{"status":"available","doknr":"OLD384078","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2022:1130.10O30.22.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2022-11-30","aktenzeichen":"10 O 30/22","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n 1. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 153.068,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem\n\n        08.12.2019 zu zahlen,\n\n 2. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.886,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 06.01.2022 zu zahlen.\n\n 3. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n 4. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\n 5. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.\n\nTatbestand\n\n1\n\nDie Klägerin macht Steuerberaterhaftungsansprüche gegen den Beklagte wegen einer mangelhaften Prozessvertretung vor dem Finanzgericht Münster geltend.\n\n2\n\nDie Klägerin betrieb in den Jahren 2010 und 2011 einen Handel mit Mobilfunkzubehör und Mobilfunkgeräten.\n\n3\n\nDer Beklagte ist Steuerberater und vertrat die Klägerin in den Jahren 2016 bis 2018 vor dem FG Münster in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 K 2289/15 U. Das Verfahren hatte die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 2010 und 2011 bei der Klägerin zum Gegenstand.\n\n4\n\nIm Rahmen von Betriebsprüfungen ab dem Jahr 2013 erkannten die Finanzbehörden den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. „L.“ über die Lieferungen von Mobiltelefonen nicht an, da es sich um nur zum Schein abgeschlossene\n\n5\n\nGeschäftsvorgänge gehandelt habe. Der Inhaber der Fa. „L.“, P. W. bzw. ein „tatsächlicher“ Geschäftsherr, K. B., habe in Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin, D. U., ein sog. „Umsatzsteuerkarussell“ betrieben.\n\n6\n\nDas LG Münster verurteilte W. wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (Urt. v. 14.09.2012, Az.: 7 KLs 45 Js 989/11, rechtskräftig – BGH, Bes. v. 05.06.2013, Az.: 1 Str 64/13). In diesem Strafverfahren gab W. an, dass der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis davon gehabt habe, dass Geschäftsvorgänge nur zum Schein abgerechnet worden waren.\n\n7\n\nMit               Umsatzsteuerbescheiden               vom               06.08.2014               setzte               das               Finanzamt               die\n\n8\n\nFeststellungen der Betriebsprüfung um und erhöhte entsprechend die Umsatzsteuer 2010 und 2011. Einsprüche der Klägerin vom 19.08.2014 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 24.06.2015 als unbegründet zurückgewiesen.\n\n9\n\nGegen die Entscheidung des Finanzamts erhoben der Beklagte im Auftrag der\n\n10\n\nKlägerin am 20.07.2015 Klage vor dem Finanzgericht Münster und beantragte, die\n\n11\n\nUmsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2015 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 54.462,55 € (2010) bzw. 139.215,47 € (2011) verringert wird. Das Finanzgericht Münster zog die Akten aus dem Strafverfahren gegen P. W. (Az.: 7 KLs 45 Js 989/11) bei.\n\n12\n\nIn dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Dortmund (Az.: 766 LS - 700 Js 1717/14 - 89/14) wurde der Geschäftsführer der Klägerin am 13.04.2016 von dem Vorwurf der\n\n13\n\nSteuerhinterziehung freigesprochen. Dies stützte das AG Dortmund auf den Zeugen W., der in diesem Verfahren als Zeuge angab, dass er in dem gegen ihn gerichteten Verfahren vor dem Landgericht Münster auf Anraten seines Verteidigers ein „umfassendes Geständnis“ abgelegt und indirekt den Geschäftsführer der Klägerin belastet habe. Tatsächlich sei der Geschäftsführer der Klägerin aber in keiner Art und Weise in die Steuermanipulationen involviert gewesen.\n\n14\n\nDer Beklagte teilte mit Schreiben vom 14.04.2016 dem Finanzgericht Münster den Freispruch des Herrn U. mit.\n\n15\n\nDas Finanzgericht Münster forderte den Beklagten mit Schreiben vom 20.04.2016, vom 23.05.2016 und vom 12.07.2016 auf, die Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Dortmund vorzulegen (Bl. 218 GA).\n\n16\n\nDer Beklagte erklärte dem FG Münster mit Schreiben vom 23.05.2016 und 04.08.2016, dass ihm das Verhandlungsprotokoll nicht vorliege und beantragte Beiziehung der Gerichtsakten des AG Dortmund.