{"status":"available","doknr":"OLD312254","ecli":"ECLI:DE:LGDU:1996:0716.23S173.96.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"1996-07-16","aktenzeichen":"23 S 173/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung\n\n der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken\n\n vom 8. März 1996 - 7 C 253/95 - abgeändert und wie folgt \n\n gefaßt:\n\n Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, \n\n an den Kläger 1.750,23 DM nebst 4 % Zinsen \n\naus 1.314,98 DM seit dem 19. Oktober 1995 und \n\naus 435,25 DM seit dem 26. April 1996 \n\n zu zahlen.\n\n Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende\n\n Anschlußberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.\n\n Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger\n\n zu 4/10, die Beklagte zu 6/10.\n\n Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander \n\n aufgehoben.\n\n Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.865,27 DM\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger ist Eigentümer mehrerer Wohnungen in dem 1985 fertig gestellten Gebäude in. Entgegen der urspünglichen Absicht wurde die Wohnanlage nicht als Bauherrenmodell richtet und es kam auch nicht zur anschließenden gewerblichen Zwischenvermietung der Wohnungen. Der schriftliche Mietvertrag mit der Beklagten vom 9. Mai 1985 bezeichnet als Vermieter die \"Fa. , vertreten durch Herrn \"; für sie unterschrieb Rechtsanwalt , der jedoch nicht von der Firma bevollmächtigt war. Diese schloß mit dem Kläger keinen Hauptmietvertrag; sie genehmigte auch nicht den Vertragsschluß durch Rechtsanwalt . Die Beklagte nutzt die Wohnung seit Mai 1985; sie überweist den Mietzins auf das im Vertrag vom 9. Mai 1985 angegebene Bankkonto. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Mietverhältnis besteht.\n\n 3\n\nIn dem Rechtsstreit 10 C 458/93 - AG Dinslaken klagte der Kläger auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung und auf Zahlung der restlichen, nicht durch Vorauszahlungen gedeckten Nebenkosten aus der Abrechnung für 1992 in Höhe von 457,04 DM. Das Amtsgericht verneinte die Aktivlegitimation des Klägers und wies die Klage ab.\n\n 4\n\nIn dem Verfahren 7 C 73/94 verlangte der Kläger erneut Zustimmung zur Mietzinserhöhung und klagte den Nebenkostenrückstand aus der Nebenkostenabrechnung für 1993 in Höhe von 872,86 DM ein. Das Amtsgericht bejahte nach Beweisaufnahme die Aktivlegitimation und verurteilte die Beklagte, der Erhöhung des monatlichen Mietzinses auf 800,00 DM/Monat seit Februar 1994 zuzustimmen; die Zahlungsklage wies es mit der Begründung ab, der Kläger habe keine nachvollziehbare Abrechnung vorgelegt.\n\n 5\n\nIm vorliegenden Verfahren macht der Kläger geltend die Nebenkostennachzahlung für\n\n 6\n\n1992 in Höhe von 812,47 DM,\n\n 7\n\n1993 in Höhe von 872,76 DM und\n\n 8\n\n1994 in Höhe von 1.179,94 DM, zusammen 2.865,27 DM.\n\n 9\n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte zur Nachzahlung von Nebenkosten aus der Abrechnung für 1994 in Höhe von 135,32 DM verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten.\n\n 10\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 11\n\nI. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet, die Anschlußberufung ist weitgehend unbegründet.\n\n 12\n\n1. (Aktivlegitimation des Klägers)\n\n 13\n\nZwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis, so daß der Kläger zur Geltendmachung der eingeklagten Forderungen aktiv legitimiert ist.\n\n 14\n\na) Die Aktivlegitimation folgt jedoch nicht aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 25. Mai 1995 (7 C 73/94), denn es entfaltet nach § 322 ZPO Rechtskraft nur hinsichtlich des Streitgegenstand dieses Verfahrens, nicht jedoch darüber hinaus. Auch wenn in den dortigen Entscheidungsgründen dort die Aktivlegitimation des Klägers als Vermieters bejaht wird, so bedeutet dies keine Bindung in späteren Verfahren.\n\n 15\n\nb) Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist nicht \"faktisch\" zustande gekommen. Die tatsächliche Nutzung der dem Kläger gehörenden Wohnung durch die Beklagte begründet noch kein Mietverhältnis; grundsätzlich gehört der Mietvertrag nicht zu den Vertragstypen, die faktisch durch sozialtypisches Verhalten zustandekommen können (BGH NJW 1980, 1577). Der Beklagten wurde die Nutzung in Hinblick auf einen mit der Firma abzuschließenden Mietvertrag überlassen; wenn dieser Vertrag scheiterte, so läßt dies nicht den Schluß zu, daß ein Mietvertrag ohne die entsprechenden Willenserklärungen zwischen den Parteien zustandegekommen ist. Daß die Beklagte den Mietzins an den Kläger zahlt, ist insoweit kein Indiz (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1988, 54).\n\n 16\n\nc) Ebensowenig besteht entgegen der Ansicht der Beklagten aus den dargelegten Gründen zwischen ihr und der Firma ein faktisches Mietverhältnis. Zudem kann nicht einmal an die Nutzung einer der Fa. gehörenden Wohnung angeknüpft werden. Auch Rechtsanwalt , der den Mietvertrag vom 9. Mai 1985 unterzeichnet hat, ist nicht Vertragspartei. Er ist offen als Stellvertreter aufgetreten; die Beklagte hat ihn niemals gemäß § 179 BGB auf Erfüllung des Vertrages in Anspruch genommen.\n\n 17\n\nd) Das Mietverhältnis zwischen den Parteien mit dem Inhalt des Vertrages vom \n\n 18\n\n8. Mai 1985 ist in entsprechender Anwendung des § 549 a BGB begründet worden. Nach dieser Vorschrift kommt nach Beendigung des Hauptmieterverhältnisses im Rahmen der gewerblichen Zwischenvermietung zwischen dem Hauptvermieter und dem früheren Untermieter ein unmittelbares Mietverhältnis zustande. Mit dieser Regelung wird dem als unbefriedigend empfundenen Zustand abgeholfen, daß einerseits der Untermieter als Wohnungsbenutzer sich gegenüber dem auf § 556 Abs. 3 BGB gestützten Herausgabeverlangen des Hauptvermieters auf die Schutzbestimmungen der §§ 564 b, 556 a BG berufen kann, andererseits aber bei Weiternutzung der Wohnung ein dauerhafter vertragsloser Zustand zwischen Wohnungsinhaber und -eigentümer besteht (vgl. BGHZ 84, 90 = NJW 1982, 1696; BGHZ 114, 96 = NJW 1991, 1815 BVerfG 91, 171 = NJW 1991, 2272).