{"status":"available","doknr":"OLD472158","ecli":"ECLI:DE:LGDT:2017:0504.8O18.15.00","court":"Landgericht Detmold","senate":null,"decided":"2017-05-04","aktenzeichen":"8 O 18/15","doktyp":"Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\n1\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte im Rahmen der Gewährleistung auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten in Anspruch.\n\n2\n\nDie Klägerin führte im den Jahren 2009 bis Anfang 2011 eine grundlegende Sanierung ihres Hallenbades im Ortsteil O durch. Die Beklagte erbrachte für diese Baumaßnahme die Fliesenarbeiten. Grundlage für die Tätigkeit der Beklagten war:\n\n3\n\n-          das Angebot der Beklagten vom 06.04.2010 – Anlage K1 –\n\n4\n\n-          das Angebot Schreiben der Beklagten vom 06.04.2010 – Anlage K2 –\n\n5\n\n-          das Schreiben der Beklagten vom 21.04.2010 – Anlage K3 –\n\n6\n\n-          das Auftragsschreiben der Klägerin – Anlage K4 –\n\n7\n\nDie Beklagte führte ihre Leistungen im Wesentlichen im Jahre 2010 aus. Am 11.01.2011 erfolgte die Abnahme oder Mängelvorbehalt – Anlage K5 –.\n\n8\n\nDie Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 31.12.2010 ihre Schlussrechnung. Die Klägerin nahm unter dem 07.04.2011 ihre Schlusszahlung vor und übersandte der Beklagten mit Schreiben vom 08.04.2000 wird ihr Abrechnungsschreiben mit der geprüften Schlussrechnung – Anlage K6 –.\n\n9\n\nDie Eröffnung des Hallenbades erfolgte im Januar 2011. In jedem Jahr wurde das Wasser im Schwimmbecken während der Schulferien im Sommer abgelassen, um Reinigungsarbeiten auszuführen. Im Jahr 2013 geschah dies auch vom 23.07.2013 an. Nachdem das Wasser am 24.07.2013 abgelassen worden war, wurden Fliesenabplatzungen im Schwimmbad festgestellt. In der Folgezeit wurde die Beklagte auf Gewährleistung in Anspruch genommen. Eine erste gemeinsame Ortsbesichtigung fand am 08.08.2013 statt. Es folgte folgende Korrespondenz:\n\n10\n\n-          Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 09.08.2013 – Anlage K7 –\n\n11\n\n-          schriftliche Mängelrüge der Klägerin vom 13.08.2013 – Anlage K8 –\n\n12\n\n-          Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 14.08.2013 – Anlage K9 –\n\n13\n\n-          E-Mail über das Ergebnis eines Ortstermins am 20.08.2013 – Anlage K10 –\n\n14\n\n-          Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 02.10.2013 – Anlage K11 –\n\n15\n\nDa die Mängelursache und die Verantwortlichkeit für die Mängel streitig waren, stimmte die Beklagte mit Schreiben 09.10.2013 – Anlage K13 – einem außergerichtlichen Schiedsgutachterverfahren zu. Mit Schreiben vom 18.11.2013 – Anlage K 18 – akzeptierte die Beklagte den von der Klägerin vorgeschlagenen Sachverständigen C als Schiedsgutachter, worauf die Klägerin diesen Sachverständigen mit Schreiben vom 29.11.2013 – Anlage K19 – beauftragte.\n\n16\n\nAm 03.10.2013 wurde ein erster Ortstermin durchgeführt. Über den Inhalt verhält sich der Vermerk vom 04.10.2013 – Anlage K20 –.\n\n17\n\nDa die Beteiligten die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass Bewegungen des Beckens/Betonkörpers ursächlich für die Fliesenschäden sein könnten, beauftragte die Klägerin den Sachverständigen R mit Schreiben vom 10.12.2013 – Anlage K23 – mit der Prüfung von Rissbewegungen in der Betonkonstruktion. Unter dem 07.02.2014 erstattete der Sachverständige R ein Gutachten über seine Feststellungen. Der Sachverständige R kam auf Seite 39 seines Gutachtens zu folgender Einschätzung:\n\n18\n\n„Im Ergebnis zeigte sich, dass weder horizontale noch vertikale Bewegungen an der Stahlbetonkonstruktion des Schwimmbeckens im Bereich der montierten Rissmonitoren an den vorhandenen Schwindrissen, Trennriss in und Baudehnungsfugen erkennbar waren.“\n\n19\n\nWegen des genauen Inhaltes dieses Gutachtens wird auf die mit der Anlage K24 überreichten Seiten 1 – 39 und Seite 47 sowie auf die mit der Anlage K38 überreichten Seiten 40-46 Bezug genommen.\n\n20\n\nDer Sachverständige C erstattete unter dem 27./31.01.2014 ein Schiedsgutachten. Der Sachverständige C kam auf Seite 10 seines Gutachtens zu folgender Einschätzung:\n\n21\n\n„Wandbelag\n\n22\n\nDer Schaden im Wandbereich ist mit dem Durchbohren der Abdichtungsebene zu begründen.\n\n23\n\nAus den Unterlagen konnte der Unterzeichner nicht entnehmen, wie die Montage der Einbauteile geplant war oder wer die Planung übernommen hat.