{"status":"available","doknr":"OLD376962","ecli":"ECLI:DE:LGDT:2024:0124.04O11.23.00","court":"Landgericht Detmold","senate":null,"decided":"2024-01-24","aktenzeichen":"04 O 11/23","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Erinnerung des Beklagten vom 05.12.2023 wird derKostenfestsetzungsbeschluss der 4. Zivilkammer vom 04.12.2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28.12.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Aufgrund des Vergleichs des Landgerichts Detmold vom 07.11.2023 sind von der Klägerin 769,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 08.11.2023 an den Beklagten zu erstatten.Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie zulässige Erinnerung ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n4\n\nInsbesondere ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG statthaft.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Erinnerung des Beklagten hat nur teilweise Erfolg.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\nVon dem von Klägerseite geltend gemachten Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 3. VV RVG von 80,00 € ist ein Abzug von 30,00 € zu machen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Abwesenheit des Klägervertreters - wie Nr. 7005 3. VV RVG erfordert - zur Teilnahme an dem Verhandlungstermin vom 07.11.2023 mehr als 8 Stunden betragen hat. Der Termin vom 07.11.2023 begann pünktlich um 11.00 Uhr und endete um 11.25 Uhr. Laut Routenplaner beträgt die Fahrzeit von dem Kanzleisitz der Klägervertreter in S. zum Landgericht Detmold 3:02 Stunden. Soweit die Klägerseite geltend macht, dass die reinen Fahrtzeiten nicht maßgeblich seien und die gesamte Strecke \"mit Stau beseelt gewesen sei\", ist nicht ersichtlich, dass hieraus eine Abwesenheit von mehr als 8 Stunden resultiert hätte. Daher ist auf Klägerseite ein Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 2. VV RVG von 50,00 € anzusetzen.\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nZu Recht sind die Fahrtkosten auf Beklagtenseite nach den Kosten angesetzt worden, die entstanden wären, wenn der Beklagte einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.2018 - I ZB 62/17). Vorbenannte Eingrenzung ist damit zu begründen, dass der Beklagte seinen Geschäftssitz im hiesigen Gerichtsbezirk hat und nicht ersichtlich ist, dass der Beklagtenvertreter sein sog. Hausanwalt ist. Ausgehend von der Kanzlei der Rechtsanwälte D., B.-straße in H., die mit 32,5 km die größte Entfernung zum Landgericht aufweist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Detmold insoweit ein Erstattungsanspruch von 32,5 km x 0,42 € x 2 = 27,30 € für die Hin- und Rückfahrt anzusetzen.\n\n11\n\nDamit ergibt sich folgende Abrechnung:\n\n12\n\nAusgleichsfähige Kosten\n\n13\n\nKlägerseite:    1.758,33 €\n\n14\n\nBeklagtenseite: 1.522,82 €\n\n15\n\nAusgleichsfähige Kosten insgesamt: 3.281,15 €\n\n16\n\nVon den ausgleichsfähigen Kosten trägt der Beklagte 1/6: 546,86 €\n\n17\n\nabzüglich der eigenen Kosten des Beklagten: 1.522,82 €\n\n18\n\nErstattungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger: 975,96 €\n\n19\n\nErgebnis I. Instanz:\n\n20\n\nErstattungsanspruch Gerichtskosten Kläger gegen Beklagten: 206,15 €\n\n21\n\nErstattungsanspruch außergerichtliche Kosten Beklagter gegen Kläger: 975,96 €\n\n22\n\nErstattungsanspruch Beklagten gegen Kläger: 769,81 €\n\n23\n\nIII.\n\n24\n\nDiese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Außergerichtliche Kosten sind nicht angefallen, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG, § 16 Nr. 10 RVG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376962","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2024-01-24/04-o-11-23","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/376962","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/376962","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2024-01-24/04-o-11-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/376962","retrieved":"2026-07-09 05:20:14.251671+00:00"}}