{"status":"available","doknr":"OLD463570","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2018:0607.1O63.18.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2018-06-07","aktenzeichen":"1 O 63/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\nEine Auslagenerstattung findet nicht statt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer Prozeßkostenhilfeantrag ist unbegründet.\n\n3\n\nDie wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe liegen nicht vor.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist selbst in der Lage, die Kosten des beabsichtigten Prozesses zu tragen.\n\n5\n\nDie voraussichtlichen Kosten können nämlich entsprechend den Angaben des Antragsteller über die Insolvenzmasse, soweit diese nachvollziehbar sind, aus der Insolvenzmasse aufgebracht werden.\n\n6\n\nNachvollziehbar ist aus den Angaben des Antragstellers über den Inhalt der Insolvenzmasse, daß diese 8.936,47 € beträgt. Soweit der Antragsteller einen Wert der Insolvenzmasse von gegenwärtig 10.304,97 € ansetzt, ist dies nicht ansatzweise nachvollziehbar und deswegen den Berechnungen nicht zugrundezulegen.\n\n7\n\nDemnach ergibt sich nachfolgende Berechnung:\n\n8\n\nInsolvenzmasse (Konto)                                                                                8.936,47 €\n\n9\n\n-              3 Gerichtsgebühren nach Nrn. 2310, 2320 GV GKG                            666,00 €\n\n10\n\n-              Veröffentlichungskosten                                                                                       10,00 €\n\n11\n\n-              Sachverständigenkosten (angeblich 767,73 €, andernorts heißt es\n\n12\n\nseitens des Antragstellers, diese Kosten betrügen nur 671,71 €)              \n\n13\n\n                                                                                                 767,73 €\n\n14\n\n-              Insolvenzverwaltervergütung, §§ 1, 2 InsVV (40% von 8.936,47 €)\n\n15\n\n                                                                                                         3.574,59 €\n\n16\n\n-              Auslagenpauschale, § 8 Abs. 3 InsVV (30% der vorstehenden Position\n\n17\n\n                                                                                                         1.072,38 €\n\n18\n\n-              10% Umsatzsteuer auf die letzten beiden vorstehenden Positionen                                                                                                                             882,92 €\n\n19\n\n-              3 Gerichtsgebühren für den beabsichtigten Rechtsstreit              \n\n20\n\n                                                                                                             552,00 €\n\n21\n\n-              2,5 Rechtsanwaltsgebühren des Antragstellers zuzüglich 20,- €\n\n22\n\nAuslagenpauschale und zuzüglich 19% Umsatzsteuer auf die\n\n23\n\nGebühren und die Auslagenpauschale                                                     1.228,68 €\n\n24\n\n=              verbleibender Rest der Insolvenzmasse                                                            182,17 €.\n\n25\n\nGelingt es, die geltendgemachte Forderung einzuziehen, ergibt sich folgende Berechnung, die ebenfalls ergibt, daß der Antragsteller aus der Insolvenzmasse die Prozeßkosten aufbringen kann:\n\n26\n\nInsolvenzmasse (Konto)                                                                                8.936,47 €\n\n27\n\n+              Insolvenzmasse (eingezogene Forderung)                                      7.000,00 €\n\n28\n\n-              3 Gerichtsgebühren nach Nrn. 2310, 2320 GV GKG                            879,00 €\n\n29\n\n-              Veröffentlichungskosten                                                                                       10,00 €\n\n30\n\n-              Sachverständigenkosten (angeblich 767,73 €, andernorts heißt es\n\n31\n\nseitens des Antragstellers, diese Kosten betrügen nur 671,71 €)              \n\n32\n\n                                                                                                  767,73 €\n\n33\n\n-              Insolvenzverwaltervergütung, §§ 1, 2 InsVV (40% von 15.936,47 €)\n\n34\n\n                                                                                                          6.374,59 €\n\n35\n\n-              Auslagenpaushale, § 8 Abs. 3 InsVV (30% der vorstehenden Position\n\n36\n\n                                                                                                         1.912,38 €\n\n37\n\n-              10% Umsatzsteuer auf die letzten beiden vorstehenden Positionen\n\n38\n\n                                                                                                         1.574,52 €\n\n39\n\n-              3 Gerichtsgebühren für den beabsichtigten Rechtsstreit          552,00 €\n\n40\n\n-              2,5 Rechtsanwaltsgebühren des Antragstellers zuzüglich 20,- €\n\n41\n\nAuslagenpauschale und zuzüglich 19% Umsatzsteuer auf die\n\n42\n\nGebühren und die Auslagenpauschale                                                    1.228,68 €\n\n43\n\n=              verbleibender Rest der Insolvenzmasse                                                    2.637,57 €.\n\n44\n\nKann die vorliegend eingeklagte Forderung lediglich zur Hälfte eingezogen werden, ergibt sich mutatis matutandis folgende Berechnung, die ebenfalls ergibt, daß der Antragsteller aus der Insolvenzmasse die Prozeßkosten aufbringen kann:\n\n45\n\nPosition\n\nBetrag\n\nInsolvenzmasse Konto\n\n8.936,47 €\n\nInsolvenzmasse eingezogene Forderung\n\n3.500,00 €\n\nGerichtskosten Insolvenzverfahren, Sachverständigenkosten\n\n-1.578,73 €\n\nVergütung Insolvenzverwalter inklusive Umsatzsteuer\n\n-7.695,69 €\n\nProzeßkosten Gericht\n\n-552,00 €\n\nProzeßkosten Rechtsanwalt Antragsteller\n\n-1.228,68 €\n\nverbleibender Rest der Insolvenzmasse\n\n1.381,37 €\n\n46\n\nBei sämtlichen vorstehenden Berechnungen ist die Höhe der Sachverständigenkosten noch zugunsten des Antragstellers mit dem höheren von ihm angegebenen Betrag (767,73 €) angesetzt, ohne daß nachvollziehbar wäre, weshalb insoweit seinerseits verschiedene Beträge angegeben werden und ob nicht möglicherweise der niedrigere Betrag von lediglich 671,71 € zutrifft.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 1 Abs. 1 GKG.\n\n48\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n49\n\nGegen diesen Beschluß ist für den Antragsteller das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft, die, wenn sie eingelegt werden soll, innerhalb einer Notfrist, das heißt nicht verlängerbaren Frist, von 1 Monat ab Zustellung dieses Beschlusses beim Landgericht Duisburg oder beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder einem jeglichen deutschen Amtsgericht durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen ist.\n\n50\n\nSoweit eines der Gerichte, bei dem die Beschwerde demnach eingelegt werden kann, insoweit am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, kann die Beschwerde dort auch als elektronisches Dokument in der für dieses Gericht vorgesehenen Form eingelegt werden. Insoweit wird auf § 130a ZPO und den Inhalt der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) der Bundesregierung vom 24. November 2017 verwiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/463570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2018-06-07/1-o-63-18","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/463570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/463570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2018-06-07/1-o-63-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/463570","retrieved":"2026-07-09 07:59:30.229975+00:00"}}