspartner und Schuldner der vertraglich vereinbarten Entgelte für die Gaslieferungen für das Objekt G in ... ist nach wie vor der Beklagte. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses ist nicht erfolgt. Selbst wenn der Beklagte inzwischen nicht mehr Eigentümer des Objektes sein sollte, sondern eine Wohnungseigentümergemeinschaft an seine Stelle getreten sein sollte, so führt dies nicht automatisch auch zu einem Wechsel des Vertragspartners der Klägerin. Dazu hätte es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedurft, die auch von dem Beklagten nicht vorgetragen wird. Die bloße Unterrichtung über den erfolgten Verkauf des Objektes reicht dazu nicht aus. Die Tatsache, dass die Rechnung der Klägerin vom 04.02.2008 gerichtet ist an die WEG G S. L. belegt keine einvernehmlich erfolgte Auswechselung des Vertragspartners der Klägerin.\n\n 17\n\nDer Klage war daher stattzugeben.\n\n 18\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-09-17/12-o-436-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2009-09-17/12-o-436-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237516","retrieved":"2026-07-09 01:59:53.958896+00:00"}}