{"status":"available","doknr":"OLD313915","ecli":"ECLI:DE:LGDU:1993:1126.20O315.91.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"1993-11-26","aktenzeichen":"20 O 315/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.200,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Einbringung der Sicherheitsleistung durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse wird nachgelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDer Kläger, der nach einer Operation des Grauen Stars (Kataraktoperation) am linken Auge im\nKrankenhaus vom 07.01.1987 linksseitig erblindet ist, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung\nvon Schmerzensgeld und Feststelllung ihrer Ersatzpflicht für seinen materiellen Schaden in Anspruch.\n\n3\n\nDie Beklagte zu 1) war zum damaligen Zeitpunkt Oberärztin und hat die Kataraktoperation beim damals\n35 Jahre alten Kläger vorgenommen, die Beklagte zu 2) ist der Krankenhausträger. Zum Zeitpunkt\nder Operation war das Sehvermögen des Klägers an beiden Augen bereits durch eine Linsentrübung\nbeeinträchtigt. Wegen einer im September 1986 aufgetretenen Netzhautablösung am linken Auge war\ndie ursprünglich bereits für diesen Zeitpunkt vorgesehene Operation des Grauen Stars verschoben\nworden. Stattdessen wurde am 23.09.1986 zunächst mittels einer Kältesonde operativ die Netzhaut\ndes linken Auges angeheftet. \n\n4\n\nDer Kläger wurde sodann am 06.01.1987 wieder zur stationären Behandlung im Krankenhaus der\nBeklagten zu 2) aufgenommen. Am gleichen Tage unterzeichnete er nach einem vorausgegangenen ärztlichen\nAufklärungsgespräch eine formularmäßige schlichte Einwilligung für ärztliche\nEingriffe. An den beiden Tagen nach der Operation kam es zu einer Entzündung des Augeninneren, einer\nsogenannten Endophtalmitis. Trotz Punktierung der Vorderkammer des linken Auges und Spülung mit\nantibiotischen Substanzen erblindete der Kläger auf dem linken Auge, sein linker Augenbullus ist\ngeschrumpft.\n\n5\n\nDer Kläger macht geltend, er sei bei dem Aufklärungsgespräch lediglich über den\nOperationsweg, nicht aber über Risiken, insbesondere das der Erblindung und mögliche\nKomplikationen der Operation aufgeklärt worden.\n\n6\n\nIm übrigen beruhe die Erblindung des linken Auges auf einem Behandlungsfehler. Denn nur\ndreieinhalb Monate nach der vorangegangenen Cerclage (Netzhautanheftung) sei die erneute Operation\nverfrüht gewesen und habe ein deutlich erhöhtes Risiko beinhaltet. Außerdem habe er\nzum Operationszeitpunkt an einer Entzündung der Nasenebenhöhe gelitten, die aufgrund einer\nRöntgenaufnahme des Dr. vom 22.12.1986 bekannt gewesen sei. Bei deren Vorliegen stellte die\nDurchführung der Kataraktoperation zum Operationszeitpunkt wegen der Gefahr der bakteriellen\nInfektion einen ärztlichen Behandlungsfehler dar.\n\n7\n\nJedenfalls sei die Erblindung des Auges Folge einer Infektion des Augapfelinneren, die auf\ndas Unterlassen von ausreichenden Desinfektionsmaßnahmen zurückzuführen sei.\nMit Bescheid vom 17.12.1987 hat die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler\ndas Vorliegen eines Behandlungsfehlers verneint. Unter Berufung auf dieses Ergebnis hat die\nHaftpflichtversicherung der Beklagten zu 2) ihre Haftung für die beim Kläger eingetretene\nlinksseitige Erblindung abgelehnt. \n\n8\n\nDer Kläger, der bereits Frührentner ist, erachtet unter Berücksichtigung der\nBeeinträchtigungen in seiner Lebensführung, die die vollständige Erblindung\ndes linken Auges mit sich bringt, ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM als angemessen, aber\nauch erforderlich, stellt dessen Höhe jedoch ausdrücklich in das gerichtliche\nErmessen. Da derzeit unabsehbar sei, welche weiteren materiellen Schäden als Folge\nder Teilerblindung eintreten, begehrt der Kläger darüber hinaus die Feststellung\nder Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen Schäden, soweit sie nicht\nauf eintrittspflichtige Dritte übergehen. