{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duisburg/lg_duisburg/j2024/1_O_300_23_Urteil_20240919","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2024:0919.1O300.23.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":"1. Zivilkammer","decided":"2024-09-19","aktenzeichen":"1 O 300/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 O 300/23\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\nLandgericht Duisburg \n\n\r\n\r\n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n\r\n\r\n\nUrteil \n\n\r\n\r\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n\r\n\r\n\nhat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 29.08.2024 durch den Richter am Landgericht K. als Einzelrichter\n\n\r\n\nfür Recht erkannt: \n\n\r\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n\r\n\r\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n\r\n\r\n\r\n\nTatbestand:\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin begehrt von den Beklagten aus übergegangenem Recht die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses, welches sich am 0. April 0000 in V. (B.-straße, V.) ereignete. Der Versicherte der Klägerin, Herr R. I. aus T., der als selbständiger Fuhrunternehmer im Fernverkehr tätig war und Transporte durchführte, war durch den Beklagten zu 2., der einen Gabelstapler geführt hatte, auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1.\n\n\r\n\nmit dem von ihm geführten Gabelstapler angefahren und verletzt worden. Die\n\n\r\n\nBeklagte zu 1. ist die Arbeitgeberin des Beklagten zu 2. und betreibt eine Umschlaghalle für Speditionsgüter.\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin beansprucht nun den Ersatz erbrachter Leistungen sowie die Feststellung einer Aufwendungsersatzverpflichtung der Beklagten zu 70 %. Sie behauptet, der Beklagte zu 2. sei zu schnell gefahren. Sie ist der Ansicht, auch die Beklagte zu 1. treffe eine Haftung, da sie den Gabelstapler nicht auf eine niedrige Höchstgeschwindigkeit gedrosselt und auch die Arbeits- und Verkehrsbereiche in ihrer Umschlaghalle unzureichend ausgestaltet habe.\n\n\r\n\r\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nHöhe von 44.740,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\n\n\r\n\nBasiszinssatz ab dem 08.04.2023 zu zahlen, sowie\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nKlägerin 70 % der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des\n\n\r\n\nUnfalls ihres Versicherten R. I. vom 01.04.2020 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadenersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.\n\n\r\n\r\n\nDie Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n\nSie machen geltend, dem Beklagten zu 2. sei schon keine unfallkausale\n\n\r\n\nPflichtverletzung anzulasten. Der Beklagte zu 2. könne sich im Übrigen auf die Haftungsprivilegierung nach § 106 III SGB VII berufen. Auch die Beklagte zu 1. sei letztlich von der Haftung befreit, da sie an dem Unfall kein Verschulden treffe. Dem\n\n\r\n\nVersicherten der Klägerin sei im Übrigen ein Mitverschulden von 100 % an dem in Rede stehenden Gabelstaplerunfall anzulasten.\n\n\r\n\r\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen.\n\n\r\n\r\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n\nDie zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.\n\n\r\n\r\n\nDer Klägerin stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu.\n\n\r\n\r\n\nAnsprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. scheiden aus, da sich der\n\n\r\n\nBeklagte zu 2. auf die Haftungsprivilegierung nach § 106 III SGB VII berufen kann. Denn der Versicherte der Klägerin I. und der Beklagte zu 2. hatten - zumindest vorübergehend - betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet. Der Versicherte I. hatte seinen LKW in der Umschlaghalle der Beklagten zu 1. beladen; der Beklagte zu 2. hatte als Gabelstaplerfahrer - beschäftigt bei der Beklagten zu 1. - auf LKW zu verladende Güter mit dem von ihm geführten\n\n\r\n\nGabelstapler transportiert/fortbewegt/zugeordnet. Die Tätigkeiten der\n\n\r\n\nUnfallbeteiligten griffen mithin ineinander und fanden nicht etwa nur parallel statt. Die Unfallbeteiligten arbeiteten deshalb zumindest im weiteren Sinne zusammen. Dass der Versicherte I. der Klägerin als selbständiger Fuhrunternehmer tätig geworden war, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.\n\n\r\n\r\n\nAuch ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. besteht nicht. Zwar wäre ein solcher nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld durchaus möglich. Die Beklagte zu 1. träfe im Verhältnis zu der Klägerin aber nur dann eine Haftung, wenn ihr ein Verschulden an der Schadensentstehung anzulasten wäre, § 276 BGB. Gerade dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Insbesondere handelte die Beklagte zu 1. nicht schuldhaft, indem sie die von ihr eingesetzten Gabelstapler nicht auf die von der Klägerin angeführte Höchstgeschwindigkeit drosselte. Einerseits lag die von den Gabelstaplern erreichbare Höchstgeschwindigkeit ohnehin nur wenig über der von der Klägerin nun geforderten Höchstgeschwindigkeit. Andererseits wäre eine\n\n\r\n\nDrosselung für vorzunehmende Arbeiten an Orten, wo keine\n\n\r\n\nGeschwindigkeitsbegrenzung galt, hinderlich, insbesondere wenn dort \"weit und breit\" überhaupt keine Begegnungen mit anderen Personen möglich sind. Eine Verkehrsweg-/Arbeitsbereichtrennung (z. B. durch Markierungen) war von der Beklagten zu 1. auch nicht zu fordern, denn die Funktion der Halle (Umschlaghalle für Speditionsgüter) forderte geradezu ein \"fließendes Ineinanderübergehen\" der diversen Bereiche. Schließlich mussten die Transportgüter transportiert und (möglichst nah) zu den Plätzen verbracht werden, von wo aus die Fuhrunternehmer die Waren (mit ihren Hilfsmitteln) in ihre LKWs verluden. Der zur Verfügung stehende Platz ist trotz der Größe der Halle auch knapp. Die Einrichtung von - ausschließlichen - Fahrwegen für die Gabelstapler ist wegen der Anforderungen an die Umschlagstelle nach Einschätzung der Kammer nicht praktikabel. Eine gewisse\n\n\r\n\n\"Fahrstraßenähnlichkeit\" wies im Übrigen der Bereich der Halle, den der Beklagte zu 2. mit dem Gabelstapler befahren hatte, sogar auf. Hierdurch drängte es sich den verladenden Personen und damit auch dem Versicherten I. geradezu auf, dass dort mit Gabelstaplerverkehr zu rechnen war. Besonderer Hinweisschilder bedurfte es dort nicht. Denn auf offenkundige - evidente - \"Gefahren\" ist nicht besonders hinzuweisen. Der Versicherte der Klägerin I. war unabhängig hiervon ausweislich des zur Akte gereichten Videos von dem Vorfall auch mehr als unaufmerksam gewesen (§ 254 BGB), als er in den unmittelbaren Gefahrenbereich trat. Hierin lag ein schwer wiegender Verursachungsbeitrag des Versicherten der Klägerin.\n\n\r\n\r\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 709 ZPO.\n\n\r\n\r\n\r\n\nStreitwert: bis 50.000,- Euro.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\nK.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2024/1_O_300_23_Urteil_20240919.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2024-09-19/1-o-300-23","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2024/1_O_300_23_Urteil_20240919.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2024/1_O_300_23_Urteil_20240919.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2024-09-19/1-o-300-23","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2024/1_O_300_23_Urteil_20240919.html","retrieved":"2026-07-10 07:31:54.024666+00:00"}}