{"status":"available","doknr":"OLD290210","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2003:1029.11T231.02.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2003-10-29","aktenzeichen":"11 T 231/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2, 3), 4), 6), 7) und8) wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 09.07.2002- 30 II 12/02 - abgeändert.Der Antrag der Beteiligen zu 1) vom 30.01.2002, den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10.01.2002 zu Top 4 für ungültig zu er-klären, wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen sämliche Gerichtskosten des Rechtsstreits; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.Beschwerdewert: bis 3.000,-- EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\n(1.) Die Beteiligten zu 1) - 7) bilden die oben angeführte Wohnungseigentümerge-\n\n 3\n\nmeinschaft. \n\n 4\n\nIn der Versammlung vom 10.01.2002 beschlossen die Wohnungseigentümer\n\n 5\n\nmehrheitlich auf Antrag des Beteiligten zu 6), der dies schon in \n\n 6\n\nder Vergangenheit mehrfach angeregt hatte, zwei auf dem gemeinschaftlichen \n\n 7\n\nGrundstück zu stehende Birken zu fällen.\n\n 8\n\nDie Beteiligten zu 1) haben beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären.\n\n 9\n\nSie haben vorgetragen, es bestehe kein Grund, die in Rede stehenden Birken\n\n 10\n\nzu fällen, da sie die Lichtverhältnisse in der Wohnung des Beteiligten zu 6) \n\n 11\n\nnicht wesentlich beeinträchtigten. Sie führten auch nicht zu einer \"Verschat-\n\n 12\n\ntung\" der Wohnung und des Balkons des Beteiligten zu 6), denn auf seine\n\n 13\n\nWohnung falle erst ab spätem Nachmittag Sonne.\n\n 14\n\nDie Beteiligten zu 2) - 4) und 6) und 7) haben angegeben, die groß \n\n 15\n\ngewachsenen Birken führten zu einer massiven Verschattung der Westseite \n\n 16\n\ndes Gebäudes. Eine Genehmigung der Gemeinde zu Fällung der Birken \n\n 17\n\nliege vor. Der Beschluss entspreche deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung. \n\n 18\n\nDas Amtsgericht hat nach Augenscheinnahme dem Antrag stattgegeben. Auf \n\n 19\n\ndie sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) und 6) und 7) hat die erken-\n\n 20\n\nnende Kammer die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag\n\n 21\n\nzurückgewiesen. \n\n 22\n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragsteller hin hat das Oberlandesgericht\n\n 23\n\ndurch Beschluss vom 30. April 2003 diesen Beschluss aufgehoben \n\n 24\n\nund die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kos-\n\n 25\n\nten des dritten Rechtszugs an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n 26\n\nAm 24.09.2003 hat die Kammer das Grundstück in Augenschein genommen.\n\n 27\n\nWegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen. \n\n 28\n\nWegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n 29\n\n(2.) Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) - 4) sowie 6) und 7) hat in der \n\n 30\n\nSache Erfolg (§§ 14, 21, 22 WEG).\n\n 31\n\n(a) Nach Augenscheinseinnahme ist die Kammer der Ansicht, daß - vgl. insoweit\n\n 32\n\nFragestellung in dem erwähnten Beschluss des OLG, dort Bl. 5 - eine bau-\n\n 33\n\nliche Veränderung nicht vorliegt. \n\n 34\n\n Die beiden hier streitigen Bäume beeinflussen die gärtnerische Gestaltung\n\n 35\n\ndes Grundstücks nicht so nachhaltig, daß ihre Beseitigung den Charakter der\n\n 36\n\n Außenanlage deutlich verändern würde\".\n\n 37\n\n Zur Begründung insoweit wird zunächst auf die im Protokoll vom 24.09.2003\n\n 38\n\nfestgestellten Fakten verwiesen. \n\n 39\n\n Weiter ist anzumerken:\n\n 40\n\nDaß die Birken, vom Garten her in Augenschein genommen, \"wie Säulen\" \n\n 41\n\n wirken, ändert nichts daran, daß der Gesamtcharakter der Gartenanlage\n\n 42\n\n nicht negativ beeinträchtigt würde, wenn zwei nebeneinander stehende \n\n 43\n\n Birken - und zwar die beiden in Streit befindlichen - von zehn gefällt werden.