\n\n17\n\nDas Finanzgericht Münster teilte sodann mit, dass die Beiziehung der Akten das Einverständnis des Angeklagten, Herrn U., erfordern würde und bat um Angabe der Tatsachen, über die die beizuziehenden Akten Beweis erbringen sollten.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 29.08.2016 übersandte der Beklagte dem FG Münster das Urteil des AG Dortmund und erläuterte, dass dort weder nachgewiesen werden konnte, dass Herr U. an einem Umsatzsteuerkartell beteiligt gewesen war, noch dass er davon gewusst habe, dass Herr W. nicht der wirkliche Inhaber der Firma L. gewesen sei. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass es für Herrn U. sinnlos gewesen wäre, sich an den illegalen Machenschaften zu beteiligen, da er seit Jahren sehr erfolgreich im Handel mit Zubehörteilen tätig sei, der Handel mit Mobiltelefonen nur einen geringen Bereich abdecke und die Marge nur klein sei.\n\n19\n\nAm 04.09.2016 forderte das Finanzgericht den Beklagten nochmals auf, eine Begründung für den Antrag auf Aktenbeiziehung abzugeben (Bl. 222 GA), es erfolgte kein weiterer Schriftverkehr.\n\n20\n\nVon den schriftlichen Aufforderungen des Finanzgerichtes informierte der Beklagte die Klägerin nicht.\n\n21\n\nAuf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2018 wies das FG Münster mit\n\n22\n\nUrteil vom gleichen Tag (Az.: 5 K 2289/15 U; Bl. 261 der Beiakte) die Klage der\n\n23\n\nKlägerin ab. Dabei stützte sich das FG Münster unter anderem auf die Angaben des W. in dem Strafverfahren vor dem LG Münster. Der Vorsteuerabzug sei ausgeschlossen, weil die Klägerin die Leistungen von einem sog. Strohmann bezogen habe, der das sog. Strohmanngeschäft nur zum Schein abgeschlossen habe. Die Klägerin hätte auch wissen müssen, dass sie sich mit den Erwerbsgeschäften von der Fa. L. an einer Steuerhinterziehung beteiligt habe.\n\n24\n\nDie von der Klägerin durch die Rechtsanwälte Z.. N. pp. vor dem BFH erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Münster wurde durch Beschluss vom 25.03.2019 (Az.: XI B 54/18; Bl. 294 der Beiakte) als unzulässig verworfen, weil den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 S. 3 FGO nicht entsprochen worden sei.\n\n25\n\nDurch die Umsatzsteuernachzahlung kam es für die Klägerin zu einer Ergebnisverschlechterung, die wiederum zu einer Erstattung von Gewerbesteuerbeträgen der Stadt T. führte und sich insofern steuerlich vorteilhaft auswirkte.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 08.11.2019 forderte die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von\n\n27\n\n273.542,12 € binnen Monatsfrist, was dieser zurückwies.\n\n28\n\nDer Klägervertreter hat sodann mit dem Beklagten sowie mit dessen Versicherung korrespondiert und der Klägerin auf Basis eines Streitwertes von 273.542,00 € die Geschäftsgebühr in Höhe von 3.084,90 € netto berechnet, welche diese in Höhe von brutto 3.601,68 € am 30.09.2020 leistete.\n\n29\n\nDie Klägerin behauptet,\n\n30\n\nder Beklagte habe das Ergebnis des Strafverfahrens nicht ordnungsgemäß in das Verfahren vor dem Finanzgericht eingeführt. Er hätte die Vernehmung des Zeugen W. beantragen müssen. Der Beklagte habe zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht auf eine Beweisaufnahme verzichtet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hätte dem FG Münster konkretisierte Gründe für das Aktenbeiziehungsgesuch vortragen und mit konkretem Antrag die Vernehmung des Zeugen W. beantragen müssen.\n\n31\n\nDie Klägerin behauptet, der Zeuge W. hätte wie schon vor dem AG Dortmund auch gegenüber dem FG Münster bestätigt, dass er den Geschäftsführer der\n\n32\n\nKlägerin zu Unrecht belastet habe um „seinen Deal“ abzusichern.\n\n33\n\nSie ist weiter der Ansicht, dass der Beklagte, nach der Feststellung, dass das\n\n34\n\nFinanzgericht Münster die Gerichtsakten des gegen den Geschäftsführer der Klägerin geführten Strafverfahrens vor dem AG Dortmund nicht beigezogen hatte, einen Antrag auf Protokollergänzung oder Protokoll- bzw. Urteilsberichtigung stellen müssen – was unstreitig nicht erfolgte. Insbesondere sei der Beklagte nach dem Urteilsspruch noch mandatiert gewesen und zu einer ordnungsgemäßen und sorgfältigen Prozessführung verpflichtet gewesen.