{"status":"available","doknr":"OLD250993","ecli":"ECLI:DE:LGE:2008:1006.10T140.08.00","court":"Landgericht Essen","senate":null,"decided":"2008-10-06","aktenzeichen":"10 T 140/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.09.2008\n\n gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen-Steele vom\n\n 23.08.2008 – Az.: 8 C 324/08 – zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß § 125 Abs. 2 ZPO statthafte und sofortige Beschwerde des Klägers gegen\nden Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Amtsgericht ist für die Entscheidung des Falles nicht zuständig. Der vom Kläger\nbeabsichtigte Zahlungsantrag ist auf Rückzahlung gezahlten Arbeitslohnes gerichtet und führt\nzur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes. \n\n4\n\nFür die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den ordentlichen- und Arbeitsgerichten gelten\ndie allgemeinen Grundsätze. Die Frage nach dem zulässigen Rechtsweg beurteilt sich nach der Natur\ndes Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (BGH NZI 2008, 63).\n\n5\n\nDanach liegt ein bürgerlicher Rechtsstreits zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus einem\nArbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 3aArbGG vor. Es handelt sich hier um Ansprüche, die\nmit dem ehemaligen Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die\nInsolvenzanfechtung begründet zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis, doch ist dieses auf\nRückabwicklung einer arbeitsrechtlichen Leistungsbeziehung gerichtet. Der Masse soll wieder zugeführt\nwerden, was ihr im Rahmen der arbeitsrechtlichen Austauschbeziehung zwischen späterem Schuldner und\nArbeitnehmer in anfechtbarer Weise entzogen worden ist. Der Insolvenzverwalter macht zwar einen Zahlungsanspruch\ngeltend, den der Vertragsarbeitgeber nicht auf die hier einschlägige Anspruchsgrundlage stützen\nkönnte. Entscheidend ist aber die wirtschaftliche Betrachtung: Danach geht es um die Rückabwicklung\neiner ansonsten wirksamen Erfüllungshandlung des Arbeitsgebers in einem Arbeitsverhältnis. Der im\nRechtsstreit erhobene Anspruch bestimmt sich zwar nach Regelungen der Insolvenzordnung, die für alle\nRechtsverhältnisse des Schuldners gelte. Sie enthalten aber eine Mehrzahl unbestimmter Rechtsbegriffe,\nderen Anwendung durch spezifisch arbeitsrechtliche Fragestellung beeinflusst wird. Dies begründet die\nZuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit (vgl. BAG, NZI 2008, 454; Berkobsky, NZI 2008, 422).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2008-10-06/10-t-140-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2008-10-06/10-t-140-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250993","retrieved":"2026-07-09 02:13:46.282441+00:00"}}