{"status":"available","doknr":"OLD167490","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2015:0225.1O240.14.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2015-02-25","aktenzeichen":"1 O 240/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verhandlung wird von Amts wegen vertagt.\n\nDer Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.\n\nNeuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den\n\n11.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173.\n\n1\n\n1 O 240/14\n\nLandgericht Duisburg\n\nBeschluss\n\n2\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n3\n\nKlägerin,\n\n4\n\nProzessbevollmächtigte:\n\n5\n\ng e g e n\n\n6\n\nBeklagten,\n\n7\n\nProzessbevollmächtigte:\n\n8\n\nhat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 25.02.2015durch den Richter am Landgericht\n\n9\n\nbeschlossen :\n\n10\n\nDie Verhandlung wird von Amts wegen vertagt.\n\n11\n\nDer Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.\n\n12\n\nNeuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den\n\n13\n\n              11.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173.\n\n14\n\nGründe:\n\n15\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist zwar zum Termin vom 05.02.2015 erschienen, ohne zu verhandeln, so dass der Beklagte gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen zu behandeln ist, jedoch ist das Fernbleiben als unverschuldet zu betrachten.\n\n16\n\nDas Gericht hat erst am Vortag der mündlichen Verhandlung eine Nichtabhilfeentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten getroffen und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt und dabei erstmals die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung des Beklagten in Abrede gestellt. In dieser Situation muss dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen und die Möglichkeiten der bereits erhobenen sofortigen Beschwerde auszuschöpfen, bevor die Entscheidung seitens des Beklagten getroffen werden kann, ob beklagtenseits streitig verhandelt werden soll.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 337 ZPO gegeben, in denen von Amts wegen vertagt werden muss.\n\n18\n\nals Einzelrichter","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-02-25/1-o-240-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/167490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/167490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2015-02-25/1-o-240-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/167490","retrieved":"2026-07-09 00:41:31.214104+00:00"}}