{"status":"available","doknr":"OLD275850","ecli":"ECLI:DE:LGE:2005:1212.6O20.05.00","court":"Landgericht Essen","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"6 O 20/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2005\n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Landgericht T.,\n\nden Richter am Landgericht H. und\n\ndie Richterin am Landgericht I.\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nEs wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem\n\nKreditvertrag Konto Nr.X. Nennbetrag\n\n108.444,44 DM = 55.446,76 € keine Zahlungs-\n\nansprüche gegen die Kläger zusteht.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger\n\n7.250,81 € zuzüglich Nutzungsentgelt in Höhe\n\nvon 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-\n\nzinssatz der EZB aus allmonatlich 256,69 € seit\n\ndem 30.01.2002 bis 30.01.2005 zu zahlen,\n\nZug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der\n\nFondsbeteiligung der Kläger an der Grundbesitz\n\nWohnbaufonds XX an die Beklagte.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die\n\nKläger 15 % und die Beklagte 85 %.\n\nDas Urteil ist für die jeweilige Partei gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des bei-\n\nzutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit von 2 Kreditverträgen, die die Kläger zur\nFinanzierung des Erwerbs eines Geschäftsanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds mit der\nBeklagten geschlossen haben. Mit der Klage - das Prozesskostenhilfegesuch ging am 11.01.2005 beim\nLandgericht ein - verlangen die Kläger von der beklagten Bank die Rückabwicklung der\nVerträge. Sie beanspruchen Zinsleistungen und Kosten und Begehren die Feststellung, dass\nder Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. X keine Forderungen mehr zustehen.\n\n3\n\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nIm Jahre 2001 empfahl der Untervermittler N. der Firma J. den Klägern eine Investition in Immobilien.\nZu diesem Zweck unterzeichneten die Kläger am 19.03.2001 ein Selbstauskunftsformular für die\nSicherstellung der Finanzierung, welches über den Vertrieb an die Beklagte weitergeleitet wurde.\n\n5\n\nAm 24.04.2001 unterschrieben die Kläger einen \"Auftrag und Vollmachten sowie Angebot\nzum Abschluss eines Treuhandvertrages Grundbesitz Wohnbaufonds XX\". Ausweislich dieser\nBeitrittserklärung beteiligten sich die Kläger an der Gesellschaft mit einer Anteilssumme\nvon 100.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio, insgesamt mit 105.000,00 DM. Als Treuhänderin war die\nTreuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH vorgesehen, auf deren Konto die Anteilssumme zu überweisen war.\nIm Übrigen wird auf die vorgenannte Beitrittserklärung (Bl. 157 GA) verwiesen.\n\n6\n\nDie Gesellschaftereinlage wurde von der Beklagten finanziert. Die Parteien schlossen zu diesem\nZweck den Kreditvertrag Nr. X vom 24.04./09.05.2001. Finanziert wurde ein Nettokreditbetrag von 94.500,00 DM.\nZuzüglich eines Disagios von 10 % betrug der Nettobetrag des Kredites 108.444,44 DM. Die Rückzahlung\ndes Kredites, dessen jährliche Verzinsung mit 5,50 % bis zum 30.04.2006 festgeschrieben war, sollte\nmaximal nach 20 Jahren erfolgen. Eine laufende Tilgung während der Darlehenslaufzeit war nicht vorgesehen.\nInsoweit wurde von den Klägern eine Kapitallebensversicherung bei der Volksfürsorge Versicherungsgruppe\nunter Nr. X abgeschlossen. Die Versicherungssumme im Erlebensfall betrug 62.717,60 DM und der monatliche Beitrag\n247,80 DM. Auf den Kreditvertrag Nr. X. und den Versicherungsschein der Volksfürsorge Versicherungsgruppe\nwird verwiesen (Bl. 40 ff. und Bl. 47 ff. GA). Als Anlage zum Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung und\neine besondere Erklärung beigefügt. Auf den Inhalt der vorgenannten Urkunden wird ebenfalls verwiesen\n(Bl. 42 und 43 GA). Die Darlehensvaluta wurde vereinbarungsgemäß auf das Konto der Fondstreuhänderin\nbei der Beklagten umgebucht.\n\n7\n\nWeiter finanzierten die Kläger den Fondsanteil mit dem Darlehen Nr. X. über einen Nettokreditbetrag\nin Höhe von 10.500,00 DM. Die Tilgung war aus abgetretenen Steuererstattungsansprüchen vom 30.06.2002\nin Höhe von 8.100,00 DM und vom 30.06.2003 in Höhe von 2.506,06 DM vorgesehen. Das vorgenannte Darlehen,\nauf das ebenfalls verwiesen wird (Bl. 158 ff GA), ist bereits abgewickelt.