{"status":"available","doknr":"OLD296412","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2002:0829.8O86.02.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2002-08-29","aktenzeichen":"8 O 86/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Kläger wurden im August 1995 telefonisch von einem Versicherungsvertreter, Herrn kontaktiert. Es wurde ein Besuchstermin am 22.8.1995 vereinbart. Während des Gesprächs erkundigte sich Herr nach dem Interesse der Kläger Steuern zu sparen. Die Kläger füllten daraufhin eine Selbstauskunft aus. Bei einem weiteren telefonisch abgesprochenen Besuchstermin am 30.8.1995, bei dem auch Herr von der anwesend war, wurde über den Erwerb einer Eigentumswohnung zu Kapitalan-lagezwecken gesprochen. Auf dem Briefpapier der wurde ein steuerliches Ergebnis-beispiel vorgelegt und der monatliche Steuervorteil mit 200 DM notiert. Die Finanzierung der Kapitalanlage sollte ohne Eigenkapital der Kläger möglich sei, da eine Mietgarantie für die Eigentumswohnung von der gezahlt werden sollte. Auch ein bereits bestehender Kredit in Höhe von 19.000 DM wurde durch Umschuldung in die Finanzierung aufgenommen. Ein Prospekt der wurde den Klägern überreicht.\n\n 3\n\nAm 22.9.1995 gaben die Kläger vor dem Notar (Urkundenrolle Nr. ein bis zum 29.9.1995 befristetes, unwiderrufliches Kaufangebot für eine Wohnung im Objekt in Oberhausen, verbunden mit dem Sondernutzungsrecht an dem Spitzboden, \n\n 4\n\ngerichtet an Herr ab.\n\n 5\n\nDas Angebot wurde am 29.9.1995 von diesem angenommen.\n\n 6\n\nAm selben Tag bekamen die Kläger zwei Darlehensverträge der Bank, über 192.000 DM und über 10.000 DM. Diese wurden von den Klägern unterschrieben und an die bank übersandt, die ihrerseits die Verträge am 2.10.1995 unterzeichnete. Die bank ist im folgenden durch Fusion zu der Beklagten verschmolzen. Die Kläger bestellten zusammen mit am 2.10.1995 eine Grundschuld in Höhe von 202.000 DM zugunsten der bank. Die Kläger haben im Punkt 5 der Urkunden (Urkundenrolle Nr. des Notars in Mülheim) die persönliche Haftung übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterworfen.\n\n 7\n\nDie Darlehensbeträge wurden, abzüglich des jeweiligen Damnums, in Höhe von 181.440 DM und 9.450 DM ausbezahlt. Ein Betrag von 139.200 DM wurde an die Beklagte ausgekehrt, die damit das Darlehn des Verkäufers, ablöste.\n\n 8\n\nDa die vom Verkäufer garantierte monatliche Mietzahlung in Höhe von 846 DM ab August 1998 ausblieb, stellten die Kläger die Zahlungen für das Darlehn über 192.000 DM im Dezember 1998 ein. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sie 34.400 DM an Zins, Tilgung und Kosten gezahlt. Die Miete nahmen die Kläger ab Januar 1999 direkt von dem Mieter ein, es wurde dabei jedoch nur ein Mietzins von 691,60 DM erzielt.\n\n 9\n\nAuf das Darlehn über 10.000 DM zahlten die Kläger noch bis September 2001, insgesamt einen Betrag von 4.274,77 DM.\n\n 10\n\nMit Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen - 17 K 122/01 - ist am 12.9.2001 die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung angeordnet worden.\n\n 11\n\nAm 17.9.2001 haben die Kläger die Darlehnsvertrag widerrufen. \n\n 12\n\nDie Kläger behaupten, dass ihnen im Gespräch am 30.8.1995 eine Wertsteigerung der Wohnung von 5 % versprochen worden sei. Die vorgeschlagene Finanzierung habe einen monatlichen Steuervorteil von 200 DM bringen sollen, für 1995 schon 4.506 DM. Tatsächlich sei für 1995 nur ein Steuervorteil von 3.781,59 DM erstattet worden. Die Beklagte habe dabei mit der GmbH zusammengearbeitet. Sämtliche Finanzierungsdaten seien im Vorfeld zwischen dem Verkäufer und der Beklagten abgesprochen gewesen. Es habe sich bei der Finanzierung um eine besonders riskante Art der Finanzierung gehandelt. Der übliche Beleihungswert von 60 - 80 % des Wertes des Objektes sie hier mit 100 % deutlich überschritten worden. