{"status":"available","doknr":"OLD462104","ecli":"ECLI:DE:LGDT:2018:0821.21KLS31JS480.16.3.00","court":"Landgericht Detmold","senate":null,"decided":"2018-08-21","aktenzeichen":"21 KLs-31 Js 480/16-31/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Honorar des Übersetzers S für die Übersetzung der\n\nAnklageschrift vom 04.08.2017 wird auf 1.595,37 Euro festgesetzt.\n\nDie Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n2\n\nG r ü n d e:\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Übersetzer, Herr S, übersetzte im vorliegenden Strafverfahren die Anklageschrift vom 04.08.2017 in die albanische Sprache. In seiner Rechnung vom 22.08.2017 machte er unter Zugrundelegung eines nach § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG erhöhten Zeilensatzes von 1,85 Euro ein Honorar von insgesamt 1.903,82 Euro geltend. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei Albanisch um eine in Deutschland selten vorkommende Sprache handele, der Text zahlreiche Fachausdrücke enthalten habe und das juristische Fachgebiet außergewöhnlich sei.\n\n5\n\nDie Anweisungsbeamtin legte einen Satz von 1,55 Euro pro angefangene 55 Anschläge zugrunde und wies dementsprechend einen Betrag von 1.595,37 Euro an.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 17.10.2017 widersprach der Übersetzer daraufhin der Kürzung des Rechnungsbetrages und beantragte die richterliche Festsetzung seiner Vergütung.\n\n7\n\nIn seiner Stellungnahme vom 11.12.2017 bzw. 29.06.2018 führt der Bezirksrevisor beim Landgericht Detmold aus, dass es sich bei Albanisch nicht um eine in Deutschland selten vorkommende Sprache handele, da insgesamt mehr als 0,1% der Bevölkerung in Deutschland diese Sprache sprechen. Ferner stellten die in den Übersetzungen enthaltenen juristischen Fachausdrücke keine erschwerte Übersetzung im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG dar, da das JVEG gerade auf die Belange der Justiz zugeschnitten sei.\n\n8\n\nEine weitere Stellungnahme oder Begründung seitens des Übersetzers ist bis zum heutigen Tag nicht eingegangen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\n1.\n\n11\n\nDie Vergütung des Übersetzers war auf einen Betrag in Höhe von 1.595,37 Euro festzusetzen, da lediglich ein Satz von 1,55 Euro pro angefangene 55 Anschläge (§ 11 Abs. 1 S. 1 JVEG) und nicht ein solcher von 1,85 Euro zugrunde zu legen war. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG erhöht sich das Grundhonorar lediglich dann auf 1,85 Euro pro angefangene 55 Anschläge, wenn die Übersetzung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles besonders erschwert ist, also etwa wenn eine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache oder eine häufige Verwendung von Fachausdrücken vorliegt.\n\n12\n\nEine solche besondere Erschwernis der Übersetzung ist vorliegend jedoch nicht gegeben.\n\n13\n\na.\n\n14\n\nAlbanisch ist keine in Deutschland selten vorkommende Fremdsprache im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 JVEG. Wie der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme unter Bezugnahme auf den Beschluss des LG Köln vom 17.11.2016 zutreffend ausführt, sprechen insgesamt mehr als 0,1 % der Bevölkerung in Deutschland diese Sprache. Zudem gibt es in NRW 40 von den Oberlandesgerichten für die albanische Sprache vereidigte Übersetzer.\n\n15\n\nb.\n\n16\n\nEs ist auch nicht von einer häufigen Verwendung von Fachausdrücken auszugehen. Bei der Auslegung dieses Merkmals ist zu berücksichtigen, dass das JVEG, nach dem sich die Vergütung des Übersetzers richtet, auf die Belange der Justiz zugeschnitten ist und daher die Übersetzung juristischer Fachausdrücke im Regelfall keine erheblich erschwerte Übersetzung im Sinne des JVEG darstellt. Eine Vielzahl schwieriger Fachausdrücke enthielt die Anklageschrift nicht. Im Gegenteil enthält sie im Wesentlichen Ausdrücke, die auch im allgemeinen Sprachgebrauch Anwendung finden. Die einmalige Verwendung von Worten wie „Vermögensabschöpfung“, „Einziehung“ und „dinglicher Arrest“ ist nicht ausreichend, um das Merkmal der besonderen Erschwernis zu begründen.\n\n17\n\nDementsprechend war das Honorar für 47.522 Anschläge auf 1.339,20 Euro zuzüglich Portokosten in Höhe von 1,45 Euro und Mehrwertsteuer in Höhe von 254,72 Euro auf einen Gesamtbetrag von 1.595,37 Euro festzusetzen.\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2018-08-21/21-kls-31-js-480-16-31-17","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/462104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/462104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2018-08-21/21-kls-31-js-480-16-31-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/462104","retrieved":"2026-07-09 07:56:29.366873+00:00"}}