\n\n35\n\nÜber Schriftverkehr mit dem Gericht habe er die Klägerin nicht informiert.\n\n36\n\nDer Klägerin sei ein Schaden in Höhe von 157.904,56 € entstanden, der sich wie folgt zusammensetze:\n\n37\n\nSteuerschaden\n\n38\n\n              USt 2010 zzgl. Zins                    62.085,55 €\n\n39\n\n              USt 2011 zzgl. Zins                161.108,41 €\n\n40\n\n              Zwischensumme                             223.193,96 €\n\n41\n\n              Zustimmung in BP                   - 9.960,84 €\n\n42\n\n              Zwischensumme                             213.233,12 €\n\n43\n\nzzgl. Aussetzungszinsen\n\n44\n\n2010                                                              12.523,00 €\n\n45\n\n2011                                                              32.016,00 €\n\n46\n\n              Zwischensumme                 44.539,00 €\n\n47\n\n              Zwischensumme                             257.772,12 €\n\n48\n\n              abzgl. GewSt 2013                   43.431,68 € (Gewerbesteuererstattung)\n\n49\n\n              Summe                                            214.340,44 €\n\n50\n\nWegen der Gewinnminderung der Klägerin seien ihr Steuerentlastungen auf\n\n51\n\nGesellschafterebene über 115.637,56 € entstanden, die sie sich in Abzug bringen lasse.\n\n52\n\nHinzuzurechnen seien entstandene Gerichts- und Anwaltskosten der finanzgerichtlichen Verfahren über insgesamt 15.770,00 €.\n\n53\n\nDie Klägerin beantragte am 31.12.2021 den Erlass eines Mahnbescheids, welcher dem Beklagten am 05.01.2022 zuging. Er legte am selben Tag Gesamtwiderspruch ein.\n\n54\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n55\n\n1.       den Beklagten zu verurteilen an sie 157.904,56 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.12.2019 zu zahlen.\n\n56\n\n2.       den Beklagten zu verurteilen an sie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.886,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu erstatten.\n\n57\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n58\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n59\n\nDer Beklagte beruft sich auf Verjährung.\n\n60\n\nEr ist der Ansicht, er habe im Finanzgerichtsverfahren mit Schreiben vom 29.08.2016 genügend vorgetragen und es sei im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten ausreichend gewesen, die Beiziehung der Akte ohne weitergehende Begründung zu beantragen.\n\n61\n\nEr behauptet dazu weiter, er habe in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2018 auf den Freispruch des Geschäftsführers der Klägerin hingewiesen und das FG Münster habe erklärt, dass es die Zeugenaussagen in dem Strafverfahren des AG Dortmund prüfen werde. Die Richterin Z.. V. sei allein aus dem Grund in dieser mündlichen Verhandlung hinzugezogen worden, weil die Kammer über die erneute Vernehmung des Zeugen W. und den zwischenzeitlich erfolgten Freispruch des Geschäftsführers der Klägerin beraten habe. Das Finanzgericht habe über den Antrag zur Beiziehung der Strafakte entschieden und sei zu der Überzeugung gelangt, dass dieser nicht entscheidungserheblich sei. Einen Verzicht auf Beweisangebote habe der Beklagte zu keiner Zeit erklärt.\n\n62\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, im finanzgerichtlichen Verfahren gelte der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 76 FGO, wonach das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen habe. Die Sachaufklärungspflicht erfordere, dass das Finanzgericht Tatsachen und Beweismitteln nachgehe, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls hätten aufdrängen müssen.\n\n63\n\nZudem               fehle               der               erforderliche               Zurechnungszusammenhang               etwaiger\n\n64\n\nVermögensnachteile, da es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts durch das FG Münster nicht zu einer Klageabweisung gekommen bzw. jedenfalls zu einem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde gekommen wäre.\n\n65\n\nDer Steuerschaden wäre jedenfalls nicht eingetreten, wenn der Bevollmächtigte der Klägerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht seinerseits unsubstantiiert vorgetragen hätte.\n\n66\n\nDie Akte des Finanzgerichts Münster (Az. 5 K 2289/15 U) war beigezogen. Das\n\n67\n\nGericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des\n\n68\n\nSachverständigen Z.. G. (Bl. 572 ff. GA). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftstücke nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.\n\nRechtliche Würdigung\n\n69\n\nDie zulässige Klage ist weitgehend begründet.\n\n70\n\nI.\n\n71\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu.\n\n72\n\n1.\n\n73\n\nEs besteht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 153.068,71 € aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 611, 627 BGB.\n\n74\n\n1.1\n\n75\n\nEin Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand in Form des Steuerberatungsvertrages. Dieser umfasste konkret auch die Prozessvertretung vor dem Finanzgericht im Sinne des § 62 Abs. 2 FGO. Hierbei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter nach §§ 675, 611,\n\n76\n\n627 BGB. Der Beklagte schuldete keinen bestimmten Erfolg, da die konkreten\n\n77\n\nErgebnisse eines Gerichtsverfahrens von äußeren Faktoren abhängen und ein\n\n78\n\n„Erfolg“, wie ihn ein Werkvertrag voraussetzt hier niemals garantiert werden kann (vgl. Ritterbach/Dibbelt/Wegner in Steuerberaterhaftung 2016, Teil 3 2.2.1).\n\n79\n\nDie Pflichten des Steuerberaters richten sich nach dem Umfang des erteilten Mandats. Vorliegend hatte der Beklagte als Prozessbevollmächtigter die Klägerin vor dem Finanzgericht nach § 62 Abs. 2 FGO zu vertreten.\n\n80\n\n1.2\n\n81\n\nEine Pflichtverletzung bestand in der fehlerhaften Prozessführung im Rahmen des Verfahrens 5 K 2298/15 U vor dem Finanzgericht in Münster.\n\n82\n\nDie Beurteilung einer Pflichtverletzung richtet sich grundsätzlich nach den konkreten Inhalten des Auftrages und einer Gesamtbetrachtung der Umstände (BGH, Urt. v.\n\n83\n\n14.06.2012 – IX ZR 145/11).\n\n84\n\nDer Steuerberater, welcher seinen Mandanten vor den Finanzgerichten vertritt, handelt als dessen „verlängerter Arm“ (Gräfe in: Steuerberaterhaftung, Erster Teil, Rn. 431). Im Rahmen der Mandatsbeziehung hat der Steuerberater die Interessen des Mandanten bestmöglich zu vertreten und im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unter Ausnutzung der im Gesetz gegebenen Möglichkeiten zur Verhinderung höherer als nach dem Gesetz notwendiger Steuern zu handeln (BGH, Urt. v. 09.11.2017 – IX ZR 270/16). Zu diesen Pflichten gehört es auch, die notwendigen Beweismittel zusammenzutragen. Trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt dies dem Vertreter (BGH, Urt. v. 24.03.1988, IX ZR 114/87). Darüber hinaus trifft ihn die Verpflichtung, den Mandanten über alle für die Beweiserhebung erheblichen Umstände aufzuklären (BGH, Urt. v. 05.02.1987 – IX ZR 65/86).\n\n85\n\nDiese Pflicht hat der Beklagte verletzt, als er die vom Gericht gesetzten Fristen in den Verfügungen vom 20.04.2016, vom 23.05.2016 und vom 12.07.2016 missachtet hat (BGH, Urt. v.  20.11.1984 – IX ZR 9/84). Es hätte dem Beklagten oblegen, sich unverzüglich und substantiiert zu den Anfragen zu äußern.\n\n86\n\nUnabhängig von seinen primären Handlungspflichten, hat ein Prozessvertreter stets einer Fehlentscheidung des Gerichtes entgegenzuwirken (BGH, Urt. v. 13.10.2016 – IX ZR 214/15; BGH, Urt. v. 15.12.1994 – IX ZR 45/94). Dies umfasst gerade auch weitergehende Beweisantritte und die Überprüfung gerichtlicher Rechtsansichten. Ein Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Auffassung richtig ist und muss versuchen Fehlern des Gerichts zu verhindern (Fahrendorf in: Die Haftung des Rechtsanwaltes, Kapitel               2,               Rn               49).               Das               gilt               ebenso               in               Verfahren,               in               welchen               der Amtsermittlungsgrundsatz Anwendung findet (Fahrendorf in: Die Haftung des\n\n87\n\nRechtsanwaltes, Kapitel 2, Rn 52). Diese Grundsätze gelten auch für einen Steuerberater gelten, welcher die Rolle eines Prozessvertreters vor dem Finanzgericht wahrnimmt.