{"status":"available","doknr":"OLD297290","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2002:0626.4O179.02.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2002-06-26","aktenzeichen":"4 O 179/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung\n\n festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs-\n\n haft für deren gesetzliche Vertreter bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft für die\n\n gesetzlichen Vertreter bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,\n\n zu unterlassen, in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für A.\n\n (Telefonbuch XX), in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für A, in der Inter-net-Auskunft, in den elektronischen Medien \n\n und sonstigen Telekommunikationsverzeichnissen der D unter \n\n dem Begriff \"Straßenverkehrsamt\" in Verbindung mit der örtlichen Eingrenzung auf \n\n A. aufgeführt zu werden beziehungsweise derartige Einträge zu \n\n veranlassen.\n\n Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages\n\n vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch erbracht werden, durch\n\n selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Euro-\n\n päischen Union.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie Beklagte betreibt einen Zulassungsdienst für Kraftfahrzeuge. Sie erledigt An-, Ab- und Ummeldungen von Kraftfahrzeugen einschließlich der damit zusammenhängenden Formalitäten.\n\n 3\n\nIm Telefonbuch für A, Ausgabe 2001/2002, Das Örtliche, findet sich der Eintrag \" STRASSENVERKEHRSAMT, (-)\n\n 4\n\nAUSKUNFT\n\n 5\n\nANMELDESERVICE\n\n 6\n\nB\n\n 7\n\n0180xxxxxxx\n\n 8\n\n0180 ANMELDEN\"\n\n 9\n\nim Telefonbuch für den Bereich A, Telefonbuch XX, ist für den Bereich A folgender Eintrag vorhanden:\n\n 10\n\nSTRASSENVERKEHRSAMT \n\n 11\n\n- AUSKUNFT xx xx xx xx xx xx \n\n 12\n\nANMELDESERVICE\n\n 13\n\nB GMBH\n\n 14\n\nBeide Einträge heben sich wegen der Größe und des Schriftbildes von den übrigen Einträgen deutlich ab.\n\n 15\n\nBei der Suche in der Internet-Telefonauskunft der D www.telefonauskunft.de/dasörtliche nach den Stichworten \"Straßenverkehrsamt\" und der Ortsangabe \"E\" mit der Vorgabe \"exakt\", erschienen unter anderem die Einträge:\n\n 16\n\nSTRASSENVERKEHRSAMT (0 18 02) XXXXXXX\n\n 17\n\n, A\n\n 18\n\nSTRASSENVERKEHRSAMT; B (0 18 02) XXXXXXX\n\n 19\n\nWeder die Stadt E, noch der entsprechende Fachbereich für Straßenverkehrsangelegenheiten werden bei der Internet-Suche angezeigt.\n\n 20\n\nWerden die angegebenen Nummern angewählt, erfolgt eine Verweisung an eine andere Rufnummer. Verschiedene Bürgerinnen und Bürger beschwerten sich bei der Klägerin darüber, dass sie mit dem Straßenverkehrsamt in Kontakt treten wollten, jedoch über verschiedene Rufumleitungen feststellen müßten, dass sie es mit einem gewerblichen Zulassungsservice zu tun hätten. Der Klägerin wurde unterstellt, daß sie mit derartigen Firmen zusammenarbeite.\n\n 21\n\nDie Klägerin verlangte mit Schreiben vom 03.12.2001 Unterlassung von der Beklagten. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.\n\n 22\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, für den unbefangenen Betrachter, der mit dem Straßenverkehrsamt Kontakt aufnehmen möchte, entstehe der Eindruck, daß er mit dem Straßenverkehrsamt verbunden werde, wenn er die entsprechende Nummer wähle. Die Begriffe \"Straßenverkehrsamt\" und \"Zulassungsstelle\" seien von § 12 BGB geschützte Namen. Jedenfalls in Verbindung mit der Ortsbezeichnung \"C\" bestehe Unterscheidungskraft. Ein unbefugter Namensgebrauch liege vor, da sie mit den Leistungen der Beklagten in Beziehung gesetzt werde. Eine Zuordnungsverwirrung sei gegeben. \n\n 23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 24\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung \n\n 25\n\nfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungs-\n\n 26\n\nhaft für deren gesetzliche Vertreter bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft für die\n\n 27\n\ngesetzlichen Vertreter bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,\n\n 28\n\nzu unterlassen, in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für A.