{"status":"available","doknr":"OLD273914","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2006:0306.12T5.06.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2006-03-06","aktenzeichen":"12 T 5/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6.12.2005 (Az.: 14 XVII S 1834) wird zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 6.12.2005 (Az.: 14 XVII S 1834) an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen.\n\nDie weitere sofortige Beschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\nGründe\n\n 2\n\nDas Vormundschaftsgericht führt sei März 2004 für den Betroffenen ein Betreuungsverfahren.\n\n 3\n\nEs hat mit Beschluss vom 1.7.2004 Herrn für den Betroffenen als Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise ”Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge” bestellt und mit Beschluss vom 9.7.2004 anstelle von Herrn den Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuer bestellt und ausgeführt, dass Herr irrtümlich als Betreuer bestellt worden sei.\n\n 4\n\nDer Beteiligte zu 1) hat zum Stichtag 15.7.04 ein Verzeichnis über das Vermögen des Betroffenen vorgelegt. Danach verfügt der Betroffene über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 2.057 €, ansonsten lebt er von Unterhalts- und Sozialleistungen.\n\n 5\n\nMit Schreiben vom 17.10.2005 hat der Beteiligte zu 1) einen Vergütungsantrag für den Zeitraum 1.7.2005 bis 30.9.2005 in Höhe von 376,06 € vorgelegt und die Festsetzung gegen die Landeskasse beantragt.\n\n 6\n\nDer Rechtspfleger bei dem Vormundschaftsgericht hat auf den Antrag vom 17.10.2005 für die Führung der Betreuung vom 1.7.05 bis 1.7.05 eine Vergütung von 6,70 € bewilligt und festgestellt, dass sich dieser Anspruch in voller Höhe gegen die Staatskasse richtet, den Antrag im Übrigen hat er zurückgewiesen.\n\n 7\n\nDas Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Berechnung der Vergütung sich nach dem Datum der Anordnung der Betreuung am 1.7.04 richte. Der 1.7.05 sei daher der letzte Tag des 12. Monats der Betreuung, die nach § 5 IV VBVG anteilig zu berechnende Vergütung betrage 6,70 €.\n\n 8\n\nDer Vergütungsanspruch für den Zeitraum 2.7.05 - 30.9.05 sei erst nach dem 1.10.05 fällig und könne nur mit einer Rechnung über den vollen Drei-Monats-Zeitraum bis 1.10.05 abgerechnet werden. Der Vergütungsantrag sei daher zurückzuweisen.\n\n 9\n\nDie Lebensversicherung des Betroffenen lasse bei einer aktuellen Versicherungssumme von 3.523 € die Mittellosigkeit des Betroffenen nicht entfallen.\n\n 10\n\nGegen diesen Beschluss richten sich fristgerecht erhobene sofortige Beschwerden beider Beteiligter, des Beteiligten zu 1) vom 20.12.05 und des Beteiligten zu 2) vom 22.12.05.\n\n 11\n\nDer Beteiligte zu 1) führt aus:\n\n 12\n\nEr habe erst am 15.7.04 von der Betreuung erfahren, der vorher irrtümlich bestellte sei überhaupt nicht tätig geworden. Er könne daher für den Zeitraum 1.7.05 bis 15.7.05 die Vergütung nach Stufe 3 nach § 5 VBVG beanspruchen.\n\n 13\n\nDie Abrechnung nach Kalendermonaten sei möglich und widerspreche nicht dem VBVG, er sei nicht verpflichtet, nur nach vollen ”Betreuungsmonaten” abzurechen, dies schaffe ihm Probleme.\n\n 14\n\nDer Beteiligte zu 2) führt aus:\n\n 15\n\nDie Vergütung sei nicht gegen die Staatskasse festzusetzen, weil die Mittellosigkeit des Betroffenen nicht feststehe. Der aktuelle Kontenstand und Wert der Lebensversicherung stehe nicht fest. Der Einsatz der Lebensversicherung sei dem Betroffenen zuzumuten, die Überlegungen des Vormundschaftsgerichtes, dass die Lebensversicherung eine angemessene Sterbevorsorge darstelle, sei bei dem im Jahr 1967 geborenen Betroffenen fernliegend. Mit Schreiben vom 18.1.06 hat er das Rechtsmittel als ”Erinnerung” bezeichnet.\n\n 16\n\nDie sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.\n\n 17\n\n1. Keinen Erfolg hat sie, was die Abrechnung des Zeitraums 1.7.05 - 15.7.05 nach Stufe 3 zu § 5 II 2. Alt. VBVG betrifft. Der Beteiligte zu 1) kann nicht bis zum 15.7.05 die Vergütung nach Stufe 3 verlangen. Der mit Stufe drei zu vergütende Zeitraum endet mit dem 12. Monat der Betreuung am 1.7.05.\n\n 18\n\nNach dieser Vorschrift (Stufe 3 zu § 5 II 2. Alt. VBVG) beträgt der Stundenansatz des Betreuers für den mittellosen Betreuten, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, im siebten bis zwölften Monat fünf Stunden.\n\n 19\n\nFür die Berechnung dieses Zeitraums verweist § 5 IV VBVG auf die §§ 187 I; 188 II BGB. Erkennbar stellt das Gesetz dabei auf das Bestehen der Betreuung überhaupt und nicht auf die Betreuung durch einen konkreten Betreuer ab. Denn der zu vergütende Zeitraum beginnt in den ersten Monaten der Betreuung, d.h. ab der Einrichtung einer Betreuung.