\n\n88\n\nDie Schriftsätze des Beklagten an das FG Münster vom 23.05.2016, vom 04.08.2016 und vom 29.08.2016 und der darin ohne Begründung gestellte Antrag auf Beiziehung der Strafakten des Beklagten genügen dem nicht. Der Beklagte hat trotz des Hinweises mit Schreiben des FG Münster vom 06.09.2016 den Antrag nicht hinreichend begründet. Der Beklagte hätte begründen können und müssen, zu welchem Zweck die Beiziehung der Strafakten erfolgen solle, insbesondere, weshalb sich die subjektiven Erwägungen des Strafprozesses auf die steuerliche Beurteilung durchschlagen, warum der Vorsteuerabzug mithin berechtigt und der Klägerin nicht wegen eines Verstoßes gegen § 25f UStG zu versagen war.\n\n89\n\nDer Beklagter hat insbesondere nicht auf die Änderung der Aussage des Zeugen W. im Vergleich zu seinem Geständnis im Strafverfahren hingewiesen.\n\n90\n\nDer Beklagte stellte weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag auf Zeugenvernehmung des Herrn W.. Beweisanträge sind in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2018 nicht protokolliert und die Stellung eines solchen Antrages ist selbst von dem Beklagten nicht vorgetragen.\n\n91\n\nEin in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag im Sinne eines förmlichen ausdrücklichen und unbedingten Begehrens, konkrete Tatsachen durch ein bestimmtes Beweismittel, ist als Prozessantrag und wesentlicher Vorgang der Verhandlung gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll begründet gemäß § 94 FGO i.V.m. §§ 160 Abs. 2, 165 ZPO, gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 165 S. 1 ZPO bzw. gemäß § 98 VwGO i.V.m. §§ 415, 418 ZPO den vollen Beweis für die protokollierten und die zu protokollierenden Vorgänge und erhebt in diesem Sinne Anspruch auf Vollständigkeit; demnach belegt die fehlende Erwähnung im Protokoll, dass ein Beweisantrag nicht gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Bes. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 70 S. 16 f.; BVerwG, Bes. v. 26.4.2022 – 4 BN 28.21, BeckRS 2022, 12111 Rn. 8, beck-online, BGH, Bes. v. 20.12.2005 - VI ZR 307/04, BGHReport 2006, 529, Rz 3; BFH Bes. v. 18.08.2015 - III B 112/14, BFH/NV 2015, 1595, Rz 10; BFH Bes. v.\n\n92\n\n22.11.2022 – XI B 1/22, BeckRS 2022, 39025 Rn. 14, beck-online).\n\n93\n\nDarüber hinaus hat der Beklagte im Nachgang zur mündlichen Verhandlung auch keine Ergänzung des Protokolls beantragt (§ 94 FGO i.V.m. 164 Abs. 1 ZPO).\n\n94\n\nZwar erforscht das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen nach § 76 FGO, allerdings haben die Beteiligten eine Mitverantwortung für die\n\n95\n\nSachverhaltsaufklärung (Herbert in: Gräber § 76 FGO Rn. 2). Dies gilt insbesondere für Umstände, welche in dem Einfluss- und Wissensbereich der Beteiligten liegen. So verhält es sich vorliegend mit den Umständen aus dem Strafverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin. Das Gericht hat nur diejenigen Umstände näher zu erforschen die entscheidungserheblich und präsent sind. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einem umfangreichen Aktenkonvolut diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die möglicherweise zur Darlegung des Begehrens eines Beteiligten dienen können (vgl. Herbert in: Gräber § 76 FGO Rn. 21). Erst recht fällt nicht in den Aufgabenbereich des Gerichtes, bei dem bloßen Antrag auf Beiziehung von Strafakten ohne substantiierte Begründung, selbstständig zu prüfen welche Umstände hieraus für den Fall entscheidungserheblich sein könnten. Vielmehr obliegt es der Partei, konkret zu benennen, was sich aus dem Inhalt der Akten ergeben soll und warum dies für den zu entscheidenden Fall Relevanz hat (Herbert in: Gräber § 76 FGO Rn. 22).\n\n96\n\nSelbst wenn unterstellt würde, wie mit Schriftsatz vom 06.11.2023 behauptet, eine\n\n97\n\nHinzuziehung der Richterin Z.. V. sei erfolgt, um über die Vernehmung des Zeugen W. und den Freispruch des Geschäftsführers der Klägerin zu beraten, so hat der Beklagte nicht darauf hingewirkt, dass diese Vorgänge oder etwaige Verfahrensfehler in der mündlichen Verhandlung protokolliert oder nachträglich berichtigt wurden. Auch wurde kein Antrag auf Vernehmung des Zeugen W. gestellt. Somit ist von einem Rügeverzicht auszugehen.