{"status":"available","doknr":"OLD297266","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2002:0627.21O106.02.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2002-06-27","aktenzeichen":"21 O 106/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschlussverfügung der Kammer vom 29. Mai 2002 wird bestätigt.\n\n Die Beschlussverfügung der Kammer vom 10. Juni 2002 wird bestätigt\n\n und dahin ergänzt, dass der Antragsgegnerin bei Meidung der darin an-\n\n geordneten Ordnungsmittel untersagt wird, bis zur Beendigung der nächsten\n\n Hauptversammlung, in der über den Verkauf der Beteiligung an der A\n\n in Höhe von 25 % des Grundkapitals plus einer Aktie abgestimmt werden \n\n soll, über diese Beteiligung ganz oder teilweise zu verfügen.\n\n Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDie Antragstellerin zu 1. hat im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschlussverfügung der Kammer vom 29. Mai 2002 erwirkt, wonach die Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln die weitere Durchführung der Veräußerung ihrer Beteiligung an der B mit Sitz in L , die sie in ihrer Ad-Hoc-Mitteilung vom 11. März 2002 gemäß Anlage ASt 1 angekündigt hat, zu unterlassen hatte, bis das beim Amtsgericht Oberhausen - Registergericht - anhängige Verfahren auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung der Antragsgegnerin gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz aufgrund des Einberufungsverlangens der W. und weitere Antragsteller vom 17. Mai 2002 (Anlage ASt 2) rechtskräftig im Hinblick auf den im Einberufungslangen verlangten Tagesordnungspunkt I \"Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft bei der H entschieden ist, im Fall der positiven Entscheidung über das Ermächtigungsverfahren bis die daraufhin einzuberufende Hauptversammlung der Antragsgegnerin beendet ist.\n\n 3\n\nIn dem dann durch Beschluss vom 27. Juni 2002 mit dem Ausgangsverfahren 21 O 106/02 der Kammer verbundenen Verfahren 21 O 118/02 der Kammer hat die Antragstellerin zu 1. ferner ebenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung die Beschlussverfügung der Kammer vom 10. Juni 2002 erwirkt, durch die unter gleichzeitiger Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer für den 27. Juni 2002 bei Meidung von Ordnungsmitteln bis zu diesem Termin untersagt worden ist, ihre bislang noch nicht verkaufte Beteiligung an der H mit Sitz in L in Höhe von 25 % des Grundkapitals plus einer Aktie teilweise oder vollständig zu veräußern und/oder sonstige Verpflichtungen zur Verfügung über die Beteiligung an A oder an Teilen davon auszugehen.\n\n 4\n\nDie Antragsgegnerin hat gegen diese Entscheidungen Widerspruch eingelegt.\n\n 5\n\n 6\n\nEs liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n 7\n\nGroßaktionäre der Antragsgegnerin, einer börsennotierten Aktiengesellschaft, sind die B mit 8,92 %, die C mit 8,82 %, die D mit 8,5 % und die E mit 8, 01 %. Anfang des Jahres 2002 hat sich der amerikanische Investor W über die I mit etwa 5 % an der Antragsgegnerin beteiligt. Seine Beteiligung soll jetzt etwa 8 % betragen. Die übrigen Aktien befinden sich im Streubesitz.\n\n 8\n\nSeit Ende des Jahres 1999 war die Antragsgegnerin Mehrheitsaktionärin der H, und zwar mit einer Beteiligung von 50 % plus eine Aktie. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin haben diese und P vereinbart, dass P im Falle eines Verkaufs der von ihr gehaltenen Aktien, die eine die Mehrheit für die Antragsgegnerin begründende Aktie an sich ziehen kann, mit der Folge, dass die Antragsgegnerin dadurch ihre Mehrheit verliert.\n\n 9\n\nDie H war im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss der Antragsgegnerin zum 30. September 2001 einbezogen. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin entsprach der Umsatz des H etwa 11,6 % des Umsatzes des Konzerns der Antragsgegnerin während die Bilanzsumme des Teilkonzerns etwa 32,3 % der Bilanzsumme des Konzerns der Antragsgegnerin entsprach.\n\n 10\n\nWährend es im Geschäftsbericht der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2000/2001 heißt, dass die Aufstockung der H-Beteiligung auf 100 % das wichtigste Ziel für das angelaufene Geschäftsjahr (2001/2002) sei, hat es in der Folgezeit bei der Antragsgegnerin Überlegungen gegeben, die Beteiligung an H zu veräußern. Die Antragsgegnerin hat am 11. März 2002 die Ad-Hoc-Mitteilung Anlage ASt 1 vorgelegt, in der es u.a. unter dem Stichwort \"neue Beteiligungsstruktur bei der H heißt:\n\n 11\n\n\"Die B hat einen Anteil von 25 % der H an den \n\n 12\n\nFinanzinvestor veräußert. Der Käufer ist die Gesellschaft von M, \n\n 13\n\nmit Sitz in C. Der Erwerb erfolgt über eine in Deutschland ansässige\n\n 14\n\nHolding-Gesellschaft. Der Aufsichtsrat der B AG hat diesen \n\n 15\n\nVerkauf auf seiner heutigen außerordentlichen Aufsichtsratsitzung zuge-\n\n 16\n\nstimmt. Diese Zustimmung war aufschiebend bedingt durch einen entsprechen-\n\n 17\n\nden Beschluss des Aufsichtsrats der P, mit der der Ver-\n\n 18\n\nkauf von 50 % minus einer Aktie, die von der P und einem Finanz-\n\n 19\n\ninvestor gehalten werden, an den oben genannten Käufer genehmigt wurde.\n\n 20\n\nDieser Beschluss wurde ebenfalls heute auf einer außerordentlichen Auf-\n\n 21\n\nsichtsratsitzung gefasst. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart.\n\n 22\n\nX hat der T und der F jeweils\n\n 23\n\n15 % der Anteile angeboten. Ferner wurde der T GmbH und der der Abschluss von \n\n 24\n\nneuen Zusammenarbeitsverträgen mit der H angeboten.\n\n 25\n\nDie gesamte Transaktion bedarf noch der Zustimmung der zuständigen Kar-\n\n 26\n\ntellbehörden.\"\n\n 27\n\nAls Antragsteller zu 2. hat Dr. Y seinen Beitritt zu dem Rechtsstreit im Wege der gewillkürten Parteierweiterung erklärt, wozu die Antragstellerin zu 1. ihre Zustimmung erklärt hat.\n\n 28\n\nDie Antragsteller bringen vor:\n\n 29\n\nSie seien Aktionäre der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1. halte u. a. 10.000 Aktien der Antragsgegnerin. Sie sei eine ordnungsgemäß unter den Rechten des Staates Nevada, USA, errichtete und bestehende Gesellschaft. Ihr Vermögen als Investmentgesellschaft betrage etwa 1,2 Millionen US-Dollar, was überwiegend in Aktien angelegt sei. Die Aktien der Antragsgegnerin habe sie von W erworben. Dieser bzw. M verwalteten ihr Aktienvermögen. Sie habe die Aktien an der Antragsgegnerin aus eigenem wirtschaftlichem Interesse erworben.\n\n 30\n\nNach Erklärungen des Vorstands bei der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 19. März 2002 habe diese die Option, die bei ihr verbleibende Restbeteiligung von 25 % plus eine Aktie bis Mitte 2003 an Z zu veräußern. Die kartellrechtliche Genehmigung sei bei der EU-Kommission beantragt, für Ende Mai 2002 in Aussicht gestellt und tatsächlich auch erteilt worden. Die Veräußerung sei durch die Ad-Hoc-Mitteilung unmittelbar vor der Hauptversammlung vom 19. März 2002 für das Geschäftsjahr 2000/2001 und praktisch zeitgleich mit dem Ablauf der Hinterlegungsfrist bekannt gemacht worden. Die W habe sogleich danach von der Antragsgegnerin die Verlegung der Hauptversammlung und die Neueinberufung mit einer ergänzten Tagesordnung, u.a. zur Erteilung der Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung, beantragt, was die Antragsgegnerin habe zurückweisen lassen. Bei der Diskussion über die Veräußerung auf der Hauptversammlung habe sich gezeigt, dass die übergroße Mehrheit der Aktionäre die Veräußerung ablehne, die eine radikale Kehrtwendung der bisher verfolgten Geschäftspolitik und eine Schädigung der Antragsgegnerin und ihrer Aktionäre in Höhe von mehreren 100 Millionen Euro bedeute. Als Folge sei der Kurs der Aktien der Antragsgegnerin\n\n 31\n\nnach der Ankündigung der Veräußerung binnen weniger Tage von 9,10 EUR auf 4,85 EUR gefallen. Die Beteiligung, deren Wert mindestens etwa 800 Millionen Euro betrage, sei von zentraler wirtschaftlicher Bedeutung für die Antragsgegnerin. Bei einem Verkehrswert der Antragsgegnerin von 350 Millionen Euro vor der Veräußerung ergebe sich daraus, dass die Beteiligung der Antragsgegnerin an H mehr wert sei als diese insgesamt.\n\n 32\n\nIn Presseveröffentlichungen sei Anfang Juni 2002 über die unmittelbar bevorstehende Veräußerung eines Anteils der Antragsgegnerin an Grundkapital von etwa 20 % an den R berichtet worden. Nach dem Bericht sei das sogenannte Closing für den 4. Juni 2002 vereinbart worden. Diese Information beruhe auf einer Bestätigung aus der Unternehmensspitze der Antragsgegnerin. In einem Dementi dieses Berichts habe der Vorstandsvorsitzende der Antragsgegnerin erklärt, derzeit würden keine Verkaufsverhandlungen geführt, der Verkauf der Anteile an Dritte sei nur eine von drei zur Zeit zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Antragsgegnerin. Daraus ergebe sich, dass die Antragsgegnerin trotz der Beschlussverfügung vom 29. Mai 2002 weiterhin für sich in Anspruch nehme, über die Veräußerung der Beteiligung an H ohne Zustimmungsvorbehalt der Hauptversammlung zu entscheiden.\n\n 33\n\nDer Verfügungsanspruch ergebe sich aus § 119 Abs. 1 und Abs. 2 Aktiengesetz und aus den Grundsätzen der Holzmüller-Rechtsprechung des BGH (BGHZ 83, 122 ff.). Auch im vorliegenden Fall handele es sich bei dem geplanten Verkauf der Beteiligung von insgesamt 50 % plus einer Aktie um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte und Interessen der Aktionäre, der die Verpflichtung auslöse, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen, weil der Vorstand der Antragsgegnerin ver-\n\n 34\n\nnünftigerweise nicht annehmen könne, er dürfe die Entscheidung unter ausschließlich eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen.\n\n 35\n\nDer Verfügungsgrund ergebe sich aus folgendem:\n\n 36\n\nR, W und andere Aktionäre der Antragsgegnerin, die zusammen mehr als 5 % des Grundkapitals besäßen, hätten, wie unstreitig ist, am 07. Mai 2002 vom Vorstand der Antragsgegnerin die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangt, bei der u.a. gemäß Tagesordnungspunkt I über die Zustimmung zur Veräußerung der Mehrheitsbeteiligung abgestimmt werden solle, was der Vorstand am 15. Mai 2002 abgelehnt habe. Daraufhin hätten, wie ebenfalls unstreitig ist, R, W und sieben weitere Aktionäre, zu denen die beiden Antragsteller nicht gehören, am 17. Mai 2002 beim Amtsgericht Oberhausen, Registergericht, den Antrag auf gerichtliche Ermächtigung gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz (Anlage ASt 2) gestellt, über den, wie ebenfalls unstreitig ist, noch nicht entschieden sei.