\n\n24\n\nBodenbelag\n\n25\n\nDie Ablösungen der Bodenfliesen sind durch den noch fortschreitenden Schwindprozess des Betonbodens hervorgerufen worden.\n\n26\n\nDie Belegreife des Betons war zum Zeitpunkt der Erstellung der Abdichtung noch nicht erreicht.\n\n27\n\nAus den dem Unterzeichnern vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, wer den Untergrund für die Verlegung freigegeben hat oder wie die Arbeitsschritte zeitlich geplant waren.\n\n28\n\nOb die Güte des Betons ausreichend ist oder andere betontechnologische Ursachen die Schadensursache begünstigen kann vom Unterzeichner nicht bewertet werden. Hier ist die Aussage von einem geeigneten Sachverständigen anzuhören.“\n\n29\n\nWegen des genauen Inhaltes des Gutachtens C wird Anlage K26 Bezug genommen.\n\n30\n\nDie Klägerin hält das Gutachten des Sachverständigen C für offensichtlich unrichtig und daher für unbrauchbar.\n\n31\n\nSie beauftragte deshalb durch ihr Abwasserwerk die S. e.V. mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme über die Schäden keramischen Fliesenbelag in dem Hallenbad. Deren gutachterlicher Stellungnahme vom 29.09.2014 kommt letztlich zu folgender Einschätzung:\n\n32\n\n„Als Schadens verursachend wird die Wahl der ausgeführten Abdichtung in Kombination mit der ungewöhnlich großen Dicke des aufgetragenen Materials gesehen.\n\n33\n\nFür die Beseitigung der vorhandenen Beschädigungen ist der gesamte Fliesenbelag im Schwimmbecken einschließlich der Abdichtung auszubauen. Auch der Estrich, obgleich ein Zusammenhang mit den vorliegenden Beschädigungen nicht gesehen wird, ist aufgrund der Abweichungen über der vereinbarten Festigkeit zu entfernen. Anschließend sind Abdichtung und Fliesenbelag neu zu erstellen.“\n\n34\n\nWegen des genauen Inhaltes dieser gutachterlichen Stellungnahme wird auf die Anlage K 26 Bezug genommen.\n\n35\n\nNach Eingang der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.09.2014 forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 15.10.2014 – Anlage K 33 – unter Vorlage dieser Stellungnahme vergeblich auf, den sich aus dem Gutachten ergebenden Mängelbeseitigungsanspruch bis zum 07.11.2014 anzuerkennen und anzugeben, welche Sanierungsmaßnahmen die Beklagte durchzuführen beabsichtige und in welchem Zeitraum dies geschehen soll.\n\n36\n\nDie Klägerin vertritt die Ansicht, dass der Schiedsgutachten des Sachverständigen C nicht verbindlich ist. Sie behauptet, dass dieses Gutachten offensichtlich unrichtig sei.\n\n37\n\nDie Klägerin behauptet weiter, dass die Beklagte für die im Jahr 2013 aufgetretenen Schäden an dem Hallenbad verantwortlich sei. Sie meint daher, dass die Beklagte ihr zur Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung verpflichtet sei, der sich wie folgt berechnet:\n\n38\n\nArchitektenkosten                                                          24.144,54 €\n\n39\n\nKosten der Sanierung                                          152.175,00 €\n\n40\n\nzzgl. 19 % Mehrwertsteuer                                            28.913,25 €\n\n41\n\n                                                                      181.088,25 €        181.088,25 €\n\n42\n\n                                                                                                                                                                                                                205.232,79 €\n\n43\n\nDie Klägerin verlangt weiter die ihr entstandenen Sachverständigenkosten, nämlich\n\n44\n\nfür den Sachverständigen R                                                               6.211,50 €\n\n45\n\nfür das Gutachten der S-Vereinigung                                        22.038,46 €\n\n46\n\n                                                                                     29.249,96 €\n\n47\n\nDie Klägerin hat zunächst mit ihrer Klage vom 11.03.2015 einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung geltend gemacht. Die Klägerin hat insoweit zunächst beantragt,\n\n48\n\n49\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 205.232,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n50\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.249,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n51\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 3.509,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n52\n\nNach Vorlage der gutachtlichen Stellungnahme der S-Vereinigung schloss die Klägerin unter dem 16.12.2013 mit dem Inhaber des Planteams U, dem Architekten F, einen Architektenvertrag für die notwendige Sanierung des Schwimmbeckens – Anlage K 34 –. Aufgrund der von diesem Architekten erstellten Ausschreibungsunterlagen – Anlage K5 46 – wurden zwei Angebote für die Sanierung abgegeben. Die Klägerin erteilte dem günstigsten Anbieter, der Firma M2 GmbH & Co .KG mit Schreiben vom 14.04.2015 – Anlage K 49 – den Auftrag für die Sanierung zu einem Angebotspreis von netto 199.521,34 €.