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte für die falschen Angaben der GmbH und der GmbH hafte, da diese für die Beklagte tätig gewesen seien. Jedenfalls habe sich die Beklagte die Handlungen der Vertreter der GmbH und der GmbH zurechnen zu lassen und sie müsse im Rahmen des Kapitalanlagemodells auch für objektbezogene Umstände einstehen. Die Beklagte sei zur Aufklärung darüber verpflichtet gewesen, dass der qm-Preis von 2.759 DM überteuert gewesen sei. Zudem habe sie die Kläger über die wirtschaftliche Situation des Mietgaranten, der GmbH, aufklären müssen. Die Kläger meinen, dass die Zwangsvollstreckungsunterwerfung in der notariellen Kaufvertragsurkunde des Notars überraschend iSd § 3 AGBG gewesen sei.\n\n 13\n\nDie Kläger meinen weiter, dass sie einen Anspruch auf Rückabwicklung der gesamten Finanzierung nach § 3 HausTWG hätten, da sie die Darlehnsverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen hätten. Die Darlehnsverträge seien im Rahmen einer Haustürsituation zustande gekommen, da sie sich im häuslichen Bereich angebahnt hätten. Aus dem Urteil des EuGH vom 13.12.2001 ergäbe sich eine zeitlich unbefristete Widerrufsmöglichkeit für derartige Kredite. Bei der Grundschuldbestellung habe es sich um ein mit den Darlehensverträgen in wirtschaftlicher Einheit stehendes Geschäft gehandelt, so dass das gesamte finanzierte Geschäft unwirksam sei.\n\n 14\n\nSie beantragen deshalb,\n\n 15\n\n 1. festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren \n\n 16\n\nUrkunde des Notars vom 2.10.1995, Urkunden-Nr. unzulässig ist;\n\n 17\n\n 2. die Beklagte zu verurteilen, die vollstreckbaren Ausfertigungen der \n\n 18\n\nnotariellen Urkunde des Notars vom 2.10.1995, Urkunds-Nr. an sie, die \n\n 19\n\nKläger, herauszugeben;\n\n 20\n\n 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 19.774,10 nebst Zinsen \n\n 21\n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\n 22\n\nRechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des im \n\n 23\n\nWohnungsgrundbuch von Osterfeld (Amtsgericht Oberhausen) Blatt \n\n 24\n\nverzeichneten Miteigentumsanteils von 127/1000 an dem Grundstück \n\n 25\n\nGemarkung Hof- und Gebäudefläche groß 1363 qm, verbunden mit \n\n 26\n\ndem Sondereigentum an der Wohnung Haus im Dachgeschoss mit \n\n 27\n\nzwei Kellerräumen, im Aufteilungsplan mit Nr. bezeichnet und \n\n 28\n\nverbunden mit dem Sondernutzungsrecht an dem in \n\n 29\n\n S6 gekennzeichneten Spitzboden des Hauses;\n\n 30\n\n 4. festzustellen, dass die Beklagte gegen sie, die Kläger, nach \n\n 31\n\nRückübereignung des im Klageantrag zu 3. bezeichneten \n\n 32\n\nWohnungseigentums keine \n\n 33\n\n Ansprüche aus den Darlehn Nr. und mehr hat.\n\n 34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 35\n\n die Klage abzuweisen.\n\n 36\n\n 37\n\nHilfsweise beantragt sie widerklagend,\n\n 38\n\n die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Beklagte\n\n 39\n\n 102.862,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 6 Prozentpunkten aus \n\n 40\n\n 98.168,04 EUR von 01.11.1998 bis 30.08.2000 und 6,53 % Zinsen\n\n 41\n\naus 98.168,04 EUR vom 01.09.2000 bis Rechtshängigkeit und Zinsen\n\n 42\n\n in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit\n\n 43\n\n Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n 44\n\nDie Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des LG Duisburg.\n\n 45\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, dass eine Haustürsituation schon nicht vorgelegen habe, da die Kläger keinesfalls überrascht worden seien. Zwischen dem Zusenden der Darlehensunterlagen und dem Vertragabschluss habe ausreichend Zeit gelegen. Ein Verstoß gegen Aufklärungs- und Beratungspflichten läge nicht vor, da die Beklagte keine dahingehende Pflicht gehabt hätte. Die Beklagte habe keine nach außen erkennbaren Vertriebs- oder Veräußerungsfunktionen übernommen. Eine Interessenkollision schon alleine durch die Ablösung des Kredites des Verkäufers bei gleichzeitigem Abschluss des Kredites mit den Klägern könne nicht angenommen werden.