{"status":"available","doknr":"OLD268503","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2006:1116.12S41.06.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"12 S 41/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 08.03.2006 (53 C 4469/05) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nGründe \n\n 2\n\nWegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Duisburg Bezug genommen (§ 540 ZPO). \n\n 3\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil etwaige Ansprüche des Klägers auf Minderung des Reisepreises verjährt seien. \n\n 4\n\nDie Beklagte habe die Verjährung durch wirksam in den Vertrag einbezogene allgemeine Geschäftsbedingungen, dort Ziffer 14, auf ein Jahr verkürzt. Diese Vertragsklausel sei nicht überraschend. \n\n 5\n\nSie halte auch einer Inhaltskontrolle stand. Sie entspreche der durch § 651 m S. 2 BGB eröffneten Möglichkeit, die Verjährungsfrist auf genau ein Jahr zu verkürzen. \n\n 6\n\nDie Klausel verkürze die Verjährungsfrist auch nicht auf unter ein Jahr. Sowohl § 651 g Abs. 2 S. 2 BGB als auch Ziffer 14 der Reisebedingungen der Beklagten bestimmten, dass die Verjährung mit dem Tag beginne, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Nach § 186 BGB sei die Auslegungsvorschrift des § 187 BGB sowohl für die gesetzliche Frist als auch für die durch die Geschäftsbedingungen verkürzte Frist heranzuziehen. Bei der Auslegung der Verjährungsbestimmungen ergebe sich, dass gemäß § 187 Abs. 1 BGB der Tag der Rückreise nicht mitzähle, so dass die Verjährung ab dem folgenden Tag beginne. Da die von der Beklagten verwendete Klausel den Gesetzeswortlaut aufgreife, sei diese Klausel genauso auszulegen. Daraus ergebe sich, dass die Ansprüche des Klägers mit Ablauf des 02.10.2004 unter Berücksichtigung einer Hemmung der Verjährung wegen Verhandlungen von 52 Tagen verjährt seien. \n\n 7\n\nMit der Berufung rügt der Kläger, dass das Amtsgericht rechtsirrig die Verjährung seiner Ansprüche angenommen habe.\n\n 8\n\nZiffer 14 der AGB der Beklagten würde die Verjährung auf einen Zeitraum von unter einem Jahr verkürzen, das verstoße gegen § 651 m S. 2 BGB und führe zur Unwirksamkeit der Klausel mit der Folge, dass die gesetzliche Verjährungsregelung greife, nach der die klägerischen Ansprüche nicht verjährt seien. \n\n 9\n\nDer Kläger begründet dies damit, dass im Geltungsbereich der gesetzlichen Regelung § 187 BGB greife, wonach die Verjährung einen Tag nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise beginne. Nach der von der Beklagten verwendeten Klausel beginne die Verjährung dagegen einen Tag früher, nämlich mit dem Tag der Rückreise. Für eine Auslegung und damit eine Anwendung des § 187 BGB auf die Klausel der Beklagten sei kein Raum, der Reisevertrag regele diese Frage hinreichend konkret. Damit ende die Verjährung ein Jahr und einen Tag vor der gesetzlichen Regelung, was die Verjährung insgesamt unzulässig auf einen Zeitraum von unter einem Jahr verkürze. \n\n 10\n\nIm Übrigen wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen zu den behaupteten Mängeln der von der Beklagten erbrachten Reiseleistung. \n\n 11\n\nEr beantragt,\n\n 12\n\nunter Abänderung des am 8.3.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Duisburg, Az.: 53 C 4469/05, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 976,20 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8.1.2005 zu zahlen,\n\n 13\n\nhilfsweise,\n\n 14\n\ndas Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 8.3.2006, Az.: 53 C 4496/05 aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Duisburg zurückzuverweisen.\n\n 15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n \n 16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 17\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. \n\n 18\n\nZu Recht hat das Amtsgericht die Verjährung der klägerischen Ansprüche auf Minderung des Reisepreises angenommen. \n\n 19\n\nAuf dessen Ausführungen, insbesondere zur Berechnung der Verjährung, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. \n\n 20\n\nZu ergänzen ist Folgendes: \n\n 21\n\nEine Verkürzung der Verjährungsfrist auf unter ein Jahr findet durch die von der Beklagten verwendete Klausel in Ziffer 14 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen auf keinen Fall statt. \n\n 22\n\n1. \n\n 23\n\nDie Kammer stimmt allerdings dem Kläger zu, dass nach dem Wortlaut der Klausel Ziffer 14 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (S. 61 des Preisteils zum Reisekatalog, Sommer 2003, der Beklagten, welcher der Kammer vorliegt) die Verjährung ab dem Tag der Rückreise berechnet wird. Dieser Wortlaut ist klar und bedarf keiner weiteren Auslegung. \n\n 24\n\nDann gilt aber auch dasselbe für den Beginn der gesetzlichen Regelung der Verjährung in § 651 g Abs. 2 S. 2 BGB, der insofern wortgleich lautet: \"Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte\". \n\n 25\n\nAuch hier ist kein Raum für eine Auslegung, so dass die Auslegungsvorschrift des § 187 nicht heranzuziehen ist. Denn auf eine Regelung, die nicht auszulegen ist, findet eine Auslegungsvorschrift keine Anwendung. \n\n 26\n\nEntsprechendes ergibt sich übrigens auch aus § 187 BGB selbst, der auf den Verjährungsbeginn im Reisevertragsrecht nach Ansicht der Kammer nicht anwendbar ist. Denn diese Vorschrift stellt für den Anfang einer Frist auf ein Ereignis oder einen in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkt ab. Weder § 651 g Abs. 2 S. 2 BGB noch Ziffer 14 der AGB der Beklagten beziehen sich aber maßgebend auf ein Ereignis oder auf einen in einen Tag fallenden Zeitpunkt, sondern vielmehr auf einen Tag selbst. \n\n 27\n\n2.\n\n 28\n\nSollte man dagegen – wie das Amtsgericht und die von ihm zitierte Rechtsprechung - § 187 BGB auf den Verjährungsbeginn in Reisevertragssachen für anwendbar halten und die fragliche Klausel damit auslegungsbedürftig sein, so wäre § 187 BGB auch auf die vertragliche Regelung in den AGB der Beklagten anwendbar. Denn nach § 186 BGB gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB auch für die in Rechtsgeschäften und damit in Verträgen enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen. Dann wäre diese Auslegung des Verjährungsbeginns zwingend und damit zugleich sichergestellt, dass die Verjährung nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich ein Jahr nach dem Tag endet, der auf den Tag des vertragsgemäßen Endes der Reise folgt. \n\n 29\n\nDie Wirksamkeit dieser Klausel steht auch nicht vor dem Hintergrund der Zweifelsregelung in § 305 c Abs. 2 BGB infrage. Nach dieser Vorschrift gehen Zweifel bei der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Aber bei objektiver Auslegung der Klausel, wenn man denn überhaupt zu einer Auslegung gelangen sollte, wäre § 187 BGB vorrangig zu beachten, so dass gerade kein Zweifelsfall im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB vorliegt. \n\n 30\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil es entscheidungserheblich auf die Frage, ob § 187 BGB auf den Verjährungsbeginn in Reisevertragssachen überhaupt anwendbar ist, nicht ankommt. \n\n 31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n \n 32\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 976,20 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2006-11-16/12-s-41-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651g","ref_norm":"651g","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651m","ref_norm":"651m","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2006-11-16/12-s-41-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268503","retrieved":"2026-07-09 02:37:36.072793+00:00"}}