\n\n 19\n\nVorliegend sind die in Aussicht genommenen Mietverträge zwischen dem Kläger und der Firma einerseits sowie zwischen ihr und der Beklagten andererseits erst gar nicht geschlossen worden. Im Vorgriff auf diese Mietverhältnisse wurde der Beklagten jedoch die Wohnung überlassen. Der Kläger konnte nach dem im Jahr 1985 geltenden Rechtszustand (vgl. BGH und BVerfG, jeweils aaO.) von der Beklagten nicht Herausgabe der Wohnung verlangen, denn bei richtiger Beurteilung der Rechtslage durfte sie sich im gegenüber ungeachtet ihres Informationsstandes darauf berufen, daß ein die Beendigung des Nutzungsverhältnisses rechtfertigender Grund gemäß § 564 b BGB nicht vorlag (vgl. BGH ZIP 1996, 1046). Somit bestand zwischen den Parteien der typische in § 549 a BGB angesprochene vertragslose Zustand. Daß das Hauptmietverhältnis nicht beendet worden, sondern erst gar nicht zustande gekommen war, war kein Grund, der Beklagten, die auf einen rechtswirksamen Mietvertrag vertrauen durfte, als Wohnungsinhaberin den Wohnraumkündigungsschutz zu versagen (vgl. BVerfG 91, 171). Diese Interessenlage erfordert die entsprechende Anwendung des § 549 a BGB. Diese Bestimmung erfaßt auch die vor ihrem Inkrafttreten eingegangenen Nutzungsverhältnisse, denn sie wurde ohne besondere Übergangsregelung in das BGB eingefügt (Voelskow in MünchKomm, BGB, 3. Aufl., § 549 a Rz. 5).\n\n 20\n\nDie Annahme eines Mietverhältnisses zwischen den Parteien liegt zudem im beiderseitigen Interesse. Bei Unterstellung eines Mietverhältnisses zwischen der Beklagten und der Firma - hierfür spricht sich die Beklagte aus - liefe sie Gefahr, mit Nachforderungen überzogen zu werden, denn sie hätte möglicherweise in der Vergangenheit Mietzins und Nebenkosten an den falschen Gläubiger gezahlt. Zudem wäre sie auch dann, wenn kein Vertrag, weder mit dem Kläger, noch mit der Firma bestünde, zumindest dem Kläger als Wohnungseigentümer gegenüber nach \n\n 21\n\n§ 812, 818 Abs. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Nutzungsherausgabe verpflichtet (vgl. BGHZ 44, 241 = NJW 1966, 248) und hätte ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Mietzinses - für den das Gesetz zur Regelung der Miethöhe nicht gelten würde - und der üblicherweise auf den Mieter abgewälzten Nebenkosten zu entrichten; beides könnte sie stärker belasten als die vertragliche Mietzinszahlungspflicht.\n\n 22\n\n2. (Von der Beklagten zu tragende Nebenkosten)\n\n 23\n\nAufgrund des Vertrages vom 8. Mai 1985 hat die Beklagte neben dem Grundmietzins folgende Nebenkosten, über die der Kläger abzurechnen hat, anteilig zu tragen:\n\n 24\n\nHeizkosten,\n\n 25\n\nKosten für Wasser und Entwässerung,\n\n 26\n\nKosten des Allgemeinstroms,\n\n 27\n\nöffentliche Abgaben, insbesondere Grundsteuern,\n\n 28\n\nMüllabfuhrgebühren,\n\n 29\n\nKosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung sowie der Gartenpflege,\n\n 30\n\nKosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,\n\n 31\n\nKosten des Hauswarts,\n\n 32\n\nKosten der Gemeinschaftsantenne.