(Telefonbuch X), in zukünftigen Ausgaben des Telefonbuchs für A, in der Internet-Auskunft, in den elektronischen\n\n 29\n\nMedien und sonstigen Telekommunikationsverzeichnissen der Deutschen Tele-\n\n 30\n\nkom unter dem Begriff \"Straßenverkehrsamt\" in Verbindung mit der örtlichen\n\n 31\n\nEingrenzung auf C. aufgeführt zu werden beziehungsweise \n\n 32\n\nderartige Einträge zu veranlassen.\n\n 33\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 35\n\nDie Beklagte trägt vor, sie habe ein Interesse daran, im Zusammenhang mit dem Stichwort Straßenverkehrsamt zu erscheinen, da sie ihre Dienstleistungen auf einem Straßenverkehrsamt erbringe. Interessenten für die Leistungen der Beklagten würden zunächst unter dem Stichwort \"Straßenverkehrsamt\" nach entsprechenden Anbietern suchen. Wenn man ihr untersage, sich unter dem Begriff \"Straßenverkehrsamt\" eintragen zu lassen, könnten die Kunden die Telefonnummer der Beklagten schwieriger ausfindig machen. Dann erleide sie erhebliche finanzielle Einbußen.\n\n 36\n\nDa es sich bei den angegebenen Rufnummern der Beklagten nicht um C Nummern handele, entstehe auch nicht der Eindruck, daß ein Kontakt mit der Klägerin hergestellt werde. Da die Beklagte den Namensbestandteil \"B\" angebe, bestehe keine Verwechslungsgefahr oder Zuordnungsverwirrung. Es entstehe auch nicht der Eindruck einer städtischen Gesellschaft. Soweit die Bezeichnung \"C\" im Zusammenhang mit der Beklagten erscheine, sei dies als örtlicher Hinweis zu verstehen. Die Bezeichnung \"Straßenverkehrsamt\" besitze keine Unterscheidungskraft. Der Begriff werde eindeutig und unmißverständlich nur als Suchwort genutzt. Der Klageantrag sei unbestimmt.\n\n 37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 38\n\nDie Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB.\n\n 39\n\nDie Klägerin genießt als juristische Person des öffentlichen Rechts Namensschutz. Die Bezeichnung \"Straßenverkehrsamt\" ist im Zusammenhang mit der Gebietsbezeichnung \"C\" eine unterscheidungskräftige namensartige Kennzeichnung. Zwar stellt die Bezeichnung \"Straßenverkehrsamt\" für sich genommen kein unterscheidungskräftiges Kennzeichen dar, weil es verschiedene Straßenverkehrsämter gibt, die unterschiedlichen Namensträgern zugeordnet sind. Die Beklagte benutzt die Bezeichnung \"Straßenverkehrsamt\" aber immer im Zusammenhang mit der Gebietsbezeichnung \"C\". Die streitgegenständlichen Einträge in den Telefonbüchern sind immer dem Bereich \"C\" zugeordnet. Auch in der Internet-Auskunft erscheint die Beklagte nur im Zusammenhang mit \"C\". Dies ist kein bloßer Hinweis auf einen Ort. Denn die Beklagte nutzt die Gebietsbezeichnung mit aus. Nur diejenigen Interessenten, die mit dem Straßenverkehrsamt der Klägerin Kontakt aufnehmen wollen, suchen unter dem Stichwort \"Straßenverkehrsamt\" in einem C Telefonnummernverzeichnis danach.\n\n 40\n\nEin Namensgebrauch liegt in Form der Namensanmaßung vor. Denn die Beklagte nutzt den Namen der Klägerin. Eine Zuordnungsverwirrung und keine bloße Namensnennung liegt vor. Eine namensmäßige Zuordnung liegt bereits vor, wenn der Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer das Recht zum Gebrauch des Namens verliehen (BGHZ 126, 208, 216 m. w. N.; BGHZ 119, 237, 245 f m. w. N.). Die Beklagte setzt ihre Telefonnummer in Telefonverzeichnisse. Aufgrund der Bezeichnung \"Straßenverkehrsamt\" und dem Zusammenhang mit der Bezeichnung \"C\" entsteht der Eindruck, daß die Klägerin dem Namensgebrauch ihres Straßenverkehrsamtes zugestimmt hat. In C gibt es nur das Straßenverkehrsamt der Klägerin. Die Bezeichnung \"Straßenverkehrsamt\" ist daher nicht als bloßes Suchwort zu verstehen, das beziehungslos zur Beklagten steht. Bei der Bezeichnung \"Straßenverkehrsamt - Auskunft\" entsteht der Eindruck, daß die Nummer der Beklagten eine offizielle Nummer sei, die bei Auskünften des Straßenverkehrsamtes gewählt werden müsse. Der weitere Hinweis auf die Beklagte ist wegen des Anscheins der Zustimmung der Klägerin zu dem Eintrag bedeutungslos. Der Hinweis auf die Beklagte ist nicht verständlich. Bei dem Eintrag in dem Telefonbuch für C, Das Örtliche, befindet sich die Telefonnummer der Beklagten unterhalb der Bezeichnungen \"Straßenverkehrsamt\". Einen Hinweis auf die privatrechtliche Organisation und gewerbliche Tätigkeit, etwa durch den Zusatz, dass es sich bei der Beklagten um eine GmbH handelt, enthält das