{"status":"available","doknr":"OLD307360","ecli":"ECLI:DE:LGDU:1999:0609.22T22.99.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"1999-06-09","aktenzeichen":"22 T 22/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.1.1999 wird zurückgewiesen.\n\n Die Vollziehung dieses Beschlusses wird bis zu seiner Rechtskraft ausgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie mittlerweile 67jährige Betroffene ist seit dem Jahr 1991 schwerstpflegebedürftig. Nachdem sei 1973\nerstmals epilepsieähnliche Anfälle erlitten hatte, wurde sie in den Folgejahren mehrfach wegen eines\nHirntumors operiert. Es kam zu Narbeninfektionen mit ständiger Eiterbildung, starken Kopfschmerzen, Schwindel-\nund Krampfanfällen und Lähmungserscheinungen, zum Teil mit Bewußseinsverlust. 1991 verschlimmerte sich\nihr Zustand derart, daß sie einen Pflegeplatz im annahm. Sie kann sich nicht mehr bewegen, ist inkontinent und\nwird seit 1993 wegen einer Schlucklähmung mit einer Magensonde ernährt. Infolge eines strahleninduzierten\nHirnabbaus oder eines Tumorrezidivs ist sie seit Jahren nicht mehr in der Lage, irgendeine Kommunikation zu führen.\nNachdem sie im ersten Jahr nach der Heimaufnahme noch Laute von sich geben konnte, reagiert sie mittlerweile nicht\nmehr gezielt auf Ansprache. Eine Verständigung ist nicht möglich.\n\n4\n\nSeit dem 10.8.1993 besteht für die Betroffene eine Betreuung im Bereich Gesundheitsfürsorge. Betreuerin\nist die Tochter der Betroffenen. Diese hat am 30.8.1998 beantragt, ihre Einwilligung in den Abbruch der künstlichen\nErnährung vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen.\n\n5\n\nDas Amtsgericht hat die Betroffene mehrfach aufgesucht und vergeblich versucht, Kontakt mit ihr aufzunehmen. Es hat\nein Gutachten des Sachverständigen Städtischer Medizinaldirektor Dr. vom 6.1.1999 eingeholt.\n\n6\n\nMit Beschluß vom 27.1.1999 hat es dem Antrag der Betreuerin auf Genehmigung des Behandlungs- und\nErnährungsabbruchs stattgegeben. Es hat ausgeführt, dies entspreche dem mutmaßlichen Willen der\nBetroffenen. Nach Angaben ihrer Tochter habe die Betroffene in der Vergangenheit wiederholt geäußert,\nnicht in einem solchen Siechtum leben zu wollen. Dieser mutmaßliche Wille sei von allgemeinen Wertvorstellungen\ngedeckt.\n\n7\n\nGegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 27.1.1999 richtet sich die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom\n2.2.1999.\n\n8\n\nDie Kammer hat Zeugen vernommen und eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. eingeholt.\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.3.1999 und die gutachterliche\nStellungnahme vom 7.5.1999 Bezug genommen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDie gemäß § 67 Abs. 2 FGG zulässige Beschwerde des Verfahrenspflegers ist in der Sache\nunbegründet.\n\n11\n\nDas Amtsgericht hat die Einwilligung der Betreuerin in den Ernährungs- und Behandlungsabbruch zu Recht genehmigt.\n\n12\n\nRechtsgrundlage der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eines Ernährungsabbruchs ist § 1904 BGB in\nentsprechender Anwendung. § 1904 BGG, der seinem Wortlaut nach nur ärztliche Maßnahmen, die für\nden Betroffenen mit Lebensgefahr verbunden sind, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unterwirft, ist von der\nRechtsprechung im Wege einer \"erst recht\" - Argumentation auch auf Fälle der vorliegenden Art angewandt\nworden. Diesen Gedanken, den der Bundesgerichtshof in einer strafrechtlichen Entscheidung aufgeworfen hat (BGH NJW\n1995, 204, 205), hat das OLG Frankfurt a. M. in seinem bekannten Beschluß vom 15.7.1998 (BtPrax 1998, 186) für\ndas Betreuungsrecht umgesetzt. Nach dieser Entscheidung kann das Vormundschaftsgericht die Einwilligung des Betreuers\ngenehmigen, wenn dies bei medizinisch unumkehrbarer Entwicklung dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des\nBetroffenen entspricht.