\n\n98\n\nIm Übrigen ist schon nicht substantiiert dargelegt oder nachvollziehbar, dass und warum (a) eine nicht an der Abfassung des Urteils beteiligte Person – Richterin Z.. V. – (b) allein mit dem Vorsitzenden des 5. Senats (c) geheim über eine etwaige Zeugenvernehmung beraten haben sollte. Aus dem Protokoll geht umgekehrt eindeutig hervor, dass die Richterin Z.. V. nach Schluss der mündlichen Verhandlung (Beginn 09:15 Uhr) offensichtlich allein bei der Verkündung des Urteils (um 11:35 Uhr) als Protokollführerin tätig wurde, nicht aber, dass sie zu der streitgegenständlichen Sache im Rahmen einer „Privatberatung“ vom Vorsitzenden hinzugezogen wurde.\n\n99\n\nIm Ergebnis hat der Beklagte unter verschiedenen Gesichtspunkten – keine bzw. unzureichende Reaktion auf wiederholte, schriftliche Nachfragen des Gerichts, kein Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen W., keine Anträge in der mündlichen Verhandlung bzw. kein Berichtigungsantrag – gegen das Gebot, den\n\n100\n\n„sichersten Weg“ zu wählen, verstoßen.\n\n101\n\n1.3\n\n102\n\nEin Verschulden des Beklagten wird aufgrund der Pflichtverletzung vermutet (§ 280 Abs. 1. S. 2 BGB).\n\n103\n\nInsbesondere gelingt dem Beklagten keine Exkulpation. Die Haftung der nachfolgend beauftragten Prozessvertreter könnte lediglich ein Mitverschulden begründen, vermag jedoch nicht die primäre Pflichtverletzung auszuschließen.\n\n104\n\n1.4\n\n105\n\nDer Schaden der Klägerin beläuft sich auf 153.068,72 €.\n\n106\n\nGrundsätzlich können nach der Differenzhypothese die Mehrsteuern und die Aussetzungszinsen als Schaden ersetzt werden. Auch Nachzahlungszinsen gem. §\n\n107\n\n233a AO sind grundsätzlich ein erstattungsfähiger Schaden (OLG Köln, Urteil vom\n\n108\n\n08.03.2007 – 8 U 19/06). Diese Schäden müssen um die entstandenen\n\n109\n\nSteuervorteile gemindert werden.\n\n110\n\nDie Schadenshöhe steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen G. in seinem schriftlichen Gutachten. Dieser hat den Steuernachteil und die anrechenbaren Steuervorteile auf Grundlage der Gerichtsakte, der Akte des Finanzgerichtes Münster, der\n\n111\n\nBetriebsprüfungsberichte, den Bescheiden zur gesonderten und einheitlichen\n\n112\n\nFeststellung des Jahres 2013, der Gewerbesteuermessbetragsbescheide der T. aus 2013, der Einkommenssteuerbescheide der Gesellschafter aus 2013 und 2012 samt Änderungsanträgen sowie der Bescheide nach §§ 10 Abs. 4, 10a S.\n\n113\n\n6 EStG bewertet.\n\n114\n\nDer Klägerin sind danach im Einzelnen folgende Schadenspositionen entstanden:\n\n115\n\n1.4.1\n\n116\n\nDer Steuerschaden aus den nicht berücksichtigten Vorsteuerabzügen der Umsatzsteuer 2010 und 2011 beläuft sich nach dem Gutachten auf 256.969,15 €.\n\n117\n\nEntgegen der Einschätzung der Klägerin beliefen sich die Zinsen auf die Umsatzsteuer 2010 entsprechend Festsetzung im Bescheid vom 22.10.2019 (Bl. 104\n\n118\n\nGA) auf 12.523,00 – nicht auf 12.526,39 €.\n\n119\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Zinsen auf die Umsatzsteuer 2011 über\n\n120\n\n11.932,00 € (Nachzahlungszinsen) sind zu korrigieren, da nach dem Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 06.08.2014 (BI. 114 GA) der Zinsberechnung ein offener Umsatzsteuerbetrag von 149.178,41 € nicht aber der allein\n\n121\n\nstreitgegenständlich, nicht anerkannte Vorsteuerbetrag von 139.215,57 € zugrunde gelegt worden sei. Bei Kürzung um die Differenz von 9.960,84 € – die unstreitig nicht streitgegenständlich ist (BI. 167 GA) – errechne sich ein Zinsnachteil (gerundet EUR\n\n122\n\n139.200,00 * 16 Monate bei Zinssatz 0,5 % pro Monat, insgesamt 8%) von 11.136,00\n\n123\n\n€ und nicht wie geltend gemacht von 11.932,00 €.\n\n124\n\nFür 2011 seien die Zinsen auf die Umsatzsteuer nicht auf 32.019,58 € sondern entsprechend der Festsetzung im Bescheid vom 22.10.2019 (Bl. 104 GA) geringfügig niedriger auf 32.016,00 € festzusetzen.\n\n125\n\nAuf Grundlage der resultierenden Gewinnminderung müsse sich die Klägerin steuerliche Vorteile in Höhe von zunächst nur 103.900,43 € gegenrechnen lassen.\n\n126\n\nTatsächlich lässt sich die Klägerin 115.637,56 € abziehen.