\n\n 20\n\nEs kommt dabei nicht darauf an, ob der konkrete Betreuer, der zu einem späteren Zeitpunkt bestellt worden ist, erstmals Tätigkeiten im Rahmen der Betreuung vornimmt und ein irrtümlich bestellter früherer Betreuer nichts gemacht hat. Das mit dem VBVG eingeführte System der pauschalen Vergütung verbietet solche Einzelfallbetrachtungen im Interesse einer vereinfachten Abrechnungspraxis. Ansonsten müsste u.U. aufwändig geprüft werden, ob der zuerst bestellte Betreuer nicht doch irgend eine Tätigkeit durchgeführt hat, womit er sich dann die Pauschalvergütung verdient hätte.\n\n 21\n\nDanach hat das Vormundschaftsgericht zurecht nur noch für den 1.7.05 als letzten Tag des zwölften Monats der Betreuung 1/30 von 5 Stunden von 33,50 € zugrunde gelegt. Der volle Monat wird dabei grundsätzlich mit 30 Tagen angesetzt (Arg. § 191 BGB). Das ergeben 0,2 aufgerundete (§ 5 IV3 VBVG) Stunden pro Tag, demnach 6,70 €.\n\n 22\n\n2. Auch was die Zurückweisung des Vergütungsantrags im Übrigen angeht, hat die Beschwerde keinen Erfolg.\n\n 23\n\nDas Amtsgericht hat zu Recht auf § 9 VBVG abgestellt. Danach kann eine Vergütung nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden.\n\n 24\n\nDiesen Zeitraum erreicht der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1) nicht.\n\n 25\n\nDer vergütungsfähige Zeitraum der Betreuung überhaupt beginnt nach § 5 VBVG i.V.m. § 187 I BGB am 2.7.2004, damit kann erstmals eine Vergütung bis zum 1.10. geltend gemacht werden. Der Drei-Monats-Zeitraum endet nicht mit dem 30.9, sondern mit dem 1.10..Diese Regelung des § 9 VBVG greift ersichtlich die Systematik des § 5 VBVG auf, der den zu vergütenden Zeitaufwand in Schritten von jeweils drei Monaten staffelt. Dieses Verständnis von § 9 VBVG wird dem Gesetzeszweck, die pauschale Abrechnung zu vereinfachen, gerecht. Eine Aufsplittung dieses Zeitraums kann nach § 5 IV VBVG bei einer Änderung der Umstände erfolgen, so z.B. wenn ein Betreuter in ein Heim zieht. Eine Aufsplittung des Zeitraums, um kalendermonatsmäßig genau abzurechnen, ist im Gesetz dagegen nicht vorgesehen, das ist keine Änderung eines Umstandes i.S.d. § 5 IV VBVG.\n\n 26\n\nGemessen an dem Ziel des Gesetzgebers, die Vergütungsabrechnung so einfach wie möglich zu gestalten, ist § 9 VBVG aus den genannten Gründen so zu verstehen, dass immer nur der vollständige Drei-Monats-Zeitraum, berechnet ab dem Beginn der Betreuung, abrechnungsfähig ist. Dies wird auch aus dem Wortlaut der Vorschrift deutlich, wonach die Vergütung ”für diesen Zeitraum” geltend gemacht werden kann, das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass dieser Zeitraum nicht gesplittet werden kann.\n\n 27\n\nDiesen Zeitraum umfasst der Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1), der mit dem 30.9 anstatt dem 1.10. endet, nicht.\n\n 28\n\nEs mag sein, dass es für einen Berufsbetreuer einfacher ist, wie bisher nach Kalendermonaten abzurechnen, das neue Vergütungsrecht legt der Abrechnung aber erkennbar nicht Kalendermonate, sondern Betreuungsmonate zugrunde. Daran wird sich die Abrechnungspraxis der Berufsbetreuer zu orientieren haben.\n\n 29\n\nDie Kammer hat vorliegend nur über das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) zu befinden, das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) hat dieser selbst als ”Erinnerung” bezeichnet, als sofortige Beschwerde wäre das Rechtsmittel nach §§ 69 e; 56 g V Satz 1 FGG unzulässig, weil der angefochtene Beschluss die Staatskasse nur in Höhe von 6,70 € beschwert und der geforderte Beschwerdewert von 150 € für die Staatskasse nicht erreicht wird.\n\n 30\n\nHierüber wird das Amtsgericht im Wege der Erinnerung zu befinden haben. Da die zur sofortigen Beschwerde des Beteiligten zu 1) ergangene Entscheidung der Kammer den angefochtenen Beschluss nicht abändert und die Staatskasse nicht weiter beschwert, ist eine Entscheidung der Kammer zur Frage der Mittellosigkeit derzeit auch nicht angezeigt.\n\n 31\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 13 a FGG).\n\n 32\n\nWegen der grundlegend neuen Fragen zur Abrechnung nach §§ 9; 5 VBVG lässt die Kammer die weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf zu, die binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Landgerichts Duisburg oder Oberlandesgerichts Düsseldorf oder durch anwaltlichen Schriftsatz, der bei einem der genannten Gerichte innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eingehen muss, einzulegen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2006-03-06/12-t-5-06","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2006-03-06/12-t-5-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273914","retrieved":"2026-07-09 02:45:19.806032+00:00"}}