{"status":"available","doknr":"OLD251823","ecli":"ECLI:DE:LGDT:2008:0827.8O177.06.00","court":"Landgericht Detmold","senate":null,"decided":"2008-08-27","aktenzeichen":"8 O 177/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nsind auf Grund des Vergleichs der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold vom 15.04.2008 von dem Beklagten an Kosten 3.266,12 Euro - dreitausendzweihundertsechsundsechzig Euro und zwölf Cent - nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis¬zins¬satz nach § 247 BGB seit dem 28.04.2008 an die Klägerin zu er¬stat¬ten.\n\nDie Be¬rech¬nung der au¬ßer¬ge¬richt¬li¬chen Kos¬ten ist be¬reits ü¬ber¬sandt.\n\nDer die¬ser Kos¬ten¬fest¬set¬zung zugrun¬de liegen¬de Ti¬tel ist vollstreck¬bar.\n\n1\n\nAusgleichung\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nNach dem vorgenannten Vergleich haben von den Kosten des Rechtsstreits zu tragen:\n\n 4\n\ndie Klägerin: 1/3 \n\n 5\n\nder Beklagte: 2/3\n\n \n 6\n\nDie Kosten des Vergleichs sind gegeneinander aufgehoben worden. \n\n 7\n\nII.\n\n 8\n\nDie Gerichtskosten betragen 1.747,51 €.\n\n 9\n\nDavon hat die Klägerin 1/3 mit 582,50 € \n\n 10\n\nzu tragen.\n\n 11\n\nSie hat gezahlt: 4.068,00 € \n\n 12\n\nDer Überschuß von 3.485,50 € \n\n 13\n\nist in Höhe von 765,01 € \n\n 14\n\nauf den Kostenanteil des Beklagten verrechnet worden. Dieser hat \n\n 15\n\ndaher den letztgenannten Betrag an die Klägerin zu erstatten. _________ \n\n 16\n\nDer verbleibende Überschuß in Höhe von 2.720,49 € \n\n 17\n\nist der Klägerin bereits aus der Landeskasse zurückerstattet worden.\n\n 18\n\nIII.\n\n 19\n\nAn außergerichtlichen Kosten machen geltend:\n\n 20\n\n1.\n\n 21\n\ndie Klägerin mit Antrag vom 24.04.2008: 6.987,49 €\n\n 22\n\na)\n\n 23\n\nDie darin mit einem Betrag von 2.260,70 € enthaltene Verfahrens-\n\n 24\n\ngebühr wurde im Einverständnis mit den Klägervertretern (vgl. S. 2\n\n 25\n\ndes Schriftsatzes vom 20.05.2008) um 1.130,35 € \n\n 26\n\nauf 1.130,35 € ermäßigt. \n\n 27\n\nb)\n\n 28\n\nDie Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der in N2 an-\n\n 29\n\nsässige Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwecks Wahrnehmung\n\n 30\n\nder drei Gerichtstermine nach Detmold reisen musste, sind dem \n\n 31\n\nGrunde nach erstattungsfähig. \n\n 32\n\nEntscheidend hierfür ist, dass für eine inländische Partei inzwischen \n\n 33\n\nallgemein anerkannt ist, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder\n\n 34\n\nGeschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts \n\n 35\n\nregelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \n\n 36\n\nRechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO \n\n 37\n\nanzusehen ist (vgl. z. B. BGH, Beschl. vom 16.10.2002 – VII ZB 30/02 -). \n\n 38\n\nDie inländische Partei kann nicht mehr darauf verwiesen werden,\n\n 39\n\neinen am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit\n\n 40\n\nder Prozessführung zu beauftragen. Demgemäß sind einer Partei,\n\n 41\n\ndie sich eines an ihrem Wohnort bzw. Geschäftsort ansässigen An-\n\n 42\n\nwalts bedient, auch die notwendigen Reisekosten dieses Anwalts zu \n\n 43\n\nersetzen. \n\n 44\n\nDiese Erwägungen gelten entsprechend für den inländischen \n\n 45\n\n\"Vertrauensanwalt\" einer ausländischen Partei (OLG Düsseldorf,\n\n 46\n\nBeschl. vom 17.02.2003 – 20 W 80/02 -). Die Zuziehung eines \n\n 47\n\nsolchen Anwalts durch eine ausländische Partei stellt in gleicher\n\n 48\n\nWeise eine Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung\n\n 49\n\noder Rechtsverteidigung dar wie die Zuziehung eines in der