\n\n 44\n\n Überhaupt ist dem Eindruck entgegen zu wirken, die Birken seien aus be-\n\n 45\n\nstimmten gestalterisch - ästetischen Gesichtspunkten in der gegebenen\n\n 46\n\nWeise gepflanzt worden. Wie im Protokoll festgestellt, standen die Birken\n\n 47\n\nnahezu in der selben Größe schon, als das Wohnhaus errichtet wurde. Sie \n\n 48\n\nstehen sämtlich näher an dem Haus, als die Fotos vermuten lassen. Auch\n\n 49\n\nder gesamte Garten ist wesentlich kleiner als die Fotos andeuten. Insgesamt\n\n 50\n\n wirken die Birken in ihrer Massierung nahe der Gartenseite der Wohnungen\n\n 51\n\nüberaus groß und stellen eher ein kleiner Wäldchen dar und sind daher wohl \n\n 52\n\n eher für den Garten überproportioniert. Einen gestaltenden Akzent setzen \n\n 53\n\n sie lediglich durch ihr \"Darsein\"; ein darüber hinausgehender gestalterischer\n\n 54\n\n Wille ist nicht erkennbar. Es kann insoweit wohl nur festgestellt werden, daß\n\n 55\n\n die Wohnungseigentümergemeinschaft nach Errichtung des Wohnhauses\n\n 56\n\n die Bäume willentlich in dieser Form hat stehen lassen.\n\n 57\n\n Als Ergebnis ist mithin festzuhalten, daß die hier in Rede stehenden \n\n 58\n\n\"streitigen\" Birken den Charakter der Gartenanlage nicht maßgeblich\n\n 59\n\nbeeinflussen und mithin eine bauliche Veränderung nicht vorliegt, wenn \n\n 60\n\nsie gefällt werden. Maßstab zur Beurteilung, ob eine Umgestaltung\n\n 61\n\nbeeinträchtigend wirkt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein WEGer\n\n 62\n\nin der betreffenden Situation verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann.\n\n 63\n\nEs ist eine objektivierte Betrachtung notwendig.\n\n 64\n\n Das subjektive Empfinden eines Eigentümers, seine Ängste und Befürch-\n\n 65\n\n tungen allein, spielen bei der Beurteilung keine Rolle. Ausreichend ist auch \n\n 66\n\n nicht die fernliegende, mehr oder weniger theoretische Möglichkeit einer \n\n 67\n\nRechtsbeeinträchtigung (vgl. dazu , 9. Aufl., Rd-Ziff.\n\n 68\n\n 132 zu § 22 WEG m.w.N.).\n\n 69\n\n Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass - vgl. insoweit das erwähn-\n\n 70\n\n te Protokoll - eine Beeinträchtigung der Belange der Antragsteller für den \n\n 71\n\n Fall das die beiden Birken gefällt werden, nicht ersichtlich ist, da aus ihrem\n\n 72\n\n Blickwinkel diese beiden Birken derzeit wegen der Stellung der übrigen \n\n 73\n\n Bäume eher kaum wahrzunehmen sind. Zusätzlich ist in diesem Zusammen-\n\n 74\n\n hang anzumerken, daß wegen der Lage der Wohnung der Beteiligten zu 1)\n\n 75\n\n der Licht- und Sonneneinfall dort am größten ist.\n\n 76\n\n(b) Im Übrigen entspricht der Inhalt des angefochtenen Beschlusses auch ord-\n\n 77\n\nnungsgemäßer Verwaltung.\n\n 78\n\nZum einen steht außer Zweifel, dass eine erhebliche Verschattung der Woh-\n\n 79\n\nnung des Beteiligten zu 6) - nach - stattfindet.\n\n 80\n\nDie Lage der Wohnungen bedingt, dass, insbesondere die Wohnung ,\n\n 81\n\nlediglich wenige Stunden am Nachmittag - je nach Jahreszeit - überhaupt\n\n 82\n\nSonneneinfall zulässt. Dass die Sonne tatsächlich den Balkon bzw. die Woh-\n\n 83\n\nnung bescheint, wird durch die Birken, insbesondere die hier beiden\n\n 84\n\nstreitigen Bäume, erheblich behindert. Von dem Balkon des Beteilgten zu\n\n 85\n\n6) aus stellt sich der in der Nähe befindliche \"Birkenwald\" nahezu als eine\n\n 86\n\ngrüne Wand dar, die den Horizont weit überwiegend strukturiert und den\n\n 87\n\nSonneneinfall erheblich beeinträchtigt.