\n\n 33\n\n§ 3 Ziff. 2 und 3 des Mietvertrages vom 9. Mai 1985 enthält folgende Regelung, wobei links neben den Zeilen jeweils fettgedruckte Punkte stehen, die darauf hinweisen, daß zusätzliche Eintragungen oder Streichungen vorzunehmen sind:\n\n 34\n\n(Im Vertragstext ist der nachfolgend kursiv gedruckte Text maschinenschriftlich eingesetzt, der übrige Text ist vorgedruckt).\n\n 35\n\n \"2. Umlagen( z. B. Vorschuß gem. Ziff 3., Heizkostenvorschuß gem. § 7) \n\n 36\n\n Heizung zur Zeit 108,50 DM\n\n 37\n\n Wasser, Entwässerung Allgemeinstrom zur Zeit 115,00 DM\n\n 38\n\n sonst. Betriebskosten wie im Einzelnen unter \n\n 39\n\n Punkt 3 aufgeführt zur Zeit 20,00 DM\n\n 40\n\nnicht enthalten. In der Miete sind die nachfolgende Betriebskosten, ermittelt aufgrund der letzten Berechnung des Vermieters anteilig [x] enthalten.\n\n 41\n\n[ ] nicht enthalten.\n\n 42\n\nund sind als Vorschuß an vom Mieter an den Vermieter neben der Miete in Höhe von z. Zt. monatl. DM 20 zu zahlen:\n\n 43\n\nx 1) die laufenden öffentlichen Lasten insbesondere Grundsteuer,\n\n 44\n\n 2) Wassergeld\n\n 45\n\n 3 ) Betrieb der Aufzugsanlagen\n\n 46\n\n 4) Straßenreinigung\n\n 47\n\nx 5) Müllabfuhr\n\n 48\n\nx 6) Entwässerung\n\n 49\n\nx 7) Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung \n\n 50\n\nx 8) Gartenpflege\n\n 51\n\n 9) Beleuchtung\n\n 52\n\n 10) Schornsteinreinigung\n\n 53\n\nx 11) Sach- und Haftpflichtversicherung\n\n 54\n\nx 12) Hauswart\n\n 55\n\nx 13) Betrieb der Gemeinschaftsantenne\n\n 56\n\n14) Sonstige Betriebskosten\n\n 57\n\n15) Kapitalkosten\n\n 58\n\n(Die mit x versehenen Ziffern sind jeweils angekreuzt). \n\n 59\n\nDie Kosten der Treppenhausreinigung sind in der Miete [x] auwart\n\n 60\n\nx 13) Betreib der\n\n 61\n\nenthalten nicht enthalten.\"\n\n 62\n\nDiese Regelung gibt zwar insofern Anlaß zu Zweifeln, als die unter Ziff. 1) bis 15), aufgeführten Positionen, soweit sie angekreuzt sind, in dem Grundmietzins enthalten sein sollen. Jedoch ergibt sich aus der Regelung unter Ziff 2., die auf die unter 3. aufgeführten Betriebskosten verweist, daß diese dort aufgeführten Kosten umlagefähig sind. Zwar ist unter 3. \"enthalten\" statt \" \"nicht enthalten\" angekreuzt worden. Dieses Kreuz im Kästchen vor \"enthalten\" steht in erkennbarem Widerspruch zur vorherigen Regelung unter 2. Zudem ist nicht einmal eindeutig festzustellen, ob es bewußt in das Kästchen vor \"enthalten\" gesetzt wurde, denn es liegt am unteren Rand teilweise außerhalb des Kästchens in dem Zwischenraum zum dem Kästchen vor \"nicht enthalten\". Es ist durchaus möglich, wenn nicht gar naheliegend, daß beim Einsetzen des Kreuzes die Schreibmaschinentype \"x\" nicht das untere, sondern das obere Kästchen und den Zwischenraum getroffen hat.