{"status":"available","doknr":"OLD315242","ecli":"ECLI:DE:LGE:1989:0511.4O73.89.00","court":"Landgericht Essen","senate":null,"decided":"1989-05-11","aktenzeichen":"4 O 73/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen \n\nauf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1989 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. C., \n\ndie Richterin am Landgericht C. und den \n\nRichter am Landgericht Dr. W.\n\nfur R e c h t erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.200,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\nDen Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grot3bank oder Sparkasse zu erbringen.\n\n1\n\n(Tatbestand:\n\n 2\n\nDie Beklagten schulden der Klägerin unstreitig Schadensersatz aufgrund des Verkehrs-unfalles vom 20.10.1988.\n\n 3\n\nDer Streit zwischen den Parteien geht ausschließlich um die Frage, ob die Klägerin auf Neuwagenbasis abrechnen kann.\n\n 4\n\nBei dem unfallbeschädigten Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen zweitürigen Mazda mit Wankelmotor, der am 19.09.1988 zugelassen wurde und im Zeitpunkt des Unfalles einen Kilometerstand von 1672 hatte. Das Fahrzeug war im Betrieb der Klägerin als Vorführwagen eingesetzt, wie sich aus dem von ihr überreichten Gutachten des TÜV ergibt.\n\n 5\n\nAn dem Fahrzeug waren im einzelnen beschädigt: Das Heckabschlußblech, das Seitenteil hinten, der Kofferboden einschließlich der Seitenteilinnenbleche. Weiterhin war der Längsträger bis ins Radhaus gestaucht und die Schweißkante teilweise aufgeplatzt. Auch das Radhaus war innen deformiert. Die Zwischenbleche unterhalb des \n\n 6\n\nHeckabschlußbleches waren eingefaltet und die Auspuffanlage teilweise aus der Halterung gerissen und in sich verformt.\n\n 7\n\nDie beklagte Versicherung hat zur Schadensregulierung folgende Zahlungen geleistet:\n\n 8\n\nReparaturkosten 10.104,57 DM\n\n 9\n\nWertminderung 3.000,-- DM\n\n 10\n\nSachverständigen—Gebühren 907,—- DM\n\n 11\n\nUnkostenpauschale 30,-- DM\n\n 12\n\n14.041,57 DM\n\n 13\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, sie könne auf Neuwagenbasis abrechnen.\n\n 14\n\nSie beziffert ihren Schaden wie folgt:\n\n 15\n\nFahrzeugpreis per 21.10.1988 \n\n 16\n\nohne Mehrwertsteuer 37.264,56 DM\n\n 17\n\n(laut Gutachten)\n\n 18\n\nabzügl. Restwert ohne Mwst. \n\n 19\n\n(laut Gutachten) 18.421,05 DM\n\n 20\n\nabzügl. Gebrauchsvorteil \n\n 21\n\n0,67 % des Neupreises pro \n\n 22\n\ngefahrene 1.000 km 544,05 DM\n\n 23\n\n18.299,46 DM\n\n 24\n\nzuzügl. Neuzulassung 150,-- DM\n\n 25\n\nzuzügl. Umbaukosten 400,-- DM\n\n 26\n\nzuzügl. Gutachterkosten ohne Mwst. 907,-- DM\n\n 27\n\nzuzügl. Auslagenpauschale 30,-- DM\n\n 28\n\n19.786,46 DM\n\n 29\n\nabzügl. von der Beklagten\n\n 30\n\nzu 2. gezahlter 14.041,57 DM\n\n 31\n\n 5.744,99 DM\n\n 32\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 33\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5.744,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1989 zu zahlen.\n\n 34\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 36\n\nSie halten an ihrer vorprozessual geäußerten Auffassung fest, daß die Klägerin nur die Erstattung der Reparaturkosten verlangen könne.\n\n 37\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 38\n\nEntschejdungsgründe:\n\n 39\n\nDie Klage ist sachlich nicht gerechtfertigt.\n\n 40\n\nDie Klägerin kann gem. §§ 249, 251 BGB nur die Kosten erstattet verlangen, die zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich sind, der vor dem Unfall bestanden hat.\n\n 41\n\nDie Voraussetzung für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis sind nicht gegeben, weil die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer und Wertminderung deutlich geringer sind als der Fahrzeugschaden in Höhe von 18.849,46 DM.\n\n 42\n\nAuch läßt sich dem Gutachten entnehmen, daß nach der durchgeführten Reparatur ein technischer Minderwert nicht verbleibt, sondern lediglich ein merkantiler Minderwert.\n\n 43\n\nEin Fall des sogenannten unechten Totalschadens liegt ebenfalls nicht vor. Dazu wäre Voraussetzung, daß es sich um ein praktisch neuwertiges Fahrzeug gehandelt hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Vielmehr kann nach der Rechtsprechung von einem neuwertigen Fahrzeug nur dann ausgegangen werden, wenn die Fahrleistung nicht deutlich mehr als 1.000 km und das Alter nicht mehr als einen Monat ist. Hier liegt die Fahrleistung jedoch bei 1.672 km. Darüberhinaus war das Fahrzeug auch als Vorführwagen eingesetzt, was bereits nach der Zulassung zu einer erheblichen Verminderung des Wiederverkaufswertes führt.\n\n 44\n\nDa die beklagte Versicherung die Reparaturkosten, den Minderwert, die Gutachterkosten und die Auslagenpauschale bereits vorprozessual erstattet hat, war die Klage abzuweisen.\n\n 45\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/1989-05-11/4-o-73-89","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-essen/1989-05-11/4-o-73-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315242","retrieved":"2026-07-09 03:47:35.669040+00:00"}}