\n\n 46\n\nEin Widerruf der Darlehensverträge nach dem HausTWG scheide auch nach der Entscheidung des EuGH vom 13.12.2001 aus.\n\n 47\n\nDie Kläger beantragen,\n\n 48\n\n die Hilfswiderklage abzuweisen.\n\n \n 49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 50\n\nI.\n\n 51\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Duisburg zuständig nach \n\n 52\n\n§ 24 ZPO. Die Kläger machen eine negative Feststellungsklage geltend, für die der ausschließliche Gerichtsstand des § 24 ZPO eingreift (Thomas/Putzo § 24 Rn 5).\n\n 53\n\nObwohl für das Klagebegehren eine Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 767, 794, 796 ZPO als effektivere Klageart erscheint, liegt darin nicht ein einfacherer Weg, der das Rechtsschutzinteresse fehlen lässt. So bleibt die negative Feststellungsklage wegen eines Anspruchs, der die Einwendung nach § 767 gibt, zulässig (Lackmann: Zwangsvollstreckungsrecht Rn 489)\n\n 54\n\nII.\n\n 55\n\nDie Klage ist unbegründet, da die Zwangsvollstreckung der Beklagten zulässig ist. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung mit der sofortigen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ist ordnungsgemäß beurkundet worden. Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 3 AGBG unwirksam. Die Regelung war nicht überraschend für die Kläger. Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Abschnitt von dem beurkundenden Notar vorgelesen wurde und im übrigen allgemein gängig ist. Soweit Unklarheiten über den Umfang der Haftung und einer eventuellen Zwangsvollstreckung bestanden haben, hätten die Kläger den sachkundigen Rat des Notars erfragen können.\n\n 56\n\nDen Klägern steht auch keine materielle Einwendung gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehnsvertrag ist nicht nichtig. Für eine Anwendung des § 138 BGB ist ersichtlich kein Raum.\n\n 57\n\nDie Zwangsvollstreckung ist auch nicht aus anderen Gesichtspunkten unzulässig. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus cic. Die Beklagte hat keine Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt.\n\n 58\n\nGrundsätzlich besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht bei Kreditverträgen. Lediglich bei besonderen Umständen des Einzelfalls kann nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte die Pflicht zu aufklärenden Hinweisen gegeben sein. (OLG Bamberg 5 U 22/99 S. 27). Die von der Rechtsprechung dazu anerkannten Fallgruppen liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Die Beklagte ist lediglich als Darlehnsgeberin aufgetreten. Die Vorgespräche wurden nicht von einem ihrer Mitarbeiter geführt. Aus der Tatsache, dass die Beklagte im Vorfeld Zinsdaten an den Verkäufer gegeben hat, kann ihr keine Vertriebstätigkeit zugerechnet werden. Aus wirtschaftlichen Gründen ist eine solche Information für den Käufer schon deswegen nötig, damit er die entsprechenden Verkaufsgespräche überhaupt führen kann. Daraus folgt nicht eine nach außen erkennbare Vertriebstätigkeit der Beklagten.\n\n 59\n\nDie Beklagte ist insbesondere auch nicht vor Abschluss des Kaufvertragsangebotes an die Kläger herangetreten oder im Prospekt der GmbH erwähnt worden. \n\n 60\n\nJedenfalls wurde aber nicht von den Klägern vorgetragen, dass die Beklagte selbst an sie herangetreten sei oder der Verkäufer im Namen der Beklagten aufgetreten ist. Lediglich die Darstellung des Verkäufers er habe wohl eine \"Hausbank, die diese Art von Geschäften abwickele, kann nicht zum Nachteil der Beklagten als eine Vertriebsart umgedeutet werden. Soweit man den Vortrag der Kläger unterstellt, die Beklagte habe eine generelle Finanzierungszusage mit dem Verkäufer getroffen, der Berater habe dann die wirtschaftlichen Verhältnisse geklärt und die Beklagte nur noch die Darlehensverträge zur Unterschrift zukommen lassen, ist dies gerade kein Vertrieb der Beklagten.