{"status":"available","doknr":"OLD270916","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2006:0725.6O24.06.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2006-07-25","aktenzeichen":"6 O 24/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist Zahnärztin. Die Klägerin war seit 1990 ihre Patientin. Bis 1995 stellte sich\ndie Klägerin regelmäßig in der Praxis der Beklagten zu Kontrolluntersuchungen vor. Im November\n2004 schlug die Beklagte der Klägerin vor, eine Sanierung des Gebisses durchzuführen, wobei unter\nanderem zehn Zähne entfernt werden sollten. Grund für diese Maßnahmen waren der kariöse\nZustand der Zähne der Klägerin und Parodontose. Die Klägerin ließ die Behandlung\nschließlich durch den Zahnarzt Herrn Dr. aus Duisburg vornehmen. Dieser stellte unter anderem\nKnochenabbau und Karies unter den Zahnkronen fest. Ursache hierfür war mangelnde Mundhygiene der\nKlägerin. Die Behandlung, in deren Verlauf die zehn Zähne entfernt und eine Wurzelspitzenresektion\ndurchgeführt wurden, dauerte bis November 2005. \n\n3\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe sich auch nach 1995 regelmäßig in der Praxis der Beklagten\nzu Kontrolluntersuchungen vorgestellt. Das folge aus den Eintragungen im Bonusheft der Krankenkasse. Die Beklagte\nhabe die Klägerin vor November 2004 nie auf den problematischen Zustand ihrer Zähne hingewiesen. Die\nBeklagte habe die Klägerin auch nicht darüber aufgeklärt, wie sie ihre Mundhygiene zu betreiben\nhabe. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beklagte habe sie über die notwendigen Maßnahmen\nim Rahmen der Mundhygiene aufklären müssen. Dass sie dies nicht getan habe, stelle einen\nAufklärungsfehler dar. Die Klägerin behauptet, die Extraktion der zehn Zähne und die\nWurzelspitzenresektion wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen,\nwenn die Beklagte die Klägerin über die erforderliche Mundhygiene fachgerecht aufgeklärt\nhätte. Die Klägerin habe, da die Beklagte sie anlässlich der Untersuchungstermine nie auf\nmangelnde Mundhygiene hingewiesen habe, davon ausgehen müssen, dass ihre Mundhygiene ausreiche. Die\nKlägerin bringt weiter vor, die Beklagte habe die Zähne der Klägerin bei den Behandlungsterminen\nnicht ordnungsgemäß bis unter das Zahnfleisch gereinigt. Das stelle einen Behandlungsfehler dar.\nDieser habe die Karies mitverursacht. Bei rechtzeitiger Parodontitisbehandlung hätte die Klägerin\nnicht einen Zahn verloren. Die Klägerin begehrt Ersatz des von ihr gezahlten Eigenanteils für die\nBehandlungsmaßnahmen des Herrn Dr. in Höhe von 6.504,15 €, ein Schmerzensgeld von\nmindestens 10.000 € und die Erstattung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwalts-kosten von\n543,15 €.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\n1.\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.504,15 € nebst Zinsen in Höhe von fünf\nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von\n543,15 € zu zahlen;\n\n7\n\n2.\n\n8\n\ndie Beklagte ferner zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes\nSchmerzensgeld, mindestens aber 10.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten\nüber dem Basiszinssatz seit dem 16.7.2005 zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte behauptet, die Klägerin habe den Zustand ihrer Zähne seit 1996 nicht mehr\nregelmäßig in der Praxis der Beklagten überprüfen lassen. 1997 und 2000 sei sie\nnur in der Praxis vorstellig geworden, um das Bonusheft der Krankenkasse von der Beklagten abstempeln\nzu lassen. Untersuchungstermin habe sie dann jeweils entgegen der von ihr geäußerten Absicht\nnicht vereinbart. Die Beklagte habe die Klägerin schon 1995 und auch in den folgenden Jahren immer\nwieder darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Mundhygiene erheblich vernachlässige. Das\nergebe sich auch aus den Vermerken \"MH\" in der Behandlungsdokumentation. Die dortigen Eintragungen\nsei jeweils unmittelbar nach den Terminen gefertigt worden. Schäden an den Zähnen der Klägerin\nhabe die Beklagte schon in den Jahren 1991, 1992 und 1996 diagnostiziert und der Klägerin jeweils\nmitgeteilt. Die Klägerin sei wegen dieser Schäden auch mehrfach durch die Beklagte behandelt\nworden. Schon im Jahr 2002 habe die Beklagte der Klägerin aufgrund der erhobenen Befunde zu einer\nSanierung des Gebisses geraten. Zum Beweis hierfür bezieht sich die Beklagte auf eine von ihr gefertigte\nKostenzusammenstellung vom 03.04.2002.\n\n12\n\nDie Klägerin repliziert, die Behandlungsunterlagen seien lückenhaft. Überdies habe die\nBeklagte die Behandlungsunterlagen nachträglich zu ihren Gunsten verändert. Insbesondere die\nVermerke \"MH\" seien nachträglich dort eingetragen worden. Die Kostenzusammenstellung aus\ndem Jahr 2002 habe sich auf eine aus optischen Gründen in Erwägung gezogene Verblendung bezogen.