\n\n53\n\nIm Verlauf dieses Rechtsstreits sind die Sanierungsleistungen ausgeführt und gemäß des Abnahmeprotokolls vom 26.04.2016 – Anlage K50 – abgenommen worden. Die Klägerin macht daher nunmehr ein Anspruch auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten gelten. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, dass folgende Kosten zu Sanierung erforderlich waren:\n\n54\n\na)      Kosten der Firma M                            197.168,58 €zzgl. 19 % Mehrwertsteuer                               37.462,03 €                                                        234.630,61 €              234.630,61 €\n\n55\n\nb)      Kosten des Planteams U                                                          24.911,75 €\n\n56\n\nc)      Kosten der Firma M                17.389,34 €\n\n57\n\nd)     Kosten der T2 GmbH                                                            2.380,00 €\n\n58\n\n279.311,70 €\n\n59\n\nMit Schriftsatz vom 16.01.2017 macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten geltend. Sie beantragt nunmehr,\n\n60\n\n61\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 279.311,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage und seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 16.01.2017 Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen;\n\n62\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.249,96 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n63\n\n3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 3.509,19 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n64\n\nDer Streithelfer hat sich den Klage Anträgen der Klägerin angeschlossen.\n\n65\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n66\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n67\n\nDie Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Klage unzulässig ist, weil das Schiedsgutachten des Sachverständigen C nicht offensichtlich unrichtig sei. Die Klägerin habe schon daher keinen Anspruch auf Erstattung Ersatzvornahmekosten.\n\n68\n\nDie Beklagte macht im Übrigen geltend, dass das Schreiben der Klägerin vom 15.10.2014 – Anlage K 33 – keine fristbewährte Aufforderung zur Mängelbeseitigung enthalten. Die Beklagte daher zu keinem Zeitpunkt in Verzug geraten. Sie habe die Mängelbeseitigung nicht abgelehnt, vielmehr mit Schreiben vom 11.03.2014 – Anlage K 33 – mitgeteilt, an einer einvernehmlichen Lösung mitwirken zu wollen.\n\n69\n\nDie Beklagte bestreitet ansonsten, dass die geltend gemachten Sanierungskosten erforderlich waren und angemessen sind. Sie macht vielmehr geltend, dass ihrer Kalkulation nur die Kosten für die Sanierung der Bodenflächen, nicht aber der Wandflächen in Betracht kommen, die sich nach ihrer Schätzung auf insgesamt 29.840,00 € belaufen würden.\n\n70\n\nZur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n71\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 02.02.2016. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen D vom 14.11.2016 Bezug genommen.\n\n72\n\nEntscheidungsgründe:\n\n73\n\nDie Klage auf Zahlung Ersatzvornahmekosten ist zulässig und dem Grunde nach gerechtfertigt.\n\n74\n\n1.\n\n75\n\nDas Schiedsgutachten des Sachverständigen C ist für die Partei nicht bindend, da es offensichtlich unrichtig ist.\n\n76\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine offenbare Unrichtigkeit dann anzunehmen, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter, wenn auch erst nach eingehender Prüfung, offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, die das Gesamtergebnis verfälschen. Sie verlangt mehr als bloße Unrichtigkeit, so dass ein Gutachten offenbar unrichtig erst dann ist, wenn es dem Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich seine Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers sofort aufdrängen muss (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 14.12.2017 – III ZR 22/66).