{"status":"available","doknr":"OLD307518","ecli":"ECLI:DE:LGDU:1999:0517.22T63.99.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"1999-05-17","aktenzeichen":"22 T 63/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des \n\nAmtsgericht Mülheim an der Ruhr vom 22.01.1999 - 5 XVII 59/98 - \n\naufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die Anträge des \n\nBeteiligten zu 1) vom 08.07. und 21.10.1998 unter Beachtung der\n\nnachfolgenden Ausführungen neu zu bescheiden. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDer Beteiligte zu 1), ein anerkannter Betreuungsverein, hat am 08.07.1998 und 21.10.1998 beantragt, für die Mühewaltung seiner Vereinsbetreuerin, Frau, in der \n\n 3\n\nZeit vom 27.02. bis 30.06.1998 für 8 Stunden unter Zugrundelegung eines zwei-\n\n 4\n\nfachen Stundensatzes einen Betrag von 400,-- DM zzgl. 10,-- DM Auslagenersatz \n\n 5\n\ngegen die Staatskasse festzusetzen und für die Zeit vom 01.07. bis 30.09.1998 für \n\n 6\n\n10,25 Stunden unter Zugrundelegung eines 2,5 fachen Stundensatzes einen Betrag \n\n 7\n\nvon 640,63 DM zzgl. 10,80 DM Auslagenersatz gegen die festzusetzen, da die Be-\n\n 8\n\ntroffene mittellos sei.\n\n 9\n\nMit Beschluß vom 22.01.1999 hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - nach Anhörung \n\n 10\n\ndes Beteiligten zu 2) die Erstattungsanträge zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, eine Erstattung aus der komme nicht in Betracht, da eine Mittellosigkeit der Betroffenen \n\n 11\n\nnicht positiv festgestellt werden könne.\n\n 12\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit der Erinnerung vom 25.02.1999, mit \n\n 13\n\nder er geltend macht, zu einer weiteren Sachaufklärung hinsichtlich der Vermögens-\n\n 14\n\nverhältnisse der Betroffenen selbst nicht in der Lage zu sein, da die angeordnete \n\n 15\n\nBetreuung den Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht umfasse und die Betroffene \n\n 16\n\njede Auskunft verweigere.\n\n 17\n\nBekannt sei nur, daß sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe.\n\n 18\n\nDer Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, daß eine Festsetzung gegen die \n\n 19\n\nnur bei positiver Feststellung der Mittellosigkeit in Betracht komme. Im Hinblick darauf, daß die Mutter der Betroffenen am 25.03.1999 - und nunmehr nochmals mit Schrift-\n\n 20\n\nsatz vom 28.04.1999 - angeregt hat, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden und die Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu erweitern, hat er die Aus-\n\n 21\n\nsetzung des Beschwerdeverfahrens angeregt.\n\n 22\n\n 23\n\nDie zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet und führt zur Zurück-\n\n 24\n\nverweisung der Sache an das Amtsgericht.\n\n 25\n\nDie Frage, ob die Betroffene mittellos ist - wofür angesichts der aktenkundigen Ge-\n\n 26\n\nsamtumstände einiges spricht - läßt sich nach Ausschöpfung der sowohl dem Betreuungsverein als auch dem Gericht zumutbaren Aufklärungsmöglichkeiten derzeit nicht positiv beantworten. In einem solchen Fall geht das Risiko der Unaufklärbarkeit der \n\n 27\n\nVermögensverhältnisse zu Lasten der. Die Kammer schließt sich insoweit der vom \n\n 28\n\nOLG Frankfurt am Main mit Beschluß vom 01.02.1996 (FamRZ 1996, 819, 821) ver-tretenen Auffassung an, denn es entspricht Sinn und Zweck der §§ 1835 Abs. 4 Satz 1, 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F., die immer dann haften zu lassen, wenn aus dem Ver-mögen des Betroffenen keine Gelder entnommen werden können (OLG Frankfurt am Main, a.a.0.). Dem steht der Fall der Ungewißheit über das Vorhandensein von Ver-\n\n 29\n\nmögen des Betroffenen gleich. Daß dem Betreuer, der für den Aufgabenkreis der \n\n 30\n\nVermögenssorge nicht eingesetzt ist, keine Möglichkeiten zu Gebote stehen, die Ver-\n\n 31\n\nmögensverhältnisse des Betroffenen zu ermitteln, und eine Feststellung auch von \n\n 32\n\nAmts wegen nicht möglich ist, darf nicht zu Lasten des Betreuers gehen, der für seine Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen kann, ohne bei der Durchsetzung seiner An-\n\n 33\n\nsprüche auf unzumutbare Schwierigkeiten zu stoßen. Dies entspricht auch der seit \n\n 34\n\ndem 01.01.1999 geltenden Rechtslage, die in der Anordnung eines gesetzlichen \n\n 35\n\nForderungsübergangs zugunsten der den Vormund befriedigenden Staatskasse ge-\n\n 36\n\nmäß § 1836 e BGB neuer Fassung zum Ausdruck gekommen ist.\n\n 37\n\nEine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die mögliche Anordnung einer Vermögensbetreuung kommt nicht in Betracht. Es ist derzeit noch offen, ob und \n\n 38\n\nggf. wann der Amtsrichter auf den Antrag der Mutter hin auch eine Vermögensbetreuung anordnen wird und wann die erforderliche Ermittlung der Vermögensverhältnisse ggf. erfolgen kann. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung kann daher \n\n 39\n\neine konkret bestehende weitere Aufklärungsmöglichkeit nicht festgestellt werden, der nachzugehen den Verfahrensbeteiligten derzeit zumutbar wäre. Dies gilt insbesondere \n\n 40\n\nvor dem Hintergrund, daß der Beteiligte zu 1) die hier zu prüfenden Vergütungsanträge bereits im Juli und Oktober 1998 gestellt hat.\n\n 41\n\n 42\n\nDie Zurückverweisung erfolgt deshalb weil das Amtsgericht im Rahmen der Prüfung \n\n 43\n\nder Vergütungsanträge noch nicht über die Frage der Höhe des Stundensatzes und die Anzahl der anrechenbaren Stunden entschieden hat. Bei der insoweiten noch zu treffenden Entscheidung wird das Amtsgericht von einer Mittellosigkeit der Betroffenen auszugehen haben.\n\n 44\n\n \n\n 45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1999-05-17/22-t-63-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/307518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/307518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1999-05-17/22-t-63-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/307518","retrieved":"2026-07-09 03:36:11.280191+00:00"}}