\n\n8\n\nDer Höhe nach beziffern die Kläger ihre Rückforderung wie folgt:\n\n9\n\nZahlungen auf das Konto:\n \n \n\n28.05.2001 bis 30.06.2001\n41,51 €\n80,99 DM\n\n30.06.2001 bis 30.09.2001\n102,57 €\n200,61 DM\n\n30.09.2001 bis 30.12.2001\n102,57 €\n200,61 DM\n\n30.12.2001 bis 30.03.2002\n102,57 €\n \n\n30.03.2002 bis 30.06.2002\n102,57 €\n \n\n30.06.2002 bis 30.09.2002\n94,39 €\n \n\n30.09.2002 bis 30.12.2002\n87,22 €\n \n\n30.12.2002 bis 30.03.2003\n63,67 €\n \n\n30.03.2003 bis 30.06.2003\n30,09 €\n \n\n30.06.2003 bis 09.07.2003 \n4,63 € \n \n\ninsgesamt\n731,69 € \n \n\n10\n\nSteuererstattung vom 12.08.2002 877,15 € \n\n11\n\nSteuererstattung vom 09.07.2003 4.545,64 € \n\n12\n\nDarlehenskonto 1 endgültig ausgeglichen am 09.07.2003. \n\n13\n\nZahlungen auf das Konto\n \n \n\n28.05.2001 bis 30.05.2001\n19,50 €\n38,14 DM\n\n30.05.2001 bis 30.06.2001\n256,69 €\n502,04 DM\n\n30.06.2001 bis 30.07.2001\n256,69 €\n502,04 DM\n\n30.07.2001 bis 30.08.2001\n256,69 €\n502,04 DM\n\n30.08.2001 bis 30.09.2001\n256,69 € \n502,04 DM\n\n30.09.2001 bis 30.10.2001\n256,69 €\n502,04 DM \n\n30.10.2001 bis 30.11.2001\n256,69 €\n502,04 DM\n\n30.10.2001 bis 30.11.2001\n256,69 €\n502,04 DM\n\n30.11.2001 bis 30.12.2001\n256,69 €\n502,04 DM\n\n30.12.2001 bis 30.01.2002\n256,69 €\n \n\n30.01.2002 bis 28.02.2002\n256,69 €\n \n\n28.02.2002 bis 30.03.2002\n256,69 €\n \n\n30.03.2002 bis 30.04.2002\n256,69 €\n \n\n30.04.2002 bis 30.05.2002\n256,69 €\n \n\n30.05.2002 bis 30.06.2002\n256,69 €\n \n\n30.06.2002 bis 30.07.2002\n256,69 €\n \n\n30.07.2002 bis 30.08.2002\n256,69 €\n \n\n30.08.2002 bis 30.09.2002\n256,69 €\n \n\n30.09.2002 bis 30.10.2002\n256,69 €\n \n\n30.10.2002 bis 30.11.2002\n256,69 €\n \n\n30.11.2002 bis 30.12.2002\n256,69 €\n \n\n30.12.2002 bis 30.01.2003\n256,69 €\n \n\n30.01.2003 bis 28.02.2003\n256,69 €\n \n\n28.02.2003 bis 30.03.2003\n256,69 €\n \n\n30.03.2003 bis 30.04.2003\n256,69 €\n \n\n30.04.2003 bis 30.05.2003\n256,69 €\n \n\n30.05.2003 bis 30.06.2003\n256,69 €\n \n\n30.06.2003 bis 30.07.2003\n256,69 €\n \n\n30.07.2003 bis 30.08.2003\n256,69 €\n \n\n30.08.2003 bis 30.09.2003\n256,69 €\n \n\n30.09.2003 bis 30.10.2003\n256,69 €\n \n\n30.10.2003 bis 30.11.2003\n256,69 €\n \n\n30.11.2003 bis 30.12.2003\n256,69 €\n \n\n30.12.2003 bis 30.01.2004\n256,69 €\n \n\n30.01.2004 bis 28.02.2004\n256,69 €\n \n\n28.02.2004 bis 30.03.2004\n256,69 €\n \n\n30.03.2004 bis 30.04.2004\n256,69 €\n \n\n30.04.2004 bis 30.05.2004\n256,69 €\n \n\n30.05.2004 bis 30.06.2004\n256,69 €\n \n\n30.06.2004 bis 30.07.2004\n256,69 €\n \n\n30.07.2004 bis 30.08.2004\n256,69 €\n \n\n30.08.2004 bis 30.09.2004\n256,69 €\n \n\n30.09.2004 bis 30.10.2004\n256,69 €\n \n\n30.10.2004 bis 30.11.2004 \n256,69 €\n \n\n30.11.2004 bis 30.12.2004\n256,69 €\n \n\n30.12.2004 bis 30.01.2005\n256,69 €\n \n\n insgesamt \n11.570,55 €\n \n\n14\n\nAn Ausschüttungen erhielten die Kläger insgesamt 2.503,41 €. \n\n15\n\nDie Kläger vertreten die Auffassung, dass der mit der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag Nr. X der Formanforderung des § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 Buchstabe b) VerbrKrG (Angabe des Gesamtbetrages aller vom Kreditnehmer zur Tilgung des Kredites und zur Tilgung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen) nicht entspreche und daher gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig sei. Als Grund führen sie an, dass der Beitrittsvertrag und der Kreditvertrag regelmäßig als verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG anzusehen seien. Dies mit der Folge, dass das formnichtige Darlehensgeschäft nicht isoliert rückabzuwickeln sei, sondern die Rückabwicklung des Gesamtdarlehens zu erfolgen habe und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. Abgesehen von dem Rückgewähranspruch gegen die Beklagte aufgrund von § 6 Abs. 1 VerbrKrG stützen die Kläger die geforderte Gesamtrückabwicklung auch auf einen Rückgewähranspruch gegen die Beklagte nach Widerruf wegen Haustürgeschäfts sowie aufgrund von Artikel 1 § 1 RBerG. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen, \n\n17\n\n1. \n\n18\n\nfestzustellen, dass der Beklagten weder aus dem Kreditvertrag Konto Nr. X, Nennbetrag 108.444,44 DM, noch aus sonstigem Rechtsgrund Zahlungsansprüche gegen die Kläger zustehen, \n\n19\n\n2. \n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie - die Kläger - 17.725,03 € zuzüglich Nutzungsentgelt in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB aus 41,41 € seit dem 30.06.2001, aus jeweils 102,57 € seit dem 30.09.01, 30.12.01, 30.03.02, 30.06.02, aus 94,39 € seit dem 30.09.02, aus 87,22 € seit dem 30.12.02, aus 63,67 € seit dem 30.03.03, aus 30,09 € seit dem 30.06.03, aus 4,63 € seit dem 09.07.03, aus 877,15 € seit dem 12.08.02, aus 4.545,64 € seit dem 09.07.03, aus 19,50 € seit dem 30.05.01, aus allmonatlich 256,69 € seit dem 30.06.01 bis 30.01.05 zu zahlen, \n\n21\n\nZug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der Fondsbeteiligung der Kläger an der Grundbesitz XX an die Beklagte. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n23\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n24\n\nDie Beklagte bestreitet das Vorliegen einer Haustürsituation und stellt den von den Klägern geschilderten Gesprächsverlauf entschieden in Abrede. \n\n25\n\nIm Übrigen vertritt die Beklagte die Auffassung, dass das Rückabwicklungsbegehren unbegründet sei. Insoweit macht sie geltend, dass die Nichtigkeit des Darlehensvertrages durch die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Treuhänderin, die die Einlagesumme an die Fondsgesellschaft weitergeleitet habe, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geheilt worden sei. Überdies widerspricht sie vehement der Meinung des Klägers, dass der Vertrag über den Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung und der zwischen den Parteien geschlossene Kreditvertrag als verbundenes Geschäft anzusehen sei. Vielmehr habe eine bereicherungsrechtliche Abwicklung im Rahmen der jeweiligen Leistungsverhältnisse zu erfolgen. Schließlich hat die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung vom 12.12.2005 umfassend die Einrede der Verjährung erhoben. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat ausdrücklich über die von ihm bereits gemachten schriftsätzlichen Ausführungen hinaus auf die Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu verzichtet. \n\n26\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien in den Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. \n\n29\n\nDen Klägern steht gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB der geltend gemachte Anspruch in der zuerkannten Höhe zu; denn die Kläger haben aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrages gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG einen Rückgewähranspruch in dieser Höhe gegen die beklagte Bank. Zinsen und Gebühren im Zeitraum vom 28.05.2001 bis zum 30.12.2001 sind allerdings verjährt. Die Kläger können von der Beklagten auch nicht die Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. X. verlangen. \n\n30\n\nDer Darlehensvertrag Nr.X., dessen Tilgungsanteil durch eine gleichzeitig abgeschlossene und an die Beklagte abgetretene Kapital-Lebensversicherung bei der Volksfürsorge Versicherungsgruppe in 20 Jahren getilgt werden sollte, ist wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 149, 302) besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b VerbrKrG auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne Weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen nicht widerspricht. Außerdem ist § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b VerbrKrG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch anwendbar, wenn das Darlehen, was hier ebenfalls vereinbart war, bis zum Ende der Laufzeit tilgungsfrei ist, insoweit der Kreditnehmer aber eine Kapitallebensversicherung mit laufender Prämienzahlung abzuschließen hat, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien zur Darlehensrückzahlung verwendet werden soll. In diesem Fall stehen die laufenden Versicherungsprämienzahlungen wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an die