\n\n77\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. So konnte bereits die gutachterliche Stellungnahme der S-Vereinigung e.V. vom 29.09.2014 zu der Einschätzung, dass die Ablösungen der Bodenfliesen nicht durch den fortschreitenden Schwindprozess des Betonbodens – so die Feststellung des Sachverständigen C – sondern durch die Wahl der ausgeführten Abdichtung in Kombination mit der ungewöhnlich große dicke des aufgetragenen Materials verursacht worden sind.\n\n78\n\nDer gerichtliche Sachverständige D, der sich explizit der Frage auseinandersetzen sollte, das Gutachten des Sachverständigen C offensichtlich unrichtig ist, an diese Beweisfrage eindeutig dahingehend beantwortet, dass von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Schätzgutachtens auszugehen ist.\n\n79\n\nDer Sachverständige D hat zunächst auf Seite 15 – 23 seines Gutachtens überzeugend ausgeführt, dass er aufgrund des Akteninhaltes ebenfalls zu der Einschätzung gelangt ist, dass die zu dick aufgetragenen erste Abdichtungslage und gegebenenfalls Bohrungen in dem Abdichtungsflansch zu dem ablösen der Wandfliesen geführt haben. Als weitere Ursachen nimmt der Sachverständige nicht vorgesehene Dichtbänder im Übergang der Dehnungsfuge bzw. im Boden-Wandbereich an. Auch der nicht ausreichend harte Wandputz und die nicht konsequente Trennung des Beckenkopfes zum Beckenumgang habe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu den Schäden an den Wandfliesen geführt. Auch bei den Bodenfliesen habe die nicht zugelassene Dicke der ersten Abdichtungslage dazu geführt, dass ein sehr starkes schwinden im Verlauf des dadurch behinderten abbinde Prozesses Zeit verzögert stattgefunden hat. Die zu dicke erste Abdichtungslage stelle aus technischer Sicht einen Mangel (Verarbeitungsfehler) dar. Auch die Beschädigungen durch Bohrungen dem Abdichtungsflansch stellen aus technischer Sicht einen Mangel dar. Gleiches gelte für das fehlende Dichtungsband und die nicht ausreichende Druckfestigkeit des Wandputzes.\n\n80\n\nDer Sachverständige D kommt sodann auf Seite 23 – 37 überzeugend zu der Einschätzung, dass das Gutachten des Sachverständigen C in den im Einzelnen ausgeführten Punkten offensichtlich unrichtig ist. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung des Sachverständigen auch in rechtlicher Hinsicht an.\n\n81\n\nIn dieser zur Folge, dass das Schiedsgutachten des Sachverständigen C für die Partei nicht verbindlich ist. Der Klägerin war es daher nicht verwehrt ihre ursprünglich geltend gemachten Gewährleistungsansprüche weiterzuverfolgen.\n\n82\n\n2.\n\n83\n\nDie von der Klägerin zunächst erhobene Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung war zunächst dem Grunde nach gerechtfertigt. Gleiches gilt für die wegen des Klageantrages zu 1.) vorgenommene Umstellung auf Zahlung Ersatzvornahmekosten nach Sanierung des Schwimmbades.\n\n84\n\nDie Klägerin hatte vor der Vereinbarung des Schiedsgutachtens die Beklagte vergeblich zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Die Beklagte befand sich insoweit mit der Mängelbeseitigung in Verzug. Dieser Verzug wurde durch Einholung des Schiedsgutachtens nicht beseitigt, wirkte vielmehr nach Feststellung der offensichtlichen Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens weiter fort. Deshalb reicht es auch aus, dass die Klägerin die Beklagte nach Vorliegen der gutachterlichen Stellungnahme vom 24.09.2014 der S-Vereinigung e.V. mit ihrem Schreiben vom 05.10.2014 auf erforderte, den sich aus diesem Gutachten ergebenden Mängelbeseitigungsanspruch bis zum 07.11.2014 anzuerkennen und anzugeben, welche Sanierungsmaßnahme den die Beklagte durchzuführen beabsichtige und in welchem Zeitraum dies geschehen solle.\n\n85\n\n3.\n\n86\n\nDer Rechtsstreit ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif. Die Erforderlichkeit der geltend gemachten Ersatzvornahmekosten sowie die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten sind streitig. Dies muss noch durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens abgeklärt werden. Die Einholung des Ergänzungsgutachtens voraus sich einen erheblichen Zeitaufwand erfordern.\n\n87\n\nEs ist daher gerechtfertigt, zunächst über den Grund des Anspruchs vorab zu entscheiden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/472158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2017-05-04/8-o-18-15","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/472158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/472158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2017-05-04/8-o-18-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/472158","retrieved":"2026-07-09 08:18:03.426826+00:00"}}