\n\n 63\n\nVon den unter 3. Nr. 1) - 15) aufgeführten Positionen sind diejenigen von der Beklagten zu tragen, die angekreuzt sind, also die Pos. 1, 5, 6, 7, 8, 11, 12 und 13. Üblicherweise wird bei Nichtzutreffen die Zeile gestrichen. Daß vorliegend mit Ankreuzen die Kennzeichnung des Zutreffenden gemeint ist, ergibt sich aus weiteren Vertragsbestimmungen, in denen das Kreuzchen die zutreffende Regelung kennzeichnet. Dies gilt für die Treppenhausreinigung, deren Kosten - wie das Kreuzchen ausweist - nicht gesondert erhoben werden können, sondern in der Grundmiete enthalten sind. Auch die Regelung unter § 3 Abs. 4 des Vertrages stellt zweifelsfrei durch ein Kreuzchen klar, daß der Miete die Schönheitsreparaturen zu tragen hat.\n\n 64\n\n 65\n\n3. (Abrechnungen für die einzelnen Jahre)\n\n 66\n\nSoweit im folgenden Nebenkostenpositionen als nicht hinreichend belegt nicht anerkannt werden, bedurfte es keines weiteren gerichtlichen Hinweises an den Kläger. Das Urteil in dem Verfahren 7 C 73/94, das vorliegend angefochtene Urteil und die Ausführungen der Beklagten enthalten insoweit deutliche Hinweise.\n\n 67\n\na) Nebenkosten für 1992\n\n 68\n\nDer Kläger nimmt Bezug auf die Wohngeldabrechnung der Firma für 1992 und macht geltend:\n\n 69\n\nöffentliche Abgaben 334,12 DM\n\n 70\n\ndiese Position betrifft ausweislich eines handschriftlichen Vermerks nur die Müllabfuhr - \n\n 71\n\nallg. Stromkosten 21,31 DM\n\n 72\n\nHausmeister 127,54 DM\n\n 73\n\nTreppenhausreinigung 118,03 DM\n\n 74\n\nKabelgebühren 87,12 DM \n\n 75\n\nHeizkosten 1.695,83 DM \n\n 76\n\nWasserkosten 828,52 DM\n\n 77\n\nzusammen 3.212,47 DM\n\n 78\n\nabzüglich Vorauszahlungen 2.400,00 DM\n\n 79\n\nverbleiben 812,47 DM.\n\n 80\n\nIn dem Verfahren 10 C 458/93 hatte der Kläger auf dieselbe Wohngeldabrechnung Bezug genommen und geltend gemacht:\n\n 81\n\nHausmeister 127,54 DM\n\n 82\n\nTreppenhausreinigung 118,03 DM\n\n 83\n\nKabelgebühren 87,12 DM\n\n 84\n\nHeizkosten 1.695,83 DM\n\n 85\n\nWasserkosten 828,52 DM\n\n 86\n\nzusammen 2.857,04 DM\n\n 87\n\nabzüglich Vorauszahlungen 2.400,00 DM\n\n 88\n\nNachzahlung 457,04 DM.\n\n 89\n\nDas Amtsgericht Dinslaken hat die Klage mangels Aktivlegitimation des Klägers rechtskräftig abgewiesen. Der erneuten gerichtlichen Geltendmachung steht die Rechtskraft jener Entscheidung entgegen; Streitgegenstand war die Nebenkostennachforderung. Der jetzt und damals dem Gericht zur Aktivlegitimation des Klägers unterbreitete Sachverhalt ist derselbe, nämlich der Abschluß des Vertrages vom 8. Mai 1985 und das Scheitern der gewerblichen Zwischenvermietung. Ob das Amtsgericht Dinslaken in seinem Urteil vom \n\n 90\n\n14. Oktober 1993 zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers verneint hat und ob diese nach den vom BGH in seinem eizkotne\n\n 91\n\nwasserkostne\n\n 92\n\nWaRechtsentscheid vom 21. April 1982 (BGHZ 84, 90) entwickelten Grundsätzen zu bejahen gewesen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Kammer ist in jedem Fall an die Rechtskraft des Urteils vom 14. Oktober 1993 gebunden.\n\n 93\n\nNicht von der Rechtskraft erfaßt sind die im Verfahren 10 C 458/93 nicht eingeklagten anteiligen Müllabfuhrgebühren (334,12 DM) sowie die Kosten für den Allgemeinstrom (21,31 DM). Diese Kosten kann der Kläger, wie unter 2. a) ausgeführt, umlegen.