{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGE:2007:0307.21KLS2.07.01","court":"Landgericht Essen","senate":"I. Große Strafkammer","decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"21 KLs 2/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Angeklagten werden wegen gemeinschaftlich begangener Untreue in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils \n5 Jahren und 9 Monaten verurteilt.\n\nDie Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe:\n\n(abgekürzt gem. §267 IV StPO)\n\nB. Zur Person der Angeklagten:\n\n1.\n\nDer 1938 in Essen geborene Angeklagte L.- im Folgenden als Angeklagter zu 1) bezeichnet - wuchs im Kreise\nder Familie auf. Er wurde altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst die Volksschule, um sodann auf\ndas Gymnasium zu wechseln. Nach Abschluss der Schullaufbahn studierte er Betriebswirtschaft in Köln.\n\n1967 arbeitete der Angeklagte zu 1) als Sachbearbeiter für eine Firma \"x Reisen\". Von 1968\nbis 1986 war er beim Wachdienst L. in Essen tätig. Im weiteren Verlauf gelang es ihm, einen Posten im\nRahmen der Geschäftsführung dieses Unternehmens zu bekleiden. Von 1986 bis 1992 war der Angeklagte\nzu 1) bei der S GmbH in Essen beschäftigt, zu deren Gründungsgeschäftsführern er gehörte.\nAnschließend machte er sich zusammen mit seinem Sohn, dem Angeklagten L1., unter der Firma \"B\"\nselbständig, die er zuvor aufgekauft hatte. Mit Beschluss vom 01.10.2006 hat das Amtsgericht Essen\n(Az.: 162 IN ) allerdings das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsfähigkeit und Überschuldung\nüber das Vermögen der mittlerweile als \"B.\" firmierenden GmbH eröffnet.\n\nDer Angeklagte zu 1) ist seitdem nicht mehr berufstätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als\nGeschäftsführer bei der B. GmbH erzielte er ein monatliches Einkommen von 6.800 Euro. Ferner\nstand ihm ein Firmenwagen zur Verfügung. Derzeit erhält der Angeklagte zu 1) eine Rente von\nmonatlich etwa 1.350 Euro. Aus \"privaten\" Verbindlichkeiten hat er Schulden in Höhe von\nrund 12.000 Euro; darüber hinaus sieht er sich Verbindlichkeiten aus seiner geschäftlichen\nTätigkeit bei der B. GmbH - dazu sogleich - in Höhe von voraussichtlich mehreren Millionen Euro\nausgesetzt.\n\nDer Angeklagte zu 1) ist seit 1965 verheiratet. Aus der ehelichen Verbindung ging der 1967 geborene L1,\nder im Folgenden als Angeklagter zu 2) bezeichnet wird, hervor. Die Ehegatten leben allerdings getrennt voneinander;\nmittlerweile ist der Angeklagte zu 1) auch zu seiner neuen Lebensgefährtin gezogen.\n\nIm Laufe der Zeit hatte der Angeklagte zu 1) verschiedene ehrenamtliche Funktionen inne. Zum Beispiel hat\ner auf Fachmessen mitgewirkt und in den 90er Jahren das Programm \"Arbeit statt Sozialhilfe\" initiiert.\nZudem hat er sich stark für den (professionellen) Radsport eingesetzt.\n\nDer Angeklagte zu 1) wurde am 29.08.2006 vorläufig festgenommen. Er befand sich seit dem 30.08.2006\naufgrund des Haftbefehls des AG Essen vom selben Tag in Untersuchungshaft in der JVA Essen (Az.: 71 Gs ).\nDieser Haftbefehl wurde durch den am 27.10.2006 neu gefassten und am 03.11.2006 verkündeten Haftbefehl\ndes AG Essen ersetzt (Az.: 71 Gs ), der wiederum durch Haftbefehl der Kammer vom 23.01.2007 ersetzt wurde.\nMit Beschluss vom 07.03.2007 hat die Kammer den zuletzt genannten Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug\ngesetzt.\n\nDer Angeklagte zu 1) ist nicht vorbestraft.\n\n2.\n\nDer im Juli 1967 geborene Angeklagte zu 2) wurde altersgerecht eingeschult und konnte seine Schulausbildung\n1988 mit dem Abitur erfolgreich abschließen. Anschließend absolvierte er eine Lehre als Speditionskaufmann\nbei der Firma S.. Zudem nahm er 1991 das Studium der Wirtschaftswissenschaften auf, das er jedoch abbrach, um 1992\nin das Unternehmen B. GmbH seines Vaters, des Angeklagten zu 1), einsteigen zu können. Hier war er in der\nFolgezeit - unter anderem als Geschäftsführer - damit beschäftigt, die Unternehmenssparte\n\"Vertrieb und Bewachung\" aufzubauen und zu betreuen.\n\nZuletzt bezog der Angeklagte zu 2) ein Geschäftsführergehalt von 6.500 Euro pro Monat. Außerdem\nstand ihm - genau wie dem Angeklagten zu 1) - ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Derzeit ist der Angeklagte\nzu 2) nach seinen eigenen Angaben mittellos, hofft allerdings, dass seine Ehefrau in Kürze eine Arbeitsstelle\nantreten kann. Er verfügt über 2 Immobilien, die jedoch zwangsverwaltet werden und demnächst zur\nVerwertung / Versteigerung anstehen.\n\nDer Angeklagte zu 2) ist seit 1999 verheiratet, wobei aus der ehelichen Verbindung 2 Kinder - ein Sohn und\neine Tochter - hervorgegangen sind. Der Sohn ist zum jetzigen Zeitpunkt 6 und die Tochter 3 Jahre alt.\n\nDer Angeklagte zu 2) wurde am 29.08.2006 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 30.08.2006\naufgrund des Haftbefehls des AG Essen vom selben Tag in Untersuchungshaft in der JVA Duisburg (Az.: 71 Gs ).\nDer genannte Haftbefehl wurde durch den am 27.10.2006 neu gefassten - und am 31.10.2006 verkündeten -\nHaftbefehl des AG Essen (Az.: 71 Gs ) ersetzt, den wiederum die Kammer durch Haftbefehl vom 23.01.2007\nersetzt hat. Die Kammer hat den zuletzt genannten Haftbefehl mit Beschluss vom 07.03.2007 gegen Auflagen\naußer Vollzug gesetzt.\n\nDer Angeklagte zu 2) ist bislang nicht vorbestraft.\n\nC. Zu den Feststellungen:\n\n1.\n\nDie Angeklagten sowie der gesondert verfolgte T. waren Geschäftsführer der im Handelsregister\ndes Amtsgerichts Essen unter HRB eingetragenen B. GmbH, Essen. Der Geschäftsgegenstand des Unternehmens\numfasste verschiedene Sicherheitsdienstleistungen, z. B. den Transport von Geld, Belegen und Werten aller Art\nsowie die Geldbearbeitung. Die B. GmbH erbrachte außerdem Leistungen auf dem Gebiet des Projekt-, Personen-,\nBetriebs-, Werks-, Veranstaltungs-, Messe- und Konferenzschutzes.