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\n1.\n\n11\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts\ngestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 14.05.1987 zu zahlen;\n\n12\n\n2.\n\n13\n\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtliche weiteren materiellen\nSchäden zu ersetzen, die aufgrund der stationären Behandlung vom 06.01. bis 13.02.1987\nentstanden sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder\nsonstige Dritte übergehen.\n\n14\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie behaupten, der Teilverlust des Augenlichts beim Kläger sei nicht Folge eines ärztlichen\nKunstfehlers. Wie in seiner Fieberkurve dokumentiert sei, sei dem Kläger am 06.01., dem Tag vor der Operation,\nauf der Station zur Desinfektion der Bindehaut eine antibiotische Lösung in Form von Nebacetin-Tropfen\nins linke Auge gegeben worden. Zum weiteren Standard im Evangelischen Krankenhaus vor der\nKataraktoperation habe es 1987 gehört, dass das Operationsfeld im Operationssaal von der Schwester\nmittels Tupfer und einer aufgegebenen Desinfektionslösung abgerieben worden sei. Auch diese vorbereitende\nMaßnahme sei beim Kläger vorgenommen worden. Selbst bei Anwendung dieses Standards sei es jedoch\nnicht möglich, das Operationsfeld völlig steril zu gestalten und das Eindringen von Bakterien auf\nder Bindehaut bei der Operation vollständig auszuschließen. Sofern die Erblindung des Klägers,\nwas durch die anschließenden Untersuchungen nicht eindeutig geklärt werden konnte, nicht auf einer\nselten auftretenden hyperergischen Reaktion, sondern auf einer bakteriellen Infektion des Augeninneren beruhen\nsollten, sei dies ein schicksalhafter Verlauf und kein ärztlicher Behandlungsfehler.\n\n17\n\nDer Kläger sei durch das der schriftlichen Unterzeichnung der Einwilligungserklärung vorausgegangene\nGespräch mit der Stationsärztin Dr. auch hinreichend aufgeklärt worden, insbesondere\nüber die Gefahren des Eingriffs bis hin zum vollständigen Verlusts des Augenlichts. Alternative\nBehandlungsmethoden zur Kataraktoperation seien bei einer fortschreitenden Linsentrübung nicht\ngegeben. Ohne die Operation sei der vollständige Verlust des Augenlichtes des linken Auges beim\nKläger unvermeidbar gewesen.\n\n18\n\nAnders als vom Kläger dargestellt, habe nach dem Durchleuchtungsbefund von Dr.\nvom 22.12.1986 eine Schleimhautschwellung der linken Kiefernhöhle vorgelegen. Da sich\nhieraus keine Anhaltspunkte für eine Entzündung der Kiefern- bzw. Nasennebenhöhlen\nergeben hätten, seien weitergehende Untersuchungen des Klägers daraufhin, erst recht\neine Verschiebung der Kataraktoperation nicht medizinisch angezeigt gewesen. Ein erhöhtes\nInfektionsrisiko habe aufgrund dessen bei der Operation vom 07.01. nicht bestanden.\n\n19\n\nNachdem die Cerclage Ende September 1986 nach der Operation einen komplikationslosen Heilungsverlauf\ngenommen habe, sei die Kataraktoperation am 07.01.1987 aus fachärztlicher Sicht nicht verfrüht gewesen.