\n\n 37\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n 38\n\n1. unter Zurückweisung des Widerspruchs vom 31. Mai 2002 die durch \n\n 39\n\nBeschluss des Landgerichts Duisburg vom 29. Mai 2002 - 21 O 106/02 -\n\n 40\n\nangeordnete einstweilige Verfügung zu bestätigen;\n\n \n 41\n\n2. unter Zurückweisung des Widerspruchs vom 17. Juni 2002 die im Beschluss\n\n 42\n\ndes Landgerichts Duisburg vom 10. Juni 2002 - 21 O 118/02 - angeordnete\n\n 43\n\neinstweilige Verfügung dahin zu bestätigen bzw. abzuändern, dass der An-\n\n 44\n\ntragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wird, ihre bislang\n\n 45\n\nnoch nicht verkaufte Beteiligung an der H \n\n 46\n\nmit Sitz in L in Höhe von 25 % des Grundkapitals plus einer Aktie\n\n 47\n\nteilweise oder vollständig zu veräußern und/oder sonstige Verpflichtungen\n\n 48\n\nzur Verfügung über die Beteiligung an H oder an Teilen davon einzu-\n\n 49\n\ngehen oder sonst Verfügungen vorzunehmen, wenn dies nicht vorbehaltlich\n\n 50\n\nder Zustimmung oder nach Erteilung der Zustimmung der Hauptversammlung\n\n 51\n\nder Antragsgegnerin geschieht;\n\n 52\n\nhilfsweise,\n\n 53\n\nbis das beim Amtsgericht Oberhausen - Registergericht - anhängige Verfahren\n\n 54\n\n- - auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung der\n\n 55\n\nAntragsgegnerin gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz aufgrund des Einberufungs-\n\n 56\n\nverlangens der W. und weitere Antragsteller\n\n 57\n\nvom 17. Mai 2002 rechtskräftig im Hinblick auf den im Einberufungsverlangen\n\n 58\n\nverlangten Tagesordnungspunkt I \"Zustimmung der Hauptversammlung zur \n\n 59\n\nVeräußerung der Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft bei der H entschieden \n\n 60\n\nist, und im Falle der positiven Entscheidung über das Ermächtigungsverfahren, \n\n 61\n\nbis die daraufhin einzuberufende Hauptversammlung der Antragsgegnerin \n\n 62\n\nbeendet ist.\n\n 63\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n 64\n\n1. die Beschlussverfügung vom 29. Mai 2002 aufzuheben und den auf ihren\n\n 65\n\nErlass gerichteten Antrag zurückzuweisen;\n\n 66\n\n2. die Beschlussverfügung vom 10. Juni 2002 aufzuheben und den auf ihren\n\n 67\n\nErlass gerichteten Antrag zurückzuweisen sowie den Antrag zu 2. zurück-\n\n 68\n\nzuweisen.\n\n 69\n\nDie Antragsgegnerin rügt die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller als mangelhaft.\n\n 70\n\nDie Antragsgegnerin vertritt ferner die Ansicht, die Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen seien unzulässig. Das ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin, deren Stellung als Aktionärin der Antragsgegnerin im Übrigen bestritten werden müsste, deren Aktien, wenn überhaupt, erst unmittelbar vor Beantragung der einstweiligen Verfügungen und zu dem alleinigen Zweck erworben habe, der Antragsgegnerin die weitere Durchführung der H Transaktion zu untersagen. Die Unzulässigkeit ergebe sich aber auch daraus, dass die Antragstellerin nur vorgeschoben sei, damit die tatsächlich hinter dem Antrag stehenden R und W einer möglichen Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO entgingen. Schließlich seien die Anträge deshalb unzulässig, weil sie mit dem Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung nach § 122 Aktiengesetz verknüpft seien; denn auch dieser Antrag sei unzulässig. Die Antragstellerin zu 1. sei selbst nicht an dem Antrag nach § 122 Aktiengesetz beteiligt. Der in dem genannten Verfahren vorgelegten Tagesordnung sei zu entnehmen, dass das Verlangen nach Einberufung einer Hauptversammlung dem allein mit § 122 Aktiengesetz zu verfolgenden Zweck widerspreche. Die Hauptversammlung solle ersichtlich gerade deswegen einberufen werden, damit der vermeintlich gewünschte Beschluss nicht gefasst werde.\n\n 71\n\nDen Antragstellern stehe der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu. Der Verkauf der 25 %igen Beteiligung an der H sei inzwischen bereits vollzogen worden, das Eigentum an den verkauften Aktien sei am 7. Juni 2002 auf die Erwerberin übergegangen. Die Antragsgegnerin habe im Zeitpunkt der Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 29. Mai 2002 noch am gleichen Tag alle für den Vollzug der Transaktion erforderlichen Willenserklärungen bereits abgegeben. für den Eigentumsübergang habe es nur noch des Eintritts einiger aufschiebender Bedingungen bedurft, auf welche die Käuferin nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen durch einseitige Erklärung habe verzichten können. Diese aufschiebenden Bedingungen seien teilweise eingetreten; soweit sie nicht eingetreten seien, habe die Käuferin mit Schreiben vom 07. Juni 2002 auf den Bedingungseintritt verzichtet.\n\n 72\n\nWas die Veräußerung der Beteiligung im Umfang von 25 % (erste Tranche) angehe, habe es auch nach den Grundsätzen der Holzmüller Entscheidung des BGH keine Kompetenz der Hauptversammlung der Antragstellerin gegeben. Eine Anwendung der Holzmüller-Grundsätze auf den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen werde überwiegend abgelehnt. Im vorliegenden Fall bestehe weder unter quantitativen noch unter qualitativen Aspekten ein Zustimmungsvorbehalt für die Veräußerung der ersten Tranche.