\n\nDer Geschäftsbereich der Gesellschaft war in 3 Bereiche gegliedert, nämlich in Sicherheitsdienstleistung,\nBahnservice und in die Sparte \"Geld und Wert\". Im zuletzt genannten Bereich übernahm die B. GmbH\nfür die jeweiligen Kunden Geldtransporte und kümmerte sich zudem um die Geldbearbeitung und die Versorgung\nmit Wechselgeld. Die Gesellschaft unterhielt zu diesem Zweck 2 Eigenkonten bei der Bundesbank und verfügte\nferner über Treuhandbundesbankkonten für verschiedene Auftraggeber. Allein in der genannten Sparte\n\"Geld und Wert\" beschäftigte die B. GmbH etwa 650 Mitarbeiter. Soweit die Gesellschaft Leistungen\nin dem Bereich Bahnservice erbrachte, übernahm sie für Unternehmen des Bahnkonzerns z. B. die Sicherung\nvon Gleisbaustellen sowie die Gestellung von sog. Rottenwarnanlagen. Insoweit waren bei der GmbH etwa 150 Mitarbeiter\nbeschäftigt. Weitere 1.050 Arbeitnehmer übernahmen Tätigkeiten auf dem Gebiet der o. g. Sicherheitsdienste\nwie Objektsschutz u. ä. Außerdem unterhielt die GmbH 2 Notrufzentralen in Essen und I. Neben dem Firmenhauptsitz\nin Essen existierten weitere Niederlassungen der GmbH mit selbständigen Cash-Centern für die Geldbearbeitung\nin I., L. und P.\n\nWie bereits angedeutet, war die B.GmbH als Geldtransportunternehmen für eine große Anzahl von Kunden\nsowie für diverse Sparkassen und Volksbanken und Firmen tätig. Die B.GmbH übernahm die Bearbeitung\nvon Bargeld, die Versorgung von Geschäfts- oder Bankfilialen mit Bargeld sowie die Befüllung von Geldautomaten\neiniger Banken oder Sparkassen. Das von den Sicherheitskräften bei den Kunden abgeholte Geld sollte gezählt,\ngebündelt und für den Transport zu den Landeszentralbankfilialen verpackt sowie für die Geldautomaten\nder Banken und Sparkassen vorbereitet werden. Das so abgeholte, gezählte und gebündelte Bargeld wurde\nanschließend in der Regel auf das Sammelkonto Nr. der B. GmbH bei der Bundesbank eingezahlt und im\nregulären Geschäftsbetrieb von dort auf die Geschäftskonten der Kunden überwiesen.\n\nIn den letzten Jahren kam es allerdings zu erheblichen Liquiditätsproblemen bei der B. GmbH. Bereits Im\nJahre 2001 arbeitete die GmbH mit einer monatlichen Unterdeckung von 100.000,00 bis 200.000,00 Euro. Seit 2002/2003\nbetrug diese Unterdeckung sogar über 200.000,00 Euro monatlich. Dieser Liquiditätsengpass zeichnete sich\nz. B. dadurch aus, dass Löhne und Gehälter regelmäßig verspätet ausgezahlt wurden. Ferner\nwar das Betriebsergebnis negativ. Zudem mahnten verschiedene Kunden wiederholt Zahlungen an, so dass die Angeklagten\nfür die GmbH zusätzliche Kredite aufnehmen mussten. Gegenüber Sozialversicherungsträgern,\nFinanzbehörden, Banken sowie Subunternehmern stiegen die Schulden auf mehrere Millionen Euro an.\n\nSpätestens Anfang des Jahres 2003 stellten die Angeklagten endgültig fest, dass die finanziellen Mittel\nder Gesellschaft nicht ausreichten, um die regelmäßigen Verbindlichkeiten begleichen zu können. Deshalb\nkamen die Angeklagten aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplanes überein, das der Gesellschaft von den Kunden\nanvertraute Geld - zunächst nur kurzfristig - zu verwenden, um damit u. a. Löhne, Gehälter,\nSozialversicherungsabgaben, Steuern und andere Verbindlichkeiten des Unternehmens zu bezahlen. Vereinnahmte\nKundengelder wurden in der Folgezeit nicht unverzüglich auf Konten der Kunden zur Einzahlung gebracht,\nsondern erst verspätet gutgeschrieben, wobei dafür regelmäßig das zu diesem Zeitpunkt neu\nabgeholte Geld anderer Kunden verwendet wurde. In der Zwischenzeit wurden die entnommenen Gelder auf Konten des\nUnternehmens überwiesen und für anderweitige, geschäftliche Verbindlichkeiten zweckwidrig verwendet.\n\nAllein im Zeitraum vom 14.02.2003 bis zum 13.01.2006 wurden auf Veranlassung der Angeklagten Kundengelder in\nHöhe von insgesamt 12.363.419,17 Euro aus dem laufenden Geschäftsbetrieb entnommen und zur Begleichung\nlaufender Verbindlichkeiten der B. GmbH verwendet. Diese Verwendung widersprach den mit den Kunden zuvor getroffenen\nVereinbarungen, die Geldbeträge in den jeweiligen Kundenfilialen abzuholen, in den sogenannten Cash-Centern\naufzuarbeiten und anschließend auf ein eigenes Bundesbankkonto der Kunden oder auf das der B.GmbH bei der\nDeutschen Bundesbank mit der Konto-Nr. zugunsten des jeweils Berechtigten einzuzahlen. Bei dem zuvor genannten\nKonto bei der Bundesbank handelte es sich formal um ein Eigenkonto der Gesellschaft, de facto hatte es jedoch die\nFunktion eines sogenannten Verwahrkontos, auf dem ausschließlich die Geldanlieferungen der Kunden verbucht,\nverwahrt und unmittelbar gutgeschrieben werden sollten.\n\nAufgrund des zuvor gemeinsam entwickelten Tatplans veranlasste der Angeklagte zu 2) Anfang des Jahres 2003 die\nzuständige Mitarbeiterin, ganz kurzfristig Geld vom Bundesbankkonto auf ein Geschäftskonto der B. GmbH\nzu überweisen. Der Angeklagte zu 2) begründete diese und weitere, immer eindringlicher vorgetragene\nAnordnungen absprachegemäß damit, dass dringend notwendige Zahlungen der Gesellschaft geleistet werden\nmüssten, da ansonsten ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb nicht länger aufrecht erhalten\nwerden könne. Den Angeklagten war bewusst, dass es aufgrund der Geschäftslage der B. GmbH höchst\nungewiss war, ob und ggf. in welchem Umfang es jemals gelingen würde, Fehlbestände des Bundesbankkontos\nwieder auszugleichen. Sie waren sich ferner darüber im Klaren, dass die von ihnen beabsichtigte Vorgehensweise\nzwangsläufig dazu führen würde, die Verbindlichkeiten der GmbH zu vergrößern und zu einem\nzukünftigen - wenngleich noch ungewissen - Zeitpunkt dazu führen musste, dass treuhänderisch gehaltene\nGelder an die Treugeber nicht mehr ausgezahlt werden konnten, diese also ihre begründeten Forderungen\ngegenüber der GmbH nicht mehr würden realisieren können.