{"status":"available","doknr":"OLD298567","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2002:0322.13T15.02.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"13 T 15/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. wird der Zwangsmittel-\n\n beschluss des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 26.11.2001 \n\n- 7 C 12/01 - abgeändert:\n\nDie Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,00 DM zur Er-\n\nzwingung der im Versäumnisurteil vom 10.04.2001 erfolgten Verurteilung\n\nzur Erteilung einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 1998 wird gegen-\n\nüber dem Beklagten zu 2. aufgehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 250,00 EUR.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDie gemäß § 793 I ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. ist in der Sache begründet.\n\n 3\n\nI.\n\n 4\n\nGegenüber dem Beklagten zu 2. kommt die Verhängung einer Zwangsmaßnahme nicht in Betracht, da ihm nach seinem Vorbringen die Erteilung einer Nebenkostenabrechnung bezüglich des Ladenlokals für das Jahr 1998 nicht möglich ist.\n\n 5\n\nVoraussetzung für die Verhängung einer Zwangsmaßnahme i. S. d. § 888 ZPO ist, dass die Handlung dem Schuldner möglich ist. Wenn aufgrund substantiiertem und nachprüfbarem Vorbringen des Schuldners begründete Zweifel bestehen, dass ihm die Leistung möglich sei, trifft den Gläubiger die Beweislast (Stöber in: Zöller, 20. Aufl., § 888 Rn. 11).\n\n 6\n\nDer Beklagte zu 2. hat ausführlich dargelegt, dass er keine Möglichkeit hat, der Verpflichtung zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung nachzukommen. Er hat unbestritten vorgetragen, dass er mit der Verwaltung des Objektes nie befasst gewesen ist. Lediglich aufgrund eines Erbfalls sei er in die ungeteilte Erbengemeinschaft eingerückt. Des weiteren hat er unbestritten vorgetragen und durch Vorlage eines umfangreichen Schriftverkehrs belegt, dass er die übrigen Mitbeklagten aufgefordert hat, die Abrechnungspflicht zu erfüllen. Dieser Aufforderung seien die Mitbeklagten, die mit der Verwaltung des Objektes befasst waren, jedoch nicht nachgekommen.\n\n 7\n\nDer Beklagte zu 2. hat danach substantiiert dargetan, das ihm die Erfüllung der Abrechnungspflicht nicht möglich ist. Diesen Vortrag ist der Kläger nicht entgegengetreten. Der Kläger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagte zu 2. in der Lage ist, über die Nebenkosten des fraglichen Objekts für das Jahr 1998 abzurechnen. Im Hinblick darauf kommt die Verhängung eines Zwangsmittels gegenüber dem Beklagten zu 2. nicht in Betracht.\n\n 8\n\nII.\n\n 9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2002-03-22/13-t-15-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/298567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/298567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2002-03-22/13-t-15-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/298567","retrieved":"2026-07-09 03:22:20.316034+00:00"}}