\n\n20\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, bei der Höhe des Schmerzensgelds sei zu berücksichtigen, dass\nder Kläger durch die im Operationszeitpunkt bereits vorhandene Linsentrübung seine Sehkraft\nschon teilweise eingebüßt hatte.\n\n21\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten durch Vorlage des Originals seiner Fieberkurve\nnicht den Nachweis erbracht, dass ihm am Vortrag der Operation die antibiotischen Nebacetin-Tropfen\ntatsächlich verabreicht worden seien. Im Gegensatz zu der Medikamentation im übrigen sei bei\ndiesen Tropfen weder die Häufigkeit noch die Menge der Verabreichung vermerkt. Die Tatsache, dass\ndie Beklagte zu 2) nicht mehr angeben könne, wer von ihrem Pflegeperson die Medikamentation verabreicht\nhabe, lasse den Verdacht aufkommen, dass diese Eintragung erst nach Kenntnis der Operationsfolgen beim Kläger\nvorgenommen worden sei. \n\n22\n\nDemgegenüber führen die Beklagten aus, da es sich bei der Medikamentenverabreichung um eine\npräoperative Standardmaßnahme handele, sei ihrer Dokumentationspflicht mit der vorgelegten Eintragung\nin die Fieberkurve genügt. Sie sei infolge des langen Zeitablaufs seit der Operation nicht mehr in der Lage,\nfestzustellen, wer von ihrem Pflegepersonal die Eintragung vorgenommen bzw. die Tropfen verabreicht habe. Dies\nfestzustellen überspanne jedoch die Anforderungen an den Nachweis der Durchführung dieser\npräoperativen Standardmaßnahme. \n\n23\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt\nder Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n24\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung von Gutachten der medizinischen\nSachverständigen Dr. und Dr. sowie die mündliche Anhörung\ndes Sachverständigen Dr. . Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschriften\nvom 13.09.1991 (Bl. 117 – 122, 05.03.1993 (Bl. 210 – 214) und 02.07.1993 (Bl. 166 – 169) in\nVerbindung mit der Ergänzung vom 27.10.1992 (Bl. 189/190) verwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDer Kläger kann weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht\nnoch dem eines ärztlichen Behandlungsfehlers gemäß §§ 823 bzw. 831, 847 BGB ein\nSchmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für aus der Erblindung des linken Auges\nresultierende materielle Schäden von den Beklagten verlangen.\n\n28\n\n1.\n\n29\n\nDurch die Aussage der Zeugin Dr. haben die Beklagten den Nachweis erbracht, dass der Kläger\nvor der Operation vom 07.01.1987 so ausreichend aufgeklärt worden ist, dass ihm eine selbstbestimmte\nEntscheidung über die Einwilligung zur Kataraktoperation möglich gewesen ist.\n\n30\n\nDie Zeugin Dr. hat hierzu glaubhaft bekundet, an das mit dem Kläger geführte\nAufklärungsgespräch angesichts der ihr bekannt gewordenen Operationsfolge noch eine gute Erinnerung\nzu haben. Die Richtigkeit dieser eigenen Einschätzung ergibt sich u.a. daraus, dass sich die Zeugin trotz\ndes langen Zeitablaufs bei dem Aufklärungsgespräch mit dem Kläger noch an dessen familiäre\nVerhältnisse erinnerte, etwa daran, dass er Vater zweier Kinder ist. Anlass, an der Aufrichtigkeit der\nBekundung dieser Zeugin zu zweifeln, bot ihre Aussage nicht. Danach hat sie dem Kläger zunächst\nden Operationsweg und anschließend die unmittelbaren Operationsrisiken erklärt. Wesentliches Augenmerk\nhat die Zeugin Dr.