{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duisburg/lg_duisburg/j2023/22_O_75_14_Beschluss_20231107","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2023:1107.22O75.14.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":"2. Kammer für Handelssachen","decided":"2023-11-07","aktenzeichen":"22 O 75/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Tatbestand des Urteils vom 22.08.2023 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 11 hinter dem wiedergegebenen Klageabweisungsantrag der Beklagten wie folgt heißen muss:\n\nNachdem sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.06.2023 (Bl. 2841)und die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.06.2023 (Bl. 2850 GA) auf den Beschluss des Gerichtes vom 16.06.2023 (Bl. 2836 GA) hin mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben, hat die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 23.06.2023 den im Schriftsatz vom 22.06.2023 wiederholten Antrag zu 5.) wie folgt \"konkretisiert\":\n\ndie Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der Versendung der in Anlage               I und 2 benannten Broschüren, eine weitere Vertragsstrafe in Höhe von               1.278.500 € aus der Verletzung des unter dem 17.07.2014 abgegebenen               Vertragsstrafenversprechens, nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten               über dem Basiszinssatz seit Fälligkeit, zu zahlen.\n\nMit Beschluss vom 03.07.2023 (Bl. 2858 GA) hat das Gericht sodann das schriftliche Verfahren angeordnet.\n\nIm Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag vom 04.09.2023 zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nDer Tatbestand des Urteils vom 22.08.2023 (Bl. 2868 ff. GA) war wie vorstehend ersichtlich gem. §§ 319, 320 ZPO zu berichtigen.\n\nI.\n\nDa es sich bei der  - zwischen den Parteien streitigen - Frage, ob hinsichtlich der Zinsen ein Antrag, über den im vorgenannten Urteil hätte entschieden werden müssen oder eine unzulässige Antragserweiterung in Rede steht, um eine Rechtsfrage handelt, über die  gem. § 321 ZPO zu befinden ist, ist der Tatbestand hinsichtlich des insoweit maßgeblichen Verfahrensablaufes zu ergänzen.\n\nII.\n\nEine Berichtigung zum Vortrag zum Klageantrag auf Zahlung von 3.219,50 EUR gem. den Ausführungen unter II. des Schriftsatzes vom 04.09.2907 kommt nicht in Betracht.\n\nDas Gericht hat im Tatbestand des vorgenannten Urteils auf Seite 12 (Bl. 2879 GA) auf die zu den Gerichtsakten gereichten und zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Wiedergabe von Parteivortrag kann dann aber nicht verlangt werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 320 ZPO, Rdnr. 7).\n\nBei den Ausführungen des Gerichtes zur fehlenden Substantiierung, die sich zudem ersichtlich auf den geltend gemachten Betrag bezieht, handelt es sich um eine rechtliche Würdigung, auf die §§ 319, 320 ZPO keine Anwendung findet.\n\nIII.\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch die unter III. des Schriftsatzes vom 04.09.2023 begehrten Ergänzungen des Tatbestandes nicht verlangt werden können.\n\nDuisburg, 07.11.20232. Kammer für Handelssachen\n\nDer VorsitzendeY.Vorsitzender Richter am Landgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2023/22_O_75_14_Beschluss_20231107.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2023-11-07/22-o-75-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2023/22_O_75_14_Beschluss_20231107.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2023/22_O_75_14_Beschluss_20231107.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2023-11-07/22-o-75-14","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/lg_duisburg/j2023/22_O_75_14_Beschluss_20231107.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:31.580486+00:00"}}