{"status":"available","doknr":"OLD473699","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2017:0306.2O177.15.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2017-03-06","aktenzeichen":"2 O 177/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.\n\n3\n\nDer Kläger war Eigentümer des Fahrzeugs Q mit dem amtlichen Kennzeichen ######, welches er im Oktober 2014 erworben hatte.\n\n4\n\nDie Beklagte zu 2) ist Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs W (Erstzulassung im Jahr 2001) mit dem amtlichen Kennzeichen #####.\n\n5\n\nDer Kläger behauptet, er habe am 03.02.2015 gegen 22:05 Uhr mit seinem Fahrzeug den Beschleunigungsstreifen bzw. die Parallelfahrbahn der Auffahrt E der BAB ## in Höhe des Kilometers #### befahren. Von der rechten Seite habe sich der von dem Beklagten zu 1) geführte W mit dem Kennzeichen ##### genähert. Ohne auf die Vorfahrt des Klägerfahrzeugs zu achten, welches sich bereits auf dem Beschleunigungsstreifen befunden habe, sei der Beklagte zu 1) von rechts kommend auf die Fahrspur des Klägers gefahren und habe damit schuldhaft eine Kollision verursacht. Bedingt durch den Zusammenstoß habe der Kläger noch ein Ausweichmanöver eingeleitet, aufgrund der Witterungsverhältnisse sei er jedoch ein stückweit gerutscht und anschließend mit der rechten Schutzleitplanke kollidiert. Der Unfall sei für den Kläger unabwendbar gewesen. Durch den Unfall sei ihm folgender Schaden entstanden:\n\n6\n\nReparaturkosten (netto):               17.433,70 EUR\n\n7\n\nWertminderung:                                400,00 EUR\n\n8\n\nSachverständigenkosten:                 1.006,59 EUR\n\n9\n\nAuslagenpauschale:                              25,00 EUR\n\n10\n\nGesamt:                                       18.865,29 EUR\n\n11\n\nMit vorliegender Klage macht der Kläger neben den vorbezeichneten Schadenspositionen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € geltend.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n1.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 18.865,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2015 zu zahlen;\n\n14\n\n2.       die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n15\n\nDie Beklagte zu 2) beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Beklagte zu 2) ist dem Beklagten zu 1) im Wege der Nebenintervention beigetreten und beantragt insoweit auch für diesen,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte zu 2) macht geltend, dass gewichtige Indizien dafür sprächen, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis handele. Der geschilderte Unfallhergang sei aus technischer Sicht nicht plausibel. Die verfolgten Reparaturkosten seien zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich.\n\n20\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.\n\n21\n\nDie Kammer hat den Kläger angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Beklagten als Partei und Vernehmung des Zeugen L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.2017 Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n24\n\nI.\n\n25\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs.1 StVG, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten nicht zu.\n\n26\n\nVoraussetzung für einen derartigen Anspruch wäre, dass sich die beim Betrieb eines KFZ eingetretene Schädigung als „Unfall“ im Sinne eines unfreiwilligen Geschehens darstellt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Hierfür sprechen bereits Umstände, die zwischen den Parteien unstreitig sind:\n\n27\n\nSo handelt es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, für das Schadensersatz geltend gemacht wird, um ein hochpreisiges Luxusfahrzeug, bei dem auch hohe Reparaturkosten nicht gleich zu einem wirtschaftlichen Totalschaden führen.\n\n28\n\nDarüber hinaus rechnet der Kläger auf fiktiver Basis ab, was die Möglichkeit einer Gewinn bringenden Reparatur in Eigenregie bzw. einer Fremdwerkstatt eröffnet.\n\n29\n\nDemgegenüber handelt es sich bei dem auf Beklagtenseite (angeblich) beteiligten Fahrzeug im Hinblick auf dessen Alter um ein Fahrzeug, das allenfalls noch einen geringen Wert aufweist.\n\n30\n\nAußerdem  soll es sich angesichts der behaupteten Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 1) um ein Unfallereignis mit vermeintlich klarer Haftungslage handeln.