{"status":"available","doknr":"OLD299648","ecli":"ECLI:DE:LGDU:2002:0117.5S108.01.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"5 S 108/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 29.08.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen abgeändert.\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.627,10 EUR nebst 5 % \n\nZinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-\n\nÜberleitungs-Gesetzes seit dem 23.04.2001 zu zahlen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n 3\n\nDer Beklagte schuldet dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG, 823 Abs. 1, 847 BGB, 3 Nr. 1 PflVG, 6 Abs. 1 Ausl-PflVG vollen Ersatz des Schadens, den dieser durch den Verkehrsunfall vom 18.01.2001 auf der in Oberhausen erlitten hat.\n\n 4\n\nDer Verursachungsbeitrag des Fahrers des niederländischen Lkw ist außer Streit. Dieser hat § 7 Abs. 5 StVO zuwidergehandelt, indem er den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers steht demgegenüber nicht fest. Das Amtsgericht hat angenommen, dass dieser gegen die Sorgfaltspflichten gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen habe; dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins.\n\n 5\n\nDieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Es mag davon auszugehen sein, dass sich bei einem Auffahrunfall nicht nur der Vordermann, sondern grundsätzlich auch andere Verkehrsteilnehmer, die vor dem Hintermann gefahren sind, auf diese Beweisregel stützen können. Der Anscheinsbeweis ist aber erschüttert, wenn der Auffahrunfall im Kolonnenverkehr darauf zurückzuführen ist, dass der Vordermann deshalb stark gebremst hat, weil ein anderer Verkehrsteilnehmer unzulässig den Fahrstreifen wechselte. Dann lässt sich nicht sagen, dass der Hintermann nicht den nötigen Abstand eingehalten haben könne oder sonstwie unaufmerksam gewesen sein müsse. Die Annahme, dass der Anscheinsbeweis erschüttert sei, scheidet hier auch nicht deshalb aus, weil es dem Vordermann, dem Fahrer des Ford Escort, gelungen ist, den Aufprall auf den niederländischen Lkw zu vermeiden. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass derjenige, der weiter vorne fährt, mehr sieht und deshalb schneller reagieren kann als Führer von Fahrzeugen weiter hinten. intermann\n\n 6\n\nEine Mithaftung des Klägers käme folglich nur in Betracht, wenn ein Verstoß gegen \n\n 7\n\n§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO positiv festzustellen wäre. Das ist nicht der Fall. Nach dieser Vorschrift muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Von dieser Regel macht die Rechtsprechung sei Jahrzehnten die Ausnahme, dass an Lichtzeichenanlagen beim Anfahren bei Grünlicht der ansonsten erforderliche Abstand nicht eingehalten zu werden braucht (Nachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rn. 8). So hat das Kammergericht bei einem Auffahrunfall, der dadurch zustande gekommen ist, dass der Vorausfahrende durch Fehlverhalten eines Dritten zu plötzlichem scharfem Bremsen gezwungen wurde, angenommen, dass die Alleinhaftung den Verursacher des plötzlichen scharfen Bremsens trifft (VM 1993, 27). Zwar lag der vom Kammergericht entschiedene Fall insofern anders, als der Auffahrende dort in zweiter Position vor der Lichtzeichenanlage stand. Darauf hat im vorliegenden Fall - im Anschluss an die Ausführungen zum Anscheinsbeweis - auch das Amtsgericht abgestellt, indem es ausgesprochen hat, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO, \"jedenfalls ... dann (gilt), wenn, wie vorliegend, die Kollisionsstelle ca. 30 m vom Anfahrtspunkt des Klägers entfernt liegt.\"\n\n 8\n\nDieser Umstand rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung. Dabei konnte \n\n 9\n\ndie Kammer davon ausgehen, dass der Kläger aus dem Stand vor der Lichtzei-\n\n 10\n\nchenanlage bis zum auffahren auf den Ford Escort ca. 30 m zurückgelegt hat, \n\n 11\n\nweil der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unstreitig ge-\n\n 12\n\nstellt hat, dass vor dem Ford Escort bei Rotlicht noch drei weitere Fahrzeuge ge-\n\n 13\n\nstanden haben. Auch als fünftes Fahrzeug in der Schlange vor der Ampel trifft \n\n 14\n\nden Kläger indessen keine Mithaftung. Die Rechtsprechung macht die erwähn-\n\n 15\n\nte Ausnahme von der Regel des § 4 Abs. 1 S. 1 StVO, damit die Grünphase\n\n 16\n\nim Interesse des beschleunigten Verkehrsablaufs ausgenutzt wird. Infolgedes-\n\n 17\n\nsen kommt es nicht darauf an, welche Fahrstrecke der Verkehrsteilnehmer aus \n\n 18\n\ndem Stand bis zum Kollisionsort zurückgelegt hat. Entscheidend ist, ob der \n\n 19\n\nFahrvorgang von dem Zweck der Ausnahmeregelung erfasst wird. Im Interesse \n\n 20\n\nder Leichtigkeit des Verkehrs sollen bei Grünlicht möglichst viele Fahrzeuge in \n\n 21\n\nden von der Lichtzeichenanlage geregelten Verkehrsbereich einfahren und \n\n 22\n\ndiesen auch wieder verlassen können. Im Kreuzungsbereich braucht der an \n\n 23\n\nsich gebotene Abstand noch nicht wiederhergestellt zu werden, sondern erst \n\n 24\n\nbeim Weiterfahren (vgl. Hentschel a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). \n\n 25\n\nDer Kläger brauchte sich also mit Erreichen der Haltelinie noch nicht zurückfallen \n\n 26\n\nzu lassen. Aber auch auf den ca. 16 m vorher war er dazu nicht verpflichtet. \n\n 27\n\nDer Zweck der erörterten Ausnahmeregelung würde nämlich in sein Gegen-\n\n 28\n\nteil verkehrt, wenn schon vor der Lichtzeichenanlage der normale Sicherheitsab-\n\n 29\n\nstand hergestellt werden müsste.\n\n 30\n\nDie von dem Fahrzeug des Klägers ausgehende Betriebsgefahr tritt hinter \n\n 31\n\nden gravierenden Verkehrsverstoß des Fahrers des niederländischen\n\n 32\n\nLkw zurück.\n\n 33\n\nDie Schadenshöhe einschließlich des Schmerzensgeldes (5.138,17 DM) ist\n\n 34\n\nnicht im Streit. Auszuurteilen war die Klageforderung in der neuen Währung des\n\n 35\n\nEuro, der seit dem 01.01.2002 alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel ist \n\n 36\n\n(§ 1 DM-Beendigungsgesetz).\n\n 37\n\nDie verlangten Verzugszinsen sind infolge Selbstmahnung durch das Schreiben \n\n 38\n\nder GmbH vom 20.04.2001 gemäß §§ 284 Abs. 1 S. 1, \n\n 39\n\n288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.\n\n 40\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tra-\n\n 41\n\ngen, weil er unterlegen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2002-01-17/5-s-108-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/299648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/299648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/2002-01-17/5-s-108-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/299648","retrieved":"2026-07-09 03:24:02.885232+00:00"}}