\n\nIm Zeitraum von 14.02.2003 bis zum 13.01.2006 erhielt die zuständige Mitarbeiterin in mindestens 64\nFällen von den Angeklagten - aufgrund des zuvor zwischen ihnen gefassten Tatplans - die Anweisung, die\nauf dem Bundesbankkonto befindlichen Kundengelder zweckwidrig zu verwenden, insbesondere auf eines der\nGeschäftskonten der B. GmbH zu überweisen und anschließend für Verbindlichkeiten der\nGesellschaft zu verbrauchen. Zur Verdeckung dieser unberechtigten Vermögenszuflüsse erging an die\nBuchhaltungsmitarbeiter die Anweisung, entsprechende Scheinrechnungen zu erstellen und die vom Bundesbankkonto\neingegangenen Beträge als Umsätze zu verbuchen, um so einen höheren Debitorenbestand aufzuweisen.\n\nDamit insbesondere auch die durch die Entnahmen entstandenen Fehlbeträge bei einer Prüfung des\nGeldunternehmens nicht auffielen, wurden ferner die entsprechenden Überweisungsbelege nachträglich\nmanipuliert. Auf Anweisung der Angeklagten wurden im Frühjahr 2006 etwa 200 Blankoüberweisungsträger\nder Bundesbank mit einer anderen Empfängerkontonummer und Bankverbindung ausgefüllt. Dadurch sollte der\nAnschein erweckt werden, als seien diese Geldbeträge nicht auf Konten der B. GmbH, sondern an Geschäftskunden\nüberwiesen worden.\n\nIm einzelnen handelt es sich um folgende Taten:\n\n \n\n Lfd.-Nr.\n Datum:\n Betrag in Euro:\n Tatsächlicher Empfänger:\n a) Empfänger laut Buchhaltungsbeleg der Arnolds Sicherheits GmbH bzw.\n\n b) weitere Einzelheiten zum tatsächlichen Empfängerkonto\n \n\n \n\n 1\n 14.02.2003\n 450.000,00\n Konto der B. GmbH bei der Volksbank mit der Nr.   \n a) E.\n\nb) Buchhaltungskonto befand sich im Soll mit 1.317.350,20 Euro.\n \n\n \n\n 2\n 17.03.2003\n 150.000,00\n Konto der B.GmbH bei der Volksbank Nr.    \n b) es handelte sich um ein Buchhaltungskonto, von welchem am 19.03.2003 130.000,00 Euro an\n das Finanzamt    überwiesen wurden\n \n\n \n\n 3\n 10.10.2003\n 400.000,00\n Konto der B.GmbH bei der Bank   \n b) 400.000,00 Euro weitergeleitet auf das Konto der B.GmbH bei der Bank    \n \n\n \n\n 4\n 07.11.2003\n 168.638,29\n Konto der B. GmbH bei der Bank     \n a) E.;\n\nb) Betrag weitergeleitet an die Firma C. über das Konto Nr.    \n \n\n \n\n 5\n 29.01.2004\n 174.000,00\n Konto der B. GmbH bei der Bank  \n b) Am 30.01.2004\n wurden 174.934,59 Euro per DTAUS (diverse Überweisung) weiter\n überwiesen, insbesondere Subunternehmer bezahlt\n \n\n \n\n 6\n 09.02.2004\n 72.261,04\n Konto der C. bei der Bank Nr.     \n b) Betrag wurde\n außerhalb des regulären Geschäftsbetriebes direkt vom Bundesbankkonto an\n den Gläubiger (kein Geld-/Wert-Kunde) überwiesen\n \n\n \n\n 7\n 14.05.2004\n 300.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Volksbank  mit der Nr.      \n a) E. (Konto Dt. Bank Nr.      );\n\nb) Konto befand sich\n mit 3,2 Mio. Euro im Soll\n \n\n \n\n 8\n 09.07.2004\n    5.190,00\n Konto der Deutschen\n Post AG bei der Bank ...\n b) Betrag wurde\n außerhalb des regulären Geschäftsbetriebes vom Bundesbankkonto an den\n Gläubiger überwiesen.\n \n\n \n\n 9\n 31.08.2004\n 240.000,00\n Konto der B. GmbH\n Nr.   bei der Bank    \n a) E.\n\nb) Betrag wurde der\n Buchhaltung gutgeschrieben und für Löhne verwandt\n \n\n \n\n 10\n 03.09.2004\n 150.000,00\n Konto oder B. GmbH\n bei der Sparkasse    \n a) E.\n\nb) Über die\n Buchhaltung wurden Löhne beglichen\n \n\n \n\n 11\n 22.09.2004\n  83.520,00\n Konto der B. GmbH\n bei der Bank     \n  \n \n\n \n\n 12\n 22.09.2004\n 121.599,88\n Konto der B. GmbH\n bei der Bank    \n b) 275.686,80 Euro\n wurden sodann weitergeleitet an das Konto bei der Bank in Essen\n \n\n \n\n 13\n 22.09.2004\n 154.086,92\n Konto der B. GmbH\n bei der Bank   \n b) 275.686,80 Euro\n wurden sodann weitergeleitet an das Konto bei der Bank in   \n \n\n \n\n 14\n 23.09.2004\n 292.586,80\n Konto der B. GmbH\n bei der Bank    \n b) Geschäftskonto\n \n\n \n\n 15\n 23.09.2004\n 194.190,33\n Konto der B. GmbH\n bei der Bank     \n a) T.-AG (Konto: Dt. Bank    );\n\nb) Betrag wurde in\n sechs Teilbeträgen überwiesen, nämlich 9.518,52 Euro, 24.592,00 Euro,\n 35.763,48 Euro, 37.710,17 Euro, 40.731,13 Euro und 45.875,03 77 Euro\n \n\n \n\n 16\n 28.09.2004\n 279.217,80\n Konto der B. GmbH\n bei der Commerzbank     \n a) E.; b) Betrag weitergeleitet am 29.04.04 auf das Konto bei der\n Sparkasse    \n \n\n \n\n 17\n 28.09.2004\n  98.858,38\n Konto der B. GmbH\n bei der Bank Essen Nr.     \n a) T.- AG (Kto,\n s.o.) bzw. N.\n\nb) Folgende vier\n Teilbeträge wurden überwiesen: 25.000,13\n Euro, 11.690,25\n Euro, 23.163,23\n Euro und 39.004,77 Euro\n \n\n \n\n 18\n 14.10.2004\n 100.000,00\n Konto der B. GmbH bei der Sparkasse \n a) E.\n \n\n \n\n 19\n 15.10.2004\n 160.000,00\n Konto der B. GmbH bei der Sparkasse\n a) E. \n\nb)  Löhne sollten beglichen werden\n \n\n \n\n 20\n 05.11.2004\n 100.000,00\n Konto der B. GmbH bei der Sparkasse\n a) E.\n \n\n \n\n 21\n 01.12.2004\n 130.093,97\n Konto der B. GmbH\n Nr.      Kasse in I.\n a) E.\n \n\n \n\n 22\n 02.12.2004\n 100.156,29\n Konto der B.GmbH bei\n der     Bank Nr.     \n a) E.\n \n\n \n\n 23\n 07.03.2005\n 200.139,42\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.      \n b) Über die\n Buchhaltung sollten Forderungen des Finanzamtes beglichen werden\n \n\n \n\n 24\n 21.03.2005\n 150.