\n\n31\n\nauch der Aufklärung über das besondere Risiko beigemessen, das sich beim Kläger aus der\nvorausgegangenen Cerclage im Hinblick auf die Möglichkeit einer erneuten Netzhautablösung und daraus\nresultierenden Verlusts des Augenlichts ergab. Nach alledem war der Kläger über die mit der\nKataraktoperation verbundenen Risiken, zu der er angesichts der bestehenden Linsentrübung jedoch\nkeine erfolgversprechende Behandlungsalternative hatte, ausreichend aufgeklärt, als er die schriftliche\nEinwilligungserklärung vom 06.01. unterzeichnet hat.\n\n32\n\n2. \n\n33\n\nUnstreitig war die Kataraktoperation des Klägers medizinisch indiziert und ist, was die Operation\nbetrifft, nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt worden.\n\n34\n\nEin Behandlungsfehler der Beklagten zu 1), für die die Beklagte zu 2) als Krankenhausträger\ngemäß § 831 BGB gegebenenfalls einzustehen hätte, liegt jedoch auch nicht in der\n„verfrühten“ Wahl des Operationstermins.\n\n35\n\nDer Vorwurf des Klägers, die Operation habe nur 3 ½ Monate nach der Cerclage vom 23.09.1986\nein erhöhtes, durch Verschiebung der Operation vermeidbares Risiko bedeutet, geht nach den\nAusführungen des Sachverständigen Dr. \n\n36\n\nvom 01.06.1992 und Dr. im Termin vom 05.03.1993 fehl. Danach stellt die bei der\nNetzhautoperation durch Aufnähen einer Plombe auf den Augapfel mögliche Infektion des\nPlombenbettes, solange sie nicht abgeklungen ist, ein erhöhtes Infektionsrisiko bei der\nanschließenden Kataraktoperation dar. Eine in diesem Stadium der noch vorhandenen Plombeninfektion\nvorgenommene Operation des Grauen Stars würde demnach gegen die anerkannten Grundsätze ärztlicher\nKunst verstoßen. Da das Vorliegen einer Plombeninfektion jedoch klinisch durch eine starke Rötung\nder Bindehaut manifestiert ist und beim Kläger demnach vor der Operation vom 07.01.1987 nicht vorlag,\nbarg der zeitliche Abstand von ca. 3 ½ Monaten zur vorausgegangenen Cerclage kein erhöhtes\nInfektionsrisiko in sich. \n\n37\n\n3.\n\n38\n\nEbensowenig ist der Beklagten zu 1) ein Behandlungsfehler dadurch unterlaufen, dass sie trotz des\nDurchleuchtungsbefundes des Radiologen Dr. vom 22.12.1986 ohne weitergehende Untersuchung\ndes Klägers auf das Vorliegen einer Kiefern- bzw. Nasennebenhöhlenentzündung die Operation\nvom 07.01.1987 durchgeführt hat.\n\n39\n\nNach dem den Beklagten zur Verfügung stehenden Untersuchungsbefund des Dr.\nlitt der Kläger am 22.12. unter einer geringen Schleimhautschwellung im basolateralen\nAbschnitt der linken Kiefernhöhle, von der er behauptet, sie habe auch vor der Operation vom 07.01.1987\nfortbestanden. Deren Bestehen ist jedoch nach den Sachverständigenausführungen im\nErgänzungsgutachten vom 27.10.1992 des Dr. in Verbindung mit den\nmündlichen Erläuterungen von Dr. im Termin\nvom 05.03.1993, die sich das Gericht zu eigen macht, nicht geeignet, als Entzündungsherd für\neine Endophtalmitis zu wirken. Denn ein Übergreifen einer Entzündung aus der Nasennebenhöhle\nauf die Augenhöhle ist überhaupt nur möglich, wenn beim Patienten eine akute\nNasennebenhöhlenentzündung, die sogenannte putride Sinusitis besteht. Abgesehen davon,\ndass der Untersuchungsbefund des Radiologen ca. 15 Tage vor der Operation nur eine geringgradige\nKiefernhöhlenschwellung, also keinen entzündlichen Prozess dokumentiert, geht eine akute\nNasennebenhöhlenentzündung mit klinisch auffälligen, erheblichen Beeinträchtigungen\ndes Allgemeinbefindens einher, deren Vorliegen der Kläger selbst nicht behauptet. \n\n40\n\nNach Bekundung der Zeugin Dr. hat der Kläger überdies weder auf das Vorliegen\nderartiger