{"status":"available","doknr":"OLD315391","ecli":"ECLI:DE:LGDU:1988:0301.7S203.87.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"1988-03-01","aktenzeichen":"7 S 203/87","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts\n\n Mülheim an der Ruhr vom 16. März 1987 - 19 C 778/86 - \n\n teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:\n\n Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.210,07 DM nebst\n\n 4 % Zinsen seit dem 9. September 1986 zu zahlen.\n\n Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung\n\n zurückgewiesen.\n\n Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger als\n\n Gesamtschuldner 58 % und die Beklagte 42 %.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 2\n\nDie zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache zum Teil Erfolg.\n\n 3\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.210,07 DM zu zahlen.\n\n 4\n\nEs entspricht der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß der Vermieter, der durch sein schuldhaftes Verhalten eine Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Mieters veranlaßt hat, verpflichtet ist, dem Mieter den durch die Kündigung bedingten Schaden zu erstatten.\n\n 5\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Kläger haben wirksam mit Schreiben vom 2. Mai 1986 gemäß § 542 BGB nach erfolgter Fristsetzung das Mietverhältnis gekündigt. Sie haben mit Schreiben vom 14. Januar 1986 und 15. April 1986 verschiedene Mängel angezeigt und zur Beseitigung eine angemessene Frist bis zum 30. April 1986 gesetzt.\n\n 6\n\nDaß die gerügten Mängel tatsächlich vorhanden waren, ist zum Teil unstreitig, im übrigen durch die zu den Akten gereichten anschaulichen Lichtbilder und die Feststellungen der Wohnungsaufsicht der Stadt anläßlich der Besichtigung vom 25. Februar 1986 bewiesen.\n\n 7\n\nInnerhalb der bis zum 30. April 1986 angemessenen Frist hat die Beklagte zwar unstreitig das Dach reparieren lassen und mit Verputzarbeiten begonnen. Sie hat jedoch keinesfalls all die gerügten Mängel beseitigen lassen. Dies gelangt ihr zum Verschulden, da die Frist ausreichend bemessen war, zumal bereits im Januar 1986 die meisten Mängel gerügt worden waren.\n\n 8\n\nBis zum 30. April 1986 hat die Beklagte unstreitig an den gerügten undichten Fenstern keinerlei Arbeiten ausführen lassen. Diese Mängel hatten die Kläger bereits am 14. Januar 1986 angezeigt. Sie wurden darüber hinaus auch von der Wohnungsaufsicht der Stadt anläßlich der Wohnungsbesichtigung vom 25. Februar 1986 festgestellt. In dem Bericht der Stadt wird ausdrücklich festgehalten, daß die Fensterrahmen einen ungenügenden Feuchtigkeitsschutz hätten, so daß die Rahmen sich verzogen und die Fenster schlecht schlossen. Im Hinblick auf diese eindeutigen Feststellungen kann die Beklagte nicht damit gehört werden, daß lediglich ein Fenster undicht gewesen sei.\n\n 9\n\nFerner hätten die Kläger mit Schreiben vom 15. April 1986 auch Feuchtigkeitseintritt unterhalb des Fensterbrettes in der Küche gerügt. Auch diesen Mangel hat die Wohnungsaufsicht der Stadt in dem oben genannten Bericht erwähnt und festgestellt, daß die innere Dämmung an den Fensterbrüstungen, vor allem in der Küche fehlt. Auch diesen Mangel hat die Beklagte unstreitig innerhalb der gesetzten Fristen nicht beheben lassen.\n\n 10\n\nDie Nichtbeseitigung der oben erwähnten Mängel rechtfertigte die Kündigung der Kläger nach § 542 BGB. Denn nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur genügt es nicht, wenn der Vermieter innerhalb der gesetzten Frist lediglich einen Teil der Mängel reparieren läßt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob ein unstreitig auch nach dem 30. April 1986 noch vorhandener Riss in der Vorderfront des Hauses gravierend oder lediglich geringfügig war.