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.      \n a) E.\n\nb) Über die\n Buchhaltung sollten Forderungen des Finanzamtes beglichen werden auf\n Anweisung des Angeschuldigten L1\n \n\n \n\n 25\n 22.03.2005\n 350.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.   \n a) E.\n\nb) AnweisungL1,\n Forderungen des Finanzamtes zu begleichen\n \n\n \n\n 26\n 23.03.2005\n 180.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.      \n a) U.GmbH (Kto. bei\n Dt. Bank Nr      );\n\nb) L1 wies\n Buchhaltung an, Forderungen des Finanzamtes nachzukommen\n \n\n \n\n 27\n 12.04.2005\n 330.000,00\n Konto der B. GmbH\n bei der Commerzbank Essen Nr.     \n a) U-GmbH (Kto.:\n s.o.);\n\nb) Über die\n Buchhaltung sollten Forderungen des Finanzamtes beglichen werden\n \n\n \n\n 28\n 18.04.2005\n 550.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.      \n a)     \n U-GmbH (Kto.: s.o.); \n\n b) Über die\n Buchhaltung an das Finanzamt weitergeleitet\n \n\n \n\n 29\n 21.04.2005\n 60.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.      \n b) Über die\n Buchhaltung an das Finanzamt\n \n\n \n\n 30\n 09.05.2005\n 201.643,90\n Konto der B.GmbH bei\n der Dresdner Bank Nr.       \n a) T1 (Kto. bei\n Commerzbank )\n \n\n \n\n 31\n 09.05.2005\n 148.763,70\n Konto der B. GmbH\n bei der Dresdner Bank Nr.       \n a) O. (\n Kto. Dresdner Bank    Nr.)\n \n\n \n\n 32\n 09.05.2005\n 252.115,30\n Konto der B. GmbH\n bei der Dresdner Bank Nr.       \n a) U. (Kto. s.o.)\n \n\n \n\n 33\n 09.05.2005\n 241.277,28\n Konto der B.GmbH bei\n der Dresdner Bank Nr.       \n a) E. (Kto.: s.o.)\n \n\n \n\n 34\n 12.05.2005\n 174.385,19\n Konto der B. GmbH\n bei der Dresdner Bank Nr.      \n  \n \n\n \n\n 35\n 12.05.2005\n 38.614,81\n Konto der B. GmbH\n bei der Dresdner Bank Nr.      \n a) N.\n (Kto.-Nr. Commerzbank   \n \n\n \n\n 36\n 27.05.2005\n 102.734,68\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.        \n a) E.\n \n\n \n\n 37\n 01.06.2005\n 350.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.        \n a) U.\n \n\n \n\n 38\n 29.06.2005\n 249.388,50\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.      \n  \n \n\n \n\n 39\n 12.07.2005\n 370.000,00\n Konto der GmbH Nr.\n bei der Commerzbank\n \n  \n \n\n \n\n 40\n 28.07.2005\n 200.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der BBK \n  \n \n\n \n\n 41\n 18.08.2005\n 200.000,00\n Konto bei der Bank\n Nr.    der B.GmbH\n  \n \n\n \n\n 42\n 19.08.2005\n 150.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.      \n \n  \n \n\n \n\n 43\n 12.09.2005\n 82.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.    \n a)\n W.(Kto.-Nr.     Dt. Bank)\n \n\n \n\n 44\n 04.10.2005\n 350.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.     \n a) U. GmbH\n (Kto. s.o.)\n \n\n \n\n 45\n 10.10.2005\n 350.000,00\n Konto\n Nr.      bei\n der Commerzbank der B.GmbH\n a) E.\n \n\n \n\n 46\n 12.10.2005\n 100.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.        \n a) U. GmbH\n \n\n \n\n 47\n 13.10.2005\n 120.000,00\n Konto bei der\n Commerzbank  der B.GmbH mit der Nr. \n a) U.GmbH (Kto.\n s.o.)\n \n\n \n\n 48\n 14.10.2005\n 207.530,73\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.     \n a) E.\n \n\n \n\n 49\n 24.10.2005\n 400.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.     \n a) E.\n \n\n \n\n 50\n 31.10.2005\n 355.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.      \n a) E.\n \n\n \n\n 51\n 07.11.2005\n 150.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.       \n a) E.\n \n\n \n\n 52\n 08.11.2005\n 150.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.        \n a) U. (Kto. s.o.)\n \n\n \n\n 53\n 14.11.2005\n 300.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.        \n a) E.\n \n\n \n\n 54\n 15.11.2005\n 100.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.       \n a) U. (Kto.: s.o.)\n \n\n \n\n 55\n 22.11.2005\n 250.000,00\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.      \n a) E.\n \n\n \n\n 56\n 05.12.2005\n 200.199,52\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.       \n \n  \n \n\n \n\n 57\n 06.12.2005\n 139.800,48\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.     \n \n  \n \n\n \n\n 58\n 14.12.2005\n 150.008,92\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.       \n \n  \n \n\n \n\n 59\n 15.12.2005\n 150.009,30\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.     \n a) U. GmbH (Kto.:\n s.o.)\n \n\n \n\n 60\n 22.12.2005\n 105.720,36\n Konto der Arnolds\n Sicherheit B.GmbH bei der Commerzbank Nr.     \n a) W.\n \n\n \n\n 61\n 23.12.2005\n  94.279,64\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr. 364384800. \n a) W.\n \n\n \n\n 62\n 29.12.2005\n  50.192,83\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.    \n a) W.\n \n\n \n\n 63\n 02.01.2006\n  80.122,53\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr.      \n a) W.\n \n\n \n\n 64\n 12.01.2006\n  55.092,38\n Konto der B.GmbH bei\n der Commerzbank Nr      \n a) W.\n \n\n2.\n\nEnde März/Anfang April 2006 mahnte der Kunde S. bei der B.GmbH einen Betrag von 23.000.000,00 Mio.\nEuro an. Im Rahmen eines Saldenabgleichs über das Warenwirtschaftssystem hatte die Firma S. festgestellt,\ndass sie noch einen hohen zweistelligen Millionenbetrag von B. zu bekommen hatte, und verlangte daraufhin\nunmittelbare Zahlung. Als das Unternehmen androhte, diesen Betrag als Versicherungsschaden zu melden, fand\nu. a. am 28.04.2006 eine Besprechung mit den Verantwortlichen der Firma S. statt. Auf Druck der verantwortlichen\nFirmenführung der Firma S. erklärten sich die Angeklagten bereit, noch am selben Tag eine Akontozahlung\nvon 12,1 Mio. Euro an die Firma S. zu überweisen. Dabei waren sich die Angeklagten darüber im Klaren,\ndass sie nicht in der Lage waren, den komplett angeforderten Betrag sofort aufzubringen, da sich weder in den\nCash-Centern noch auf den Bundesbankkonten der B. GmbH ein entsprechend hoher und der Firma S. zuzuordnender\nGeldbetrag befand. Insbesondere wies das Konto bei der Bundesbank zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Bestand\nvon ca. 4 bis 5 Mio. Euro auf.