{"status":"available","doknr":"OLD279242","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2005:0629.4O155.04.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2005-06-29","aktenzeichen":"4 O 155/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.098,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.12.2003 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\n Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.\n\nDas Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\n 3\n\n 4\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Restwerklohn aus der Rechnung vom 5.6.2002 über die Ausführung von Sanitär- und Installationsarbeiten im Gewerbebetrieb der Beklagten.\n\n 5\n\nDer Kläger nahm auf der Grundlage der Rechnung vom 5.6.2002 (Bl. 34 ff) zunächst erfolglos den Gesellschafter der Beklagten, Dr. med. , in Anspruch (LG E 4 O 179/04). \n\n 6\n\nAn Dr. persönlich war das Angebot vom 19.3.2002 (in Kopie Bl. 22) gerichtet über die Lieferung und die Montage bestimmter Sanitärgegenstände zum Betrieb von Duschen. Das Angebot wurde von Dr. für die Beklagte angenommen.\n\n 7\n\nNachdem die Parteien zunächst darüber gestritten haben, ob und in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger unter Einschaltung des Architekten weitere Arbeiten in Auftrag gegeben hat, nach dem Vortrag des Klägers auf der Basis des weiteren Angebots vom 19.3.2002 (in Kopie Bl. 16 ff), dessen Kenntnis zum Zeitpunkt der Ausführung die Beklagte bestreitet, konnte in der Sitzung vom 17.11.2004 Einigkeit über den Auftragsinhalt in der protokollierten Form (Bl. 113) erzielt werden. \n\n 8\n\nDie Beklagte leistete am 20.8.2002 eine Zahlung von 4.000.- EUR an den Kläger. \n\n 9\n\nDer Kläger ließ die Beklagte durch außergerichtliches Schreiben seines Anwalts vom 21.11.2003 (in Kopie Bl. 41) unter Fristsetzung zum 5.12.2003 zur Zahlung auf die Rechnung vom 5.6.2002 auffordern. \n\n 10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.255,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 15.7.2002 zu zahlen.\n\n 12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 14\n\nDie Beklagte hält die Forderung des Klägers auch ausgehend von dem einverständlich festgelegten Auftragsinhalt für überhöht, insbesondere auch weil zu dem Preis des Angebots vom 19.3.2002 auch die Verlegung der Leitungen zum Anschluss der Duschen gehöre.\n\n 15\n\nDie Beklagte behauptet, der Kläger habe noch Mängel an den Duschen abzustellen.\n\n 16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. \n\n 17\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. \n\n 18\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 14.2.2005 im Zusatzheft sowie dessen Anhörung gemäß der Sitzungsniederschrift vom 1.6.2005, Bl. 177 ff, verwiesen.\n\n \n 19\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 20\n\nDie Klage ist teilweise in Höhe von 10.098,70 EUR begründet.\n\n 21\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Werklohn in dieser Höhe für Ausführung von Sanitär- und Installationsarbeiten. Unter Anrechnung bereits gezahlter 4.000.- EUR und des vereinbarten Preises für einen Teil der Leistungen gemäß Angebot vom 19.3.2002 entspricht diese Forderung der üblichen, angemessenen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB.\n\n 22\n\nDie Einigung der Parteien über die Auftragserteilung und den Auftragsinhalt vom 17.11.2004 ist durch Auslegung des Angebots vom 19.3.2002 dahin zu ergänzen, dass der Kläger aufgrund dessen verpflichtet war, die aufgeführten Gegenstände vor Ort betriebsfertig aufzustellen und anzuschließen. Dies folgt aus der Formulierung \"Lieferung und Montage\" nach dem eindeutigen Sprachgebrauch und üblichen Verständnis eines solchen Angebots auf Auftraggeberseite und Unternehmerseite.