{"status":"available","doknr":"OLD474308","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2017:0208.11S91.16.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2017-02-08","aktenzeichen":"11 S 91/16","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 20. Juli 2016 - 45 C 315/16 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.\n\nGründe\n\n1\n\nI. Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n2\n\nII. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers beruht das erstinstanzliche Urteil weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere – für den Kläger günstigere – Entscheidung.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat der Klage zu Recht zur Hauptsache nur  in dem ausgeurteilten Umfang stattgegeben.\n\n5\n\nDem Kläger steht ein höherer Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 20.11.2015 nicht zu.\n\n6\n\nDie Kammer verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung.\n\n7\n\nDas Berufungsvorbringen gibt zu einer hiervon abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.\n\n8\n\nDie Kammer folgt insbesondere der Abwägung in der angefochtenen Entscheidung zu den jeweiligen Haftungsanteilen der Parteien gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG mit einer im Ergebnis hälftigen Teilung.\n\n9\n\nEs bleibt dabei, dass der dem Kläger zuzuordnende Verursachungsbeitrag und Verschuldensanteil dem der Beklagten gleichwertig ist.\n\n10\n\nDer Unfall beruht ganz wesentlich auf der Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Fahrzeuges des Klägers, des Zeugen T, der beim Rechtsabbiegen nicht die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 StVO beachtet hat. Insbesondere hat er es unterlassen, sich unmittelbar vor dem Einbiegen nach rechts in die Grundstückseinfahrt zu vergewissern, dass nicht doch geradeaus fahrender Verkehr gefährdet wird. Weiterhin hat der Fahrer des Fahrzeuges des Klägers gegen die Verpflichtung aus § 9 Abs. 1 S. 2 StVO verstoßen, sich vor dem Abbiegen nach rechts möglichst weit rechts einzuordnen, indem er gegenläufig deutlich nach links orientiert gefahren ist und damit den Eindruck erweckt hat, eher nach links abbiegen zu wollen.\n\n11\n\nAuch das verbotswidrige Rechtsüberholen seitens des Beklagten zu 2) führt zu keiner dem Kläger günstigeren Abwägung. Allein der Umstand, dass dieser Verstoß auf Seiten der Beklagten zu berücksichtigen ist, führt überhaupt zu einer maßgeblichen Haftung auf ihrer Seite. Dabei ist es unerheblich, ob der Beklagte zu 2) kurz vor dem Rechtsüberholen eine Sperrfläche überfuhr, da er jedenfalls unmittelbar vor der Kollisionszone die rechte Fahrbahnseite frei befahren durfte.\n\n12\n\nInsgesamt bleibt es mithin bei der ausführlich und zutreffend begründeten Abwägung der Haftungsanteile in dem angefochtenen Urteil.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10; 711; 713 ZPO.\n\n15\n\nK\n\nA\n\nU","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/474308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2017-02-08/11-s-91-16","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/474308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/474308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2017-02-08/11-s-91-16","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/474308","retrieved":"2026-07-09 08:22:47.626455+00:00"}}