Nähe\n\n 50\n\nihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch\n\n 51\n\neine inländische Partei. Gerade einer nicht in Deutschland ansäs-\n\n 52\n\nsigen Partei muß das Recht zugestanden werden, von einem \n\n 53\n\nRechtsanwalt ihres Vertrauens vor einem Gericht vertreten zu \n\n 54\n\nwerden, das nicht nur - wie bei einer inländischen Partei – ein \n\n 55\n\nauswärtiges, sondern ein ausländisches Gericht ist. Bezogen\n\n 56\n\nauf den vorliegenden Fall bedeutet dieses, dass der Klägerin\n\n 57\n\nkeine kostenrechtliche Nachteile dadurch entstehen dürfen,\n\n 58\n\ndass sie einen in N2 ansässigen Anwalt mit der Prozess-\n\n 59\n\nführung beauftragt hat. Dieses gilt umso mehr, als es sich bei \n\n 60\n\ndem von ihr gewählten Anwalt offensichtlich um ihren Vertrauens-\n\n 61\n\nanwalt handelt, was sich schon daraus ergibt, dass dieser bereits \n\n 62\n\nvorprozessual für sie in dieser Angelegenheit tätig war. Es kann\n\n 63\n\ngerade von einer ausländischen Partei nicht erwartet werden, dass \n\n 64\n\nsie allein aus Kostenersparnisgründen bei Einleitung des gericht-\n\n 65\n\nlichen Verfahrens auf den bereits mit der Sache vertrauten Rechts-\n\n 66\n\nanwalt verzichtet und weitere Mühen zur Unterrichtung eines neuen \n\n 67\n\nam Gerichtsort ansässigen Anwalts auf sich nimmt, zumal sich die\n\n 68\n\nUnterrichtung des \"neuen\" Anwalts wegen der unterschiedlichen \n\n 69\n\nSprachen möglicherweise nicht einfach gestaltet hätte. Auch der\n\n 70\n\nUmstand, dass der Klägerin bekannt war, dass sie sich mit ihrem \n\n 71\n\nMünchner Anwalt mühelos auf englisch verständigen konnte (wo-\n\n 72\n\nvon sie bei einem ihr unbekannten Anwalt nicht ohne weiteres\n\n 73\n\nausgehen konnte), rechtfertigte seine Beauftragung als Prozeß-\n\n 74\n\nbevollmächtigter. \n\n 75\n\nDie Prozessnotwendigkeit der Beauftragung des \"Vertrauensanwalts\" \n\n 76\n\nkann in dem vorliegenden Fall auch nicht mit der Begründung in \n\n 77\n\nAbrede gestellt werden, es habe schon im Zeitpunkt der Beauf-\n\n 78\n\ntragung festgestanden, dass ein eingehendes Mandantengespräch \n\n 79\n\nzwischen der Klägerin und ihrem in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht notwendig sein werde. Dieser Ge-\n\n 80\n\nsichtspunkt greift nur in Ausnahmefällen durch, d. h. wenn Gegen-\n\n 81\n\nstand des Rechtsstreits eine Routineangelegenheit der Partei ist. \n\n 82\n\nDavon kann hier nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, \n\n 83\n\ndass sich für eine ausländische Partei die Führung eines Rechts-\n\n 84\n\nstreits in einem anderen Land mit einer anderen Sprache regel-\n\n 85\n\nmäßig als schwierig gestalten dürfte, gilt dieses erst recht in\n\n 86\n\ndem vorliegenden Fall, in dem nicht nur über den geltend ge-\n\n 87\n\nmachten Hauptanspruch sondern daneben auch über die \n\n 88\n\nRechts- und Parteifähigkeit der Klägerin gestritten wurde. Bei\n\n 89\n\ndieser Sachlage kann keinesfalls von einer Routineangelegen-\n\n 90\n\nheit, die einen persönlichen Kontakt mit dem Prozeßbevoll-\n\n 91\n\nmächtigten entbehrlich macht, gesprochen werden. \n\n 92\n\nFolglich ist die Beauftragung der Anwälte durch die\n\n 93\n\nKlägerin als notwendig im Sinne des § 91 ZPO anzuerkennen.\n\n 94\n\nDas bedeutet, dass auch die daraus resultierenden Termins-\n\n 95\n\nreisekosten der Klägervertreter erstattungsfähig sind. Hinsicht-\n\n 96\n\nlich der Höhe war lediglich eine geringfügige Kürzung vorzu-\n\n 97\n\nnehmen, und zwar bei den Kosten für den Termin am 16.10.2007.