\n\n 11\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß sie infolge der schlechten Wetterlage nicht zur Beseitigung der Mängel in der Lage gewesen wäre. Wenn das Wetter eine Dachreparatur im März 1986 zuließ, wäre ohne weiteres auch eine Reparatur der anderen Mängel möglich gewesen.\n\n 12\n\nBerücksichtigt man ferner, faß unstreitig all die gerügten Mängel bereits zu Beginn des Mietverhältnisses mit den Klägern vorhanden waren, so muß es der Beklagten zum Verschulden gereichen, daß sie die Mängel nicht unverzüglich, zumindest aber innerhalb der gesetzten Frist beseitigt hat. Sie ist deshalb den Klägern zum Schadensersatz verpflichtet.\n\n 13\n\nDie Beklagte muß den sogenannten \"Nichterfüllungsschaden\" ersetzen. Dies bedeutet, daß sie die Kläger so stellen muß, wie diese bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würden. Das heißt, daß die Kläger grundsätzlich keinen Ersatz für die zu Beginn des Mietverhältnisses angeschafften Einrichtungsgegenstände, wie Teppiche und Gardinen, verlangen können. Denn diese Investitionen sind unabhängig von dem Zustand der Mietsache, wären also auch bei mängelfreier Übergabe des Hauses, entstanden. Daß diese Aufwendungen zumTeil nutzlos geworden sind, rechtfertigt gleichfalls keinen Schadensersatz. Denn sogenannte nutzlose Aufwendungen fallen nur dann unter den oben genannten Schadensbegriff, wenn im Rahmen einer zustellenden \"Rentabilitätsvermutung\" davon ausgegangen werden kann, daß sie sich im Laufe der Zeit durch zu erzielende Erträge finanziert bzw. getragen hätten.\n\n 14\n\nDies kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden.\n\n 15\n\nEin Nichterfüllungsschaden liegt somit nur insofern vor, als die 1985 angeschafften Waren nicht mehr verwendet werden konnten und an ihrer Stelle wert- und mengenmäßig vergleichbare Ware angeschafft werden mußte. Unter Berücksichtigung dieses Ausführungen gilt für die einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen folgendes:\n\n 16\n\n1.\n\n 17\n\nDie den Klägern unstreitig entstandenen Umzugskosten in Höhe von 1.902,20 DM\n\n 18\n\nsind zu ersetzen. Diese Kosten wären bei ordnungsgemäß Vertrags-\n\n 19\n\nerfüllung seitens der Beklagten nicht entstanden.\n\n 20\n\n2.\n\n 21\n\nFür die neue Wohnung haben die Kläger ausweislich der Rechnung\n\n 22\n\ndes vom 14. Mai 1986 (Bl. 157 d.A.) insgesamt\n\n 23\n\n3.199,97 DM aufgewandt. Ein Schaden ist den Klägern allerdings nur \n\n 24\n\ninsoweit entstanden, als sie die 1985 bei ihrem Einzug angeschafften\n\n 25\n\nTeppiche nicht mehr verwenden konnten und für diese neue Ware\n\n 26\n\nanschaffen mußten, bzw. soweit für die Verlegung der alten Teppiche \n\n 27\n\nKosten entstanden sind. Soweit die Kläger über die 1985 bei ihrem \n\n 28\n\nEinzug angeschafften Mengen hinaus weitere und teuere Ware ge-\n\n 29\n\nkauft haben, liegt kein Schaden vor, da sie insofern in den Besitz\n\n 30\n\neines neuen Gegenwertes gelangt sind. Deshalb können die Kläger\n\n 31\n\nnicht den gesamten Rechnungsbetrag der Rechnung vom 14. Mai\n\n 32\n\n1986 verlangen. Ausweislich dieser Rechnung haben sie für die\n\n 33\n\nneue Wohnung weitaus größere Mengen und teuerere Ware er-\n\n 34\n\nworben. Die dortigen Mengen können somit nicht zugrundegelegt\n\n 35\n\nwerden, mit Ausnahme der in Pos. 1 genannten Kosten für die\n\n 36\n\nVerlegung des Altbelages in Höhe von 137,07 DM.\n\n 37\n\nDie Kammer legt deshalb zu Vergleichszwecken die in der\n\n 38\n\nRechnung vom 10. Juni 1985 (Bl. 21 d.A.) genannten Mengen\n\n 39\n\nund Preise zugrunde, und zwar Pos. 2 692,42 DM\n\n 40\n\nPos. 3 = 93,87 DM\n\n 41\n\nPos. 4 = 66,00 DM\n\n 42\n\ninsgesamt 989,36 DM\n\n 43\n\n+ 14 % Mehrwertsteuer 138,51 DM\n\n 44\n\ninsgesamt 1.027,87 DM.\n\n 45\n\nDie Pos. 1 der Rechnung vom 10. Juni 1985 hat die Kammer\n\n 46\n\nhierbei außer Acht gelassen, da ausweislich der Rechnung\n\n 47\n\nvom 14. Mai 1986 eine vergleichbare Menge wieder verwendet\n\n 48\n\nwerden konnte. Insofern ist den Klägern also kein Schaden\n\n 49\n\nentstanden.