\n\n 61\n\nAuch dass die Beklagte Darlehnsgeberin für die Kläger als Käufer und für den Verkäufer war, spricht nicht gegen ihre Rolle als Kreditgeberin und begründet für sich noch keinen Interessenkonflikt. Eine besondere Aufklärungspflicht aus dem Wissen der Beklagten von dem speziellen Risiko der Finanzierung kann ebenfalls nicht angenommen werden. Es besteht für die Bank auch dann keine Aufklärungspflicht über den Wert der Immobilie, wenn sie diesen von einem Gutachten hat feststellen lassen (BGH in ZIP 2000, 1051). Eine Ausnahme kann nur bei einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises angenommen werden. Eine solche liegt jedoch nur dann vor, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (LG München I in WM 2002, 285). Bei dem unterstellten Wert der Eigentumswohnung von 2.000 DM/qm2 ist der gezahlte Kaufpreis von 2.759 DM nicht sittenwidrig überhöht.\n\n 62\n\nSoweit bei der Finanzierung die übliche Beleihungsgrenze von 60 - 80 % überschritten wurde, ist die Bank nicht schon deshalb zu einer Aufklärung verpflichtet. Die Beleihungsrichtlinien dienen nicht dem Schutz des Kreditnehmers (OLG Braunschweig in WM 1998, 1223).\n\n 63\n\nEine Zurechnung des Verhaltens der Versicherungsvertreter und des Verkäufers kann nicht erfolgen, da § 278 BGB nicht erfüllt ist. Eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft liegt nur dann vor, wenn der Anlagenvermittler mit Wissen und Wollen der Bank Aufgaben übernommen hat, die objektiv in den Pflichtenkreis der Bank fallen (LG München I in WM 2002, 285). Sämtliche Aussagen des Vermittlers Herr und Herr und des Verkäufers beziehen sich auf das Objekt selbst, so zum Beispiel die zu erzielende Miete, die Wertsteigerung, die Steuerersparnis usw. Aussagen, die das Kreditgeschäft der Beklagten betreffen, sind von den Klägern nicht vorgetragen. Eine Erfüllungsgehilfeneigenschaft wird jedoch selbst dann abgelehnt, wenn der Verkäufer Balanko-Formulare der Bank besitzt und diese im Wege der Selbstauskunft oder des Darlehnsantrages ausfüllt (OLG Braunschweig in WM 1998, 1223). Dieses liegt hier jedoch schon gar nicht vor. Die Selbstauskunft ist nicht erkennbar auf einem Formular der Beklagten abgegeben worden. Von den Klägern wurde auch nicht vorgetragen, dass sie Blanko-Formulare der Beklagen zur Stellung der Darlehensanträge erhalten haben.\n\n 64\n\nDie Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ergibt sich nicht durch einen Widerruf der Darlehnsverträge, da die Kläger die Darlehensverträge nicht wirksam nach dem HausTWG widerrufen konnten.\n\n 65\n\nZwar findet grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das HausTWG Anwendung, obwohl gemäß § 5 HausTWG iVm § 1 VerbKrG dieses Gesetz eigentlich nicht anzuwenden ist. Im Zuge der europäischen Harmonisierung des Rechts ist diese Vorschrift richtlinienkonform so auszulegen, dass der Anwendungsbereich des HausTWG dennoch eröffnet ist (BGH in WM 02, 1181).\n\n 66\n\nUnabhängig davon steht den Klägern ein Widerrufsrecht jedoch deshalb nicht zu, da die Kläger nicht um Abschluss der Darlehnsverträge im Sinne des HausTWG \"bestimmt\" wurden. Eine Kausalität zwischen der häuslichen Kontaktaufnahme und dem tatsächlichen Abschluss der Darlehensverträge besteht nicht, so dass die Kläger nicht mehr durch eine in § 1 HausTWG umschriebene Situation zur Unterzeichnung der Darlehensverträge veranlasst worden sind. Die Kläger wurden am 30. August 1995 erstmals von Herr auf den Kauf einer Kapitalanlage in ihrer Wohnung angesprochen. Am 22. September 1995 wurde das Angebot zum notariellen Kaufvertrag vor dem Notar abgegeben. Schon alleine der Gang zum Notar und die bei dieser Gelegenheit erfolgte Beratung zum Kauf der Eigentumswohnung mindert die Notwendigkeit eines Schutzes durch das HausTWG.