{"status":"available","doknr":"OLD273237","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2006:0330.8O375.04.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"8 O 375/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte rückständige Rechtsanwaltsgebühren geltend.\n\n3\n\nDie Klägerin verlangt mit den Gebührenrechnungen vom 17.9.2004 (Rechnungsnummer 2128, 2127, 2124,\n2121) und der Gebührenrechnung vom 24.9.2004 (Rechnung Nr. 2104), Gebühren für die Erstellung\nder Finanzbuchhaltung für April 2002 bis einschließlich Dezember 2002. Mit der Gebührenrechnung\nvom 17.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2120) macht die Klägerin einen Anspruch für die gesonderte Feststellung\ndes gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften zum 31.12.2002 geltend. Mit der\nGebührenrechnung vom 17.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2119) und vom 16.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2101) macht\ndie Klägerin Gebühren für die Erstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung per\n31.12.2001, des Anhangs dazu, der Körperschaftssteuererklärung 2001, der Gliederung des\nverwendbaren Eigenkapitals 2001, der Gewerbesteuererklärung nach Gewerbeertrag 2001, der\nUmsatzsteuererklärung 2001, für die Erstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung\nper 31.12.2002, des Anhangs dazu, der Körperschaftssteuererklärung 2002, der Gliederung des\nverwendbaren Eigenkapitals 2002, der Gewerbesteuererklärung nach Gewerbeertrag 2001 und der\nUmsatzsteuererklärung 2001 geltend. Mit den Gebührenrechnungen vom 17.9.2004 (Rechnungs-Nr.\n2115), vom 24.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2103), vom 16.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2102), vom 16.9.2004 (Rechnungs-Nr.\n2100), vom 16.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2099) macht die Klägerin Gebühren für die Prüfung\nvon Steuerbescheiden geltend. Mit der Gebührenrechnung vom 17.9.2004 (Rechnungs-Nr. 2129) macht die\nKlägerin außerdem Gebühren geltend für steuerliche Beratung.\n\n4\n\nDie Klägerin war insoweit seit Gründung der Beklagten sowie der Firmen bis einschließlich\nMai 2004 mit der steuerlichen Betreuung und Erstellung der Jahresabschlüsse der Beklagten beauftragt.\nVereinbart war eine Pauschalgebühr, die alle Buchführungs- und Steuerberatungsleistungen\neinschließlich der Erstellung der Jahresabschlüsse ab dem 1.1.2003 erfassen sollte. Für\ndie Tätigkeiten stellte die Klägerin der monatlich pauschal 2.000,-- € zuzüglich\nMehrwertsteuer in Rechnung. Von Januar 2003 bis einschließlich April 2004 zahlte die insgesamt\n37.120,-- € einschließlich Mehrwertsteuer. Eine übersandte schriftliche Vereinbarung\nüber das geltend gemachte Pauschalhonorar wurde von Seiten der Beklagten nicht unterschrieben.\n\n5\n\nDie Klägerin behauptet:\n\n6\n\nDie geltend gemachten Gebühren seien korrekt abgerechnet worden. Sie ist der Ansicht, die\nvereinbarte Pauschalvergütung sei wirksam. Zudem sei für die Tätigkeiten, die mit\nder Pauschalgebühr abgegolten werden sollten, jedenfalls eine Gebühr im oberen Bereich\neiner Mittelgebühr angemessen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 6.981,58 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, die Gebührenrechnungen Nr. 2128, 2127, 2124, 2121 und 2104\nseien fehlerhaft. Der Gegenstandswert sei fehlerhaft angesetzt, die verlangte Mittelgebühr\nsei nicht angemessen.\n\n12\n\nHilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit Ansprüchen der wegen zuviel\ngezahlter Steuerberatungsgebühren. Die entsprechenden Ansprüche hat die an die Beklagte\nabgetreten. Die Beklagte ist der Ansicht, für die Erstellung der Finanzbuchhaltung sei\neinschließlich Mehrwertsteuer ein Betrag von 902,48 € anzusetzen, für die\nLohnbuchhaltung einschließlich Mehrwertsteuer 212,16 €. Damit ergebe sich ein\nÜberschuss in Höhe von 19.073,60 €.\n\n13\n\nErgänzend wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen auf die\nwechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist nicht begründet. Bestehende Ansprüche der Klägerin aus dem\nabgeschlossenen Steuerberatungsvertrag sind durch die hilfsweise von der Beklagten erklärte\nAufrechnung erloschen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem Steuerberatungsvertrag\nin Höhe von 6.329,53 €. Ein darüber hinausgehender von der Klägerin geltend\ngemachter Anspruch in Höhe von insgesamt 6.981,58 € besteht nicht.\n\n17\n\nDer mit den Rechnungen Nr. 2128, Nr. 2127, Nr. 2124, Nr. 2121, Nr. 2104 (Bl. 21 –\n25 d.A.) geltend gemachte Betrag von insgesamt 1.227,75 € ist lediglich in Höhe von\n580,46 € gerechtfertigt. Abzuziehen ist daher ein Betrag in Höhe von 647,29 €.