\nUm Karies sei es in diesem Zusammenhang nicht gegangen.\n\n13\n\nFür das übrige Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nund auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nI.\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche bestehen unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt. Insbesondere stehen der Klägerin gegen die Beklagte Schadenersatzansprüche\nweder aufgrund der Verletzung einer sich aus dem Behandlungsvertrag ergebenden Pflicht der Beklagten noch aus\n§§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB, 249 Abs. 2 Satz 1, 253 Abs. 2 BGB zu.\n\n17\n\nZum einen unterlief der Beklagten kein Beratungs- oder Behandlungsfehler, der die bei der Klägerin\naufgetretene Karies und Parodontose adäquat kausal verursacht hätte. Erstens stellte es keinen\nBeratungsfehler der Beklagten dar, wenn diese die Klägerin tatsächlich nicht auf die mangelhafte\nMundhygiene hingewiesen hätte. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Beklagte Hinweise auf die Mundhygiene\nunterließ oder, wie sie behauptet, die Klägerin darauf hinwies, dass diese ihre Mundhygiene erheblich\nvernachlässige. Von daher kann auch offen bleiben, ob die Beklagte die Vermerke \"MH\" unmittelbar\nnach den Behandlungsterminen oder erst später, etwa im zeitlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, in\ndie Behandlungsdokumentation eintrug. Ein Zahnarzt nämlich ist nicht verpflichtet, seinem Patienten zu\nerklären, dass und wie er seine Mundhygiene zu betreiben hat. Eine solche Verpflichtung ist einerseits\ngrundsätzlich nicht anzunehmen. Jedermann muss selbst wissen, dass und wie man die Zähne putzen soll.\nDies kann heutzutage als Grundbestandteil der Allgemeinbildung vorausgesetzt werden. Jeder weiß, dass man\nMundhygiene betreiben muss. Von jemandem, dem nicht hinreichend deutlich ist, welche Maßnahmen hierfür\nerforderlich sind, kann erwartet werden, dass er die Eigeninitiative aufbringt, sich hierüber selbst\nKenntnisse zu verschaffen, was ohne großen Aufwand möglich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht\nunter dem Aspekt, dass viele Zahnärzte ihre Patienten bezüglich der Mundhygiene beraten und ihnen\nempfehlen, die Zähne zu putzen. Jedermann ist zunächst für seine Gesundheit selbst verantwortlich\nund hat sich demgemäß selbst zu informieren, welche Maßnahmen zur Erhaltung seiner Gesundheit\nangezeigt sind. Dass die Klägerin ihre Zähne putzen musste, wusste sie, und die Beklagte durfte\ndahingehende Kenntnisse bei der Klägerin voraussetzen. Das gilt auch in Anbetracht des Umstands, dass\nsich bei der Klägerin Zahntaschen gebildet hatten. Auch hiervon hatte die Klägerin Kenntnis. Sie\nhätte sich deshalb selbst darüber informieren können und müssen, wie man den Mundraum sauber\nhält, wenn Zahntaschen vorhanden sind. \n\n18\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt, dass die Maßnahmen der Klägerin im Rahmen der Mundhygiene nicht\nausreichend waren, bestand keine Hinweispflicht der Beklagten. Es ist nicht die Aufgabe eines Zahnarztes, der\nfeststellt, dass sein Patient sich nicht ordentlich die Zähne putzt, diesen dazu anzuhalten. Etwas anderes\nkönnte allenfalls dann gelten, wenn der Patient - für den Zahnarzt erkennbar - zu eigenverantwortlichem\nHandeln nicht in der Lage ist. In diesem Fall mögen sich besondere Fürsorgepflichten des Zahnarztes\nergeben. Bei einem Erwachsenen kann indes im Zweifel davon ausgegangen werden, dass er zu eigenverantwortlichem\nHandeln in Lage ist. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass dies bei ihr anders gewesen wäre. Vielmehr\nwar sich nach eigenem Bekunden in leitender Stellung tätig und damit in der Lage, sich selbst über\nnotwendige Maßnahmen der Mundhygiene zu informieren. Da im Verlaufe der Jahre immer wieder\nBehandlungsmaßnahmen an den Zähnen der Klägerin erforderlich wurden, hatte die Klägerin\nhierzu sogar besonderen Anlass. Sie hätte beispielsweise die Beklagte befragen können, welche\nMaßnahmen sie zur Vermeidung weiterer Schäden ergreifen sollte. Von sich aus musste die Beklagte\ndie Klägerin nicht darauf hinweisen, dass ihre Mundhygiene nicht ausreichend war.