\n\n127\n\nSoweit neben der T. auch die Stadt Y. für die Gewerbesteuer erhebungsberechtigt sei, geht der Sachverständige davon aus, dass diesbezüglich ebenfalls Steuervorteile abzuziehen seien, die aber mangels Bescheid nicht genau bemessen werden könne. Nach der Überzeugung des Gerichts und den\n\n128\n\nAusführungen des Sachverständigen muss sich die Klägerin insoweit jedenfalls nur einen sehr geringfügigen Steuervorteil in Abzug bringen lassen. Nach freier richterlicher Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO schätzt das Gericht auf Basis des geringeren Anteils der Gewerbesteuererhebungsberechtigung der Y. von 9/188 (im Vergleich zu 179/188 der T., Bl. 403 GA) und auf Grund der Ausführungen im Gutachten (Bl. 577 GA) den Vorteil auf 142,42 €. Dies entspricht der Berechnung des Sachverständigen, der insoweit aufgrund des\n\n129\n\nGewerbesteuerhebesatz 2013 von 425 % eine Gewerbesteuerbelastung von ca.\n\n130\n\n1.489,72 € und einen Vorteil der Klägerin von 142,42 € errechnet hat. Die Herleitung der Belastungen und Vorteile ist dabei vergleichbar mit den\n\n131\n\nGewerbesteuerberechnungen bezüglich der T.. Da die Klägerin sich insoweit bereits einen wesentlich höheren Steuervorteil (115.637,56 € statt\n\n132\n\n103.900,43 €) angerechnet hat, würden auch wesentlich höhere Steuervorteile nicht zu Lasten der Beklagten gehen.\n\n133\n\n1.4.2\n\n134\n\nDarüber hinaus hat die geänderte Gewerbesteuerfestsetzung dazu geführt, dass sich bei den Gesellschaftern der Klägerin, Herrn und Frau U., Ermäßigungen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen im Jahr 2013 ergaben. Diese resultieren aus der Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen des Jahres 2013. Im Ergebnis waren bei Herrn und Frau U. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu mindern, sodass Herrn U. ein\n\n135\n\nBetrag von 37.227,89 € erstattet wurde. Frau U. hatte nach der neuen Grundlage einen Verlust zu verzeichnen, den sie auf das Jahr 2012 zurücktragen konnte. Mithin ergab sich bei ihr in Kombination mit der Erstattung für das Jahr 2013 ein Steuervorteil in Höhe 34.977,99 €.\n\n136\n\nDiese bei der Einkommenssteuer der Gesellschafter entstandenen Steuervorteile, angesetzt als Betriebsausgaben, stünden nach dem Sachverständigen G. jedoch teilweise nicht mit dem Steuerschaden in Zusammenhang. Dies betreffe den (oben unter Ziff 1.4.1 dargestellten) geringeren Zinsbetrag auf den nicht anerkannten Vorsteuerabzug sowie die Rechtsanwaltskosten N. im Verfahren gegen Herrn U.. Der Vorteil sei insoweit nicht vollständig anzurechnen.\n\n137\n\nBei Herrn U. seien als Vorteil lediglich 33.423,09 € und bei Frau U. 31.177,14 € anzusetzen. Der Sachverständige G. legt rechnerisch nachvollziehbar dar, wie sich die Beträge zusammensetzen und deckt detailliert\n\n138\n\nAbweichungen               auf.               Zur               genauen               Berechnung               wird               auf               das\n\n139\n\nSachverständigengutachten Bezug genommen (Bl. 572 ff GA). Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an.\n\n140\n\n1.5\n\n141\n\nDer schadensausfüllende Kausalzusammenhang der Pflichtverletzung ist nicht durch die vergebliche Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesfinanzhof unterbrochen.\n\n142\n\nEs gehört zu den typischen Folgen der Pflichtverletzung eines Beraters, dass auch Nachfolgegerichte zu falschen Beurteilungen veranlasst werden (BGH, Urteil vom\n\n143\n\n21.09.2017 – IX ZR 34/17).\n\n144\n\nAuch ein Fehlverhalten der Nachfolgevertreter befreit den Beklagten nicht von seiner\n\n145\n\nHaftung, sondern begründet nur eine gegebenenfalls bestehende zusätzliche Haftung (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2017 – IX ZR 34/17). Der Beklagte hat die Kausalkette in Gang gesetzt.\n\n146\n\nDer Ursachenzusammenhang ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das\n\n147\n\nFinanzgericht trotz der fehlerhaften Prozessvertretung korrekt entschieden hätte. Die\n\n148\n\nAuffassung der Finanzverwaltung unterliegt im Regressprozess der eigenständigen Überprüfung des Zivilgerichtes und es ist nicht an die vorherige Auffassung gebunden. Das FG Münster hat der Klägerin den Vorsteuerabzug wegen missbräuchlicher Praxis versagt und die Klage abgewiesen. Hätte der Beklagte sich vorliegend pflichtgemäß verhalten und das Finanzgericht substantiiert auf die Ergebnisse des Strafprozesses hingewiesen und begründete Beweisanträge gestellt, hätte das Finanzgericht die Steuerfrage richtigerweise zu Gunsten der Klägerin entschieden. Die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug hinsichtlich der Rechnungen der Fa. L. lagen vor. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht wusste, dass es sich um Strohmanngeschäfte handelte. Der Beklagte bestreitet auch gar nicht, dass die Klägerin nichts von etwaigen Strohmanngeschäften wusste. Vielmehr ergibt sich auch aus dem Vortrag des Beklagten, dass die Klägerin nicht gegen Steuer- oder\n\n149\n\nStrafrecht verstoßen hat. Einer Beweiserhebung durch Vernehmung des Zeugen W. bedurfte es nicht.\n\n150\n\n1.6\n\n151\n\nDas Verhalten der Prozessbevollmächtigten im Folgeprozess muss sich die Klägerin nicht anspruchsmindernd zurechnen lassen. Dies würde dem Schutzzweck des § 254 BGB zuwiderlaufen. Der Schutzzweck soll den Gläubiger nicht schlechterstellen, weil ihm gegenüber von mehreren Personen Pflichtverletzungen verübt wurden.\n\n152\n\nDie Klägerin hatte auch auf die konkreten Folgegeschehnisse keinen zurechenbaren Einfluss, der die Schadensentstehung mit verursacht hätte. Sie hatte keine\n\n153\n\nMöglichkeit im Anschluss an die Pflichtverletzung des Beklagten selbstständig die Vorgehensweise gegenüber dem Gericht zu monieren. Selbst im Folgeverfahren vor dem BFH war der Einwand, der Sachverhalt sei unvollständig aufgeklärt worden, nicht tragend. Ein rechtskundig vertretener Beteiligter, kann sich nach rügeloser Akzeptanz der lückenhaften Aufklärung des Sachverhaltes nicht auf die Verletzung von Aufklärungspflichten berufen (vgl. BFH II R 120/73; BFH II B 12/12).\n\n154\n\nEs liegt kein der Klägerin nach § 35 GmbHG zurechenbares Mitverschulden ihres Geschäftsführers vor.\n\n155\n\n1.7\n\n156\n\nDer Anspruch ist nicht verjährt.\n\n157\n\nDie Verjährung beginnt in Regressfällen, wenn aufgrund eines Prozessfehlers die erste nachteilige Gerichtsentscheidung erfolgt (BGH, Urteil vom 06.06.2019, Az.: IX ZR 104/18). Mithin begann die Verjährung am 28.04.2018 mit der Urteilsverkündung.\n\n158\n\nNach der Regelverjährung von drei Jahren endete diese mit Ablauf des 31.12.2021.\n\n159\n\nMit Zustellung des Mahnbescheides am 05.01.2022, welcher am 31.12.2021 beantragt wurde und mithin nach § 167 ZPO demnächst zugegangen ist, ist die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 BGB für sechs Monate gehemmt worden. Durch die zwischenzeitlich am 10.03.2022 rechtshängig gewordenen Klage ist die Verjährung seither nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.\n\n160\n\n2.\n\n161\n\nDer Anspruch zu 1) ist nach §§ 288, 286 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2022 zu verzinsen.\n\n162\n\nInsoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte mit Schreiben vom\n\n163\n\n08.11.2019 zur Zahlung von 273.542,12 € binnen Monatsfrist aufgefordert wurde.\n\n164\n\n3.\n\n165\n\nEs sind auch die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.886,95\n\n166\n\n€ nach § 280 Abs. 1 zu ersetzen, die der Klägerin durch die Pflichtverletzung des Beklagten entstanden sind. Sie durfte diese Kosten zur Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte für erforderlich und zweckmäßig halten.\n\n167\n\nDie festgestellte Schadenshöhe, welche als Gegenstandswert zugrunde zu legen ist\n\n168\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2017 - VI ZR 24/17, Rn. 7), beträgt 153.068,72 €. Berechtigt wären demnach Anwaltskosten sogar in Höhe von 2.874,92 € (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 RVG-VV a.F.: 2.395,90 €, Auslagenpauschale Nr. 7002\n\n169\n\nRVG-VV a.F.: 20,00 €, Umsatzsteuer 19 %: 459,02 €).\n\n170\n\nDer Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 696 Abs. 3 ZPO mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, hier am Tag nach Zugang des Mahnbescheides am 06.01.2022.\n\n171\n\n4.\n\n172\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.\n\n173\n\nStreitwert: 157.904,56 €\n\n174\n\nI.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384078","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2022-11-30/10-o-30-22","cited_norms":[{"jurabk":"FGO","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 25f","ref_norm":"25f","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/384078","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384078","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2022-11-30/10-o-30-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/384078","retrieved":"2026-07-09 05:38:34.861766+00:00"}}