\n\n 73\n\nIn Rechtsprechung und Literatur bestehe die Tendenz, als quantitatives Holzmüller-Kriterium für das auszugliedernde bzw. zu veräußernde Vermögen Größenordnungen von über 50 % des Vermögens oder der Bilanzsumme der Gesellschaft anzusetzen. Die mitgeteilten Anteile des Teilkonzerns, was Umsatz und Bilanzsumme angehe, am Gesamtkonzern der Antragsgegnerin rechtfertigten die Feststellung, dass durch eine Veräußerung von 25 % der Aktien an H eine Zuständigkeit der Hauptversammlung der Antragsgegnerin unter quantitativen Aspekten nicht begründet werde.\n\n 74\n\nEine Verpflichtung des Vorstands der Antragsgegnerin, die Zustimmung der Hauptversammlung zur Veräußerung der ersten Tranche des H Anteils einzuholen, ergebe sich aber auch nicht unter qualitativen Aspekten. Der erforderliche Eingriff in den Kernbereich der Unternehmenstätigkeit der Antragsgegnerin liege nicht vor. Das gelte sogar für die vollständige Veräußerung der 50 %igen Beteiligung plus einer Aktie unter dem Gesichtspunkt, dass die Beteiligung erst Ende 1999 erworben worden sei. Das von H betriebene Geschäftsfeld gehöre damit nicht zum historisch gewachsenen Bild des Gesamtkonzerns der Antragsgegnerin. Wenn die Antragsgegnerin durch die Veräußerung der H Aktien die Möglichkeit verliere, ihren unternehmerischen Willen in der Hauptversammlung dieser Gesellschaft durchzusetzen, so sei dieser Verlust bereits in der mit der P abgeschlossenen Konsortialvereinbarung vorgezeichnet, nach der die Antragsgegnerin ihre mehrheitsbegründende H-Aktie verliere, sobald die P ihren Anteil an H an einen Dritten veräußere. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit dem Anteil von 25 % plus einer Aktie eine Sperrminorität an der H behalte: Alle wesentlichen Strukturentscheidungen in der Hauptversammlung der H könnten demnach nur mit ihrer Zustimmung vorgenommen werden.\n\n 75\n\nWas die Veräußerung der Beteiligung von 25 % plus einer Aktie an H (zweite Tranche) angehe, seien die Holzmüller-Kriterien, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002 eingeräumt hat, zwar gegeben. Es sei aber die Besorgnis der Antragsteller, sie würden durch eine von ihnen als unmittelbar bevorstehend bezeichnete Veräußerung dieser zweiten Tranche in ihren Rechten beeinträchtigt, sei aber durch nichts gerechtfertigt. Zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung am 07. Juni 2002 habe die Antragsgegnerin über die Zukunft ihrer verbliebenen Beteiligung an H noch nicht entschieden. Sie habe vielmehr drei Möglichkeiten erwogen, nämlich die Ausübung der ihr von S eingeräumten Put-Optionen, die Veräußerung der Beteiligung an einen Dritten oder das weitere Behalten der Beteiligung. Nach Fortentwicklung der Meinungsbildung habe der Vorstand der Antragsgegnerin aber beschlossen und in der Aufsichtsratsitzung vom 14. Juni 2002 mit dem Aufsichtsrat abgestimmt, dass eine Veräußerung dieser Beteiligung nicht ohne Zustimmung der Hauptversammlung erfolgen solle. Deshalb solle am 14. und 15. August 2002 in der Hauptversammlung, die aber möglicherweise auf September vertagt werden müsse, die Frage der Zustimmung zu dem Verkauf der zweiten Tranche behandelt werden, damit in der Hauptversammlung darüber entschieden werden könne. Damit stehe fest, dass die zweite Tranche nur verkauft werde, wenn mit dem entsprechenden Quorum in der Hauptversammlung zugestimmt werde.\n\n 76\n\nWegen weitere Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 77\n\nIm Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die überreichten Unterlagen, verwiesen.\n\n 78\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n \n 79\n\nI.\n\n 80\n\nDie Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind zulässig.\n\n 81\n\n1. Die auf die Rüge der Antragsgegnerin gemäß § 88 Abs. 1 ZPO vorzunehmende\n\n 82\n\nPrüfung, ob die Antragsteller ihre Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß be-\n\n 83\n\nvollmächtigt haben, hat ergeben, dass ein Mangel der Vollmacht nicht besteht.\n\n 84\n\nFür die Antragstellerin zu 1. liegt die in amerikanischer Sprache den Prozessbe-\n\n 85\n\nbevollmächtigten der Antragsteller erteilte Prozessvollmacht vom 24. Juni 2002 \n\n 86\n\n(Anlage ASt 27) vor, die vom Vizepräsidenten der Antragstellerin zu 1. unter-\n\n 87\n\nzeichnet worden ist.\n\n 88\n\nEntsprechendes gilt für den Antragsteller zu 2., bezüglich dessen die gleichfalls\n\n 89\n\nin amerikanischer Sprache abgefasste Prozessvollmacht vom 23. Juni 2002 (An-\n\n 90\n\nlage ASt 26) vorgelegt worden ist.\n\n 91\n\n2. Gegen die Parteifähigkeit der Antragstellerin zu 1. bestehen keine durchgreifenden\n\n 92\n\nBedenken. Das gilt auch für ihre gesetzliche Vertretung durch ihren Präsidenten. \n\n 93\n\nHierzu liegen das Certifacate des State of Nevada, Department\n\n 94\n\nof State, und die Articles of Incorporation, errichtet im Büro des Secretary of State \n\n 95\n\ndes Staates Nevada, vor, wonach die Antragstellerin zu 1. nach den Vorschriften \n\n 96\n\ndes Staates von Nevada errichtet worden ist und sie von T als\n\n 97\n\n\"Director\" vertreten wird.