{"status":"available","doknr":"OLD250449","ecli":"ECLI:DE:LGE:2008:1028.15S120.08.00","court":"Landgericht Essen","senate":null,"decided":"2008-10-28","aktenzeichen":"15 S 120/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung wird das am 03. April 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen (18 C 462/07) abgeändert und neugefasst.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\n Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übermittlung der Pflegedokumentation in Kopie geltend betreffend die bei der Klägerin krankenversicherte Frau F. \n\n 3\n\nSie möchte Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten prüfen und eventuell durchsetzen.\n\n 4\n\nFrau F erhält seit etlichen Jahren vollstationäre Pflegeleistungen im L-Seniorenzentrum in ...., dessen Träger der Beklagte ist. Sie ist schwerst pflegebedürftig, kann beispielsweise Lageveränderungen im Bett nur mit personeller Hilfe vornehmen. \n\n 5\n\nFrau F wurde am 21.11.2006 wegen eines Sakraldekubitus stationär in den Kliniken C in ..... aufgenommen, wo sie auch operiert wurde. Hierfür sind der Klägerin Aufwendungen in Höhe von 9.452,69 € entstanden.\n\n 6\n\nVorprozessual haben sowohl der Beklagte als auch seine Haftpflichtversicherung die Übermittlung der Pflegedokumentation abgelehnt.\n\n 7\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, bei der Versicherten sei das Risiko für die Entstehung von Dekubitus deutlich erhöht gewesen, weil sie in ihrer Mobilität gravierend beeinträchtigt gewesen sei. Die Pflegekräfte im L-Seniorenzentrum hätten darauf nicht adäquat reagiert und insbesondere keine ausreichende Prophylaxe betrieben. Bei der Aufnahmeuntersuchung im C hätte sich eine 4 cm lange Hautläsion gezeigt, die deutlich in die Tiefe ausgedehnt gewesen sei.\n\n 8\n\nWegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, die (im Einzelnen aufgelistete) Pflegedokumentation betreffend den Aufenthalt von Frau F, geboren am ....., im Pflegeheim L-Seniorenzentrum für die Zeit vom 01.08.2006 bis einschließlich 30.11.2006 zur Einsichtnahme in Kopie zu übermitteln.\n\n 9\n\nEs hat ausgeführt, der Versicherten stehe ein Einsichtsrecht in die Pflegeunterlagen zu, dieses sei gemäß §§ 116 Abs. 1 SGB X, 401, 412 BGB als Hilfsrecht auf die Klägerin übergegangen.\n\n 10\n\nDas von der Klägerin geltend gemachte Einsichtsrecht sei auch nicht missbräuchlich erfolgt, weil sie in nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, dass die Pflegekräfte keine ausreichende Prophylaxe betrieben hätten. \n\n 11\n\nHiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die Klägerin nicht für berechtigt zur Einsichtnahme in die Pflegedokumentation und beantragt,\n\n 12\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n 13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 15\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n 16\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.\n\n 17\n\nDass die Versicherte den Beklagten ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat, wie die Klägerin in der Klageschrift unwidersprochen vorgetragen hat, bedeutet nicht, dass sie die Klägerin ermächtigt hat, das ihr, der Versicherten, zustehende Einsichtsrecht auszuüben. An der Wirksamkeit einer solchen Ermächtigung würden auch Zweifel bestehen, weil Frau F unwidersprochen hinsichtlich Ort, Zeit und Person desorientiert ist.\n\n 18\n\nEin Einsichtsrecht der Klägerin ergibt sich nach Ansicht der Kammer nicht aus § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 412, 401 BGB.\n\n 19\n\nEin eventuell gesetzlicher Schadensersatzanspruch der Frau F wegen schlechter Pflegeleistungen mag zwar entstanden sein und gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen sein. Gemäß §§ 401, 412 BGB gehen Auskunftsansprüche als Hilfsrechte mit über, weil sie zur Durchsetzung der Forderung benötigt werden, vgl. Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 401 Rn. 4. Das ist hier indes nach Ansicht der Kammer nicht der Fall, weil es sich bei dem unstreitig bestehenden Einsichtsrecht des Pflegeheimbewohners in die Pflegedokumentation um einen aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten resultierenden persönlichen Anspruch handelt, für den ein Übergang ausgeschlossen ist, § 399 BGB, vgl. Palandt/Grüneberg, § 399 Rn. 6. \n\n 20\n\nSoweit die Klägerin darauf hinweist, dass der BGH (NJW 1983, 2627) ausgeführt hat, \n\n 21\n\ndass der vertragliche Einsichtsanspruch in Krankenhausdokumentationen nicht in vollem Umfang ein \"höchst persönlicher\" sei, er dürfe auch legitimen wirtschaftlichen Belangen dienen, hält die Kammer den dort entschiedenen Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht für vergleichbar. Dort waren die Hinterbliebenen/Erben, also dem Verstorbenen nahe stehende Personen, unter bestimmten Bedingungen für einsichtsberechtigt gehalten worden. Vorliegend geht es um die persönlichen Daten der Versicherten selbst, deren intimste Bereiche der Klägerin, ihrer Krankenkasse, bei stattgebender Entscheidung offenbart würden. Hierzu bedarf es nach Ansicht der Kammer einer speziellen gesetzlichen Regelung. Eine solche greift aber nicht ein.\n\n 22\n\n§ 294 a SGB V scheidet als unmittelbare Anspruchsgrundlage für ein Einsichtsrecht der Klägerin in die Pflegedokumentation aus. Der dort geregelte Akteneinsichtsanspruch der Krankenkassen richtet sich nur gegen Krankenhäuser, Vertragsärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen, zu denen das L-Seniorenzentrum nicht zählt.\n\n 23\n\nEine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf Pflegeheime kommt nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht, weshalb dahinstehen kann, ob ein solcher Anspruch auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen wäre. Es besteht zwar eine Gesetzeslücke, denn Krankenkassen haben gegenüber den Pflegeeinrichtungen bei Vorliegen von Verdachtsmomenten anders als gegenüber ärztlichen Einrichtungen keinen Einsichtsanspruch, obwohl sie für die Geltendmachung von Regressansprüchen Leistungsdaten benötigen. Es kann aber nicht von einer dem Gesetzgeber unbewussten oder versteckten Gesetzeslücke ausgegangen werden. Die Gesetzesinitiative des Arbeitskreises II der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkasse in Bergisch-Gladbeck vom 04.04.2006 hat die Problematik thematisiert und verdeutlicht. Das Sozialgesetzbuch V und § 104 SGB XI, der die Pflegekassen zu gewissen Angaben verpflichtet, sind noch am 26.04.2007 geändert worden, ohne dass die bekannte Lücke geschlossen wurde. Gleiches gilt für das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist.\n\n 24\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziff. 10.\n\n 25\n\nWegen der vielen konträren Entscheidungen der unteren Gerichte hat die Kammer zur \n\n 26\n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen, § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.\n\n 27\n\nR’in LG X ist urlaubsbedingt an der Unterschriftsleistung gehindert\n\n 28\n\ngez. I gez. I gez. 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