\n\n 50\n\n 51\n\n3.\n\n 52\n\nFür den in der Rechnung vom 10. Juli 1985 (Bl. 22 d.A.) ge-\n\n 53\n\nnannten Teppich, der nicht mehr verwendet werden konnte,\n\n 54\n\nsteht den Klägern wiederum kein Schadensersatzanspruch zu. \n\n 55\n\nInsoweit handelt es sich nach ihrem eigenen Vorbringen lediglich \n\n 56\n\num \"nutzlose\" Aufwendungen, die nach den obigen Ausführungen\n\n 57\n\ngrundsätzlich nicht erstattet werden können.\n\n 58\n\n4.\n\n 59\n\nDie Beklagte ist ferner nicht verpflichtet, für die neu angeschafften\n\n 60\n\nEßzimmergardinen Schadensersatz zu leisten. Die 1985 für die\n\n 61\n\nalte Wohnung angeschafften Gardinen konnten nach Vortrag der\n\n 62\n\nKläger zumindest \"teilweise\" wieder verwendet werden. Was un-\n\n 63\n\nter \"teilweise\" zu verstehen ist, haben die Kläger nicht näher \n\n 64\n\ndargelegt. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die neuen\n\n 65\n\nGardinen für das Eßzimmer keinen Ersatz für die alten Eß-\n\n 66\n\nzimmergardinen darstellten, sondern für die neue Wohnung\n\n 67\n\nzusätzlich erforderlich geworden sind. Insoweit haben die Klä-\n\n 68\n\nger einen bisher nicht besessenen Gegenwert erhalten und sind \n\n 69\n\nnicht geschädigt.\n\n 70\n\n5.\n\n 71\n\nWas die geltend gemachten Renovierungskosten für die neue\n\n 72\n\nWohnung anbelangt, so ist das Vorbringen zu unsubstantiiert,\n\n 73\n\num Berücksichtigung finden zu können. Die diesbezüglich\n\n 74\n\neingereichte Rechnung der Firma vom 16. Mai 1986\n\n 75\n\nhat keinerlei Aussagekraft. Dort sind lediglich Zahlen und \n\n 76\n\nGeldbeträge aufgeführt, die keinerlei Rückschluß auf die tat-\n\n 77\n\nsachlich erworbene Ware zulassen. Die Rechnung kann sich\n\n 78\n\nsomit z.B. auf Luxusrenovierungen bzw. dafür erforderliche\n\n 79\n\nWaren beziehen, die von der Beklagten nicht zu ersetzen\n\n 80\n\nsind. Der Betrag kann somit insgesamt nicht in Ansatz ge-\n\n 81\n\nbracht werden.\n\n 82\n\n6.\n\n 83\n\nFür die neue Wohnung mußten die Kläger unstreitig eine\n\n 84\n\nWandkamiese zu einem Preis von 280,00 DM anschaffen 280,00 DM\n\n 85\n\n(vgl. Rechnung der Firma vom 7. Juni 1986, Bl. 26\n\n 86\n\nd.A.). Hierbei handelt es sich um einen Schaden, da die\n\n 87\n\nBeklagten bereits bei ihrem Einzug in das Haus des Be-\n\n 88\n\nklagten eine vergleichbare Kamiese anfertigen lassen\n\n 89\n\nmußten und anstelle dieser nunmehr die oben erwähnte\n\n 90\n\nneue Kamiese bezahlen mußten.\n\n 91\n\n7.\n\n 92\n\nWas die Gardinenschienen anbelangt, so haben die Kläger\n\n 93\n\nnicht behauptet, daß sie diese anstelle alter, nicht mehr ver-\n\n 94\n\nwendbarer Schienen benötigt haben. Ein Schaden der Klä-\n\n 95\n\nger ist somit diesbezüglich nicht nachgewiesen.\n\n 96\n\n8.\n\n 97\n\nSoweit die Kläger schließlich hilfsweise Schadensersatz für\n\n 98\n\nall die 1985 bei ihrem Einzug in die streitgegenständliche\n\n 99\n\nWohnung gemachten Aufwendungen verlangen, liegt kein\n\n 100\n\nsogenannter \"Nichterfüllungsschaden\" vor. Diese Aufwen-\n\n 101\n\ndungen wären auch dann entstanden, wenn die Beklagte\n\n 102\n\nordnungsgemäß erfüllt hätte.\n\n 103\n\nNach alledem stehen den Klägern insgesamt Schadenser-\n\n 104\n\nsatzansprüche in Höhe von 3.210,07 DM\n\n 105\n\nzu.\n\n 106\n\nDie Zinsentscheidung beruht auf §§ 291, 288 BGB. Den Klägern konnte insofern lediglich der gesetzliche Zinssatz von 4 % zugebilligt werden, da sie einen darüber hinausgehenden Schaden trotz Bestreitens der Beklagten nicht bewiesen haben.\n\n 107\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.\n\n 108\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.633,49 DM festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1988-03-01/7-s-203-87","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1988-03-01/7-s-203-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315391","retrieved":"2026-07-09 03:47:48.495731+00:00"}}