\n\n31\n\nAuch die Äußerungen der Parteien im Termin vom 30.01.2017 sprechen für eine Unfallmanipulation.\n\n32\n\nSo blieb die Schilderung des Unfallhergangs seitens des Klägers im Rahmen seiner Anhörung auffallend vage. Nähere Angaben zum Kollisionsort konnte der Kläger nicht machen. Weiter hat der Kläger angegeben, sich nicht daran erinnern zu können, ob er eine Lenk- oder Ausweichbewegung gemacht habe oder wie genau sich die Kollision mit der Leitplanke ereignet habe.\n\n33\n\nZu berücksichtigen ist auch, dass der Zeuge L die insoweit übereinstimmenden Schilderung des Klägers und des Beklagten zu 1), das Fahrzeug des Klägers sei auf der rechten Seite mit der Leitplanke kollidiert, nicht bestätigt hat. Dass sowohl Kläger als auch Beklagter eine Kollision mit der Leitplanke festgestellt haben wollen, ausgerechnet der Zeuge L als Beifahrer und damit auf der rechten Fahrzeugseite sitzend, sich aber nicht an eine Kollision mit der Leitplanke erinnern können will bzw. „meint“, eine solche habe nicht stattgefunden, ist insgesamt nicht plausibel.\n\n34\n\nAls erheblich ins Gewicht fallendes Indiz kommt hinzu, dass, wie sich im Rahmen des Termins am 30.01.2017 herausgestellt hat, der Beklagte zu 1) auf seinem G-Profil ein Foto gepostet hat, auf dem er mit dem Fahrzeug des Klägers, und zwar versehen mit dem zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls aktuellen Kennzeichen, posiert. Dies nachdem beide Parteien bekundet hatten, einander nicht zu kennen bzw. der Beklagte zu 1) darüber hinaus, auch das Fahrzeug des Klägers nicht zu kennen.\n\n35\n\nWie dieses Foto auf seinem G-Profil, das der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) als Ausdruck im Termin vorgelegt hat, zustande gekommen ist, vermochte der Beklagte zu 1) nicht plausibel darzutun. Auch der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, wie dieses Foto zustandegekommen sein könnte, ohne dass auf eine Bekanntschaft zwischen den Parteien zu schließen wäre.\n\n36\n\nDass der Beklagte zu 1) rein zufällig das Fahrzeug des Klägers auf einem nicht näher bezeichneten Gelände gesehen hat, sich mit diesem Fahrzeug hat ablichten lassen, um das Foto auf seinem G-Profil zu posten und einige Zeit später zufällig und unfreiwillig in einen Verkehrsunfall mit eben jenem Fahrzeug verwickelt ist, widerspricht jedenfalls jeglicher Lebenserfahrung.\n\n37\n\nDass das Foto im Übrigen aus der Besitzzeit des Klägers stammt, lässt sich dem vorgelegten Ausdruck des G-Profils ohne Weiteres entnehmen.\n\n38\n\nNeben dem Foto befindet sich ein offenbar von dem Beklagten zu 1) stammender Kommentar mit dem Inhalt: „Q2;)“. Dieser Eintrag datiert ganz offensichtlich vom 16.12.2014. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das streitgegeständliche Fahrzeug bereits in seinem Besitz, da er es nach eigenem Vortrag im Oktober 2014 erwarb.\n\n39\n\nSelbst wenn das Foto früher als der danebenstehende Eintrag aufgenommen worden sein sollte, müsste dieser Zeitpunkt angesichts des auf dem Foto ersichtlichen Kennzeichen des Fahrzeugs jedenfalls trotzdem in die Besitzzeit des Klägers fallen. Die Bekundungen des Beklagten zu 1), das Foto stamme aus dem Jahr 2013, sind damit widerlegt, unabhängig davon, dass der Beklagte selbst bekundet hatte, vor dem –behaupteten - Unfall (03.02.2015) erst seit einem Jahr in Deutschland gewesen zu sein.\n\n40\n\nAll diese Anhaltspunkte reichen im vorliegenden Fall in der Gesamtschau aus, um ein Einverständnis in die Beschädigung des Fahrzeugs zu Grunde zu legen.\n\n41\n\nII.\n\n42\n\nMangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Ersatz vorprozessualer Rechtsanwaltskosten zu.\n\n43\n\nIII.\n\n44\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101, 709 ZPO.\n\n45\n\nDer Streitwert wird auf 18.865,29 EUR festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/473699","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2017-03-06/2-o-177-15","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/473699","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/473699","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2017-03-06/2-o-177-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/473699","retrieved":"2026-07-09 08:21:26.538297+00:00"}}