\n\n19\n\nÜberdies wäre - selbst wenn man entgegen der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung eine\nAufklärungspflicht des Zahnarztes annähme und die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen\nwäre - das Unterlassen eines Hinweises auf die mangelnde Mundhygiene der Klägerin für die\neingetretenen Erkrankungen nicht adäquat kausal gewesen, so dass sich auch dann keine Haftung der Beklagten\nergäbe. Denn der Umstand, dass bei der Klägerin Karies und Parodontose auftraten, war unstreitig auf\nmangelnde Mundhygiene der Klägerin zurückzuführen. Selbst wenn ein Zahnarzt seinen Patienten auf\nDefizite bei der Mundhygiene hinweisen müsste, änderte eine solche Hinweispflicht doch nichts daran,\ndass der Patient in erster Linie selbst für die Erhaltung seiner Gesundheit verantwortlich ist. Die\nEigenverantwortung des Patienten überwiegt in einem solchen Maße, dass die durch die\nVernachlässigung der Mundhygiene eingetretenen Erkrankungen nicht als durch die Unterlassung eines\nHinweises seitens der Beklagten adäquat verursacht angesehen werden können. Vielmehr ist das\nUnterlassen der ordnungsgemäßen Mundhygiene in einem so überwiegenden Maße von der\nKlägerin selbst verursacht, dass hinter dem darin liegenden Verursachungsanteil der Klägerin der\nVerursachungsanteil der Beklagten vollständig zurücktritt.\n\n20\n\nZum anderen unterlief der Beklagten auch kein Behandlungsfehler, der das Auftreten von Karies adäquat\n verursacht hätte. Es bedarf keiner Aufklärung, ob die Beklagte die Zähne der Klägerin nicht\n bis unter das Zahnfleisch reinigte und ob dies nicht den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprochen\n hätte. Selbst wenn das nämlich der Fall gewesen wäre, wäre der Behandlungsfehler als\n Ursache für das Auftreten von Karies und Parodontose sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher\n Hinsicht von so untergeordneter Bedeutung, dass ein Kausalzusammenhang nicht festgestellt werden könnte.\n Hauptursache für die eingetretenen Erkrankungen war die mangelhafte Mundhygiene der Klägerin. Selbst\n wenn die Beklagte die Zähne der Klägerin bei den Behandlungsterminen jeweils bis unter das Zahnfleisch\n gereinigt hätte, wäre es aufgrund der mangelhaften Mundhygiene zu diesen Erkrankungen gekommen. Wenn\n ein Zahnarzt ein- bis zweimal jährlich die Zähne des Patienten bis unter das Zahnfleisch reinigt,\n nutzt das nichts, wenn der Patient die Zähne nicht ordentlich putzt. Die Einwirkung, etwa von Säuren,\n auf die Zahnsubstanz in den Zeiträumen zwischen den Behandlungen verursacht Karies und Parodontose auch\n dann, wenn die Zähne ein- bis zweimal jährlich bis unter das Zahnfleisch gereinigt werden. Der\n Verursachungsanteil der Klägerin überwiegt den der Beklagten in einem solchen Maße, dass\n der Verursachungsanteil der Beklagten zurücktritt.\n\n21\n\nSchließlich wäre, selbst wenn man von einer Haftung der Beklagten, sei es wegen eines\nBeratungsfehlers, sei es wegen eines Behandlungsfehlers, dem Grund nach ausginge, ihre Haftung für\ndie Erkrankung der Klägerin an Karies und Parodontose wegen des überwiegenden Mitverschuldens\nder Klägerin nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Hauptursache für das Auftreten von Karies\nund Parodontose war die mangelhafte Mundhygiene der Klägerin. Für die Mundhygiene ist zunächst\njeder selbst verantwortlich. Dass die Klägerin sich nicht entsprechend ihrer Eigenverantwortung verhielt,\nstellt ein so hohes Maß an Mitverschulden dar, dass ein etwaiger schuldhafter Verursachungsbeitrag der\nBeklagten in Gestalt unterlassener Hinweise auf die mangelhafte Mundhygiene und nicht ausreichender Reinigung\nder Zähne im Rahmen der Behandlungstermine hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktritt. Ist\nder Geschädigte für den Eintritt eines Schadens überwiegend verantwortlich, kann das nach §\n254 Abs. 1 BGB dazu führen, dass das mindere Verschulden des Schädigers vollständig zurücktritt.\nDas Unterlassen eines Hinweises auf die mangelhafte Mundhygiene stellt nach der Rechtsansicht der Kammer\nüberhaupt kein Verschulden der Beklagten dar, könnte jedoch selbst bei abweichender Auffassung\nallenfalls zur Annahme eines leichten Verschuldens führen. Auch das Unterlassen einer Reinigung der\nZähne bis unter das Zahnfleisch kann nur ein leichtes Verschulden darstellen. Demgegenüber wiegt\ndas Verschulden der Klägerin, die ihre eigene Mundhygiene unter Außerachtlassung eigenverantwortlichen\nVerhaltens nur mangelhaft betrieb, schwer. Hinzu kommt, dass die mangelhafte Mundhygiene in tatsächlicher\nHinsicht den entscheidenden Verursachungsbeitrag für Karies und Parodontose setzte.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.\n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 Satz 1 und 2 ZPO.\n\n25\n\nStreitwert: 16.504,15 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2006-07-25/6-o-24-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2006-07-25/6-o-24-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270916","retrieved":"2026-07-09 02:41:02.461067+00:00"}}