Beschwerden hingewiesen noch hat sie diese klinisch auffälligen Symptome damals an ihm\nfestgestellt. Selbst das Vorliegen einer Entzündung der Nasennebenhöhle – von dem auch\nder Kläger nicht ausgeht – hätte jedoch nach den nachvollziehbaren Ausführungen\ndes Sachverständigen Dr. allenfalls ein Übergreifen von Bakterien auf die Augenhöhle\nzur Folge. An einem Übergreifen der Entzündung auf das Innere des Augapfels würden die\nBakterien jedoch in jedem Fall durch die den Augapfel umgebende Leder- und Hornhaut geschützt.\nDemnach scheidet dieser Weg für das Auftreten der Endophtalmitis beim Kläger nach dem\nwissenschaftlichen Erkenntnisstand aus. \n\n41\n\n4.\n\n42\n\nDie Beklagte hat sich im übrigen auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, ihr medizinisches\nHilfspersonal habe offenbar keine hinreichenden präoperativen Maßnahmen ergriffen, um das\nInfektionsrisiko durch währen der Operation von der Bindehaut in das Augeninnere eindringende\nBakterien im größtmöglichen Umfang zu verringern, hinreichend entlastet. \n\n43\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. vom 05.03.1993 gibt es nach\nderzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand keine Möglichkeit, vor dem operativen Eingriff\neine vollständige Sterilität der Bindehaut zu erreichen. Zum medizinischen Standard der\nVerringerung des Infektionsrisikos gehörte bereits im Jahr 1987 die Anwendung eines lokalen\nDesinfektionsmittels unmittelbar vor der Operation. \n\n44\n\nZweifel daran, dass das medizinische Hilfspersonal der Beklagten zu 2) im Operationssaal diese\nDesinfektion des Operationsfeldes beim Kläger vorgenommen hat, sind nach Bekundung der Zeugin\nDr. , die der Beklagten zu 1) bei der Kataraktoperation assistiert hat, vom 02.07.1993\nnicht begründet. Die Zeugin, die nicht mehr bei der Beklagten zu 2) beschäftigt ist, hat\nglaubhaft erklärt, dass es im Jahre 1987 im Krankenhaus der Beklagten zu 2) zum Standard gehörte,\nPatienten vor der Kataraktoperation am Vortag auf der Station antibiotische Tropfen, sogenannte\nNebacetin-Tropfen zu verabreichen. Unmittelbar vor der Operation habe dann regelmäßig die\nSchwester im Operationssaal das Augenäußere mittels Tupfers mit einer Desinfektionslösung\nabgerieben. \n\n45\n\nZwar findet sich kein Anhalt für die Durchführung dieser Maßnahme im Operationsprotokoll.\nDie Dokumentationspflicht des Krankenhauses erstreckt sich nach der Rechtsprechung allerdings auch nicht auf\nderartige Routinemaßnahmen (vgl. etwa BGH NJW 1984, 1403 f.). Demgemäß ist die Aussage der\nZeugin Dr. ebenfalls nachvollziehbar, sie habe nach dem langen Zeitablauf keine konkrete Erinnerung mehr daran,\nob die Desinfektionslösung auf dem linken Auge des Klägers aufgetragen war. Da sich diese\nDesinfektionslösung jedoch als durch seine Braunfärbung farblich von der Haut unterscheidbarer\nFilm über das Operationsfeld legt, hätte es ihr und der Operateurin auffallen müssen, wenn\ndie Desinfektionslösung nicht aufgetragen gewesen wäre. Da der erfahrene Operateur - um einen\nsolchen handelt es sich bei der Beklagten zu 1) – im allgemeinen mit einem Blick beurteilen kann,\nob hinsichtlich der Operationsvorbereitung die erforderlichen Maßnahmen des medizinischen Hilfspersonals\ngetroffen worden sind, haben die Beklagten mit der Aussage der Zeugin Dr. den Nachweis\nder Beachtung der ärztlichen routinemaßnahmen erbracht.\n\n46\n\nBereits dies würde zu einer Entlastung insoweit ausreichen, nachdem der Sachverständige Dr.