\n\n13\n\nGegen diese heftig umstrittene Entscheidung ist - ebenso wie schon zuvor gegen die Entscheidung des BGH - auch\nin der betreuungsrechtlichen Literatur vielfach Kritik geäußert worden (vgl. etwa Jürgens, \"Ist\nder Tod genehmigungsfähig?\", in BtPrax 1998, 159; Alberts, \"Sterbehilfe, Vormundschaftsgericht und\nVerfassung\", in NJW 1999, 835). Diese Argumente der Kritiker haben zweifellos Gewicht, vermögen die Kammer\naber im Ergebnis nicht zu überzeugen.\n\n14\n\nZunächst ist anzuerkennen, daß die Geltendmachung des mutmaßlichen Willens eines nicht mehr\nentscheidungsfähigen Patienten zur Frage der Fortsetzung intensivmedizinischer Behandlung dem Aufgabenbereich\neines Betreuers überhaupt unterfällt. Intensivmedizinische Maßnahmen setzen wie jede andere ärztliche\nBehandlung die Einwilligung des Patienten voraus. Dies ist Ausdruck seiner allgemeinen Entscheidungsfreiheit und seines\nRechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs. 2 GG (BGH NJW 1995, 204; Knittel, Betreuungsgesetz, §\n1904 BGB Rn 9 b). Ist der betroffene Patient aufgrund einer Erkrankung im Sinne von § 1896 Abs. 1 BGB nicht mehr\nin der Lage, seinem natürlichen Willen Ausdruck zu verleihen, so muß dies ein Vertreter für ihn\nübernehmen. Als solcher kommt typischerweise ein Betreuer in Betracht, der für den Aufgabenkreis der\nGesundheitsfürsorge bestellt ist (Knittel, § 1904 BGB Rn 9 b). Ob dieser Entscheidung zwingend von einem\ngerichtlich bestellten Betreuer getroffen werden muß oder auch im Verhältnis zwischen Angehörigen und\nArzt getroffen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls wenn ein Betreuer diese Aufgabe wahrnimmt,\nunterliegt er der Kontrolle des Vormundschaftsgerichts.\n\n15\n\nSoweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, die Entscheidung über einen Behandlungs-\nund Ernährungsabbruch sei eine höchstpersönliche Angelegenheit, die von der Wahrnehmung durch Dritte\n- seien es Betreuer oder sonstige Vertreter - überhaupt ausgeschlossen sei (Deichmann, MDR 1995, 983, 985; so\njetzt auch LG München I, Beschluß vom 18.2.1999, BtPrax 1999, 115, 116), so läßt dies den Umstand\naußer Acht, daß schwerkranke Menschen, die zu einer Willensäußerung nicht mehr in der Lage sind,\noft gerade keine schriftlich dokumentierte Patientenverfügung für diesen Fall hinterlegt haben. Diese\nPatienten wären damit zu einem unter Umständen jahrelangen qualvollen Dahinvegetieren unter Ausschöpfung\nsämtlicher medizinischer Lebensverlängerungsmaßnahmen verurteilt, das sie ausweislich ihrer früher\ngeäußerten Ansichten so nicht gewollt und wofür sie keinen Behandlungsaufrag erteilt haben. Ärzte\nund Angehörige werden gleichwohl in diesem Fall einen Behandlungsabbruch nicht vornehmen, um sich nicht dem Risiko\nauszusetzen, mangels ausreichender Feststellbarkeit einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten in den\nBehandlungsabbruch wegen Totschlags durch Unterlassen angeklagt zu werden. Diese Unsicherheit führt angesichts\nder fortschreitenden Möglichkeiten der Intensivmedizin zu untragbaren Ergebnissen.