\n\n 98\n\n3. Der Antragsteller zu 2. ist im Wege der gewillkürten Parteierweiterung als weiterer \n\n 99\n\nAntragsteller mit Zustimmung der Antragstellerin zu 1. wirksam beigetreten, § 263 \n\n 100\n\nZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage., Rn. 26 zu § 263). Die entsprechenden\n\n 101\n\nschriftlichen Erklärungen in Gestalt des Schriftsatzes vom 25. Juni 2002 sind der \n\n 102\n\nAntragsgegnerin im Termin vom 27. Juni 2002 zugestellt worden. Die in § 261 Abs.\n\n 103\n\n2 zweite Alternative ZPO für die Wirksamkeit des Beitritts erforderliche Form ist da-\n\n 104\n\nmit gewahrt.\n\n 105\n\n4. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist, soweit er von der Antragstel-\n\n 106\n\nlerin zu 1. gestellt wird, nicht deshalb unzulässig, weil diese, wie von ihr selbst vor-\n\n 107\n\ngetragen, Aktionärin der Antragsgegnerin aufgrund des Erwerbs von Aktien von \n\n 108\n\nW im Mai 2002 geworden ist, also nach Bekanntgabe der vorgesehenen \n\n 109\n\nVeräußerung der ersten Tranche der Beteiligung im März 2002. Die Kammer\n\n 110\n\nvermag nicht als dargelegt und glaubhaft gemacht anzusehen, dass die Antragstel-\n\n 111\n\nlerin zu 1. die Beteiligung an der Antragsgegnerin lediglich zu dem Zweck erworben\n\n 112\n\nhat, dieser die weitere Durchführung der H Transaktion zu untersagen und Drit-\n\n 113\n\nten, die in Wahrheit hinter dem Antrag stehen, wie R und W, einer \n\n 114\n\nmöglichen Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO zu entziehen. Nach den von \n\n 115\n\nW und dem Präsidenten der Antragstellerin zu 1.\n\n 116\n\nabgegebenen eidesstattlichen Versicherungen (Anlagen ASt 4 und 5) hat die An-\n\n 117\n\ntragstellerin die Aktien an der Antragsgegnerin aus eigenem wirtschaftlichem In-\n\n 118\n\nteresse erworben in der Überzeugung, dass die Antragsgegnerin auch zukünftig \n\n 119\n\nInhaberin der Mehrheitsbeteiligung an der H bleiben wird und der Börsenkurs \n\n 120\n\nder Aktien der Antragsgegnerin steigen wird. In den von der Antragsgegnerin ange-\n\n 121\n\nführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (WM 1994, 337 ff. \"Simon-\n\n 122\n\nbank\") und des Oberlandesgerichts Stuttgart (NZG 2000, 490 ff.) mag die Feststel-\n\n 123\n\nlung gerechtfertigt gewesen sein, dass die betreffenden Gesellschafter die Beteili-\n\n 124\n\ngung an der Gesellschaft lediglich zu dem Zweck erworben haben, um mit bestimm-\n\n 125\n\nten Rechtsbehelfen gegen die Gesellschaft vorzugehen oder um - unter Verletzung\n\n 126\n\nder gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten - die mit einer eigenen Widerspruchsein-\n\n 127\n\nlegung verbundenen Pflichten und Risiken anderer Gesellschafter auszuschalten. \n\n 128\n\nKonkrete Anhaltspunkte für eine solche Vorgehensweise werden von der Antrags-\n\n 129\n\ngegnerin im Entscheidungsfall weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.\n\n 130\n\nFür den Antragsteller zu 2. gelten diese Überlegungen ohnehin schon deshalb nicht,\n\n 131\n\nweil er nach seinem unbestrittenen und im Übrigen durch die Bankbestätigung An-\n\n 132\n\nlage ASt 28 glaubhaft gemachten Vortrag jedenfalls seit Anfang Januar 2002 Aktio-\n\n 133\n\nnär der Antragsgegnerin ist.\n\n 134\n\n5. Schließlich ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch aus dem\n\n 135\n\nGesichtspunkt der Verknüpfung mit dem Verlangen nach Einberufung einer Haupt-\n\n 136\n\nversammlung nach § 122 Aktiengesetz nicht unzulässig.\n\n 137\n\nEs trifft zu, dass keiner der beiden Antragsteller am Verlangen nach Einberufung \n\n 138\n\neiner Hauptversammlung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Aktiengesetz\n\n 139\n\ngegenüber dem Vorstand der Antragsgegnerin gemäß Anwaltsschreiben vom 07.\n\n 140\n\nMai 2002 oder dem Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversamm-\n\n 141\n\nlung gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz gegenüber dem Registergericht Oberhausen\n\n 142\n\nbeteiligt war bzw. ist. Die Kammer vermag nicht einzusehen, aus welchem Grund \n\n 143\n\nnur diejenigen Aktionäre, die sich auch an dem Verlangen nach Einberufung einer\n\n 144\n\nHauptversammlung gemäß § 122 Aktiengesetz beteiligen, das erforderliche Rechts-\n\n 145\n\nschutzbedürfnis für die im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Anträge auf Er-\n\n 146\n\nlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel der Nichtdurchführung der weiteren\n\n 147\n\nVeräußerung der Beteiligung bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung\n\n 148\n\nüber das Einberufungsverlangen von Minderheitsaktionären bzw. bis zur Durchfüh-\n\n 149\n\nrung der entsprechenden Hauptversammlung sollen geltend machen können.\n\n 150\n\nAus dem Tagesordnungspunkt I., wie er in dem Einberufungsverlangen gegenüber\n\n 151\n\ndem Vorstand der Antragsgegnerin gemäß Anwaltsscheiben vom 07. Mai 2002 und\n\n 152\n\nin dem Antrag auf Ermächtigung zur Einberufung einer Hauptversammlung gemäß\n\n 153\n\nAntragsschrift vom 27. Mai 2002 formuliert worden ist, ergibt sich nichts anderes. \n\n 154\n\nAls Tagesordnungspunkt ist jeweils die \"Zustimmung der Hauptversammlung zur\n\n 155\n\nVeräußerung der Mehrheitsbeteiligung der Gesellschaft bei der H genannt. Diese \n\n 156\n\nFassung wird den an das Minderheitsverlangen zu stellenden Voraussetzungen \n\n 157\n\ngerecht. Dieses muss erkennbar machen,\n\n 158\n\nüber welche Angelegenheiten die Minderheit eine Beschlussfassung der Hauptver-\n\n 159\n\nsammlung wünscht. Dabei genügt es, wenn die Minderheit den Gegenstand der Be-\n\n 160\n\nschlussfassung ausreichend kenntlich macht. Sie braucht keine formulierten Anträge\n\n 161\n\nvorzulegen (Großkommentar Aktiengesetz/Werner, 4. Aufl., Rnrn. 16 und 17 zu § \n\n 162\n\n122). Der Begründung in der Antragsschrift vom 17. Mai 2002 ist zweifelsfrei zu ent-\n\n 163\n\nnehmen, dass eine Entscheidung der Hauptversammlung erstrebt wird, mit der der \n\n 164\n\nvom Vorstand der Antragsgegnerin beabsichtigte Verkauf der Mehrheitsbetei-\n\n 165\n\nligung abgelehnt wird, weil er bisher erklärten Geschäftszielen widerspricht und zur \n\n 166\n\nAufgabe eines ertragsstarken Geschäftsbereichs führt.