\n\n 98\n\nInsoweit sind an Fahrtkosten 109,00 € (Bahnfahrtkosten), \n\n 99\n\n122,80 € (Mietwagenkosten) und 20,50 € (Benzinkosten Miet-\n\n 100\n\nwagen) = insgesamt 252,30 € angesetzt. Die Höhe dieser \n\n 101\n\nKosten ergibt sich daraus, dass der Klägervertreter zunächst \n\n 102\n\nmit der Bahn von N2 nach I und von dort\n\n 103\n\noffensichtlich mit dem Mietwagen nach Detmold gereist ist. \n\n 104\n\nEine Notwendigkeit für diese Art der An- und Abreise ist nicht \n\n 105\n\nersichtlich und auch nicht dargelegt worden. Da der Klägerver-\n\n 106\n\ntreter aus Anlaß der Terminswahrnehmung ohnehin zwei Tage \n\n 107\n\nunterwegs war, wäre es ihm zuzumuten gewesen, die Fahrt zum\n\n 108\n\nTermin am 16.10.2007 so zu organisieren, dass er – ohne die Inan-\n\n 109\n\nspruchnahme eines Mietwagens - direkt mit der Bahn von N2 \n\n 110\n\nnach Detmold und zurück gereist wäre. In diesem Fall wären, wie \n\n 111\n\ndem Kostenansatz für den Termin am 22.05.2007 zu entnehmen ist, \n\n 112\n\nlediglich 117,00 € an Fahrtkosten angefallen. Die für den Termin am \n\n 113\n\n16.10.2007 beanspruchten Mehrkosten von 135,30 € \n\n 114\n\n(252,30 € - 117,00 €) waren daher abzusetzen. \n\n 115\n\nc)\n\n 116\n\nEntgegen der Annahme des Beklagten sind die auf der Klägerseite \n\n 117\n\nangefallenen Übersetzungskosten erstattungsfähig.\n\n 118\n\nEs ist anerkanntes Recht, dass Übersetzungskosten, die von einer\n\n 119\n\nder deutschen Sprache nicht mächtigen Partei aufgewendet werden,\n\n 120\n\num den Fortgang des Prozesses verfolgen zu können bzw. zu fördern, \n\n 121\n\nzur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \n\n 122\n\nnotwendig und von dem im Rechtsstreit unterlegenen und in die \n\n 123\n\nKosten verurteilten Gegner zu erstatten sind (vgl. OLG Düsseldorf, \n\n 124\n\nBeschluß vom 08.08.2002 – 3 Ws 256/02 – in JurBüro 2002, 594). \n\n 125\n\nDieses gilt erst recht, wenn, wie in dem vorliegenden Fall, die Ein-\n\n 126\n\nreichung der in Rede stehenden Übersetzungen von dem Gericht \n\n 127\n\nangeordnet bzw. veranlasst worden ist. Insoweit wird zum einen auf \n\n 128\n\nden Beschluß des Gerichts vom 22.05.2007 verwiesen, mit dem der \n\n 129\n\nKlägerin aufgegeben worden war, eine übersetzte Urkunde des \n\n 130\n\nCertificate of Incorporation sowie einen Nachweis über das Allein-\n\n 131\n\nvertretungsrecht des Dr. N vorzulegen. Dieser Auflage, ist\n\n 132\n\ndie Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2007 nachgekommen. Mit\n\n 133\n\ndem gerichtlichen Beschluß vom 24.07.2007 wurde die Klägerin\n\n 134\n\nnochmals veranlasst, über die bisher vorgelegten Dokumente\n\n 135\n\nhinaus weitere Nachweise über das Alleinvertretungsrecht ihres \n\n 136\n\nDirektors Dr. N vorzulegen. Auch diese erneute Auflage,\n\n 137\n\nder die Klägerin im Termin am 16.10.2007 nachgekommen ist,\n\n 138\n\nkonnte die klagende Partei nur erfüllen, indem sie die ent-\n\n 139\n\nsprechenden Nachweise von der englischen Sprache in die \n\n 140\n\nGerichtssprache \"deutsch\" übersetzen ließ. \n\n 141\n\nDie daraus resultierenden Übersetzungskosten von 230,82 €\n\n 142\n\nund 132,09 € sind daher als prozessnotwendige Aufwendungen\n\n 143\n\nder Klägerin in die Ausgleichung einzubeziehen. Gegen ihre\n\n 144\n\nHöhe bestehen keine Bedenken, da die in Rechnung gestellten \n\n 145\n\nBeträge das nach § 11 JVEG für die Fertigung von Übersetzungen \n\n 146\n\nvorgesehene Honorar nicht übersteigen.