\n\n 23\n\n 24\n\nDagegen kann der Formulierung ausgehend von der detaillierten Aufzählung der einzelnen Einrichtungsgegenstände, die montiert werden sollen, nicht entnommen werden, dass auch noch nicht vorhandene Anschlussleitungen für Frischwasser und Abwasserleitungen von der \"Montage\" umfaßt sein sollen. Gemeint ist insoweit nach gängigem Verständnis die Montage des Gegenstands am Aufstellort, nicht aber im weitesten Sinne die Herbeiführung aller Voraussetzungen für die Inbetriebnahme, soweit diese eben nicht unmittelbar am Ort der Aufstellung zu schaffen sind.\n\n 25\n\nDem entspricht auch die bei realistischer Einschätzung erkennbare Preiskalkulation des Klägers, wie der Sachverständige bestätigt hat. \n\n 26\n\nDer Sachverständige hat davon ausgehend den angemessenen Aufwand und die übliche Vergütung des Klägers für die ausgeführten Arbeiten mit 14.098,70 EUR ermittelt. \n\n 27\n\nIn dem schriftlichen Gutachten nebst Anlagen hat der erfahrene Sachverständige den notwendigen Materialeinsatz und Zeitaufwand ausgehend von der Rechnung des Klägers vom 5.6.2002 aufgrund eines örtlichen Aufmaßes ermittelt und sodann wie in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar erklärt, die eingesetzten Preise ortsüblichen Verhältnissen zur Zeit der Auftragserteilung angepasst unter Erhalt der vereinbarten Preise für die Leistungen laut Angebot vom 19.3.2002. \n\n 28\n\nDies führte in den Schritten 1. (Aufmaß) und 2. (Preisgestaltung) des Gutachtens zu einer Anpassung der Rechnung von 19.255,39 EUR auf 15.773,11 EUR. \n\n 29\n\nDieses Ergebnis hat der Gutachter mit überzeugenden Argumenten auch gegenüber den Fragen und Einwänden der Beklagten im Rahmen seiner Anhörung bestätigt. Insbesondere die von der Beklagten mehrfach ins Feld geführten auffallend niedrigen Vergleichsangebote sind wie der Sachverständige bestätigt nicht mit den ausgeführten Leistungen des Klägers vergleichbar.\n\n 30\n\nMit der Installation von Warmwasserleitungen zu den Handwaschbecken orientierte sich der Kläger an üblichen Standards, ohne dass ersichtlich gegen einem deutlich erklärten abweichenden Willen der Beklagten gehandelt wurde. \n\n 31\n\nEntsprechend dem von der Kammer geteilten Verständnis vom Umfang der gemäß Angebot vom 19.3.2002 geschuldeten Leistungen ist gemäß den Berechnungen des Sachverständigen zu 3. seines schriftlichen Gutachtens ein Betrag von 1.674,41 EUR für die Montage der Einrichtungsgegenstände vor Ort abzuziehen, der dem insoweit zu veranschlagenden Material- und Zeitaufwand inkl. MWSt. entspricht.\n\n 32\n\nWeitere Abzüge wie zu 4. des Gutachtens vorsorglich berechnet verbieten sich nach der Auslegung oben.\n\n 33\n\nZu dem Fortbestand der bestrittenen Mängel hat die Beklagte keinen Beweis angeboten und darauf auch keinen konkreten Gegenanspruch gestützt. \n\n 34\n\n 35\n\nDer Zinsanspruch der Klägerin folgt aus § 286 Abs. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB. Ein Verzug der Beklagten vor Ablauf der Frist im Mahnschreiben vom 21.11.2003 kommt angesichts des Umstands, dass der Kläger zunächst den Gesellschafter der Beklagten persönlich in Anspruch genommen hat, nicht in Betracht. \n\n 36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n 37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711; 709 ZPO.\n\n 38\n\n 39\n\n()","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2005-06-29/4-o-155-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2005-06-29/4-o-155-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279242","retrieved":"2026-07-09 02:52:53.046018+00:00"}}