\n\n 94\n\nDie Kosten des Allgemeinstroms sind offensichtlich geschätzt; dies zeigt der abgerundete Betrag, der im Folgejahr mit 270,00 DM angesetzt wird. Sie sind jedoch genau zu berechnen, denn der Energieverbrauch wird gemessen und von dem Energieversorgungsunternehmen nach dem Ableseergebnis in Rechnung gestellt. Die vom Kläger vorgelegte Abrechnung für 1988 zeigt dies. Die Nachforderung der anteiligen Kosten für den im Jahr 1992 verbrauchten Allgemeinstrom ist somit mangels einer nachvollziehbaren Rechnungslegung nicht fällig.\n\n 95\n\nFür 1992 hat der Kläger den Bescheid der Stadt über die Kosten der Müllabfuhr vom 30. Januar 1992 vorgelegt, danach betragen die Gesamtkosten 6.287,50 DM. Mit dem Bescheid ist der Kostennachweis geführt. Bei Umlage nach Flächen entfallen auf die Beklagte 334,12 DM. Diese Kosten hat die Beklagte nachzuzahlen, weil die nachvollziehbar belegten und nachgewiesenen Nebenkosten, soweit sie diese zu\n\n 96\n\ntragen hat, durch die Vorauszahlungen nicht in voller Höhe abgedeckt sind.\n\n 97\n\nNachvollziehbar belegt sind folgende Kosten:\n\n 98\n\nMüllabfuhr, wie dargelegt, in Höhe von 334,12 DM\n\n 99\n\nHeizkosten laut Abrechnung der Firma \n\n 100\n\n(im Verfahren 10 C 458/93 überreicht) 1.695,83 DM\n\n 101\n\nWasser und Entwässerung lt. der im Rechtsstreit 10 C 458/93\n\n 102\n\nüberreichten Abrechnung 828,52 DM\n\n 103\n\nKabelanschlußgebühren 87,12 DM.\n\n 104\n\nSumme: 2.945,59 DM.\n\n 105\n\nVorauszahlungen 2.400,00 DM.\n\n 106\n\nSomit kann der Kläger noch Nachzahlung der anteiligen Müllabfuhrkosten verlangen.\n\n 107\n\nMit der Berufung macht der Kläger hilfsweise die Grundsteuern und die anteiligen Versicherungsbeiträge geltend, allerdings fordert er insoweit nur die Differenz zwischen den im Jahr 1985 und den 1992 angefallenen Beträgen. Diese Kosten kann er, wie oben unter 2. ausgeführt, auf die Beklagten umlegen. Sie sind belegt und werden von ihr nicht bestritten. Somit sind dem Kläger 26,25 DM (Grundsteueranteil) und 80,29 DM (anteilige Versicherungsprämien) zuzusprechen.\n\n 108\n\nFür 1992 kann der Kläger folglich nachfordern: 334,12 DM\n\n 109\n\n 26,25 DM\n\n 110\n\n 80,29 DM,\n\n 111\n\n 440,66 DM\n\n 112\n\nb) Nebenkosten für 1993\n\n 113\n\nDer Kläger verweist auf die Wohngeldabrechnung der Firma für 1993, die er auch in dem Verfahren 7 C 73/94 eingereicht hatte. Sie setzt sich wie folgt zusammen:\n\n 114\n\nöffentliche Abgaben 180,98 DM\n\n 115\n\n- diese Position betrifft ausweislich eines handschriftlichen Vermerks nur die Müllabfuhr -\n\n 116\n\nallg. Stromkosten 33,24 DM\n\n 117\n\nHausmeister 128,10 DM\n\n 118\n\nTreppenhausreinigung 118,03 DM\n\n 119\n\nKabelgebühren 99,84 DM\n\n 120\n\nHeizkosten 1.818,42 DM\n\n 121\n\nWasserkosten 894,25 DM\n\n 122\n\nzusammen 3.272,67 DM\n\n 123\n\nabzüglich Vorauszahlungen 2.400,00 DM\n\n 124\n\nverbleiben. 872,67 DM.\n\n 125\n\nZusätzlich legt er jetzt vor\n\n 126\n\nden Grundsteuerbescheid der Stadt für 1993 vom 29. Januar 1993, die Bescheide der Stadt vom 6. April 1993 13. Juli 1993 betr. die Müllabfuhr, eine Aufstellung der betr. die Wohngebäude- und Haftpflichtversicherung.