\n\n 88\n\nEine Auslichtung oder ein Rückschnitt führte nach Ansicht der Kammer kaum\n\n 89\n\nzu einer wesentlichen Veränderung zu Gunsten der Bewohner - insbeson-\n\n 90\n\ndere der Wohnung des Beteiligten zu 6) -. Denn die Kronen der alten und ho-\n\n 91\n\nhen Bäume greifen ineinander und sind kaum so zu beschneiden, dass hier-\n\n 92\n\ndurch tatsächlich der Lichteinfall merklich verbessert würde. Einer Auslich-\n\n 93\n\ntung steht auch entgegen, dass die Kronen, die bisher nie beschnitten wur-\n\n 94\n\nden, erst in einer Höhe von 5 bis 7 m Stammhöhe sich entwickeln und ein\n\n 95\n\nRückschnitt bzw. eine Auslichtung dazu führte, dass eine Baumgestaltung\n\n 96\n\nkaum noch gewährleistet wird und damit eher als durch das Fällen der\n\n 97\n\nbeiden Bäume der Charakter der Außenanlage erheblich beeinträchtigt wird. \n\n 98\n\nEs ist derzeit schwer nachvollziehbar, weshalb nicht bereits während des\n\n 99\n\nBaus der Anlage bereits ein teilweises Fällen der Birken in Betracht ge-\n\n 100\n\nzogen wurde gerade im Hinblick auf die erwähnte erhebliche Verschat-\n\n 101\n\ntung der Gartenseite.\n\n 102\n\n( c) Für die Antragstellerin liegen erhebliche Gründe, die gegen ein Fällen\n\n 103\n\nder Bäume sprechen könnten, nicht vor.\n\n 104\n\nEin Blick von dem Balkon der Antragstellerin zeigt - vgl. das erwähnte\n\n 105\n\nProtokoll -, dass der Wegfall der beiden Birken kaum bemerkt wird und\n\n 106\n\ndie restlichen Bäume weiterhin eine - aus ästhetischen Gründen kaum\n\n 107\n\nzu beanstandende - Einheit bilden.\n\n \n 108\n\n(d) Schließlich hat es nach Ansicht der Kammer auf die Wirksamkeit des ange-\n\n 109\n\n fochtenen Beschlusses keinen Einfluß, daß die Birken schon seit vielen\n\n 110\n\n Jahren nahezu die jetzige Höhe erreicht haben. \n\n 111\n\n Ein Besitzschutz dahingehend, daß sämtliche Bäume auch erhalten werden\n\n 112\n\n müssen, ist nach Ansicht der Kammer nicht anzunehmen. Zwar hat die\n\n 113\n\n \"Gründungs-WEG\" akzeptiert, daß sämtliche Bäume im Garten stehen blei-\n\n 114\n\n ben. Das kann aber nicht auf Dauer dazu führen, daß hierdurch bedingte er-\n\n 115\n\n hebliche Beeinträchtigungen des Wohnwertes einer oder mehrerer Einheiten\n\n 116\n\n nicht zu beachten wären.\n\n 117\n\n Wenn die Mehrheit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf\n\n 118\n\n die andauernde Verschattung eine Änderung der Situation will, kann sie \n\n 119\n\n nicht darauf verwiesen werden, jede Änderung müsse \"vereinbart\", mithin\n\n 120\n\neinstimmig gefasst werden. Der - dargelegte - fehlende Nachteil für die\n\n 121\n\nAntragsteller im Hinblick auf die §§ 14, 22 Abs. 1 S. 2 WEG - muß\n\n 122\n\nvorliegend dazu führen, daß mehrheitlich von der \n\n 123\n\nWohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden kann, die\n\n 124\n\n beiden den Lichteinfall besonders störenden Birken zu fällen.\n\n 125\n\n(e) Rechtsmittelbelehrung\n\n 126\n\nGegen diese Entscheidung kann die\n\n 127\n\nsofortige weitere Beschwerde\n\n 128\n\neingelegt werden. Sie ist nur zulässig, wenn der Wert der begehr-\n\n 129\n\nten Abänderung für den Beschwerdeführer 750,00 Euro übersteigt.\n\n 130\n\nDie sofortige Beschwerde ist\n\n 131\n\ninnerhalb einer Frist von zwei Wochen\n\n 132\n\ndie mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, bei dem Amtsgericht dem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte einzulegen. Die Frist wird nur durch den Eingang der Beschwerdeschrift bei einem der genannten Gerichte bzw. durch die Erklärung zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der genannten Gerichte gewahrt.\n\n 133\n\nDie Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung \n\n 134\n\nauf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften beruht, § 27 FGG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290210","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2003-10-29/11-t-231-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/290210","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/290210","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2003-10-29/11-t-231-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/290210","retrieved":"2026-07-09 03:09:44.087968+00:00"}}