{"status":"available","doknr":"OLD279900","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2005:0601.2O266.04.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2005-06-01","aktenzeichen":"2 O 266/04","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird verurteilt, schriftlich Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des Herrn zum Stichtag 20.06.2001 einschließlich der Surrogate und gezogenen Nutzungen insbesondere über die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Gegenstände und Forderungen, die Nachlassverbindlichkeiten, die Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat einschließlich ehebedingter Zuwendungen und Pflicht- und Anstandsschenkungen, über alle Zuwendungen an Abkömmlinge, über den Güterstand, in dem der Erblasser lebte, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger gewährt der behinderten erwachsenen seit 1986 Hilfe in besonderen Lebenslagen in Höhe von monatlich 2.900 € nach dem BSHG. Frau ist die Schwester der Beklagten.\n\n 3\n\nDie Eltern der Beklagten und der Frau errichteten am 18.06.1994 ein Ehegattentestament, in dem sie sich gegenseitig als unbeschränkte Alleinerben des Zuerstversterbenden einsetzten. Als Erben des Längerlebenden wurden die Beklagte zu 6/10 und Frau zu 4/10 eingesetzt.\n\n 4\n\nBezüglich des auf Frau entfallenden Erbteils ordneten die Eltern die Nacherbschaft zu Gunsten der Beklagten an. Außerdem ordneten sie hinsichtlich des Erbteils der Frau Testamentsvollstreckung an und ernannten die Beklagte zur Testamentsvollstreckerin. In den Nachlass fiel u.a. die Grundbesitzung in .\n\n 5\n\nBezüglich des weiteren Inhalts des Testaments wird auf Bl. 8ff GA Bezug genommen.\n\n 6\n\nDer Vater der Beklagten und der Frau , Herr , verstarb am 20.06.2001. Das Testament wurde am 17.07.2001 eröffnet. \n\n 7\n\nDie Mutter verstarb am 21.01.2003.\n\n 8\n\nMit Schreiben vom 17.10.2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass der ihrer Schwester nach dem Tod des Vaters zustehende Pflichtteilsanspruch gemäß § 90 BSHG auf den Kläger übergegangen sei. Gleichzeitig forderte der Kläger die Beklagte zur Ausfüllung eines Vordrucks zur Ermittlung des Nachlasswertes auf. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach.\n\n 9\n\nBezüglich der Einzelheiten des Schreibens vom 17.10.2003 wird auf Bl. 6f GA Bezug genommen.\n\n 10\n\nDas regte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 25.01.2005 unter dem Hinweis, dass der Überleitungsbescheid und der entsprechende Widerspruchsbescheid nicht den genauen Zeitraum bestimmten, für den der Pflichtteilsanspruch übergeleitet werden sollte, die Aufhebung der Bescheide an. \n\n 11\n\nDer Kläger hob daraufhin unter dem 03.03.2005 den Überleitungsbescheid vom 17.10.2003 in der Fassung des Widerspruchbescheides auf.\n\n 12\n\nBezüglich der Schreiben des vom 25.01.2005 wird auf Bl.43 GA, bezüglich des Schreibens des Klägers vom 03.03.2005 auf Bl. 46 GA Bezug genommen. \n\n 13\n\nMit Überleitungsbescheid vom 30.03.2005 hat der Kläger gegenüber der Beklagten erneut den Pflichtteilsanspruch für die Zeit ab dem Todestag des Vaters bis zum 30.03.2005 auf sich übergeleitet. Bezüglich des Überleitungsbescheides vom 30.03.2005 wird auf Bl. 48 GA Bezug genommen.\n\n 14\n\nDer Kläger ist der Ansicht, Frau sei bezüglich des Nachlasses des Vaters pflichtteilsberechtigt. Den Pflichtteilsanspruch habe er am 17.10.2003, spätestens jedoch mit Bescheid vom 30.03.2005 wirksam gemäß § 90 Absatz 1 BSHG auf sich übergeleitet. \n\n 15\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich zur Auskunft verpflichteten Mutter gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 1 BGB sowie als Testamentsvollstreckerin zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses am 20.06.2001 verpflichtet.\n\n 16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n 17\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n 18\n\n1. schriftlich Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des \n\n 19\n\nHerrn zum Stichtag 20.06.2001 einschließlich der Surrogate und gezogenen Nutzungen insbesondere über die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Gegenstände und Forderungen, die Nachlassverbindlichkeiten, die Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat einschließlich ehebedingter Zuwendungen und Pflicht- und Anstandsschenkungen, über alle Zuwendungen an Abkömmlinge, über den Güterstand, in dem der Erblasser lebte, durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses.\n\n 20\n\n2. für den Fall, dass die erteilte Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt \n\n 21\n\nerteilt worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die Angaben so vollständig gemacht hat, wie sie hierzu im Stande ist.