Telefonbuch nicht. Bei dem Eintrag in dem Telefonbuch XX ist zwar ein Hinweis vorhanden, dass es sich bei der Beklagten um eine GmbH handelt. Dieser Hinweis ist aber unterhalb der Telefonnummer angeordnet. Die Telefonnummer befindet sich neben bzw. unter der Bezeichnung \"Straßenverkehrsamt -Auskunft\". Für den durchschnittlichen Nutzer, der in dem Telefonbuch die Telefonnummer des Straßenverkehrsamtes sucht, ist nicht erkennbar, dass es sich bei der Beklagten um eine GmbH handelt, da der normale Nutzer nach dem Auffinden der Telefonnummer den restlichen Text des Telefonbuchs nicht mehr liest. Er hat die gewünschte Information nämlich bereits erhalten. Bezüglich der Aufführung in der Internet-Auskunft der Deutschen Telekom gilt das gleiche. Hier fehlt wiederum jeglicher Hinweis darauf, dass die Beklagte ein privatrechtliches Unternehmen ist, das mit Gewinnerzielungsabsicht arbeitet.\n\n 41\n\nDie Namensnutzung durch die Beklagte ist widerrechtlich. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Etwaige Umsatzverbesserungen der Beklagten durch die Namensnutzung rechtfertigen nicht die Anmaßung des Namens der Klägerin. Die Rechtfertigungsgründe müssen außerhalb der Verletzungshandlung bzw. des damit bezweckten Erfolges liegen. Eine Einwilligung der Klägerin liegt nicht vor. Die Tatsache, dass die Beklagte ihre Dienstleistung auf einem Straßenverkehrsamt erbringt, rechtfertigt die Namensnutzung nicht. Wenn die Beklagte primär auf sich als Anmelde- und Zulassungsservice hinweisen möchte, würde es nahe liegen, wenn sie sich unter diesen Suchwörtern eintragen ließe. Der Eintrag unter dem Suchwort Straßenverkehrsamt wird von dem durchschnittlichen Nutzer nicht als Ort der Tätigkeit, sondern als Name des Ansprechpartners verstanden.\n\n 42\n\nEine Interessenverletzung der Klägerin ist gegeben. Dafür reicht es aus, wenn rein persönliche, ideelle oder Affektionsinteressen des Namensträgers verletzt werden, so dass der Eindruck entsteht, dass zwischen dem Namensträger und dem Benutzer Beziehungen bestehen, die tatsächlich nicht bestehen (BGHZ 124, 173, 181 m. w. N.; BGH WM 1985, 95 f). Da der Eindruck entsteht, daß die Klägerin dem Namensgebrauch zugestimmt hat, gleichzeitig aber verschiedene Rufweiterschaltungen erfolgen, die Gebühren auslösen und nach denen die Interessenten erfahren, daß sie nicht mit einem Kooperationspartner der Klägerin sprechen, steht der gute Ruf der Klägerin auf dem Spiel. Dies ist ausreichend (vgl. Palandt/Heinrichs, § 12 Rz. 29). Die Klägerin kann sich als nicht wirtschaftliche Organisation auch auf persönliche Interessen berufen. Zwar reicht der Namensschutz einer juristischen Person nur so weit, wie ihre Funktion beeinträchtigt ist. Die Klägerin hat aber ein Interesse daran, daß ihre Bürger keine entgeltlichen Leistungen eines gewerblichen Unternehmens in Anspruch nehmen, wenn sie glauben können, kostenfreie amtliche Auskünfte zu erhalten. Insofern hat die Klägerin ein Interesse, ihr Ansehen zu schützen. Ansonsten kann sie bei ihren Bürgern wegen des Anscheins der geschäftlichen Kontakte in Verruf geraten.\n\n 43\n\nWiederholungsgefahr besteht, da die Beklagte Klageabweisung beantragt. Sie ist der Auffassung, den Namen der Klägerin gebrauchen zu dürfen. Ein Eingriff, der bereits stattgefunden hat, begründet die Wiederholungsgefahr, es sei denn das Verhalten des Beklagten bietet eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe oder die tatsächliche Entwicklung macht weitere Eingriffe unwahrscheinlich (Palandt/Thomas, Einführung vor § 823 Rz.24). Das Verhalten der Beklagten oder die tatsächliche Entwicklung bieten eine solche Gewähr nicht. Auch wenn die Beklagte den Internet-Eintrag gelöscht hat, kann sie ihn jederzeit wieder neu veranlassen. Eine Unbestimmtheit des Klageantrages ist nicht ersichtlich.\n\n 44\n\n 45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.\n\n 46\n\nStreitwert: 10.000,00 EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2002-06-26/4-o-179-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/297290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/297290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2002-06-26/4-o-179-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/297290","retrieved":"2026-07-09 03:20:22.888507+00:00"}}