{"status":"available","doknr":"OLD275849","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2005:1212.7T270.05.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"7 T 270/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 01. August 2005 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel vom 01. August 2005 dahingehend abgeändert, dass das dem Schuldner zu belassende Einkommen nach § 850 d ZPO mit einem pfandfrei zu belassenden Betrag von 878,50 € festgesetzt wird.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gläubiger zu 14 % und dem Schuldner zu 86 % auferlegt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Gläubiger vollstreckt gegen den Schuldner aus einer Urkunde über die\nAbänderung einer Verpflichtung zur Unterhaltsleistung vom 12. Januar 2005 (RE-Nr.\n0133/2003) wegen eines Unterhaltsrückstandes für den Zeitraum vom 01. Februar\n2005 bis zum 01. Juni 2005 in Höhe von 1.354,- € zuzüglich Kosten und Zinsen.\n\n4\n\nDer Schuldner ist zwei weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, erbringt diesen\ngegenüber aber keine Unterhaltsleistungen. Unterhaltsansprüche seiner geschiedenen\nEhefrau bestehen nicht.\n\n5\n\nAuf Antrag des Gläubigers erging am 01. August 2005 ein Pfändungs- und\nÜberweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wesel, durch den die Ansprüche des Schuldners\ngegen die Drittschuldnerin gepfändet wurden. Das dem Schuldner zu belassende Einkommen\nwurde gemäß § 850 d ZPO auf 1.160,- €, jedoch nicht mehr als der nach\n§ 850 c ZPO zu belassende Betrag festgesetzt. Der weitergehende Antrag des Gläubigers,\ndas pfandfreie Einkommen auf 840,- € festzusetzen, wurde durch Beschluss vom gleichen Tag\nzurückgewiesen.\n\n6\n\nZur Begründung führte das Amtsgericht aus, das der pfandfrei zu belassende Betrag\nnach § 850 d ZPO in Verbindung mit dem SGB II zu bestimmen sei. Der sich unter Berücksichtigung\nder angemessenen Freibeträge ergebende notwendige Unterhaltsbedarf nach dem SGB II liege aber\nunter Berücksichtigung der angemessenen Freibeträge bei 1.160,- €.\n\n7\n\nHiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Beschwerde vom 09. August 2005 (GA 12),\nmit der er den Erlass des zunächst beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses\nweiter verfolgt.\n\n8\n\nMit Beschluss vom 02. November 2005 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur\nEntscheidung vorgelegt.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gemäß § 793 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde\ndes Gläubigers hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt zur Abänderung des\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie des Beschlusses vom 01. August 2005 dahin,\ndass der dem Schuldner zu belassende pfandfreie Einkommensbetrag nach § 850 d ZPO mit einem\nBetrag von 878,50 € zu berücksichtigen ist.\n\n11\n\nDer dem Schuldner nach § 850 d ZPO zu belassende pfandfreie Betrag ist abweichend von\nder Rechtsauffassung des Amtsgerichts nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht nach\nden Vorschriften des SBG II, sondern nach den Vorschriften des SGB XII zu bestimmen (vgl. zuletzt\nKammer, Beschluss vom 13.06.2005, 7 T 143/05 und Kammer, Beschluss vom 16. September 2005, 7 T 205/05).\n\n12\n\nFür die Festsetzung des pfandfreien Betrages im Rahmen des § 850 d ZPO ist\nmaßgeblich die Hilfe zum Lebensunterhalt für Jedermann im Sinne der §§ 27- 40\nSGB XII. Diese Vorschriften regeln (quasi als Auffangtatbestand) die Jedermann zustehende Sicherung\ndes Lebensunterhaltes, die jedem Hilfebedürftigen zusteht. Ist dies aber die \"unterste\nStufe\" der Existenzsicherung, ist diese der Bemessung des pfandfreien Betrages zugrunde zu\nlegen. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welcher Weise die Hilfe zum Lebensunterhalt\nfür die anderen Leistungsarten bestimmt wird. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der\nRechtsprechung des BGH, wonach durch die privilegierte Vollstreckung nach § 850 d ZPO dem\nGläubiger aber auch die Vollstreckung wegen Unterhaltsrückständen ermöglicht\nwerden soll, die bei Anwendung des § 850 c ZPO bzw. der im Unterhaltsrecht geltenden\nFreibeträge gerade nicht möglich wäre. Diesem Ziel der privilegierten Vollstreckung\nvon Unterhaltsforderungen würde es zuwider laufen, wenn – wie hier – der pfandfreie\nBetrag wegen Anwendung der Regelungen des SGB II regelmäßig bereits über den\nBeträgen nach § 850 c ZPO liegen würde. Auch der BGH geht daher davon aus, dass mit\nder Überleitung der Grundsicherung in das SGB das SGB XII im Rahmen des § 850 d ZPO\nBerücksichtigung findet (vgl. BGH NJW 2005, 1279/1282).\n\n13\n\nDanach errechnet sich ein pfandfrei zu belassendes Einkommen von 878,50 €, dass sich wie\nfolgt zusammensetzt:\n\n14\n\nRegelsatz nach § 28 SGB XII i.V.m. RegelsatzVO 345,00 €\n\n15\n\nArbeitsanreiz nach § 82 Abs. 3 SGB XII i.H. v. 30 % des Regelsatzes 103,50 €\n\n16\n\nohne Nachweis anerkannter Wohnbedarf 300,00 €\n\n17\n\nfiktive Heizkosten (entsprechend der Rspr. der Kammer 20 % der fiktiven Wohnkosten) 60,00 €\n\n18\n\nberufsbedingter Mehraufwand (pauschale Fahrtkosten in Höhe einer\nMonatskarte von Hamminkeln-Isselburg) 70,00 €\n\n19\n\nInsgesamt 878,50 €.\n\n20\n\nDie weitergehende Beschwerde des Gläubigers war danach zurückzuweisen, weil ohne\nkonkrete Darlegung eines niedrigeren Bedarfes von einem Bedarf in zumindest der vorgenannten\nHöhe auszugehen ist.\n\n21\n\nBei der Berechnung des dem Schuldner zu belassenden Betrages sind nach § 850 d ZPO nicht\ndie weiteren Unterhaltsberechtigten anteilig zu berücksichtigen. Diese sind bei der Berechnung\ndes Pfändungsfreibetrages nach § 850 d ZPO nach ständiger Rechtsprechung der Kammer\nnur dann in Ansatz zu bringen, wenn der Schuldner die Unterhaltsleistungen auch tatsächlich\nerbringt, was hier jedoch nicht der Fall ist.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 ZPO.\n\n23\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.378,- € festgesetzt (§ 3\nZPO, Jahreswert der Differenz zwischen beantragtem und festgesetzten Freibetrag).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2005-12-12/7-t-270-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2005-12-12/7-t-270-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275849","retrieved":"2026-07-09 02:47:59.338707+00:00"}}