\n\n 67\n\nErst am 29. September also über 4 Wochen nach dem Beratungsgespräch in der Wohnung der Kläger, wurde der Darlehnsvertrag unterzeichnet. Zwar ist der Zeitablauf alleine noch kein Indiz dafür, dass der Vertragsabschluss nicht mehr auf eine Haustürsituation zurückzuführen ist, da es alleine auf die Fortwirkung der durch die besondere Situation hervorgerufene Überraschungswirkung ankommt. Jedoch verliert bei längerem Zeitablauf die Indizwirkung der Kausalität ihre Wirkung und der Beweisvorteil für den Verbraucher entfällt (BGH in NJW 1996, 926; BGH in NJW 94, 262, 265 und Staudinger § 1 HwiG Rn 71). Grundsätzlich wird schon bei einem Zeitablauf von 3 bis 4 Tagen davon ausgegangen, dass der Vertragabschluss nicht mehr auf einer Überrumpelung des Kunden beruhen könnte (Löwer in BB 1986, 812 (823)). Im vorliegenden Fall waren durch den langen Zeitablauf von über 4 Wochen und das Bestreiten der Haustürsituation durch die Beklagte die Kläger beweispflichtig für den Kausalzusammenhang. Die allgemeinen Ausführungen der Kläger, insbesondere im Schriftsatz vom 18.7.2002, beinhalteten keine Darlegung zu einer vorliegenden Kausalität, insbesondere haben die Kläger diesbezüglich keinen Beweis angetreten.\n\n 68\n\nOb bei Vorliegen eines wirksamen Widerrufs ein Einwendungsdurchgriff zugunsten der Kläger auch auf die Grundschuld gewirkt hätte, kann somit dahin gestellt bleiben.\n\n 69\n\nIII.\n\n 70\n\nDie weitergehenden Ansprüche der Kläger sind ebenfalls unbegründet.\n\n 71\n\nDa die Zwangsvollstreckung der Beklagten nicht unzulässig ist, besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung.\n\n 72\n\nEin Anspruch der Kläger auf Zahlung der 19.744,10 EUR Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung besteht nicht, da ein Recht der Kläger, von der Beklagten so gestellt zu werden, als wenn sie den Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht geschlossen hätte, nicht gegeben ist. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus § 3 HausTWG ergeben. Wie bereits dargestellt, liegt ein wirksamer Widerruf der Darlehensverträge nach dem HausTWG nicht vor.\n\n 73\n\nAus dem oben genannten ergibt sich auch, dass die Feststellung, es bestünden nach Rückübereignung der Eigentumswohnung keine Ansprüche der Beklagten mehr aus dem Darlehn gegenüber den Klägern, nicht zu treffen ist.\n\n 74\n\nIV.\n\n 75\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.\n\n 76\n\nStreitwert: 184.688,41 EUR\n\n 77\n\nDer Streitwert setzt sich zusammen aus\n\n 78\n\n82.624 EUR für den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der \n\n 79\n\nZwangsvollsteckung (202.000 DM abzüglich 20 %)\n\n 80\n\n19.774,10 EUR Zahlungsklage.\n\n \n\n82.290,31 EUR für den Antrag auf Feststellung, dass nach Rückübereignung\n\n 81\n\nder Wohnung keine Ansprüche mehr aus dem Darlehn geltend \n\n 82\n\ngemacht werden können. Dabei war der Wert der Ansprüche, die \n\n 83\n\nohne eine solche Feststellung noch geltend gemacht werden könnten \n\n 84\n\nmit 102.862,89 EUR anzusetzen, von dem 20 % abzuziehen sind.\n\n 85\n\nDer Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung geht in dem\n\n 86\n\n Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung \n\n 87\n\nauf.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2002-08-29/8-o-86-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 796","ref_norm":"796","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/296412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/296412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2002-08-29/8-o-86-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/296412","retrieved":"2026-07-09 03:19:04.063534+00:00"}}