\nbekundet hat, zum allgemeinen medizinischen Standard im Bereich der Infektionsprophylaxe gehöre bei\nder Kataraktoperation lediglich der Auftrag einer Desinfektionslösung unmittelbar vor Operationsbeginn.\n\n47\n\nDie Beklagte hat ihr medizinisches Hilfspersonal mit der Anweisung, dem Patienten am Tag vor der\nOperation eine antibiotische Lösung, sogenannte Nebacetin-Tropfen zu verabreichen, zu weitergehenden\nprophylaktischen Maßnahmen veranlasst. Dies ergibt zur Überzeugung des Gerichts die im Original\nvorgelegte Fieberkurve (Bl. 271 d. GA.), in der sich für den 6.1. ein entsprechender Eintrag befindet.\nDa es sich auch bei der Medikamentation um eine Standardmaßnahme zur Operationsvorbereitung handelt,\ndürfen die Anforderungen an die Dokumentation ebensowenig überspannt werden. Die Tatsache allein,\ndass anders als bei sonstigen Medikamenteneingaben weder Dosierung noch Häufigkeit der Verabreichung\nin der Fieberkurve des Klägers vermerkt sind, reicht ebensowenig wie die Überschreibung des\nEintrags in die benachbarte Spalte, um den ins Blaue geäußerte Verdacht des Klägers zu\nnähren, der Eintrag sei erst nachträglich erfolgt. \n\n48\n\nDie Beklagten haben nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung und den zum Urkundenbeweis eingereichten\nBehandlungsunterlagen nachgewiesen, dass sie die Anwendung der allgemein zu medizinischen Standard\ngehörenden prophylaktischen Desinfektionsmaßnahmen ausreichend kontrolliert haben. Da das\nRisiko eines Eindringens von Bakterien bei der operativen Öffnung des Augapfels trotz Anwendung\ndieser Vorsichtmaßnahmen nicht völlig ausgeschlossen werden kann, entspricht dessen\nVerwirklichung ebenso wie die nach dem Ergebnis der Gutachterkommission vom 17.12.1987 mögliche\nUrsache einer hyperergischen Reaktion des Klägers für die Entstehung der Endophtalmitis einem\nschicksalhaften Verlauf. Zu diesem Ergebnis kommt auch das Privatgutachten des Dr. in\nseiner Beurteilung vom 23.07.1990 mit der Feststellung:\n\n49\n\n„Die Infektion nach normalverlaufener Operation ist sicher keine Folge unsteriler,\nunsachgemäßer Behandlung. Auch die postoperativen Behandlungen entsprechend den allgemein\ngültigen Regeln. Infektionen können, da im Augenbereich keine absolut sterilen Bedingungen\nvorhanden sind und geschaffen werden können, auch bei peinlichster Sauberkeit auftreten. Die\nvorhandenen Bindehautkeime können unter bestimmten Bedingungen pathogen (krankhaft) reagieren\nund eine Infektion auslösen, die dann trotz sachgemäßer und fachgerechter Behandlung\nden ungünstigen Ausgang meistens nicht verhindern können.“\n\n50\n\nDie Klage ist mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abweisungsreif. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.\n\n51\n\nDer Streitwert wird unter Berücksichtigung aller Umstände, auch der bereits vor der Operation\nbestehenden Linsentrübung des linken Auges, die mit einer Minderung der Sehkraft einherging, für\nden Schmerzensgeldanspruch zu Ziff. 1. auf 50.000,00, für den Feststellungsantrag auf 5.000,00 DM,\ninsgesamt 55.000,00 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1993-11-26/20-o-315-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/313915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/313915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1993-11-26/20-o-315-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/313915","retrieved":"2026-07-09 03:45:36.311394+00:00"}}