{"status":"available","doknr":"OLD377124","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2024:0115.6O349.23.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2024-01-15","aktenzeichen":"6 O 349/23","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an einem Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, unter Verwendung elektronischer Post zu\n\nWerbezwecken mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, ohne dass diese eine Einwilligung erklärt hat oder ein Fall gesetzlich zulässiger Werbung mittels elektronischer Post vorliegt.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar\n\n1\n\n6 O 349/23\n\n2\n\nLandgericht Duisburg\n\n3\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4\n\nVersäumnisurteil\n\n5\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n6\n\nhat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg\n\n7\n\nim schriftlichen Vorverfahren gemäß Paragraph 331 Absatz 3 Satz 1 Zivilprozessordnung am 15.01.2024\n\n8\n\ndurch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. M., die Richterin am Landgericht W. und die Richterin A.\n\n9\n\nfür Recht erkannt:\n\n10\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an einem Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, unter Verwendung elektronischer Post zu\n\n11\n\nWerbezwecken mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen, ohne dass diese eine Einwilligung erklärt hat oder ein Fall gesetzlich zulässiger Werbung mittels elektronischer Post vorliegt.\n\n12\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n13\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n14\n\nTatbestand:\n\n15\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Zusendung ungenehmigter Werbenachrichten per E-Mail.\n\n16\n\nDie Klägerin ist eine Partnerschaft von Rechtsanwälten. Die Beklagte bietet unter der Marke D. internationale Online-Branchenbücher an. Am Montag, dem 21.08.2023, um 12:16 Uhr übermittelte die Beklagte von der E-Mail-Adresse E-Mail01 zwei werbliche Nachrichten, wegen deren Inhalts auf die Anlage K 1 Bezug genommen wird, an die E-Mail-Adresse der Klägerin. Die Empfangsvorrichtung für die E-Mails befand sich in der Kanzlei der Klägerin. Die Klägerin hatte der Beklagten keine Einwilligung für eine werbliche Ansprache erteilt. Mit Schreiben vom 29.08.2023 mahnte die Klägerin die Beklagte fruchtlos ab und bot ihr unter Fristsetzung bis zum 26.09.2023 an, zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsvertrag abzuschließen. Eine bis zum 06.10.2023 gesetzte Nachfrist lief ebenfalls fruchtlos ab.\n\n17\n\nDie Kammer hat mit Verfügung vom 25.10.2023 das schriftlichen Vorverfahren angeordnet und der Beklagten eine Notfrist zur Verteidigungsanzeige von einem Monat nach Zustellung der Klageschrift gesetzt. Die Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 22.11.2023 zugestellt worden.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der\n\n20\n\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00\n\n21\n\nEUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungs-\n\n22\n\nfall von bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der\n\n23\n\n        Beklagten an einem Mitglied der Geschäftsführung der Beklagten zu vollziehen\n\n24\n\n        ist, zu unterlassen, unter Verwendung elektronischer Post zu Werbezwecken\n\n25\n\n        mit ihr Kontakt aufzunehmen, ohne dass diese eine Einwilligung erklärt hat\n\n26\n\n        oder ein Fall gesetzlich zulässiger Werbung mittels elektronischer Post vor\n\n27\n\n        liegt,\n\n28\n\nund für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 331 Absatz 3 Zivilprozessordnung den Erlass eines Versäumnisurteils.\n\n29\n\n                                           Entscheidungsgründe:\n\n30\n\n                                                               I.\n\n31\n\n1.\n\n32\n\nNachdem die Beklagte innerhalb der am 22.12.2023 abgelaufenen Notfrist nicht angezeigt hat, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle, war gemäß Paragraph 331 Absatz 3 Satz 1 Zivilprozessordnung auf Antrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Versäumnisurteil zu entscheiden.\n\n33\n\n2.\n\n34\n\nDie Klage ist zulässig. Das Landgericht Duisburg ist gemäß Paragraph 1\n\n35\n\nZivilprozessordnung in Verbindung mit den Paragraphen 71 Absatz 1 und 23 Nummer 1 Gerichtsverfassungsgesetz sachlich zuständig. Die internationale und die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergeben sich aus Artikel 7 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nummer 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen .\n\n36\n\n3.\n\n37\n\nDas tatsächliche Vorbringen des Klägers, das gemäß Paragraph 331 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Zivilprozessordnung als zugestanden anzunehmen war, rechtfertigt den Klageantrag.\n\n38\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß Paragraph 1004 Absatz 1 Satz 2\n\n39\n\nanalog in Verbindung mit Paragraph 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung elektronischer Post mit werblichem Inhalt wegen eines rechtswidrigen Eingriffs in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.\n\n40\n\na)\n\n41\n\nDie Zusendungen der E-Mails vom 21.08.2023 stellen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar.\n\n42\n\nDer eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht im Sinne des Paragrafen 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt. Er setzt eine erlaubte, selbstständige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit voraus. Vom Schutzbereich umfasst ist auch die wirtschaftliche Betätigung in freien Berufen, also auch die Tätigkeit von Rechtsanwälten.\n\n43\n\nIm Zusenden der E-Mails ist ein zielgerichteter Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu sehen, da er sich gegen den Betrieb als solchen richtet. Für die Beurteilung eines solchen betriebsbezogenen Eingriffs sind die Kriterien für die Wettbewerbswidrigkeit von E-Mail-Werbung im Rahmen des Paragraphen 7 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb heranzuziehen. Nach der gesetzlichen Wertung stellt die unverlangte, das heißt die ohne das vorherige ausdrückliche oder stillschweigende Einverständnis des Adressaten abgeschickte E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar. Bei den von der Beklagten verschickten Angebotsanfragen handelt es sich um Werbung. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. In den versendeten E-Mails bewarb die Beklagte ihr Produkt „D. Angebotsanfragen“.\n\n44\n\nb)\n\n45\n\nDer Eingriff war auch rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit wird hier zwar nicht indiziert; die erforderliche Interessenabwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Übersendungen der E-Mails rechtswidrig waren. Auch hier ist die Wertung des Paragraphen 7 Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten, nach der jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers eine unzumutbare Belästigung darstellt. Das Interesse der Klägerin an einer ungestörten Ausübung ihres Kanzleibetriebs ist demnach höher zu bewerten als das Interesse der Beklagten an der für sie bequemen und kostengünstigen Werbemethode.\n\n46\n\nc)\n\n47\n\nDie für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert und zudem dadurch begründet, dass die Beklagte die von der Klägerin geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgab.\n\n48\n\n                                                           II.\n\n49\n\nDie               Kostenentscheidung               beruht               auf               Paragraph 91               Absatz 1               Satz 1\n\n50\n\nZivilprozessordnung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus Paragraph 708 Nummer 2 Zivilprozessordnung.\n\n51\n\n                                                           III.\n\n52\n\nDer Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.\n\n53\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n54\n\nA) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Duisburg,\n\n55\n\nKönig-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.\n\n56\n\nDer Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.\n\n57\n\nDer Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden.\n\n58\n\nDieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.\n\n59\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des\n\n60\n\nBeschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die\n\n61\n\nBeschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs\n\n62\n\nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das\n\n63\n\nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg,\n\n64\n\nKönig-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\n65\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n66\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen\n\n67\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\n68\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n69\n\nE. M.               W.               A.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2024-01-15/6-o-349-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/377124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/377124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2024-01-15/6-o-349-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/377124","retrieved":"2026-07-09 05:20:36.692155+00:00"}}