\n\n 167\n\n 168\n\nII.\n\n \n\n169\n\n \n\n \n \n \n \n\n \n\n 170\n\nDer Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 119 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz in Verbindung mit den Grundsätzen der sogenannten Holzmüller-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 83, 122 ff.).\n\n 171\n\nDanach ist der Vorstand der Gesellschaft bei Strukturmaßnahmen von herausragender Bedeutung, die schwerwiegende Eingriffe in die Rechte und Interessen der Aktionäre darstellen, gehalten, die Zustimmung der Hauptversammlung einzuholen. Dies folge aus Ermessensschrumpfung. Danach schlägt das von § 119 Abs. 2 Aktiengesetz angenommene Ermessen des Vorstands in eine Pflicht zur Vorlage an die Hauptversammlung um, wenn der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen könne, er dürfe unter ausschließlich eigener Verantwortung entscheiden, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., Rnrn. 16 ff. zu § 119).\n\n 172\n\nNach der Überzeugung der Kammer sind die in der genannten BGH-Entscheidung und in der folgenden Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im Entscheidungsfall gewahrt.\n\n 173\n\n1. Für beide Antragsteller ist glaubhaft gemacht, dass sie Aktionäre der Antragsgeg-\n\n 174\n\nnerin sind. Für die Antragstellerin zu 1. ergibt sich das aus der schriftlichen Bank-\n\n 175\n\nbestätigung vom 25. Juni 2002 (Anlage ASt 29), wonach diese mindestens 10.000\n\n 176\n\nAktien an der Antragsgegnerin hält. Über die Beteiligung des Antragstellers zu 2. an\n\n 177\n\nder Antragsgegnerin verhält sich die Bankbestätigung vom 24. Juni 2002 (Anlage \n\n 178\n\nASt 28), wonach er jedenfalls seit dem 09. Januar 2002 nicht weniger als 1.000\n\n 179\n\nAktien der Antragsgegnerin hält.\n\n 180\n\n2. Für die Veräußerung der Anteile durch die Antragsgegnerin besteht unter dem\n\n 181\n\nGesichtspunkt der sogenannten qualitativen Aspekte ein Zustimmungsvorbehalt für\n\n 182\n\ndie Hauptversammlung im Sinne der angeführten Grundsätze. Das gilt sowohl für \n\n 183\n\ndie erste als auch für die zweite Tranche. Es trifft zu, dass in Rechtsprechung und\n\n 184\n\nLiteratur die Ansicht vertreten wird, dass dann, wenn es sich um die Veräußerung \n\n 185\n\neiner Beteiligung handelt, die deutlich weniger als 50 % der Bilanzsumme des Kon-\n\n 186\n\nzerns ausmacht, die Kompetenz der Hauptversammlung sich aus ihrem Recht zur\n\n 187\n\nFestlegung des Unternehmensgegenstands ergibt, wobei insbesondere das charak-\n\n 188\n\nteristische Gepräge und das historisch gewachsene Bild der Gesellschaft zu berück-\n\n 189\n\nsichtigen ist. Dann ist der Erwerb oder die Veräußerung einer Beteiligung der Haupt-\n\n 190\n\nversammlung zur Entscheidung vorzulegen, wenn die Maßnahme den Kernbereich \n\n 191\n\nder Unternehmenstätigkeit betrifft und die Unternehmensstruktur von Grund auf \n\n 192\n\nändert.\n\n 193\n\nUm einen solchen Eingriff handelt es sich bei der beabsichtigten Veräußerung der \n\n 194\n\nBeteiligung. Das gilt auch, isoliert betrachtet, für die Veräußerung der ersten Tran-\n\n 195\n\nche. Die frühere, historische Struktur des Konsens ist durch die mehrheitliche Be-\n\n 196\n\nteiligung an H aufgegeben worden. Wie die Antragsgegnerin einräumt, verliert\n\n 197\n\nsie durch die Veräußerung dieser Aktien die Möglichkeit, ihren unternehmeri-\n\n 198\n\nschen Willen in der Hauptversammlung der Gesellschaft durchzusetzen. Dass dies\n\n 199\n\nauch aufgrund der Bestimmungen der mit der P abgeschlossenen Konsor-\n\n 200\n\ntial-vereinbarung geschehen konnte, wie die Antragsgegnerin, von den Antragstel-\n\n 201\n\nlern bestritten, vorbringt, ist für den Entscheidungsfall ohne Bedeutung. Im vorlie-\n\n 202\n\ngenden Fall kommt es auf die Wirkungen der Veräußerung der Beteiligung an, wie\n\n 203\n\nsie die Antragsgegnerin anstrebt. Dem steht der von den Antragstellern angeführte\n\n 204\n\nmassive Kurseinbruch der Halbierung des Börsenwerts der Antragsgegnerin nach \n\n 205\n\nder Mitteilung des Verkaufs der ersten Tranche und die daraus folgende Einschät-\n\n 206\n\nzung des Kapitalmarkts gegenüber, dass die Antragsgegnerin damit einen beson-\n\n 207\n\nders wichtigen Vermögensgegenstand weggibt. Es kommt folgendes hinzu: Wie \n\n 208\n\ndie Antragsteller, von der Antragsgegnerin unbestritten, hervorgehoben haben, \n\n 209\n\nwar die 25 %-ige H mit mindestens 400.000.000,- EUR mehr wert als \n\n 210\n\nder Gesamtwert der Antragsgegnerin vor der Veräußerung mit etwa 350.000.000,- EUR.