{"status":"available","doknr":"OLD284690","ecli":"ECLI:DE:LGE:2004:0920.18O547.03.00","court":"Landgericht Essen","senate":null,"decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"18 O 547/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nMit Fax vom 24.02.2003 bestellte der Kläger bei der Beklagten 10.000 Neufässer mit einer\nBlechstärke von 0,8 mm aus Eisen. Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Fax vom 25.02.2003 und\nfertigte 5.189 Stück Fässer, die von Tschechien über Vlissingen nach Kuba zum Kunden des\nKlägers verschifft wurden. Weitere 2.623 Fässer fertigte der Kläger selbst und versandte\nsie ebenfalls nach Kuba. Am 03.06.2003 rügte der kubanische Käufer dem Kläger gegenüber,\nweil die Wandstärke nur 0,65 bis 0,71 mm betrage und minderte deshalb den Kaufpreis um 5,6 Euro je Fass.\nAuf die von der Klägerin gefertigten 5.189 Fässer entfällt mithin ein Minderungsbetrag von\n29.058,40 Euro.\n\n3\n\nDer Kläger behauptet, die zu dünnwandigen Fässer seien nicht wie vorgesehen zur Lagerung\nvon Saftkonzentraten, sondern nur von einfachen Säften geeignet und sie könnten auch nicht, wie\nbeabsichtigt, in sechs Lagen übereinander gestapelt werden. Eine sofortige Aufforderung des Klägers\nzur Nacherfüllung habe die Beklagte zurückgewiesen, so dass die Setzung einer Frist nicht erforderlich\ngewesen sei.\n\n4\n\nDer Kläger meint, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte sei gegeben, da die\nParteien in Deutsch korrespondiert hätten. Außerdem enthalte seine Bestellung vom 24.02.03 am Seitenende\nden Zusatz \"Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Bottrop\".\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.058,40 € nebst 12 % Zinsen seit dem 19.08.2003 zu zahlen.\n\n7\n\nDie Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und beantragte im Übrigen,\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie behauptet, die Faxbestellung des Klägers vom 24.02.03 sei ohne die Fußzeile mit dem Text \"\nErfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Bottrop\" bei ihr eingegangen. Da die Ware zum Preis\nvon 12,50 € pro Fass \".............\" habe geliefert werden sollen, sei individualvertraglich\nVlissingen als Erfüllungsort vereinbart. Dass außerdem vorgesehen gewesen sei, dass die Fahrzeuge in\nBottrop neue Papiere übernehmen sollten, begründe dort keinen Erfüllungsort.\n\n9\n\nIn der Sache behauptet die Beklagte, sie habe über Vlissingen lediglich 4.293 Fässer geliefert, der\nKläger weitere 2.622. Sie bestreitet, dass die von ihr gefertigten Fässer Wandstärken von 0,65\nbis 0,71 mm gehabt hätten und diejenigen, die der Kläger geliefert hat, 0,8 mm. Bei den in Kuba\nvorgenommenen Stichproben seien möglicherweise nur Fässer aus der Lieferung des Klägers kontrolliert\nworden. Die Beklagte bestreitet ferner die fehlende Eignung der Fässer für den von dem Kunden verfolgten\nZweck. Ein sechslagiges Stapeln sei in jedem Fall verboten. Der Kläger habe die angeblichen Mängel\nnicht rechtzeitig gerügt. Eine erste Rüge sei ihr am 23.07.2003 zugegangen, also erst vier Monate\nnach der Auslieferung. Eine zeitnahe Prüfung der Wandstärke sei sowohl in Bottrop als auch in\nVlissingen möglich gewesen.\n\n10\n\nDazu behauptet der Kläger, er selbst habe nur Blechstärken von 0,88 bis 0,90 mm verwendet. Die\nMängelrüge seines Kunden habe er am gleichen Tag an die Beklagte weitergeleitet. Diese habe die\nMinderstärken mit Schreiben vom 23.07.2003 eingeräumt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen\ngewechselten Schriftsätze und der dazu überreichten Anlagen Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unzulässig, da die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben ist.\nDie Frage der internationalen Zuständigkeit ist nach deutschem Recht zu prüfen (BGH NJW 76/1581). Aus\nder VO (EG) Nr. 44/2001, die in allen EU-Staaten außer Dänemark ab 01.03.2002 das EUGVÜ ersetzt,\nergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte schon deshalb nicht, weil die tschechische Republik im\nZeitpunkt der Klageerhebung der EU noch nicht beigetreten war.\n\n14\n\nSpezialgesetzliche Regeln, die die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen, wie sie für\nbestimmte Rechtsgebiete etwa in den §§ 23 a, 328 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben sind, sind nicht\neinschlägig.