\n\n16\n\nGegen die vom OLG Frankfurt a. M. vertretene Lösung wird weiter eingewandt, \n\n17\n\n§ 1904 BGB sei einer analogen Anwendung auf Fälle des Behandlungsabbruchs mit tödlichem Ausgang nicht\nzugänglich, da § 1904 BGB den Schutz des Lebens bezwecke, während die Genehmigung des Behandlungsabbruchs\ngerade auf seine Beendigung abziele (LG München I, BtPrax 1999, 115, 116; Jürgens, BtPrax 1998, 159; Albers,\nNJW 1999, 835). Diese Betrachtung wird der Bedeutung des § 1904 im Gesamtzusammenhang der betreuungsrechtlichen\nVorschriften jedoch nach Auffassung der Kammer nicht gerecht. Entscheidend ist nicht die Zweckrichtung der ärztlichen\nMaßnahme, sondern die Schwere des Eingriffs, mag es sich dabei nun um ein Tun oder Unterlassen handeln. Wenn schon\nbestimmte Heileingriffe wegen ihrer Gefährlichkeit der alleinigen Entscheidungsbefugnis des Betreuers entzogen sind,\nso muß dies um so mehr für Maßnahmen gelten, die eine ärztliche Behandlung beenden sollen und mit\nSicherheit binnen kurzem zum Tod des Kranken führen (BGH NJW 1995, 204, 205). Der Gesetzgeber, der den Betreuer\nschon wegen erheblich banalerer Fragen der Aufsicht und Kontrolle des Vormundschaftsgerichts unterwirft, kann nicht\nbeabsichtigt haben, den Betreuer gerade mit der folgenschwersten Entscheidung, mit der er im Rahmen seiner Tätigkeit\nkonfrontiert werden kann, allein zu lassen. Wollte man diese Frage der nicht überprüfbaren ethischen\nBeurteilung des einzelnen überlassen, so wäre dies für Betreuer und Patienten gleichermaßen mit\nunwägbaren Risiken verbunden. Der Betreuer wäre stets mit dem Risiko eines möglicherweise strafbaren\nHandelns belastet. Andererseits wäre seine Entscheidung auch im Interesse des Betroffenen außerhalb\nstrafrechtlicher Kategorien nicht nachprüfbar. Allein die analoge Heranziehung des in § 1904 geregelten\nGenehmigungsverfahrens vermag eine sachgerechte Lösung für diese Situation zu schaffen (so auch OLG FfM\nBtPrax 1998, 186, 187; Knittel, § 1904 BGB Rn 9 h).\n\n18\n\n§ 1904 BGB stellt zugleich eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den mit der Genehmigungsentscheidung\nverbundenen Eingriff in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art 2 Abs. 2 GG dar, die auch\nim Wege richterlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden kann. \n\n19\n\nSoweit kritisiert wird, § 1904 BGB biete keine materiellen Kriterien für die vom Vormundschaftsgericht\nzu treffende Entscheidung (Jürgens, BtPrax 1998, 159; Alberts, NJW 1999, 835), so hat die Rechtsprechung diese\nLücke unter Heranziehung der Verfassung, nämlich der Grundrechte auf Selbstbestimmung und körperliche\nUnversehrtheit (Art. 2 Abs. 1 und 2 GG) geschlossen. Die Kriterien ergeben sich im übrigen aus der Natur der Sache:\nEs muß eine Unfähigkeit des Patienten zur Willensäußerung vorliegen, eine sog. \"infauste\nPrognose\" und die Feststellung des mutmaßlichen Willens des Patienten, nicht länger behandelt und\nkünstlich ernährt zu werden, sondern dem natürlichen Gang der Dinge ihren Lauf zu lassen.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen der Genehmigung eines Behandlungs- und Ernährungsabbruchs sind im vorliegenden Falle\nerfüllt.\n\n21\n\nErforderlich ist zunächst ein Zustand der krankheitsbedingten Entscheidungsunfähigkeit. Eine\nBewußtlosigkeit im engeren Sinne, also ein komatöser Zustand, muß nicht zwingend vorliegen. Einen\nsolchen hat der Sachverständige bei der Betroffenen auch nicht festgestellt. Vielmehr hat er bei der Patientin\ntrotz schwerer Hirnschädigungen Reste von Bewußtsein vorgefunden in Form der ungezielten Reaktion auf\noptische und akustische Reize (vegetative Unruhe, Öffnen der Ausgen ohne Fixierung). Indessen muß sich\nein Patient nicht erst im Koma befinden, damit eine Einwilligung des Betreuers in einen Ernährungs- und\nBehandlungsabbruch erteilt werden kann. Eine solche Forderung widerspräche dem Ansatz der Rechtsprechung, der\ndavon ausgeht, daß die Erklärung des Betreuers lediglich den mutmaßlichen Willen des Betroffenen zur\nFrage des Behandlungsabbruchs zum Ausdruck bringen soll, wenn dieser aktuell nicht mehr entscheidungsfähig ist.