\n\n18\n\nEs ist von einem Gegenstandswert von 80.699,23 € auszugehen. Das ergibt sich\naus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen , Steuerberater, denen\ndas Gericht nach kritischer Würdigung folgt. Gerechtfertigt ist unter Berücksichtigung\nder betriebswirtschaftlichen Auswertungen, der Primanoten, der Anzahl der Buchungen und der\nSchwierigkeit der Buchführung in Bezug auf die Verbuchung der KK-Konten – im\nDebitoren- und Kreditorenbereich – bei einer Verwaltungs GmbH lediglich ein\nGebührenrahmensatz von 4/10. Die Kammer folgt auch insoweit den Ausführungen des\nSachverständigen.\n\n19\n\nUnter Berücksichtigung eines Gegenstandswertes von 80.699,23 € und eines\nGebührenrahmensatzes von 4/10 ist eine monatliche Gebühr von 55,60 € anzusetzen.\n\n20\n\nDemnach ergeben sich folgende Beträge:\n\n21\n\nRechnung-Nr. 2128 166,80 € zuzüglich 26,69 € Mehrwertsteuer, 193,49 € insgesamt,\n\n22\n\nRechnung-Nr. 2127 111,20 € zuzüglich 17,79 € Mehrwertsteuer, 128,99 € insgesamt,\n\n23\n\nRechnung-Nr. 2124 55,60 € zuzüglich 8,90 € Mehrwertsteuer, 64,50 € insgesamt,\n\n24\n\nRechnung-Nr. 2121 55,60 € zuzüglich 8,90 € Mehrwertsteuer, 64,50 € insgesamt,\n\n25\n\nRechnung-Nr. 2104 111,20 € zuzüglich 17,79 € Mehrwertsteuer, 128,99 € insgesamt.\n\n26\n\nDamit besteht insoweit ein Anspruch auf Zahlung von 580,47 €, nicht dagegen auf Zahlung der\nvon der Klägerin geltend gemachten 1.227,75 €.\n\n27\n\nVon der Rechnung-Nr. 2101 ist ein Betrag von 4,76 € (inklusive Mehrwertsteuer) abzusetzen.\nDie Gebühr für die Erstellung der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung auf den 31.12.2002\nbeträgt insoweit lediglich 1.025,-- €, nicht 1.029,10 €.\n\n28\n\nEs besteht dagegen ein Anspruch auf Zahlung der mit der Rechnung vom 17.9.2004 (Nr. 2129) geltend\ngemachten Gebühren über 412,33 €. Die Tätigkeit in Form von schriftlichen und\ntelefonischen Anfragen des Finanzamtes (die Herstellungskosten und Anschaffungskosten eines Mietobjektes\nder Beklagten betreffend), wurden von der Klägerin im Einzelnen ausgeführt und belegt. Soweit\ndie Beklagte nach Hinweis des Gerichts eine ordnungsgemäße Abrechnung durch eine Rechnung\nbestritten hat, hat die Klägerin diese zwischenzeitlich vorgelegt (Bl. 135 d.A.).\n\n29\n\nEs besteht ebenfalls ein Anspruch auf Zahlung der mit Rechnung-Nr. 2119 geltend gemachten\nGebühren über 412,33 €. Die Klägerin hat insoweit nach Bestreiten der\nBeklagten klargestellt, dass es sich um die Abrechnung der Körperschaftssteuererklärung\nfür das Jahr 2001 handele.\n\n30\n\nDer insoweit berechtigte Anspruch der Klägerin ist durch die von der Beklagten erklärte\nAufrechnung mit von der abgetretenen Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§\n387 f., 398 f., 812 BGB) erloschen. Die abgetretenen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung\nin Höhe von 18.046,40 € übersteigen insoweit die berechtigte Klageforderung der\nKlägerin.\n\n31\n\nDie Vereinbarung, mit der eine Pauschalvergütung vereinbart wurde, ist formnichtig. Eine\nPauschalvergütungsvereinbarung ist schriftlich zu treffen (§ 14 Abs. 1\nSteuerberatergebührenverordnung). Ist die Schriftform nicht eingehalten, so ist der Vertrag\nnichtig (§ 126 BGB). Ein schriftlicher Vertrag lag nicht vor.\n\n32\n\nDer Anspruch ist nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen, wenn die jahrelang vorgelegte\nHonorarrechnungen akzeptierte hat und sich erst im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung\nauf die Formnichtigkeit beruft. Ein insoweit treuwidriges Verhalten ist von der Klägerin\nbereits nicht ausreichend dargelegt. Ein Ausschluss käme in allenfalls in Betracht, wenn\ndie Rechnungen trotz Kenntnis vom Formmangel und von der sich daraus ergebenden Formnichtigkeit\nakzeptiert worden wären, was nicht ersichtlich ist. Nicht ausreichend für Treuwidrigkeit\nund mangelnde Schutzbedürftigkeit ist, dass lediglich die fehlende Schriftform bekannt ist,\nohne die sich daraus ergebenden Folgen. Eine darüber hinausgehende Kenntnis ergibt sich nicht\nmit Rücksicht auf die übersandte – aber nicht unterschriebene – Honorarvereinbarung,\ndie keinen Hinweis auf § 14 I StBGebVO enhält.\n\n33\n\nWegen der Formnichtigkeit kommt es daneben auf eine Nichtigkeit des Honorarvertrags gem. §\n114 AktG nicht an, die dahingestellt bleiben kann.\n\n34\n\nDer Umfang des Bereicherungsanspruchs richtet sich nach § 818 Abs. 2 BGB, denn aufgrund\nder Nichtigkeit ist der Rechtsgrund entfallen. Anzusetzen ist der Wert der erbrachten Leistungen.\nDer Wert ist dabei an der jeweiligen Mittelgebühr zu messen, was die Kläögerin auch\nnicht angreift.\n\n35\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Zahlung von Gebühren für die\nJahresabschlüsse für die Jahre 2003 und 2004 überhaupt besteht, denn die\nGegenansprüche der Beklagten übersteigen auch ohne deren Berücksichtigung\ndie Klageforderung.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.\n\n37\n\nStreitwert: 13.311,11 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2006-03-30/8-o-375-04","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2006-03-30/8-o-375-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273237","retrieved":"2026-07-09 02:44:22.641778+00:00"}}