\n\nNachdem der Angeklagte zu 1) Rücksprache mit dem Angeklagten zu 2) genommen hatten, fassten beide\ngemeinsam den Entschluss, die von S. angeforderten Geldbeträge aus dem regulären und aktuellen\nGeldkreislauf zu entnehmen. Die infolge dessen zunächst nicht bedienten Kunden sollten mit Geldeingängen\nder folgenden Tage befriedigt werden. Auf Grundlage dieses gemeinsamen Tatplanes wurden die jeweils verantwortlichen\nLeiter der Niederlassungen der B. GmbH in I. , P., L. und F. noch am selben Tag aufgefordert, die erforderlichen\nGeldbeträge aus den bestehenden Geldkreisläufen zu entnehmen und zugunsten der Firma S. auf das\nBundesbankkonto zu überweisen. Die einzelnen Niederlassungen sollten folgende Teilbeträge kurzfristig\nzur Verfügung stellen:\n\nF.: 4,78 Mio. Euro,\n\nI.: 3,62 Mio. Euro,\n\nL.: 2,0 Mio. Euro und\n\nP.: 1,7 Mio. Euro.\n\nDiese vier Teilbeträge wurden noch am 28.04.2006 - vom Bundesbankkonto der Firma B. aus - dem Konto der\nFirma S. bei der Deutschen Bank in gutgeschrieben.\n\nAm 28./29.08.2006 ließ allerdings die D.- GmbH Deutschland, die Versicherung der B. GmbH, den Betrieb -\nohne entsprechende Voranmeldung - durch Sachverständige umfassend überprüfen, wobei im Rahmen des\nSaldenabgleichs ein Fehlbestand von zunächst 16,5 Mio. Euro festgestellt werden konnte. Nach Aufdeckung und\nBekanntwerden dieser Missstände blieben die erwarteten Neueingänge von Kundengeldern aus. Der durch die\nzuvor beschriebenen Entnahmen permanent bestehende Fehlbetrag konnte demzufolge nicht - wie von den Angeklagten\nerhofft - kurzfristig wieder ausgeglichen und umgeschichtet werden. Insbesondere Kunden, die der B. GmbH in der\n34. und 35. Kalenderwoche Geldbeträge zur Abholung, Bearbeitung und Überweisung anvertraut hatten,\nfielen mit ihren Forderungen aus, weil die Angeklagten die bei ihnen - den Kunden - abgeholten Gelder zur Begleichung\nanderweitig fälliger Verbindlichkeiten benutzt bzw. an andere Kunden der B. GmbH überwiesen hatten. Der\nden Kunden entstandene Schaden beträgt insgesamt 24.560.770,83 Euro.\n\nIm Einzelnen fielen Kunden mit Beträgen aus, die sich der nachstehenden Tabelle entnehmen lassen:\n\n \n\n Laufende Nummer:\n Geschädigtes Unternehmen:\n Entstandener Schaden:\n \n\n \n\n 1.\n A.\n 4.600,00 Euro\n \n\n \n\n 2.\n B.O.\n 1.025,00 Euro\n \n\n \n\n 3.\n BST\n 53.570,00 Euro\n \n\n \n\n 4.\n Bäckerei I.\n 400,00 Euro\n \n\n \n\n 5.\n C.\n 207.515,00 Euro\n \n\n \n\n 6.\n Betten-L.\n 2.360,00 Euro\n \n\n \n\n 7.\n CC\n 38.069,20 Euro\n \n\n \n\n 8.\n H.\n 745.922,50 Euro\n \n\n \n\n 9.\n E.\n 1.289.001,88 Euro\n \n\n \n\n 10.\n EF.\n 95.712,00 Euro\n \n\n \n\n 11.\n DZ \n 4.584.205,29 Euro\n \n\n \n\n 12.\n EC \n 8.830,00 Euro\n \n\n \n\n 13.\n F.GmbH, \n 819,94 Euro\n \n\n \n\n 14.\n G.\n 16.290,00 Euro\n \n\n \n\n 15.\n WE\n 775,00 Euro\n \n\n \n\n 16.\n I.\n 231.425,00 Euro\n \n\n \n\n 17.\n II.\n 21.180,00 Euro\n \n\n \n\n 18.\n HPV\n 10.745,00 Euro\n \n\n \n\n 19.\n GG\n 5.680,00 Euro\n \n\n \n\n 20.\n L\n 34.630,61 Euro\n \n\n \n\n 21.\n LL\n 1.274.880,00 Euro\n \n\n \n\n 22.\n LLL\n 235.560,44 Euro\n \n\n \n\n 23.\n Kölner S.\n 80.000,00 Euro\n \n\n \n\n 24.\n B.Brot\n 56.902,93 Euro\n \n\n \n\n 25.\n M.\n 562.648,53 Euro\n \n\n \n\n 26.\n MM..\n 9.637,00 Euro\n \n\n \n\n 27.\n N.\n 64.395,00 Euro\n \n\n \n\n 28.\n E.\n 30.505,00 Euro\n \n\n \n\n 29.\n EE.\n 18.501,09 Euro\n \n\n \n\n 30.\n S.\n 91.598,53 Euro\n \n\n \n\n 31.\n MST \n 2.400,00 Euro\n \n\n \n\n 32.\n P. GmbH\n 7.690,00 Euro\n \n\n \n\n 33.\n MST Q.\n 89.365,00 Euro\n \n\n \n\n 34.\n Q.\n 8.276,00 Euro\n \n\n \n\n 35.\n Q.\n 870,00 Euro\n \n\n \n\n 36.\n Q.\n 8.915,73 Euro\n \n\n \n\n 37.\n PL\n 1.136.480,00 Euro\n \n\n \n\n 38.\n Raiffeisenbank \n 270,00 Euro\n \n\n \n\n 39.\n Renault \n 39.150,00 Euro\n \n\n \n\n 40.\n S.Group\n 4.424.236,21 Euro\n \n\n \n\n 41.\n S.\n 4.050,00 Euro\n \n\n \n\n 42.\n S.\n 2.275,00 Euro\n \n\n \n\n 43.\n S.\n 10.425,00 Euro\n \n\n \n\n 44.\n \n T.GmbH\n 11.000,40 Euro\n \n\n \n\n 45.\n T.& Nit\n 2.460,16 Euro\n \n\n \n\n 46.\n T.\n 1.778.721,03 Euro\n \n\n \n\n 47.\n Sparda Bank\n 2.994.305,00 Euro\n \n\n \n\n 48.\n Sparkasse C.\n 64.219,15 Euro\n \n\n \n\n 49.\n Sparkasse E.\n 55.794.10 Euro\n \n\n \n\n 50.\n Sparkasse EE\n 172.351,59 Euro\n \n\n \n\n 51.\n Sparkasse H.\n 68.818,40 Euro\n \n\n \n\n 52.\n Sparkasse I.\n 35.236,66 Euro\n \n\n \n\n 53.\n Sparkasse T.\n 8.215,35 Euro\n \n\n \n\n 54.\n Stadt I.\n 101.114,40 Euro\n \n\n \n\n 55.\n Stadtwerke L.-\n 20.370,01 Euro\n \n\n \n\n 56.\n TT\n 6.000,00 Euro\n \n\n \n\n 57.\n TI\n 28.838,03 Euro\n \n\n \n\n 58.\n Q-GmbH\n 665,00 Euro\n \n\n \n\n 59.\n U.\n 2.860,00 Euro\n \n\n \n\n 60.\n UU.\n 74.377,00 Euro\n \n\n \n\n 61.\n Volksbank \n 1.234.519,99 Euro\n \n\n \n\n 62.\n Volksbank \n 17.885,84 Euro\n \n\n \n\n 63.\n Volksbank \n 1.014.666,72 Euro\n \n\n \n\n 64.\n WGmbH\n 637.166,25 Euro\n \n\n \n\n 65.\n VR \n 46.343,17 Euro\n \n\n \n\n 66.\n VR \n 270,00 Euro\n \n\n \n\n 67.\n X.\n 238.960,00 Euro\n \n\n \n\n 68.\n XX.\n 7.200,00 Euro\n \n\n \n\n 69.\n X-Autoteile\n 19.000,00 Euro\n \n\n \n\n 70.\n Westf. X\n 760,00 Euro\n \n\n \n\n 71.\n Z.\n 236.701,64 Euro\n \n\n \n\n 72.