{"status":"available","doknr":"OLD315481","ecli":"ECLI:DE:LGDU:1987:0327.4S382.86.00","court":"Landgericht Duisburg","senate":null,"decided":"1987-03-27","aktenzeichen":"4 S 382/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 14. August 1986 – 6 C 111/86 – abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.934,29 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.02.1986 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n 2\n\nDer Kläger begehrt Restschadens nach einem Verkehrsunfall, den unstreitig der Versicherungsnehmer der Beklagten verschuldet hat. Die Beklagte hat dem Kläger lediglich Reparaturkosten und Wertminderung ersetzt. Der Kläger ist der Ansicht, er könne auf Neuwagenbasis abrechnen, was die Beklagte mit der Begründung ablehnt, es liege keine erhebliche Beschädigung vor.\n\n 3\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in der ersten Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 543 ZPO).\n\n 4\n\nDas Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, es handele sich um einen Schaden der bei einem Weiterverkauf nicht hätte offenbart werden müssen. In einem solchem Fall sei der Schaden nicht so erheblich, dass eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich sei. \n\n 5\n\nMit seiner gegen dieses Urteil gerichteten, rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines früheren Vorbringens seinen Antrag erster Instanz weiter. \n\n 6\n\nDie Beklagte bittet, ebenfalls unter Wiederholung und Ergänzung ihres früheren Vorbringens um\n\n 7\n\nZurückweisung der Berufung.\n\n 8\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.\n\n 9\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n 10\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.934,29 DM. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts kann der Kläger nämlich auf Neuwagenbasis abrechnen. \n\n 11\n\nGrundsätzlich ist eine Abrechnung auf Neuwagenbasis möglich, wenn ein \"fast neuwertiges Fahrzeug\" aufgrund Kilometerleistung und Gebrauchsdauer vorliegt und ein erheblicher Schaden gegeben ist (NJW 82, 52).\n\n 12\n\nDie ersten beiden Kriterien liegen bei der Kilometerleistung von 350 km und 7-tägigem Gebrauch vor, was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegt auch ein erheblicher Schaden vor.\n\n 13\n\nDie Grenze zwischen erheblichem und nicht erheblichem Schaden ist dort zu ziehen, wo beim Wiederverkauf auch ohne Frage des Käufers eine Offenbarungspflicht über Art und Umfang der Schäden besteht, d. h. bei solchen Beschädigungen, die ihrer Art nach beim Käufer deshalb für den Kaufabschluss maßgebend sind, weil sie das Risiko unfallbedingter, unentdeckter oder unzureichend reparierter Mängel erhöhen. Hiervon ist nach den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Amtsgericht auszugehen. Der Sachverständige hat nämlich bekundet, dass es für die Reparatur erforderlich sei, erhebliche Eingriffe in die Rohkarosserie vorzunehmen. Es müssten nämlich unter anderem das Heckblech ausgebrannt sowie Schäden am Bodenblech und an der Seitenwand durch Herausziehen und Richten beseitigt werden. Auch wenn der Sachverständige weiter ausführt, dass die Instandsetzung durch eine entsprechende Fachwerkstatt einwandfrei durchgeführt werden kann, ist bei solchen Schweiß- und Richtarbeiten das Risiko unfallbedingter Mängel, die unentdeckt bleiben oder unzureichend repariert werden, nicht auszuschließen, weshalb sie bei einem Weiterverkauf – auch in Anbetracht dessen, dass die Reparaturkosten nach dem Sachverständigen 2.422,52 DM ausmachen und ein Minderwert von 450,00 DM festzustellen ist – ohne Fragen zu offenbaren sind.\n\n 14\n\nDa der Restschaden von 2.934,29 DM von der Beklagten in seiner Höhe nicht bestritten worden ist, hat somit der Kläger einen Anspruch auf Schadenersatz in dieser Höhe.\n\n 15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 288, 286, 284 BGB, 91 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1987-03-27/4-s-382-86","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-duisburg/1987-03-27/4-s-382-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315481","retrieved":"2026-07-09 03:47:56.971281+00:00"}}