{"status":"available","doknr":"OLD275468","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2005:1223.7T272.05.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2005-12-23","aktenzeichen":"7 T 272/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 6. September 2005 unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde teilweise abgeändert und der gemäß § 850d I Satz 2 ZPO pfandfreie Betrag auf monatlich 767,- Euro festgesetzt.\n\nDer Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner, der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine\nWohnung bewohnt, wegen überjähriger Unterhaltsforderungen ( für die Zeit vom 15. September\n2002 bis 31. August 2003 ) in Höhe von 2.999,46 Euro die Zwangsvollstreckung. Der Schuldner lebt\ngetrennt von seiner Ehefrau und leistet weder dieser noch seinen beiden Kindern und Unterhalt. Diese\nwerden vielmehr laufend vom Sozialamt der Gläubigerin unterstützt.\n\n3\n\nAm 6. September 2005 erließ das Amtsgericht auf den Antrag der Gläubigerin vom 16. Juli 2005\neinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den angebliche Ansprüche des Schuldners\ngegen die Drittschuldnerin auf Zahlung aller Bezüge an Arbeitseinkommen gepfändet wurden. Den\npfandfreien Betrag setzte das Amtsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages der\nGläubigerin auf monatlich 943,50 Euro fest. Hierbei berücksichtigte es die Regelleistung in\nHöhe von 345,- Euro, einen Betrag in Höhe von 280,- Euro gemäß §§ 11, 30\nSGB II, eine hälftige Warmmiete in Höhe von 237,- Euro sowie Fahrtkosten in Höhe von 81,50 Euro.\n\n4\n\nDie Gläubigerin hatte eine Pfändung nach § 850d ZPO beantragt, da sie geltend gemacht\nhat, der Schuldner habe sich absichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung entzogen. Sie hatte die Festsetzung\neines pfandfreien Betrages in Höhe von 668,25 Euro begehrt.\n\n5\n\nGegen den ihr am 14. September 2005 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 24. September\n2005 sofortige Beschwerde eingelegt.\n\n6\n\nSie macht nunmehr geltend, es sei lediglich ein pfandfreier Betrag in Höhe von 749,75 Euro\ngerechtfertigt, der sich aus der Regelleistung in Höhe von 345,- Euro, eines Betrages von 86,25\nEuro als Arbeitsanreiz, einer Warmmiete von 237,- Euro und Fahrtkosten von 81,50 Euro zusammensetze.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 28. Oktober\n2005 dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfange Erfolg.\n\n10\n\nDer nach § 850d ZPO zuzubilligende pfandfreie Betrag ist abweichend von der Rechtsauffassung des\nAmtsgerichts nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht nach den Vorschriften des SGB II, sondern\nnach den Bestimmungen des SGB XII zu bestimmen ( vgl. zuletzt Kammer, Beschluss vom 12. Dezember 2005,\nAz. 7 T 270 / 05 mit weiteren Nachweisen ).\n\n11\n\nNach Überführung der Sozialhilfeansprüche in das Sozialgesetzbuch ist der pfandfrei\nzu belassende Betrag nunmehr nach §§ 27-40 SGB XII festzusetzen, welche die Hilfe zum\nLebensunterhalt für Jedermann regeln. Nur diese Vorschriften können im Rahmen der Festsetzung\ndes pfandfreien Betrages nach § 850d ZPO maßgeblich sein, da diese die \"unterste\"\nStufe der Existenzsicherung darstellen, die Jedermann zusteht. Durch die privilegierte Vollstreckung\ngemäß § 850d ZPO soll Gläubigern die Vollstreckung wegen Unterhaltsforderungen\nermöglicht werden, die im Rahmen einer Vollstreckung nach § 850c ZPO bzw. der im Unterhaltsrecht\ngeltenden Freibeträge gerade nicht möglich wäre. Diese gesetzlich vorgeschriebene\nPrivilegierung aber würde ins Leere laufen, wenn der pfandfreie Betrag wegen Anwendung der Regelungen\ndes SGB II regelmäßig über den Beträgen nach § 850c ZPO liegen würde. Diese\nRechtsprechung der Kammer steht im Übrigen auch in Einklang mit der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes ( vgl. BGH NJW 2005, 1279 ff. ).\n\n12\n\nDie monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt gemäß\n§ 28 SGB XII i. V. m. der RegelsatzVO NRW für alleinstehende Personen 345,- Euro. Davon\ngedeckt ist der gesamte Lebensbedarf des Schuldners. Darüber hinaus sind die angemessenen\nKosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Da die tatsächliche gezahlte Miete nicht\nbekannt ist und der Schuldner eine Wohnung gemeinsam mit einer nicht unterhaltsberechtigten\nLebensgefährtin bewohnt, ist insoweit der hälftige Betrag aus der Tabelle zu § 8\nWoGG anzusetzen. Daneben ist ein Zuschlag von 20 % für die Heizkosten zu machen, denn diese\nsind in den Tabellenbeträgen nicht enthalten. In die Berechnung des pfandfreien Betrages ist\ndeshalb diesbezüglich ein Betrag von monatlich insgesamt 237,- Euro einzustellen. Dem Schuldner\nist ferner für den Aufwand infolge seiner Erwerbstätigkeit grundsätzlich ein Pauschbetrag\nvon 50,- Euro zu belassen; da dem Schuldner entstehende Fahrtkosten in Höhe von monatlich 81,50\nEuro von der Gläubigerin anerkannt werden, ist hier dieser Betrag anstelle des Pauschbetrages zu\nberücksichtigen. Schließlich hat dem Schuldner von seinem bereinigten Nettoeinkommen nach\n§ 82 III SGB XII ein weiterer Betrag von 30 % zu verbleiben; dieser Betrag wird nach ständiger\nRechtsprechung der Kammer mit 30 % des Eckregelsatzes ( = 103,50 Euro ) einbezogen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. 1 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.325,- Euro ( Differenzbetrag von 193,75 Euro x 12 ).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2005-12-23/7-t-272-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2005-12-23/7-t-272-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275468","retrieved":"2026-07-09 02:47:27.275963+00:00"}}