\n A-Sicherheit GmbH\n 171.123,46 Euro\n \n\n \n\nMehrere Gläubiger stellten schließlich Anfang September 2006 den Antrag auf Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens über das Vermögen der B.GmbH. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01.10.2006\n(162 IN ) ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das\nVermögen der B.GmbH eröffnet worden.\n\nD. Grundlagen der Feststellungen:\n\nDie Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften\nAngaben zur Person in der Hauptverhandlung vom 27.02.2007. Dass die Angeklagten bislang strafrechtlich nicht in\nErscheinung getreten sind, steht aufgrund des Bundeszentralregisterauszugs vom 09.01.2007 fest, dessen Inhalt\ndie Kammer verlesen hat. Die Feststellungen der Kammer in der Sache beruhen auf der umfassenden geständigen\nEinlassung der Angeklagten sowie auf dem verlesenen Vermerk des Zeugen H. vom 11.12.2006. Die Angaben der\nAngeklagten sind ohne Weiteres glaubhaft, da sie in sich schlüssig und frei von Widersprüchen sind\nund durch die Ermittlungsergebnisse, die sich aus dem Vermerk vom 11.12.2006 ergeben, gestützt werden.\n\nE. Rechtliche Würdigung:\n\n1.\n\nDie Angeklagten haben sich der gemeinschaftlich begangenen Untreue in 65 Fällen schuldig gemacht,\n§§266 I, 2. Alt.; 25 II; 53 StGB.\n\nSie haben aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans die ihnen obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen\nwahrzunehmen, verletzt. Bei den Angeklagten handelte es sich um die Geschäftsführer der B.GmbH, weswegen\nsich ihre Befugnisse nach den in §§35 ff. GmBHG statuierten Regelungen richteten; insbesondere waren sie\nberechtigt, als Vertreter rechtsgeschäftlich für die GmbH tätig zu werden, §35 I GmbHG. Mit\nihrer Stellung als Geschäftsführer ging allerdings auch eine besondere Vermögensbetreuungspflicht\neinher, die als Hauptpflicht in Bezug auf die Vertragsverhältnisse mit den Kunden der Sparte \"Geld und\nWert\" ausgestaltet war. Für die Kunden war es gerade entscheidend, dass ihre Gelder bestimmungsgemäß\neingezahlt bzw. verwendet wurden, da sie die entsprechenden Valuten gerade deswegen der B.GmbH anvertraut hatten.\nDadurch, dass die Angeklagten in den oben beschriebenen 65 Fällen Kundengelder abredewidrig verwendet haben,\nhaben sie die geschilderte Treuepflicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verletzt.\n\nDie Angeklagten haben den Treugebern in den o. g. 65 Fällen zudem - gemeinschaftlich handelnd - einen Nachteil\ni. S. d. §266 I StGB zugefügt. Der Begriff des Nachteils ist gleichbedeutend mit dem des Vermögensschadens,\nder in §263 StGB gebraucht wird (Tröndle/Fischer, 54. Auflage, §266 StGB, Rdnr. 59). Voraussetzung ist\nalso, dass die treuwidrige Handlung eine Vermögenseinbuße verursacht haben muss, was nach dem Prinzip der\nGesamtsaldierung festzustellen ist (Tröndle/Fischer a.a.O.). Wenngleich mit der zweckwidrigen Verwendung der\njeweiligen Gelder als solcher noch nicht abschließend feststand, dass der jeweilige Treugeber seine Forderung\ngegen die Treunehmerin B.GmbH auf Auszahlung zukünftig nicht mehr werde erfolgversprechend realisieren können,\nist im jeweiligen Fall ein Nachteil i. S. d. §266 I StGB in Form der sog. Vermögensgefährdung gegeben.\nDas Delikt der Untreue ist nämlich bereits dann vollendet, wenn ein sog. Gefährdungsschaden eingetreten ist\n(Tröndle/Fischer §266 StGB, Rdnr. 61 ff.). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Möglichkeit\neines endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils zum Zeitpunkt der Tathandlung so groß ist, dass\nschon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens anzunehmen ist, also eine Wertminderung des Vermögens mit der\nGefahr der Schadensvertiefung vorliegt (vgl. Tröndle/Fischer §266 StGB, Rdnr. 61 und §263 StGB, Rdnr.\n94 f.). Eine Vermögensgefährdung im o. g. Sinne ist in den 65 Fällen deswegen vorhanden, weil die B.\nGmbH bereits im Jahre 2001 mit einer monatlichen Unterdeckung von 100.000 Euro bis zu 200.000 Euro arbeiten musste,\ndie bis zum Jahre 2002/2003 auf einen Betrag von mehr als 200.000 Euro pro Monat anstieg. Aufgrund des sich stetig\nvergrößernden Liquiditätsengpasses war es höchst ungewiss und hing allein vom Zufall ab, ob und\nggf. inwieweit es den Angeklagten gelingen würde, die jeweiligen Fehlbestände wieder auszugleichen. In\nwelchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die B. GmbH wieder über ausreichende - und legal erworbene - Mittel\nverfügen würde, um die Verbindlichkeiten zurückzuführen, ließ sich zu keinem Zeitpunkt mit\nGewissheit prognostizieren. Hinzu kommt, dass das von den Angeklagten aufgrund des gemeinsam gefassten Tatplans\ngewählte \"Finanzierungsmodell\" zwangsläufig dazu führen musste, dass sich die Verbindlichkeiten\nder Gesellschaft vergrößerten, so dass die Liquidität noch stärker beeinträchtigt wurde.\nWeiterhin stand fest, dass zumindest ein Teil der Treugeber mit ihren (berechtigten) Forderungen gegenüber der\nGmbH ausfallen würde, so das von den Angeklagten erdachte \"Finanzierungsmodell\" entdeckt oder es zu\nsonstigen \"Störungen\" im Geldkreislauf kommen würde.\n\nDie Angeklagten handelten darüber hinaus vorsätzlich. Ihnen war bekannt, dass sie in ihrer Eigenschaft\nals Geschäftsführer eines Unternehmens, das auf Sicherheitsdienstleistungen spezialisiert war, ihren Kunden\ngegenüber eine besondere Vermögensbetreuungspflicht hatten. Sie wussten ferner, dass sie diese Pflicht durch\nzweckwidrige Verwendung von Kundengeldern verletzten, zumal sie bestrebt waren, diese Vorgänge gegenüber den\nKunden als Treugebern geheim zu halten. Ihnen war ferner zumindest im Rahmen eines sachgedanklichen Mitbewusstseins\nbekannt, dass sie in den geschilderten 65 Fällen ihrem jeweiligen Kunden einen Nachteil in Form eines\nVermögensgefährdung zufügten. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass sie sich vorgestellt\nhaben mögen, die zweckwidrig verwendeten Gelder zurückerstatten oder das Unternehmen letztlich durch seinen\n(teilweisen) Verkauf sanieren zu können. Den Angeklagten war nämlich einerseits bekannt, dass die eingetretene\nGefährdung durch derartige Maßnahmen nicht unmittelbar würde behoben werden können, sondern\nweitere Zwischenschritte - wie Verkaufsverhandlungen mit ungewissem Ausgang - erforderlich sein würden.\nAndererseits lässt auch die Vorstellung, die zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern durch eine zeitlich\nfolgende - ebenfalls zweckwidrige - Verwendung von Geldern wieder \"gut\" zu machen, den Vorsatz nicht\nentfallen. Ungeachtet des Umstandes, dass hiermit keine unmittelbare Kompensation der bereits eingetretenen\nVermögensgefährdung verbunden gewesen wäre, lässt es sich mit dem Schutzzweck des §266\nStGB ohnehin nicht vereinbaren, dass rechtlich relevante Schadenskompensationen mit Hilfe von (weiteren)\nUntreuehandlungen herbeigeführt werden. Die Angeklagten handelten darüber hinaus rechtswidrig und\nschuldhaft.\n\nF. Strafzumessung:\n\n1.\n\nDie Kammer hat bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten den Strafrahmen des §266 I, II i. V.\nm. §263 III StGB zugrunde gelegt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nzehn Jahren vorsieht. Die jeweiligen Untreuestraftaten sind einem besonders schweren Fall i. S. d. §§266\nI, II; 263 III Satz 2 Ziffer 1) StGB zu subsumieren. Die Angeklagten haben das Regelbeispiel der gewerbsmäßigen\nTatbegehung verwirklicht. Sie haben sich durch die verübten Taten eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang und\neiniger Dauer verschafft. Nur durch die zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern war es nämlich möglich,\nden Geschäftsbetrieb der B.GmbH aufrecht zu erhalten und nicht zuletzt die Zahlung der jeweiligen\nGeschäftsführergehälter sicherzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagten Kundengelder\nauch verwandt haben mögen, um eine partielle Schadenswiedergutmachung zu erreichen. Ein wesentliches Motiv der\nAngeklagten für dieses Verhalten bestand nämlich darin, eine Entdeckung zu vermeiden, um so weitere -\ngleichgelagerte - Straftaten verüben zu können. Die Voraussetzungen des §263 III Nr. 2 StGB -\nHerbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes - sind hingegen nicht erfüllt. Ein\nentsprechender Verlust muss nämlich tatsächlich eingetreten sein. Ein Gefährdungsschaden, wie ihn\ndie Angeklagten herbeigeführt haben, vermag die Regelwirkung des §263 III Nr. 2 StGB nicht zu begründen\n(Tröndle/Fischer §263 StGB, Rdnr. 122a).\n\nDie Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung gem. §46 StGB zugunsten der Angeklagten vor allem\nberücksichtigt, dass sie zu einem frühen Zeitpunkt - noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens -\nein umfassendes Geständnis abgelegt und dieses in der Hauptverhandlung wiederholt haben. Hierdurch konnte eine\nerhebliche Straffung des Verfahrens erzielt werden. Hinzu kommt, dass das Geständnis von Reue und Einsicht\ngetragen wurde. Insbesondere der Angeklagte zu 2) hat mit sichtlicher emotionaler Bewegung an der Hauptverhandlung\nteilgenommen. Zudem haben sich die Angeklagten den Ermittlungsbehörden selbst gestellt. Ferner war es zu\nberücksichtigen, dass die Angeklagten bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Weiterhin\nwirkte es sich zu ihren Gunsten aus, dass sie die zweckwidrig verwendeten Gelder für die B.GmbH verbraucht,\nsich nicht hingegen persönlich bereichert haben, und außerdem vorhatten, den angerichteten Schaden -\nwenngleich auf lange Sicht durch Veräußerung des Unternehmens - wieder gut zu machen. Die Kammer hat\nes ferner zugunsten der Angeklagten gewertet, dass sie die erlittene Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt\nhat. Letztlich durfte es zugunsten des Angeklagten zu 1) nicht unberücksichtigt bleiben, dass er sich\nerst in fortgeschrittenem Alter strafbar gemacht hat, so dass ihn zu verhängende (Freiheits-) Strafen in\nbesonderer Weise treffen.\n\nZu Lasten der Angeklagten war im Rahmen der Strafzumessung allerdings zu berücksichtigen, dass sie\ngleichgelagerte Straftaten über einen längeren Zeitraum - von Februar 2003 bis Ende März /\nAnfang April 2006 - verübt und dabei eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt haben. So haben sie sich\nnicht aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses an Kundengeldern bedient. Vielmehr haben sie sorgfältig\ngeplant und logistisch durchdacht, auf welche Weise die zweckwidrige Verwendung der treuhänderisch gehaltenen\nGelder erfolgen könne. Ohne den geschilderten Aufwand hätte das praktizierte System auch gar nicht über\neinen derart langen Zeitraum \"funktionieren\" können. Zu Lasten der Angeklagten musste es sich ferner\nauswirken, dass sie eine erhebliche Vermögensgefährdung verursacht haben, die sich letztlich in einem\nSchadenseintritt von rund 24 Millionen Euro realisiert hat.\n\n2.\n\nDie Kammer hat unter Berücksichtigung aller insoweit für und gegen die Angeklagten sprechenden\nUmstände in Bezug auf die Tat - Nummer 65 (zum Nachteil der Firma S.) eine Einsatzstrafe i. S. d. §54 I\nStGB von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe gebildet. Im Übrigen hat die Kammer nach der Höhe der\nVermögensgefährdung differenziert, welche die Angeklagten verursacht haben. Bis zu einem Betrag von\n100.000,00 Euro hielt die Kammer eine Einzelstrafe von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe für\ntat- und schuldangemessen. Bei einer Gefährdung in Höhe von 100.