{"status":"available","doknr":"OLD241793","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2009:0325.11T51.09.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2009-03-25","aktenzeichen":"11 T 51/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Beschwerdeverfahren\n\nDie sofortige Beschwerde des ehemaligen Zwangsverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02.02.2009 wird \n\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDas Amtsgericht Duisburg hat im angefochtenen Beschluss vom 02.02.2009 die \n\n 3\n\nErinnerung des ehemaligen Zwangsverwalters und Beschwerdeführers gegen die\n\n 4\n\nangebliche Untätigkeit des Rechtspflegers sowie seiner Anträge auf Festsetzung\n\n 5\n\nvon Zwangsverwaltervergütung mit der Begründung auf eine Verwirkung \n\n 6\n\nentsprechender Ansprüche zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige\n\n 7\n\nBeschwerde des Beteiligten, der das Amtsgericht Duisburg nicht\n\n 8\n\nabgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.\n\n 9\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig\n\n 10\n\nentschieden und seine Entscheidung umfänglich unter Darstellung sämtlicher \n\n 11\n\nentscheidungserheblicher Aspekte zutreffend begründet. Die Kammer schließt sich\n\n 12\n\ndem vollumfänglich an. \n\n 13\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sind Anhaltspunkte für \n\n 14\n\nRechtsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen keine\n\n 15\n\nVeranlassung für eine abweichende, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung.\n\n 16\n\nDer ehemalige Zwangsverwalter hat seinen Anspruch auf Vergütung für seine \n\n 17\n\nTätigkeit in den hier streitgegenständlichen Verfahren uneingeschränkt auf der \n\n 18\n\nGrundlage des Rechtsgedankens des § 654 BGB verwirkt, wobei unerheblich ist,\n\n 19\n\nob den Verfahrensbeteiligten durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers ein messbarer\n\n 20\n\nfinanzieller Schaden oder sonstiger Vermögensnachteil entstanden ist. \n\n 21\n\nDie Verwirkung der Vergütungsansprüche hat Strafcharakter und das \n\n 22\n\nunmissverständliche Ziel, den Dienstleistenden bei Vermeidung des Verlustes seiner \n\n 23\n\nVergütung dazu anzuhalten, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende \n\n 24\n\nuneingeschränkte Treuepflicht zu wahren. \n\n 25\n\nHiergegen hat der Beschwerdeführer ohne \"wenn und aber\" verstoßen, wobei zu den\n\n 26\n\nTreuepflichten gerade eines Zwangsverwalters insbesondere die Wahrung der \n\n 27\n\npersönlichen Integrität vorrangig gehört.\n\n 28\n\nDiese umfasst insbesondere Ehrlichkeit, Wahrhaftigkeit und persönliche Offenheit in \n\n 29\n\nBezug auf die beruflich relevanten Qualifikationen und Leistungsqualitäten. \n\n 30\n\nEntscheidend kommt es gerade bei der Stellung eines Zwangsverwalters auf das\n\n 31\n\nbesondere Vertrauen in die Integrität seiner eigenen Person an.\n\n 32\n\nIn dem der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2004 bis Juli 2008 insbesondere\n\n 33\n\nin Verknüpfung mit seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter öffentlich und auch vorrangig \n\n 34\n\ngegenüber dem Vollstreckungsgericht einen falschen Doktortitel führte und ihm \n\n 35\n\nRechtsverkehr zum Nachweis des angeblichen Titels unechte Urkunden verwendete, \n\n 36\n\nhat er das Vertrauen des Gerichts und der übrigen Beteiligten im Rahmen eines\n\n 37\n\nZwangsvollstreckungsverfahrens in gröblicher Weise inakzeptabel verletzt.\n\n 38\n\nGerade in Ansehung seiner einschlägigen Verurteilung im Strafbefehl vom Juli 2005\n\n 39\n\nhätte es ihm jedenfalls oblegen, alle Vorkehrungen zu treffen, um falsche Eintragungen \n\n 40\n\nund sonstige Dokumente in Verbindung mit seinem \"Doktortitel\" aktiv rückgängig zu\n\n 41\n\nmachen. Insbesondere hatte er die Pflicht, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit\n\n 42\n\nGerichte und sonstige Beteiligte entsprechend zu unterrichten und somit einen weiteren\n\n 43\n\nMissbrauch von vornherein unmöglich zu machen.\n\n 44\n\nDies hat der Beschwerdeführer verabsäumt und im Gegenteil nach wie vor falsche\n\n 45\n\nDoktortitel oder/und Berufsbezeichnungen (Dipl.-Kaufmann) insbesondere auch im\n\n 46\n\nRahmen seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter verwendet, mit der Folge, dass eine \n\n 47\n\nweitere Verurteilung – nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten – erfolgte.\n\n 48\n\nDie in seinem Gesamtverhalten zu Tage getretene erhebliche kriminelle Energie und\n\n 49\n\nUnverfrorenheit kann vorliegend auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters\n\n 50\n\nder Verwirkung keine andere Entscheidung als die vom Amtsgericht getroffene \n\n 51\n\nrechtfertigen.\n\n 52\n\nDiesbezüglich ist auch unbeachtlich, dass die Täuschungshandlung über die \n\n 53\n\nQualifikationen des Beschwerdeführers erst nach der Bestellung zum Zwangsverwalter\n\n 54\n\nim Verfahren erfolgten. Entscheidend ist vorliegend nicht die Ursächlichkeit\n\n 55\n\nzur Bestellung, sondern der schwerwiegende Treueverstoß insgesamt.\n\n 56\n\nDer Zwangsverwalter hat während seiner gesamten Tätigkeit seine Treuepflichten zu \n\n 57\n\nwahren und zu beachten. Tut er dies nicht, riskiert er \"sehenden Auges\" die Verwirkung\n\n 58\n\nseiner Vergütung. Dies folgt unmissverständlich aus dem Strafcharakter der\n\n 59\n\nVerwirkung.\n\n 60\n\nAuch der Umstand, dass das Amtsgericht in einem anderen Verfahren\n\n 61\n\nanders entschieden hat, rechtfertigt vorliegend keine andere Entscheidung, zumal\n\n 62\n\nsich dieses Amtsgericht substantiell nicht umfassend mit der Verwirkungsproblematik\n\n 63\n\n- anders als das Amtsgericht Duisburg – auseinandergesetzt hat.\n\n 64\n\nNach alledem war wie erkannt zu entscheiden.\n\n 65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n 66\n\nBeschwerdewert: 389.772,39 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241793","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2009-03-25/11-t-51-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241793","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241793","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2009-03-25/11-t-51-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241793","retrieved":"2026-07-09 02:05:09.173513+00:00"}}