\n\n15\n\nDie Zuständigkeitsfrage ist mithin nach den von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen\nZuständigkeitsregeln zu entscheiden. Auch daraus ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht:\n\n16\n\nEine Vereinbarung über das international zuständige Gericht, die nach Maßgabe der §§\n38,40 ZPO möglich ist, haben die Parteien nicht getroffen. Bei dieser Sachlage können sich Anhaltspunkte\naus den Bestimmungen des Deutschen Rechts über die örtliche Zuständigkeit ergeben (vgl.\nBaumbach-Lauterbach, Albers-Hartmann, ZPO, 60. Auflage, 2002, Überblick 6 zu § 12 ZPO). Diese Anhaltspunkte\nsprechen gegen die Zuständigkeit deutscher Gerichte. Die Beklagte hat ihren allgemeinen Gerichtsstand in der\nTschechischen Republik. Auch der Erfüllungsort für die streitige Leistung, nämlich die Klageforderung,\nliegt nach deutschem Recht in Tschechien. Für die Anwendbarkeit deutschen Rechts spricht, dass die Parteien\nals Vertrags- und Korrespondenzsprache Deutsch und als Vertragswährung die Währungseinheit Euro\ngewählt haben. Der Kläger macht einen auf Geldzahlung gerichteten Schadensersatzanspruch geltend.\nErfüllungsort für Zahlungsansprüche ist grundsätzlich der Wohnort/Geschäftssitz des\nSchuldners (§ 270 Abs. 1 BGB). Ein gemeinsamer Erfüllungsort für alle vertraglichen und\nnebenvertraglichen Leistungspflichten in Deutschland besteht nicht. Ein solcher ist für den Fall der\nWandlung eines Kaufvertrages am Austauschort angenommen worden (vgl. BGHZ 87/110). Der Kläger verlangt\njedoch nicht Rückgängigmachung des Vertrages, sondern Schadensersatz in Geld wegen Schlechterfüllung.\nErfüllungsort ist insofern der Ort, wo die vertragliche Hauptpflicht zu erfüllen ist (vgl.\nBaumbach-Lauterbach, Albers-Hartmann, a.a.O. § 29 Anmerkung 3 A). Auch dies ist nicht in Deutschland der\nFall. Nach der Bestellung hatte die Beklagte bis zum 04./05.03.03 nach Vlissingen zu liefern. Wenn es weiter\nheißt \"die Fahrzeuge müssen vorher in Bottrop neue Papiere übernehmen\", so war damit\nein vor der bis zum 04./05.03.03 in Vlissingen vorzunehmenden Lieferung liegender Zeitpunkt gemeint. Dass die\nParteien die Zuständigkeit der Gerichte der Niederlande, also eines Drittstaats, wünschten, in dem\nkeine von ihnen ihren Sitz hat, kann nicht angenommen werden. Nach dem Parteiwillen sollte dieser Umstand für\ndie Begründung der internationalen Zuständigkeit keine Bedeutung haben. Die Parteien haben auch keinen\nErfüllungsort in Deutschland vereinbart. Soweit es am unteren Rande des Bestellschreibens des Klägers\nvom 24.02.03 (Bl. 6 d.A.) heißt: \"Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist\nBottrop\", bestreitet die Beklagte den Zugang der Bestellung mit diesem Inhalt. Beweis dafür, dass\ndie Bestellung der Beklagten mit dieser Klausel zugegangen ist, hat der insofern beweispflichtige Kläger\ntrotz Hinweises des Gerichts vom 02.07.2004 nicht angetreten. Angesichts der Gestaltung des Auftragsschreibens\nist es auch nicht fernliegend, dass bei der Übermittlung als Fax dieser Zusatz nicht abgebildet worden ist.\nAuch bei dem dem Gericht vorgelegten Exemplar befindet sich der Satz in kleiner Schrifttype am untersten\nSeitenrand, wobei der Text in der weiteren Zeile nicht mehr vollständig wiedergegeben worden ist. Bei\ndieser Sachlage spricht nicht schon der Beweis des ersten Anscheins dafür , dass die Beklagte das\nBestellschreiben mit dem vollständigen Inhalt einschließlich der Klausel über den Erfüllungsort\nerhalten hat. Es bleibt deshalb dabei, dass der Kläger für diese Tatsache, aus der er Vorteile herleitet,\nbeweispflichtig ist.\n\n17\n\nDass die Umstände (Vertrags- und Korrespondenzsprache, Vertragswährung) auf die Anwendbarkeit\ndeutschen materiellen Rechts hindeuten, ist für die Frage der internationalen Zuständigkeit ohne\nBedeutung. Eine Vermutung, die Parteien wollten die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Staates\nbegründen, dessen materielles Recht streitentscheidend ist, besteht nicht. Das gilt insbesondere dann,\nwenn die Parteien - wie hier - keine ausdrückliche Rechtswahl getroffen haben, sondern sich erst aus der\nGesamtwürdigung aller Umstände erschließt, welches Recht anwendbar ist.\n\n18\n\nAuch andere Gesichtspunkte, die die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründen, sind weder\ndargetan noch ersichtlich.\n\n19\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-09-20/18-o-547-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/2004-09-20/18-o-547-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284690","retrieved":"2026-07-09 03:00:45.534074+00:00"}}