\nDies ist die notwendige Konsequenz des Gedankens, daß jede ärztliche Behandlung einschließlich\nkünstlicher Ernährung rechtswidrig ist, wenn die tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung des\nPatienten hierzu nicht erteilt ist. Demzufolge ist Voraussetzung auch für die vormundschaftsgerichtliche\nGenehmigung nur, daß der Betroffene aufgrund eines Gebrechens im Sinne von § 1896 BGB nicht mehr in der\nLage ist, seinen Willen selbst zu äußern. Daß der Patient sein Sterben nach Abbruch der künstlichen\nErnährung möglicherweise leidend miterleben könnte, schließt eine Einwilligung durch den Betreuer\nnicht von vornherein aus. Zu klären ist insoweit nur, ob sich der mutmaßliche Wille des Patienten auch auf\ndie Inkaufnahme etwaig auftretender Hunger- oder Durstgefühle erstreckt. Zum anderen ist damit die Frage angesprochen,\nauf welche Art und Weise der Behandlungsabbruch und die Begleitung des natürlichen Sterbevorgangs durchgeführt\nwerden. Hierauf wird noch eingegangen werden.\n\n22\n\nVoraussetzung einer positiven Genehmigungsentscheidung ist allerdings das Vorliegen einer sog. infausten Prognose.\nDarunter ist ein unheilbarer Zustand zu verstehen, bei dem auszuschließen ist, daß der Patient je wieder\nein bewußtes oder selbstbestimmtes Leben führen kann. Einen solchen Zustand hat der Sachverständige\nDr. bei der Betroffenen festgestellt. In seinem Gutachten vom 6.1.1999 hat er ausgeführt, bei der Betroffenen\nbestehe eine globale und massive Störung der Intelligenzfunktionen im Sinne einer schweren Demenz mit\nzusätzlichen schweren motorischen Defiziten. Ursächlich sei vermutlich eine Encephalopathie (Hirnabbau).\nEs sei nicht damit zu rechnen, daß dieser Zustand umkehrbar sei. Er werde möglicherweise weiter fortschreiten\nund schließlich auch vitale Funktionssteuerzentren (Herz und Lunge) erfassen und dadurch das Leben der Betroffenen\nbeenden. Bestenfalls bleibe der infolge des Hirnabbaus eingetretene Zustand stabil. In diesem Fall sei wahrscheinlichste\nTodesursache eine früher oder später auftretende typische Begleitkomplikation wie Lungenentzündung,\nHarnwegsinfekt oder Thrombosebildung. Der Tod der Betroffenen sei letztlich nur noch eine Frage der Zeit.\n\n23\n\nWeitere Voraussetzung der Genehmigung eines Behandlungs- und Ernährungsabbruchs ist die Feststellung, daß\nder Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen der Intensivmedizin dem mutmaßlichen Willen der Betroffenen\nentspricht. An diese Feststellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Maßgeblich ist insoweit, ob\nÄußerungen des Patienten in der Vergangenheit vorliegen, die den ernsthaften Wunsch nach einem solchen\nBehandlungsverzicht in Voraussicht oder gar Kenntnis dessen wiederspiegeln, daß dem Patienten der Übergang\nin einen schwerstpflegebedürftigen Zustand unter Verlust der Kommunikationsfähigkeit real bevorsteht. Als\nnicht ausreichend wurde vom BGH angesehen, daß der Patient zehn Jahre vor dem Bewußtseinsverlust\nanläßlich einer Fernsehsendung geäußert hatte, so nicht enden zu wollen, ohne daß er zu\ndiesem Zeitpunkt seine spätere Situation auch nur vorausahnte (BGH NJW 1995, 204).\n\n24\n\nIm vorliegenden Fall liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Betroffene eine Fortsetzung\nder intensivmedizinischen Behandlung und der künstlichen Ernährung nicht gewollt hätte. Dies steht\nnach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest.\n\n25\n\nDie Betreuerin hat bei ihrer Anhörung durch die Kammer in Übereinstimmung mit ihren früheren\nmündlichen und schriftsätzlichen Ausführungen ausgesagt, vor der Operation 1989 in , vor der ihre\nMutter große Angst gehabt habe, habe diese ihr gesagt, wenn sie nach der Operation an Schläuche angeschlossen\nsei und die Ärzte ihr zuviel vom Gehirn wegschneiden würden, solle sie der Mutter \"den Stecker\nrausziehen\", denn sie wolle nicht an Schläuchen dahinvegetieren. Später habe die Betroffene auch noch\neinmal geäußert, es wäre besser gewesen, wenn sie damals tatsächlich von der Autobahnbrücke\ngesprungen wäre. Nach der Operation 1989 sei ihr Lebensmut erloschen, und sie habe keine Hoffnung auf eine\nBesserung ihres Leidens mehr gehabt.\n\n26\n\nDie Zeugin , eine langjährige Freundin der Betroffenen, hat bestätigt, daß die Betroffene nach\nder Operation 1989 keine Hoffnung mehr gehabt habe. Die Zeugin hat bekundet, sie habe die Betroffene in der Zeit\nzwischen der Operation und der Aufnahme in das -Heim noch oft zu Hause besucht. Die Betroffene habe aus ihrer\nHoffnungslosigkeit heraus dabei mehrfach davon gesprochen, daß sie nicht an Schläuche und Apparate\nangeschlossen werden wolle, sondern dann möglichst bald sterben wolle. Schon Jahre vorher, als der Ehemann\nder Betroffenen nach langer Leidenszeit gestorben sei, habe diese die Hoffnung geäußert, daß ihr\nso etwas erspart bleiben möge. \n\n27\n\nDer Zeuge , der mit der Betroffenen etwa 20 Jahre zusammengelebt hat, hat bekundet, schon vor der Operation in\nhabe die Betroffene einmal geäußert, von der Brücke springen zu wollen. Nach dieser Operation sei sie\ndann körperlich und psychisch zusammengebrochen. Sie habe trotz ständigen guten Zuredens keinen Lebensmut\nmehr gehabt. Der Zeuge habe ihr ein Fernsehgerät ins Schlafzimmer gestellt, in dem die Betroffene auch medizinische\nSendungen angesehen habe. In diesem Zusammenhang habe sie einmal geäußert, daß sie niemals an Apparate\nangeschlossen werden wolle. Sie habe nach dieser Operation auch gesagt, es sei das Beste gewesen, wenn sie nicht\nmehr aufgewacht wäre. Während der Zeit, als die Betroffene noch zu Hause gepflegt worden sei, habe sie\nschließlich auch Schluckbeschwerden bekommen. Auch in diesem Zusammenhang habe sie geäußert, daß\nsie nicht künstlich ernährt werden wolle. In der letzten Zeit vor der Heimunterbringung habe der Zeuge den\nEindruck gehabt, daß die Betroffene nicht mehr habe leben wollen. Sie habe mehrfach geäußert, es wäre\nbesser gewesen, wenn sie von der Brücke gesprungen wäre.\n\n28\n\nDiese Aussagen belegen glaubhaft und überzeugend, daß die Betroffene in Kenntnis ihrer über\nzwanzigjährigen Leidensgeschichte und in Voraussicht der weiteren Verschlechterung ihres Zustands den ernsthaften\nund dauerhaften Wunsch hatte ihr Leben, das sie nur noch als Fortsetzung von Leiden empfand, möglichst bald zu\nbeenden und dem natürlichen Sterben keinesfalls durch intensivmedizinische Maßnahmen wie künstliche\nErnährung entgegenzuwirken.\n\n29\n\nSoweit der Zeuge , der Sohn der Betroffenen, demgegenüber ausgesagt hat, mit ihm habe seine Mutter nicht\nüber einen etwaigen Behandlungsabbruch gesprochen, widerlegt dies die Aussage der übrigen Zeugen nicht,\ndenn es ist durchaus möglich, daß die Betroffene nicht alle Personen in ihrem Umfeld mit Gesprächen\ndieser Art belasten wollte. Soweit der Zeuge darüber hinaus den Verdacht angedeutet hat, der Antrag seiner\nSchwester an das Vormundschaftsgericht stehe im Zusammenhang damit, daß sie auf Zahlung eines Teils der Heimkosten\nin Anspruch genommen worden sei, ist diese Aussage nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Betreuerin\nzu erschüttern. Der Zeuge hat sich ausdrücklich nur auf Vermutungen gestützt, die nicht durch\nausreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauert werden. Die Betreuerin hat die erhobenen Vorwürfe in\neinem Schreiben vom 19.3.1999 im einzelnen widerlegt und ausgeführt, daß sie keine Zahlungen an das Heim\nleiste. Finanzielle Interessen seien schon deshalb nicht im Spiel. Die Kammer hat keine Veranlassung, allein\naufgrund vager Verdächtigungen an der Richtigkeit der Aussage der Betreuerin zu zweifeln, zumal diese durch\ndie Aussagen der Zeugen und bestätigt wird.