\n\n 127\n\nBelegt sind die Kosten der Müllabfuhr, die die Beklagte, wie unter 2. ausgeführt, anteilig zu tagen hat. Die anteilige Kabelanschlußgebühr nimmt die Beklagte in Höhe von 99,84 DM hin.\n\n 128\n\nDie allgemeinen Stromkosten und die Hauswartkosten sind nicht belegt. Die Kosten für die Treppenhausreinigung sind nach § 3 Abs. 3 des Mietvertrages in der Grundmiete enthalten und können nicht auf die Beklagte umgelegt werden.\n\n 129\n\nNicht belegt sind die Heizungskosten sowie die Kosten für Wasser und Entwässerung. In dem früheren Verfahren 7 C 73/94 hat der Kläger zu diesen Kosten Abrechnungen vorgelegt, die eine andere Wohnung, nämlich die der Mieter , betreffen. Im jetzigen Verfahren akzeptiert die Beklagte jedoch Heizkosten in Höhe von 1.757,00 DM und Wasserkosten in Höhe von 442,74 DM. eizungskosten sowie die Kosten für Wasser und Entwässe\n\n 130\n\nMit der Berufung macht der Kläger hilfsweise die Grundsteuern und die anteiligen Versicherungsbeiträge geltend; allerdings fordert er insoweit nur die Differenz zwischen den im Jahr 1985 und den 1993 angefallenen Beträgen. Diese Kosten kann er, wie oben unter 2. ausgeführt, auf die Beklagte umlegen. Sie sind belegt und werden von ihr nicht bestritten. Somit sind dem Kläger 52,50 DM (Grundsteueranteil) und 103,32 DM (anteilige Versicherungsprämien) zuzusprechen.\n\n 131\n\nDies ergibt folgende Berechnung der auf die Beklagte entfallenden Anteile:\n\n 132\n\nMüllabfuhr 180,98 DM\n\n 133\n\nKabelanschlußgebühren 99,84 DM\n\n 134\n\nHeizkosten 1.757,00 DM\n\n 135\n\nWasserkosten 442,74 DM\n\n 136\n\nGrundsteueranteil 52,50 DM\n\n 137\n\nanteilige Versichungsprämien 103,32 DM\n\n 138\n\nzusammen: 2.636,38 DM.\n\n 139\n\ngezahlt sind 2.400,00 DM,\n\n 140\n\nverbleiben 236,38 DM.\n\n 141\n\nc) Nebenkosten für 1994\n\n 142\n\nFür 1994 macht der Kläger mit der Klage folgende anteilige Kosten geltend:\n\n 143\n\nöffentiche Abgaben 189,71 DM\n\n 144\n\n- diese Position betrifft ausweislich eines handschriftlichen Vermerks nur die Müllabfuhr -\n\n 145\n\nallg. Stromkosten 22,13 DM\n\n 146\n\nHausmeister 128,55 DM\n\n 147\n\nTreppenhausreinigung 118,03 DM\n\n 148\n\nKabelgebühren 99,84 DM\n\n 149\n\nSchornsteinfegerkosten 10,93 DM\n\n 150\n\nHeizkosten 1.823,77 DM \n\n 151\n\nWasserkosten 1.186,98 DM\n\n 152\n\nzusammen 3.579,94 DM\n\n 153\n\nabzüglich Vorauszahlungen 2.400,00 DM\n\n 154\n\nverbleiben 1.179,94 DM\n\n 155\n\nDie Gesamtkosten der Müllabfuhr betragen ausweislich des vorgelegten Bescheids der Stadt vom 31. Januar 1994 3.570,00 DM. Nach Flächen umgelegt entfallen auf die Beklagte 189,71 DM.\n\n 156\n\nDie allgemeinen Stromkosten sind mit 270,00 DM geschätzt und können nicht anerkannt werden. Die Hausmeisterkosten sind nicht nachgewiesen. Die Kosten für die Treppenhausreinigung können laut § 3 Ziff. 3 des Mietvertrages nicht auf die Beklagte umgelegt werden.\n\n 157\n\nDie anteiligen Kabelanschlußgebühren (Gesamtkosten 1.089,24 DM) werden von der Beklagten mit 99,84 DM anerkannt.