darlehensgewährende Bank gleich (BGH - Urteile vom 08.06. und 14.09.2004). Die genannten Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien sollte die Kapitallebensversicherung mit laufender Prämienzahlung zur Darlehensrückzahlung verwendet werden. Dies ergibt sich auch aus den dem Darlehensvertrag beigefügten Bedingungen, wonach der Darlehensnehmer für den Fall, dass er vor Ablauf der Darlehenslaufzeit die Lebensversicherung widerrufen oder kündigen sollte, die Beklagte so zu stellen hat, als hätte er von Beginn an ein annuitätisches Darlehen, das eine vollständige Rückführung innerhalb der Gesamtkreditlaufzeit des Darlehens gewährleistet, mit einer entsprechend höheren anfänglichen Tilgung aufgenommen. Die Darlehensverträge und der Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung sind am selben Tag erfolgt. Das Darlehen Nr. X und die Kapitallebensversicherung haben dieselbe Laufzeit von 20 Jahren. Auch aus Sicht der Kläger als Verbraucher konnte kein Zweifel daran bestehen, dass ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditnehmer gleichzusetzen sind. Danach handelt es sich um einen Kredit mit \"veränderlichen Bedingungen\" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b VerbrKrG. Die danach erforderliche Angabe des Gesamtbetrages aller von den Klägern zu entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat zur Folge, dass der Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist. \n\n31\n\nDie Nichtigkeit des Kreditvertrages ist nicht durch die Auszahlung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt. Sowohl nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes als auch nach der des XI. Senates sind nämlich die Darlehensvaluta nicht \"empfangen\" oder in Anspruch genommen worden, wenn sie im Rahmen eines verbundenen Geschäftes von der Bank an die Fondsgesellschaft - wenn auch auf Weisung des Anlegers - ausgezahlt worden sind (BGH Urteile vom 14.06.2004, WM 2004, 1529, 1533; Urteil vom 12.11.2002, BGHZ 152, 331, 336 ff = WM 2002, 2501). \n\n32\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach Auffassung der Kammer - auch nach dem Kenntnisstand der Kammer aufgrund zahlreicher Verfahren gegen die beklagte Bank - kann ernsthaft kein Zweifel daran bestehen, dass nach den vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in den Fällen strukturvertriebener Beteiligungen an einem Immobilienfonds entwickelten Grundsätzen der Kreditvertrag und der Anteilserwerb aufgrund der Eingliederung der kreditgebenden Bank in die Vertriebsorganisation ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Verbraucherkreditgesetz darstellen (BGH WM 2005, 843, 844 m. w. N.). Ein Verbundgeschäft ergibt sich schon aus den unstreitigen Gesamtumständen, aber auch aus folgenden Gesichtspunkten: Das Darlehen diente unstreitig der Finanzierung des Fondsanteils. Beide Verträge bildeten aus Sicht der Parteien eine wirtschaftliche Einheit, so dass \"keiner ohne den anderen abgeschlossen worden wäre\". Dies ergibt sich weiter aus dem arbeitsteiligen Zusammenwirken zwischen Finanzierungsinstitut und Veräußerer, dem örtlich und zeitlich engen Zusammenhang beim Vertragsschluss, aus der Verwendung der dem Vertrieb zur Verfügung stehenden Formulare sowie aus der Mitwirkung des Vertriebes beim Abschluss des Finanzierungsvertrages. Dieses Zusammenwirken wird exemplarisch auch anhand der Schreiben vom 09.05.2001 (Bl. 82 GA) und vom 10.05.2001 (Bl. 343 GA) deutlich. \n\n33\n\nDie Beklagte kann sich zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht nicht auf die von dem Kläger unterschriebene \"besondere Erklärung zum Kreditvertrag\" berufen; denn diese hat für die Frage, ob ein verbundenes Geschäft vorliegt, keinen Aussagewert. \n\n34\n\nLiegt aber ein verbundenes Geschäft vor, schulden die Kläger nach Auffassung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes (WM 2004, 1529 ff.), der sich die Kammer anschließt, im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur die - von den Klägern in ihrem Antrag bereits berücksichtigte - Abtretung ihrer Fondsbeteiligung. Andererseits hat die Beklagte den Klägern all das herauszugeben, was diese in Erfüllung der unwirksamen Verträge geleistet haben. Dabei haben sie sich Ausschüttungen der Fondsbeteiligung, die sie insgesamt mit 2.503,41 € beziffert haben, zuzurechnen lassen. \n\n35\n\nSoweit Zahlungen auf das Konto  erfolgt sind, hat der Antrag der Kläger aufgrund der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung allerdings nicht in vollem Umfange Erfolg. Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sind die Verjährungsregeln des seit dem 01.01.2002 geltenden BGB auf alle am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Da die Rückforderungsansprüche der Kläger aus § 812 Abs. 1 BGB am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren, begann für sie ab dem 01.01.2002 die nunmehr kürzere Verjährungsfrist des § 195 BGB zu laufen, sofern nicht das Ende der alten Frist bereits vor dem Ende der neuen Frist lag (Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Rückforderungsansprüche der Kläger unterliegen damit der Einrede der Verjährung, soweit Zins- und Nutzungsleistungen bis zum 31.12.2001 geleistet worden sind. Der am 13.01.2005 bei Gericht eingegangene Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe hat die Verjährung für alle danach entstandenen Ansprüche hingegen gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB). Der Rückforderungsanspruch der Kläger ist deshalb um die bis zum 31.12.2001 geleisteten Zahlungen in Höhe von 1.816,33 € zu kürzen.\n\n36\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger war die Klageerhebung in nicht rechtsverjährter Zeit auch nicht unzumutbar, was sich schon aus dem Entwurf der Klage, der vom 15. Oktober 2004 datiert, ergibt. \n\n37\n\nDer Rückforderungsanspruch der Kläger, soweit er sich aus dem Darlehen Nr. X. ergibt, beziffert sich der Höhe nach daher wie folgt: \n\n38\n\nZinsen und Gebühren insgesamt \n11.570,55 € \n\nanzurechnende Ausschüttungen \n- 2.503,41 €\n\n verjährte Zahlungen \n- 1.816,33 €\n\nRückforderungsanspruch\n7.250,81 €.\n\n39\n\nDarüber hinaus können die Kläger nicht auch die Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. X. verlangen. Dieser Darlehensvertrag genügt dem Formerfordernis des § 4 VerbrKrG. Auch ein Rückgewähranspruch gegen die Bank nach Widerruf wegen Haustürgeschäftes ist insoweit jedenfalls substantiiert nicht vorgetragen. Auch im Falle einer Haustürsituation würde es an der Fortdauer des Überrumpelungseffektes zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses fehlen. \n\n40\n\nSchließlich ist eine Haftung der Bank wegen Verletzung eigener Aufklärungspflichten nicht erkennbar. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten des Fonds ist nicht substantiiert dargetan. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 RberG unwirksam sei (vgl. BGH, WM 2005, 786 ff.). Eine Nichtigkeit des Formbeitritts nach § 134 BGB, Artikel 1 § 1 RberG führt nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes zwar dazu, dass die Kläger die Nichtigkeit der Beklagten gegenüber als Einwendung entgegenhalten können, sofern ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG vorliegt. Aufgrund eines solchen Verstoßes könnten die Kläger jedoch nur die Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag in Höhe des Abfindungsguthabens verlangen, weil die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft Anwendung finden würden (vgl. BGH, WM 2005, 547 ff.). \n\n41\n\nIm Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Kläger aus dem Darlehensvertrag Nr. X. gegen die Beklagte keine Ansprüche herleiten kann. Im Übrigen können die Kläger von der Beklagten Zinsleistungen und Kosten zurückverlangen, soweit Zahlungen auf den Darlehensvertrag Nr. X. in dem Zeitraum vom 30.01.2002 bis zum 30.01.2005 erfolgt sind, und zwar abzüglich erhaltener Ausschüttungen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Fondsbeteiligung. \n\n42\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass auch der Feststellungsantrag Erfolg hat. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2005-12-12/6-o-20-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2005-12-12/6-o-20-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275850","retrieved":"2026-07-09 02:47:59.422596+00:00"}}