\n\n 211\n\nNach den Erklärungen des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin bei der Bi-\n\n 212\n\nlanzpressekonferenz im November 2001 hatte der Schiffbau weit bessere\n\n 213\n\nErtragspotentiale als der Bereich Energietechnik (vgl. Anlage ASt 21). Es ist weiter\n\n 214\n\nunbestritten, dass die Mehrheitsbeteiligung der Antragsgegnerin an H die Ein-\n\n 215\n\nbindung in das sogenannte Cash-Pooling-System der Antragsgegnerin hatte, weil\n\n 216\n\nim Schiffbau von den Auftraggebern hohe Vorschüsse gewährt werden, wodurch \n\n 217\n\nder Antragsgegnerin Liquidität auch für ihr sonstiges Geschäft zur Verfügung stand,\n\n 218\n\nwas nach Veräußerung der HMehrheit nicht mehr gegeben war. Von besonder-\n\n 219\n\ner Bedeutung ist schließlich der in der Veräußerung der Beteiligung liegende\n\n 220\n\nradikale Kurswechsel der Geschäftspolitik der Antragsgegnerin. Dabei lässt die\n\n 221\n\nKammer nicht außer Betracht, dass die Beteiligung erst Ende des Jahre 1999\n\n 222\n\nvon der Antragsgegnerin erworben wurde. Von besonderer Bedeutung ist aber, dass\n\n 223\n\nnach der Einschätzung des Vorstands der Antragsgegnerin die H-Mehrheits-be-\n\n 224\n\nteiligung bis Anfang des Jahres 2002 der ertragsstärkste und für die zukünftige Ent-\n\n 225\n\nwicklung der Gesellschaft wichtigste Geschäftsbereich war, wie dem Geschäftsbe-\n\n 226\n\nricht für das Geschäftsjahr 2000/2001 (Anlage ASt 20) zu entnehmen ist, und wo-\n\n 227\n\nnach die Antragsgegnerin noch im Februar 2002 die Aufstockung der H-Beteili-\n\n 228\n\ngung auf 100 % im Blickfeld hatte.\n\n 229\n\nDiese Überlegungen gelten im verstärkten Maß auch für die zweite Tranche der \n\n 230\n\nH Beteiligung in Höhe von weiteren 25 % der Aktien plus eine Aktie. Was diese\n\n 231\n\nBeteiligung angeht, kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer im Ur-\n\n 232\n\nsprungsverfahren 21 O 118/02 vorgelegten Widerspruchsschrift in der mündlichen\n\n 233\n\nVerhandlung vom 27. Juni 2002 klargestellt hat, dass auch sie nunmehr zugrunde \n\n 234\n\nlegt, dass die Veräußerung dieser zweiten Tranche unter Berücksichtigung der nach\n\n 235\n\nder Holzmüller-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dem Zustimmungsvorbe-\n\n 236\n\nhalt des § 119 Abs. 2 Aktiengesetz unterfällt. Das hat, wie die Antragsgegnerin im \n\n 237\n\nVerhandlungstermin vom 27. Juni 2002 weiter hervorgehoben hat, dazu geführt, \n\n 238\n\ndass aufgrund einer Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat die Frage der Zu-\n\n 239\n\nstimmung der Hauptversammlung zu dem Verkauf der zweiten Tranche auf die Ta-\n\n 240\n\ngesordnung zu setzen ist, damit in der Hauptversammlung, die im August oder im \n\n 241\n\nSeptember 2002 stattfinden soll, darüber entschieden werden kann, mit der Inten-\n\n 242\n\ntion, dass dieser Teil der Beteiligung nur dann verkauft wird, wenn mit dem entspre-\n\n 243\n\nchenden Quorum in der Hauptversammlung zugestimmt wird.\n\n 244\n\n3. Auch die Bewertung der sogenannten quantitativen Aspekte führt dazu, dass unter\n\n 245\n\nBerücksichtigung der sogenannten Holzmüller-Kriterien der Zustimmungsvorbehalt\n\n 246\n\ngemäß § 119 Abs. 2 Aktiengesetz zu beachten ist. Das gilt sowohl für die erste als\n\n 247\n\nauch für die zweite Tranche.\n\n 248\n\nDabei ist nicht allein maßgebend, dass nach der Darstellung der Antragsgegnerin \n\n 249\n\ndie gesamte Bilanzsumme der H zum 30. September 2001 rund 1,24 Milliarden\n\n 250\n\nEuro gegenüber der Bilanzsumme des Konzerns der Antragsgegnerin von 3,84 Mil-\n\n 251\n\nliarden Euro betragen hat und der Umsatz des H-Teilkonzerns im Geschäftsjahr\n\n 252\n\n2000/2001 etwa 559.000.000,- EUR betragen hat, während im Konzern der Antrags-\n\n 253\n\ngegnerin im gleichen Zeitraum insgesamt 4,83 Milliarden Euro umgesetzt worden \n\n 254\n\nsind. Von Bedeutung ist demgegenüber vielmehr auch, dass, wie sich aus dem \n\n 255\n\nvon der Antragsgegnerin mitgeteilten Kaufpreis von 300.000.000,- EUR für die \n\n 256\n\nerste Tranche und dem unstreitigen Gesamtwert der Antragsgegnerin vor Veräuße-\n\n 257\n\nrung aufgrund der Börsennotierung von 350.000.000,- EUR ergibt, die H Mehr-\n\n 258\n\nheitsbeteiligung der Antragsgegnerin weit mehr wert war als ihre eigene Börsenkapi-\n\n 259\n\ntalisierung und der sich daraus ergebende Verkehrswert.\n\n 260\n\nAuch in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass, wie die Antragsgegnerin \n\n 261\n\nim Verhandlungstermin vom 27. Juni 2002 eingeräumt hat, der Verkauf der zweiten\n\n 262\n\nTranche der H Beteiligung nach Holzmüller-Kriterien unter dem Zustimmungs-\n\n 263\n\nvorbehalt des § 119 Abs. 2 Aktiengesetz steht.\n\n 264\n\n4. Die Kammer sieht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni \n\n 265\n\n2002 nicht als glaubhaft gemacht an, dass, wie es in der Ad-Hoc-Mitteilung der An-\n\n 266\n\ntragsgegnerin vom 07. Juni 2002 heißt \"seitens der B AG keinerlei \n\n 267\n\nDurchführungshandlungen zum Vollzug der Veräußerung mehr vorgenommen wer-\n\n 268\n\ndenmussten\". Träfe das zu, so bestünde keine rechtliche Grundlage mehr für die \n\n 269\n\nEntscheidung, der Antragsgegnerin weitere Durchführungshandlungen im Zusam-\n\n 270\n\nmenhang mit dem Verkauf der ersten Tranche zu untersagen, bis über den Antrag \n\n 271\n\ngemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz entschieden ist bzw. die im Fall einer positiven \n\n 272\n\nEntscheidung durchzuführende Hauptversammlung beendet ist.