\n\n 22\n\n3. die Wertermittlung des Nachlasses zu veranlassen oder zu dulden, sofern \n\n 23\n\ndie erteilten Auskünfte nicht ausreichend sein sollten, den Wert des Nachlasses zweifelsfrei betragsmäßig zu beziffern, insbesondere bestehendes Immobilienvermögen durch einen Sachverständigen bewerten zu lassen.\n\n 24\n\n4. an die Klägerin einen Pflichtteil in einer nach Erteilung der Auskunft noch \n\n 25\n\nzu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2003 zu zahlen.\n\n 26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 28\n\nSie bestreitet, dass der Pflichtteilsanspruch ihrer Schwester auf den Kläger übergegangen sei, da sie nicht die richtige Adressatin der Überleitungsbescheide gewesen sei. Gegenüber einem Testamentsvollstrecker könne die Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs nicht erklärt werden, da auch der Pflichtteilsanspruch selbst gemäß § 2213 Absatz 1 Satz 3 BGB nur gegenüber dem Erben, nicht jedoch gegenüber dem Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden könne. \n\n 29\n\nAuch Auskunftsansprüche können ihrer Ansicht nach nicht gegen den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden. \n\n 30\n\nSie ist der Ansicht, das Schreiben vom 17.10.2003 hätte an ihre Schwester, vertreten durch deren Betreuer, gerichtet werden müssen.\n\n 31\n\nSie ist der Ansicht, wegen der Erbenstellung ihrer Schwester nach dem Tod der Mutter seien die Voraussetzungen des § 2314 BGB nicht erfüllt.\n\n 32\n\nAuch die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs gegen sie aus § 242 BGB seien nicht erfüllt, da der Betreuer ihrer Schwester über den Umfang des Nachlasses informiert sei.\n\n 33\n\nAuch ein Anspruch auf Wertermittlung zu Lasten des Nachlasses bestehe nicht. Der Kläger habe die Wertermittlung vielmehr auf eigene Kosten durchzuführen.\n\n 34\n\nDie Beklagte erhebt außerdem die Einrede der Verjährung mit der Begründung, dass die erneute Überleitung mit Bescheid vom 30.03.2005 erst nach Verjährung des Pflichtteilsanspruchs erfolgt sei. Der Pflichtteilsanspruch sei aufgrund der Testamentseröffnung am 17.07.2001 gemäß § 2332 BGB bereits verjährt.\n\n 35\n\nDie Klageschrift ist am 17.06.2004 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 29.06.2004 zugestellt worden.\n\n 36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 37\n\nDie Klage ist bezüglich des auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs begründet.\n\n 38\n\nI.\n\n 39\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Herrn zum Stichtag 20.06.2001 aus § 2314 Absatz 1 Satz 1BGB.\n\n 40\n\nFrau war nach dem Tod ihres Vaters pflichtteilsberechtigt, da sie durch die testamentarische Einsetzung der Mutter als Alleinerbin des Vaters enterbt wurde.\n\n 41\n\nVon dem Ausschluss der Pflichtteilsberechtigung infolge Einsetzung der Beklagten und ihrer Schwester als Nacherbinnen des Erstversterbenden in dem gemeinschaftlichen Testament kann nicht ausgegangen werden.\n\n 42\n\nIm Zweifel ist gemäß § 2269 Absatz 1 BGB davon auszugehen, dass die in dem Ehegattentestament bedachten Dritten allein den Längerlebenden beerben sollen. \n\n 43\n\nAus dem gemeinschaftlichen Testament vom 18.06.1994 geht hervor, dass dies auch im vorliegenden Fall dem Willen der Eltern entsprach. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Testaments sollte der Längerlebende \"alleiniger und unbeschränkter\" Erbe des Zuerstversterbenden sein.\n\n 44\n\nGleichzeitig war den Eltern das Institut der Nacherbschaft bekannt, da sie die Beklagte als Nacherbin der Frau eingesetzt haben. Aus dem Umstand, dass sie bezüglich ihres eigenen Nachlasses nicht ausdrücklich die Vor- und Nacherbschaft angeordnet haben, folgt, dass dies auch nicht ihrem Willen entsprach.\n\n 45\n\nDie in einem Berliner Testament als Schlusserben eingesetzten Abkömmlinge können nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen, da sie beim ersten Erbfall als Erben übergangen wurden [Palandt/Edenhofer 61. Aufl. § 2269 Rn 12].\n\n 46\n\nDer Pflichtteilsanspruch richtete sich ursprünglich gegen die Mutter als Alleinerbin des Vaters.\n\n 47\n\nDer Pflichtteilsanspruch der Frau ist mit dem zweiten Erbfall nicht durch Konfusion aufgrund des Umstands erloschen, dass sich nunmehr die Pflichtteilsberechtigung und die Pflicht zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs - als von der Mutter gemäß § 1922, 1967 BGB auf Frau und die Beklagte übergegangene Verbindlichkeit - in der Person der Frau vereinigten.