\n\n30\n\nAus dem zuvor Ausgeführten folgt zugleich, daß eine mißbilligenswerte Motivation der Betreuerin\nfür die Stellung des Antrags nach § 1904 BGB nicht feststellbar ist. Ob eine solche im Einzelfall zur Versagung\nder Genehmigung führen kann, auch wenn die objektiven Voraussetzungen eines Behandlungsabbruchs vorliegen, bedarf\ndaher keiner Entscheidung.\n\n31\n\nNach alledem geht der klare und ernsthafte Wille der Betroffenen dahin, ihr Leiden nicht durch die Ausschöpfung\nintensivmedizinischer Möglichkeiten zu verlängern, sondern auf jede künstliche Ernährung und\nBehandlung zu verzichten, die ihr Sterben verhindern. Es steht nach Auffassung der Kammer nicht in Frage, daß\ndie Betroffene dabei einem etwa auftretenden kurzfristigen Hunger- oder Durstgefühl, das im übrigen durch\nmedizinische und pflegerische Maßnahmen unterdrückt werden kann, den Vorzug geben würde vor der\nunabsehbar fortdauernden Erduldung starker Schmerzen, Kontrakturen und den mit einer künstlichen Ernährung\nund Versorgung verbundenen Leiden. Dieser Wille ist für Betreuer, Angehörige und Ärzte bindend und\nverbietet jede weitere Behandlung.\n\n32\n\nDie Durchführung des Ernährungs- und Behandlungsabbruchs hat unter Ausschöpfung zumutbarer\nLinderungsmöglichkeiten so schonend wie möglich zu erfolgen, ohne daß dies in den medizinisch-pflegerischen\nEinzelheiten von der Kammer festgelegt werden könnte. Soweit der Sachverständige darauf verwiesen hat, daß\ndie Betroffene Hunger und Durst empfinden würde, kann dem zum einen durch pflegerische Maßnahmen begegnet werden,\nwie die von der Betreuerin mit Schriftsatz vom 7.5.1999 vorgelegte Fachliteratur der Palliativmedizin ausweist. Zum\nanderen ist der Einsatz schmerzstillender Mittel beim Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen vom BGH als\nzulässig angesehen worden (BGH NJW 1991, 2357, 2359) und wird - soweit dies medizinisch indiziert ist - auch\nvon der Kammer befürwortet. Die Möglichkeit einer zusätzlichen Gabe von sedierenden und neuroleptischen\nMedikamenten, ggfs. auch Narkotika hat der Sachverständige ebenfalls als möglich angesehen. Soweit er gegen\nden Ernährungs- und Behandlungsabbruch als solchen bei Vorliegen eines Restbewußtseins ethische Bedenken\ngeäußert hat, stellt dies die Wiedergabe einer persönlichen Auffassung dar, die - wie der\nSachverständige selbst einräumt - von Intensivmedizinern durchaus anders beurteilt werden mag und die die\nKammer nicht bindet.\n\n33\n\nVon einer erneuten Anhörung der Betroffenen selbst hat die Kammer abgesehen, da aufgrund der vorangegangenen\nAnhörungsversuche durch das Amtsgericht und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. feststeht, daß eine\nKommunikation mit der Betroffenen nicht möglich ist und von einem weiteren Anhörungsversuch daher keine neuen\nErkenntnisse zu erwarten sind.\n\n34\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n35\n\nGegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben, die beim Amtsgericht Oberhausen,\ndem Landgericht Duisburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle\nder genannten Gericht (Rechtspfleger) oder durch Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes eingelegt werden kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1999-06-09/22-t-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1999-06-09/22-t-22-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307360","retrieved":"2026-07-09 03:35:56.006954+00:00"}}