\n\n 273\n\nDie Antragsgegnerin hat hierzu lediglich vorgetragen, im Zeitpunkt der Zustellung\n\n 274\n\nder Beschlussverfügung vom 29. Mai 2002 habe sie bereits alle für den Vollzug \n\n 275\n\nder Transaktion erforderlichen Willenserklärungen abgegeben; die Käuferin habe\n\n 276\n\nmit Schreiben vom 07. Juni 2002 von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch gemacht,\n\n 277\n\nauf den Eintritt noch ausstehender Bedingungen zu verzichten, so dass das Eigen-\n\n 278\n\ntum an den verkauften H - Aktien der ersten Tranche auf die Käuferin übergegan-\n\n 279\n\ngen sei. Hierüber verhält sich auch die von dem vormaligen Vorstandsvorsitzenden\n\n 280\n\nProf. Dr. abgegebene eidesstattliche Versicherung. Dieses Vorbringen\n\n 281\n\nreicht der Kammer nicht aus, um als glaubhaft gemacht anzusehen, dass dem An-\n\n 282\n\ntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, was die erste Tranche angeht, quasi\n\n 283\n\nder Boden entzogen war. Das Vorbringen der Antragsgegnerin enthält keinerlei\n\n 284\n\nDarlegungen dazu, um welche aufschiebenden Bedingungen es sich gehandelt ha-\n\n 285\n\nben soll, auf die die Käuferin nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen\n\n 286\n\n(welche waren das im einzelnen?) durch einseitige Erklärung hätte verzichten kön-\n\n 287\n\nnen. Das gleiche gilt für das Vorbringen, weitere aufschiebende Bedingungen seien\n\n 288\n\njedenfalls vor Zustellung der Beschlussverfügung vom 29. Mai 2002 bereits einge-\n\n 289\n\ntreten.\n\n 290\n\nDie Kammer hat auch erwogen, die Entscheidung, was die Untersagung der weite-\n\n 291\n\nren Durchführung des Verkaufs der ersten Tranche angeht, mit der Einschränkung \n\n 292\n\nzu versehen, dass sie bis zum Nachweis der Behauptung der Antragsgegnerin gilt,\n\n 293\n\nalle von ihr abzugebenden Erklärungen und vorzunehmenden Handlungen seien bei\n\n 294\n\nZustellung der Beschlussverfügung vom 29. Mai 2002 bereits vollzogen gewesen, \n\n 295\n\nsie, die Antragsgegnerin habe im Zusammenhang mit der behaupteten Erklärung \n\n 296\n\nder Käuferin, mit dem aus dem Eintritt bestimmter Bedingungen wirksam einseitig \n\n 297\n\nverzichtet worden sei, nichts unternommen. Die Kammer hat davon abgesehen, weil\n\n 298\n\nsie dafür keine rechtliche Grundlage gesehen hat.\n\n 299\n\n5. Was die zweite Tranche angeht, ist das Vorbringen der Antragsgegnerin ohne Be-\n\n 300\n\ndeutung, die Besorgnis der Veräußerung dieses Anteils der H-Beteiligung sei\n\n 301\n\nnicht begründet. Denn die Antragsgegnerin hat sich nicht bindend verpflichtet,\n\n 302\n\ndie zweite Tranche nur nach Zustimmung der Hauptversammlung oder unter dem\n\n 303\n\nVorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung zu veräußern, hat die Antrags-\n\n 304\n\ngegnerin jetzt auch zugesichert, der künftigen Hauptversammlung werde die Frage\n\n 305\n\nder Zustimmung zum Verkauf der zweiten Tranche zur Entscheidung vorgelegt wer-\n\n 306\n\nden, ohne eine Zustimmung mit dem entsprechenden Quorum werde nicht verkauft\n\n 307\n\nwerden. Eine Bindung liegt darin jedoch nicht, die Begehungsgefahr ist dadurch \n\n 308\n\nnicht widerhoben. Es hätte der Antragsgegnerin freigestanden, den Verfügungsan-\n\n 309\n\nspruch, soweit er sich auf die zweite Tranche bezieht, anzuerkennen, gegebenen-\n\n 310\n\nfalls im Sinne von § 93 ZPO mit der Folge, dass dann insoweit nur noch über die \n\n 311\n\nKosten zu entscheiden gewesen wäre.\n\n 312\n\n 313\n\nIII.\n\n 314\n\nAuch der Verfügungsgrund ist gegeben.\n\n 315\n\n1. Die Dringlichkeit ergibt sich zum einen daraus, dass, was die einstweilige Ver-\n\n 316\n\nfügung betreffend die erste Tranche angeht, die Veräußerungsmitteilung be-\n\n 317\n\nreits vom 11. März 2002 datiert, zunächst aber der Vorstand zur Einberufung einer\n\n 318\n\nHauptversammlung gemäß § 122 Aktiengesetz durch die Minderheitsaktionäre auf-\n\n 319\n\ngefordert und seine Entscheidung abgewartet werden musste, die erst am 15. Mai \n\n 320\n\n2002 mitgeteilt worden ist.\n\n 321\n\n2. Der Verfügungsgrund ergibt sich zum anderen daraus, dass Minderheitsaktionäre \n\n 322\n\nden Antrag auf gerichtliche Ermächtigung gemäß § 122 Abs. 3 Aktiengesetz gestellt\n\n 323\n\nhaben, der nach Ansicht der Kammer jedenfalls nicht von vornherein aussichtslos \n\n 324\n\nerscheint. Der Antrag, eine letztlich positive Entscheidung darüber unterstellt, würde\n\n 325\n\njedoch ins Leere laufen, wenn nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung der An-\n\n 326\n\ntragsgegnerin untersagt wird, weitere Schritte im Hinblick auf die Veräußerung der \n\n 327\n\ngesamten Mehrheitsbeteiligung zu unternehmen.\n\n 328\n\nIV.\n\n 329\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZP.\n\n 330\n\nDie Entscheidung ist ohne gesonderten Ausspruch vorläufig vollstreckbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2002-06-27/21-o-106-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 945","ref_norm":"945","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2002-06-27/21-o-106-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297266","retrieved":"2026-07-09 03:20:20.833548+00:00"}}