\n\n 48\n\nDie Vereinigung von Forderung und Schuld führt zwar in der Regel zum Erlöschen der Forderung. Diese Rechtsfolge ist aber weder gesetzlich vorgeschrieben noch logisch zwingend. Vielmehr ist vom Fortbestehen der Forderung auszugehen, wo dies nach der Interessenlage mit Rücksicht auf Rechte Dritter an der Forderung geboten erscheint [BGH NJW 1995, 2287(2288)]. \n\n 49\n\nEin solcher Ausnahmefall ist auch im Fall der Überleitung eines Anspruchs gemäß § 90 BSHG gegeben [BGH aaO]. \n\n 50\n\nUnschädlich ist insoweit, dass die Überleitungsanzeigen erst nach dem zweiten Erbfall und somit erst nach dem Zeitpunkt der Konfusion erfolgten. \n\n 51\n\nDem liegen folgende Erwägungen zugrunde: \n\n 52\n\n§ 90 BSHG dient der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Absatz 1 BSHG. Die Überleitung bietet dem Sozialhilfeträger ein rechtliches Instrumentarium, um durch Eintritt in die Gläubigerposition den vom Gesetz gewollten Vorrang der Verpflichtungen anderer, die dem Hilfeempfänger die erforderliche Hilfe hätten gewähren können, nachträglich wiederherzustellen. Diese Rechtslage wird nicht erst durch die Überleitungsanzeige geschaffen, sondern besteht materiell-rechtlich von vornherein mit der Gewährung von Sozialhilfe [BGH aaO]. Die Überleitungsanzeige konkretisiert die Erstattungspflicht lediglich [BGH aaO]. \n\n 53\n\nDie Beklagte war als Schuldnerin bezüglich des Pflichtteilsanspruchs in ihrer Eigenschaft als Miterbin bezüglich des Nachlasses der Mutter auch richtige Adressatin der Überleitungsanzeige, die gemäß § 90 Absatz 1 BSHG \"dem anderen\" gegenüber, gegen den der Sozialhilfeempfänger Ansprüche hat, zu erfolgen hat.\n\n 54\n\nFür die mit dem Tod der Mutter gemäß §§ 1922 Absatz 1,1967 BGB auf sie übergegangene Pflichtteilsverbindlichkeit haften die Beklagte und ihre Schwester gemäß § 2058 BGB gesamtschuldnerisch. \n\n 55\n\nDen Auskunftsanspruch aus § 2314 Abstz 1 BGB kann der Kläger als neuer Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs geltend machen. Der neue Gläubiger ist bei Abtretung des Pflichtteilsanspruchs auskunftsberechtigt [Palandt/Edenhofer 61. Aufl. § 2314 Rn 2]. Der vorliegende Fall der Überleitung ist mit einer Abtretung vergleichbar.\n\n 56\n\nDie Beklagte ist auch richtige Adressatin des Auskunftsbegehrens. Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten richtet sich gegen den Erben, vorliegend also ursprünglich gegen die Mutter. Mit deren Tod ist der Anspruch gemäß §§ 1922 Absatz 1, 1967 BGB auf die Beklagte und ihre Schwester übergegangen.\n\n 57\n\nDer Kläger kann den Auskunftsanspruch allein gegen die Beklagte geltend machen, da Miterben als Gesamtschuldner auskunftspflichtig sind [Palandt/Edenhofer 61. Aufl. § 2314 Rn 4].\n\n 58\n\nDer Anspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 2332 Absatz 1 BGB verjährt, da die Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Ziffer 1 BGB seit Klageerhebung gehemmt ist.\n\n 59\n\nDie Klageschrift ist vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 2332 Absatz 1 BGB am 17.06.2004 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 29.06.2004 zugestellt worden.\n\n 60\n\nDer Kläger war unabhängig von der zeitlichen Unbestimmtheit des ursprünglichen Überleitungsbescheids vom 17.10.2003 bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung materiell anspruchsberechtigt.\n\n 61\n\nDer Anspruch des Klägers auf Überleitung des Pflichtteilsanspruchs ist mit Beginn der Gewährung von Sozialhilfe entstanden. Die Überleitungsanzeige hat keine konstitutive Wirkung, sondern konkretisiert lediglich die materiell-rechtliche Erstattungspflicht [BGH aaO]. \n\n 62\n\nEs kommt hinzu, dass die Überleitung mit Bescheid vom 17.10.2003 nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig war. Die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der Überleitungsanzeige betrifft nur deren Rechtmäßigkeit, nicht deren Wirksamkeit. Die Überleitungsanzeige muss, um rechtmäßig zu sein, hinreichend bestimmt sein [Oestreicher/Schelter/Kunz BSHG § 90 Rn 88]. Diese Rechtsauffassung folgt auch aus dem Hinweis des Verwaltungsgerichtes vom 25.01.2005, in dem das Verwaltungsgericht die Aufhebung des Ausgangs- und Widerspruchsbescheides anregte. Im Fall der Nichtigkeit des Überleitungsbescheides wäre eine Aufhebung entbehrlich gewesen.\n\n 63\n\nBis zur Aufhebung hat die ursprüngliche Überleitungsanzeige Tatbestandswirkung entfaltet.\n\n 64\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.05.2005 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung.\n\n 65\n\nII.\n\n 66\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2005-06-01/2-o-266-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2332","ref_norm":"2332","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2213","ref_norm":"2213","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2269","ref_norm":"2269","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2005-06-01/2-o-266-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279900","retrieved":"2026-07-09 02:53:47.217749+00:00"}}