{"status":"available","doknr":"OLD231994","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2010:0419.12T69.10.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2010-04-19","aktenzeichen":"12 T 69/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 02.03.2010, 5 XVII 450/08, wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\nG r ü n d e:\n\nI.\n\nNachdem der unter Betreuung stehende Betroffene zunächst im Bezirk des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr wohnhaft war, zog er am 01.12.2009 nach Untermeitingen in Bayern um.\n\nDas Amtsgericht Mülheim an der Ruhr hat, nachdem es dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, mit Beschluss vom 02.03.2010 die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht Augsburg angeordnet.\n\nGegen diesen Beschluss hat der Betroffene am 18.03.2010 Beschwerde eingelegt.\n\nII.\n\nDie Beschwerde des Betroffenen ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.\n\nDer angefochtene Beschluss sollte, wie sich auch aus der Verfügung vom 04.03.2010, Bl. 53 d. A. ergibt, die Abgabe an das Amtsgericht Augsburg erst vorbereiten. Durch ihn sollte beim Amtsgericht Augsburg angefragt werden, ob dieses zur Übernahme der Sache bereit ist.\n\nDas Amtsgericht Mülheim an der Ruhr wollte somit den von § 4 S. 1 FamFG vorgezeichneten Weg, sich mit dem Amtsgericht Augsburg über die Übernahme des Verfahrens zu verständigen, beschreiten.\n\nDer Abgabebeschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr stellt demnach nur eine Zwischenentscheidung dar. Eine solche kann jedoch nicht selbständig angefochten werden (vgl. Bumiller, FamFG, 9. A., § 4, Rn. 14; Keidel, FamFG, 16. A., § 4, Rn. 40).\n\nOb die einzuholende Übernahmeerklärung des empfangenden Amtsgerichts mit der Begründung anfechtbar ist, erst sie vollzieht die Abgabe, kann mangels Vorliegen eines solchen Beschlusses dahin stehen.\n\nDa in der Literatur teilweise ein Anfechtungsrecht bejaht wird (Bassenge/Roth, FamFG, 12. A., § 4, Rn. 6) und somit die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG.\n\nIII.\n\nVon der Erhebung von Kosten ist abzusehen, § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.\n\nGegen diesen Beschluss ist gem. § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen.\n\nVor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.\n\nDie Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n\n• die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und\n\n• die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.\n\nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.\n\nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n\n• die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);\n\n• die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \n\na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;\n\nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.\n\n \n\n1\n\n(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/231994","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2010-04-19/12-t-69-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/231994","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/231994","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2010-04-19/12-t-69-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/231994","retrieved":"2026-07-09 01:52:54.010459+00:00"}}