\n\n 158\n\nDie Schornsteinfegerkosten sind unter § 3 Ziff. 3 des Mietvertrages nicht angekreuzt; sie können somit nicht umgelegt werden. Im übrigen wären sie nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO als Teil der Heizkosten umzulegen.\n\n 159\n\nDie Heizkosten und der auf die Beklagte entfallende Anteil ergeben sich nachvollziehbar aus der vorgelegten Einzelabrechnung der Firma vom 6. März 1995. Nach § 7 Abs. 2 HeizkostenVO kann der Gebäudeeigentümer auch die Kosten der Verbrauchserfassungsgeräte sowie der Abrechnung und Aufteilung umlegen. Somit beträgt der von der Beklagten zu tragende Anteil 1.823,77 DM.\n\n 160\n\nNachvollziehbar belegt sind auch die Kaltwasser- und Entwässerungskosten mit zusammen 1.186,98 DM.\n\n 161\n\nHinzukommen die mit der Berufung hilfsweise geltend gemachten die Grundsteuern und die anteiligen Versicherungsbeiträge; allerdings fordert der Kläger insoweit nur die Differenz zwischen den im Jahr 1985 und den 1994 angefallenen Beträgen. Diese Kosten kann er, wie oben unter 2. ausgeführt, auf die Beklagte umlegen. Sie sind belegt und werden von ihr nicht bestritten. Somit sind dem Kläger weitere \n\n 162\n\n52,50 DM und 120,39 DM zuzusprechen.\n\n 163\n\nSomit entfallen auf die Beklagte Nebenkosten in einer Gesamthöhe von 3.473,19 DM. Hiervon sind 2.400,00 DM gezahlt; nachzuzahlen sind 1.073,19 DM.\n\n 164\n\nd) Insgesamt kann der Kläger noch fordern:\n\n 165\n\n440,66 DM \n\n \n\n236,38 DM\n\n \n\n1.073,19 DM\n\n 166\n\n 1.750,23 DM.\n\n 167\n\ne) Zinsen sind dem Kläger nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zuzusprechen.\n\n 168\n\nSoweit ihm in dem angefochtenen Urteil Zinsen auf 135,32 DM seit dem \n\n 169\n\n16. April 1995 zuerkannt werden, war das Urteil auf die Anschlußberufung hin abzuändern. Zwar setzt sich die Begründung der Anschlußberufung nicht mit dem Zinsanspruch auseinander. Mit dem Angriff auf die Hauptforderung wird jedoch auch der Angriff auf den Zinsanspruch hinreichend begründet (BGH NJW 1994, 1656).\n\n 170\n\nDem Kläger stehen nach § 291 ZPO Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zu, soweit ihm die ursprünglich eingeklagte Nebenkosten zugesprochen werden. Er hat nicht vorgetragen, aufgrund welcher Umstände die Beklagte vor Klageerhebung in Verzug geraden war.\n\n 171\n\n435,25 DM (Grundsteuern und anteilige Versicherungsprämien) werden dem Kläger aufgrund seines erweiterten Vortrags in der Berufungsbegründung zugesprochen. Auch insoweit kann er Verzinsung erst ab Zustellung der Berufungsbegründung verlangen.\n\n 172\n\nII. Die Kostenentscheidungen ergehen nach §§ 92, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Hierbei wirkt sich zum Nachteil des Klägers aus, daß seine Berufung teilweise aufgrund neuen Vorbringens erfolgreich war.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1996-07-16/23-s-173-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1996-07-16/23-s-173-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312254","retrieved":"2026-07-09 03:43:10.533761+00:00"}}