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro war\neine Einzelstrafe von jeweils 2 Jahren und bei einer Gefährdung von mehr als 200.000 Euro war eine Einzelstrafe\nvon 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Die weiteren Einzelheiten lassen sich der\nnachfolgenden Tabelle entnehmen:\n\n \n\n Tat - Nummer:\n Gefährdung:\n Einzel- / Freiheitsstrafe:\n \n\n \n\n 1.\n 450.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 2.\n 150.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 3.\n 400.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 4.\n 168.638,29 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 5.\n 174.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 6.\n 72.261,04 Euro\n 1 Jahr 6 Monate\n \n\n \n\n 7.\n 300.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 8.\n 5.190 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 9.\n 240.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 10.\n 150.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 11.\n 83.520 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 12.\n 121.599,88 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 13.\n 154.086,92 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 14.\n 292.586,80 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 15.\n 194.190,33 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 16.\n 279.217,80 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 17.\n 98.858,38 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 18.\n 100.000 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 19.\n 160.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 20.\n 100.000 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 21.\n 130.093,97 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 22.\n 100.156,29 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 23.\n 200.139,42 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 24.\n 150.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 25.\n 350.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 26.\n 180.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 27.\n 330.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 28.\n 550.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 29.\n 60.000 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 30.\n 201.643,90 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 31.\n 148.763,70 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 32.\n 252.115,30 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 33.\n 241.277,28 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 34.\n 174.385,19 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 35.\n 38.614,81 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 36.\n 102.734,68 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 37.\n 350.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 38.\n 249.388,50 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 39.\n 370.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 40.\n 200.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 41.\n 200.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 42.\n 150.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 43.\n 82.000 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 44.\n 350.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 45.\n 350.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 46.\n 100.000 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 47.\n 120.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 48.\n 207.530,73 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 49.\n 400.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 50.\n 355.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 51.\n 150.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 52.\n 150.000 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 53.\n 300.000 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 54.\n 100.000 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 55.\n 250.000 Euro\n 2 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 56.\n 200.199,52 Euro\n 2 Jahre und 6 Monate\n \n\n \n\n 57.\n 139.800,48 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 58.\n 150.008,92 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 59.\n 150.009,30 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 60.\n 105.720,36 Euro\n 2 Jahre\n \n\n \n\n 61.>\n 94.279,64 Euro\n 1 Jahr 6 Monate\n \n\n \n\n 62.\n 50.192,83 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 63.\n 80.122,52 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 64.\n 55.092,38 Euro\n 1 Jahr und 6 Monate\n \n\n \n\n 65. (\"REWE\")\n 10.900.000 Euro\n 3 Jahre und 6 Monate\n (Einsatzstrafe)\n \n\nDie Kammer hat unter erneuter zusammenfassender Würdigung aller Strafzumessungskriterien gem. §§53;\n54 StGB für jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von\n\n5 Jahren und 9 Monaten\n\ngebildet, wobei letztlich einerseits der vollumfänglich geständigen Einlassung der Angeklagten und\nandererseits der Höhe der verursachten Vermögensgefährdung ein erhebliches Gewicht beizumessen war.\n\nG. Kostenentscheidung:\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§464 I; 465 I StPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2007-03-07/21-kls-2-07-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2007-03-07/21-kls-2-07-2","retrieved":"2026-10-28 15:55:27.007273+00:00"},"card":{"id":"lg-essen/2007-03-07/21-kls-2-07-2","court":"LG Essen","court_id":"lg-essen","court_as_stated":"Landgericht Essen","panel":"I. 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