\n\n \n 147\n\nd)\n\n 148\n\nZu den weiter angemeldeten Aufwendungen der Klägerin, die\n\n 149\n\ndurch die Terminswahrnehmung am 15.04.2008 entstanden sind\n\n 150\n\n(das persönliche Erscheinen der Direktoren der Klägerin war an-\n\n 151\n\ngeordnet), wird Folgendes bemerkt:\n\n 152\n\nNeben den Übernachtungskosten von 104,00 € und dem mit\n\n 153\n\n48,00 € in Ansatz gebrachten Tagegeld werden auch die nach-\n\n 154\n\nweislich entstandenen Flugkosten als erstattungsfähig anerkannt, \n\n 155\n\nda nach den hiesigen Feststellungen die Reise von B nach \n\n 156\n\nDetmold und zurück nicht kostengünstiger zu bewerkstelligen ge-\n\n 157\n\nwesen wäre, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertreter der\n\n 158\n\nKlägerin von B aus, was denkbar gewesen wäre, I \n\n 159\n\nangeflogen hätten und von dort aus mit einem anderen Verkehrs-\n\n 160\n\nmittel weiter nach Detmold gereist wären. Die dadurch insgesamt\n\n 161\n\nangefallenen Kosten des Hin- und Rückweges wären keinesfalls \n\n 162\n\nniedriger gewesen. \n\n 163\n\nSoweit die Beklagtenseite einwendet, die Klägerin hätte durch\n\n 164\n\neine frühere Buchung des Fluges einen günstigeren Preis er-\n\n 165\n\nzielen können, geht dieser Hinweis ins Leere. Abgesehen davon, \n\n 166\n\ndass diese Behauptung in keiner Weise glaubhaft gemacht worden \n\n 167\n\nist, ist dieser Hinweis schon deshalb nicht relevant, weil es der Klägerin\n\n 168\n\nangesichts der mehrfachen Terminsverlegungen gar nicht zuzumuten\n\n 169\n\nwar, derart frühzeitig einen Flug zu buchen. \n\n 170\n\nDie mit 223,50 € angesetzte Entschädigung für Zeitversäumnis,\n\n 171\n\ndie auf Grund der Bestimmung des § 20 JVEG beansprucht wird, \n\n 172\n\nkann allerdings nur mit 120,00 € berücksichtigt werden. Die Redu-\n\n 173\n\nzierung um 103,50 €\n\n 174\n\nberuht darauf, dass die betreffende Entschädigung gemäß\n\n 175\n\n§ 19 Abs. 2 S. 1 JVEG für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt\n\n 176\n\nwerden kann; je Person mithin 10 Stunden à 3,00 € = 30,00 € je\n\n 177\n\nTag, für die hier gegebenen 2 Tage somit 60,00 €, für 2 Personen\n\n 178\n\nfolglich insgesamt 120,00 €.\n\n 179\n\ne)\n\n 180\n\nDie weiteren Reisekosten von 166,50 €,\n\n 181\n\ndie aus Anlaß der Terminswahrnehmung vom 15.04.2008 entstanden\n\n 182\n\nsind, können keine Berücksichtigung finden, da der Klägerin diese\n\n 183\n\nKosten tatsächlich nicht entstanden sind. Nach den eigenen Angaben\n\n 184\n\nder Klägerin hat ein Dritter, und zwar der gestellte Zeuge K,\n\n 185\n\nmit seinem PKW und auf seine Kosten die Reise von Amsterdam nach\n\n 186\n\nDetmold und zurück unternommen. Der Klägerin selbst sind insoweit\n\n 187\n\nkeinerlei Kosten entstanden, wie ihr Vortrag, Herrn K\n\n 188\n\nfür die betreffende Reise kein Entgelt zu schulden, eindeutig besagt.\n\n 189\n\nProzesskosten, die einer Partei selbst nicht entstanden sind sondern\n\n 190\n\nin der Person eines nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten ange-\n\n 191\n\nfallen sind, kann sie nicht vom Prozessgegner erstattet verlangen.\n\n 192\n\nf)\n\n 193\n\nDie Übernachtungskosten von 52,00 €,\n\n 194\n\ndie durch die Stellung des Zeugen K verursacht worden\n\n 195\n\nsind, können ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Insoweit kann\n\n 196\n\nmangels eines substantiierten Vortrages nicht nachvollzogen werden,\n\n 197\n\nwarum bei der Prozesslage, wie sie sich bei Erlaß des Beweisbe-\n\n 198\n\nschlusses vom 24.10.2007 bzw. nach Eingang des letzten gegnerischen\n\n 199\n\nSchriftsatzes vom 07.01.2008 darstellte, die Gestellung des Zeugen \n\n 200\n\nK zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Klägerin \n\n 201\n\nnotwendig war. Es ist nicht ersichtlich, zu welchem Beweisthema der \n\n 202\n\nZeuge ggfls. hätte aussagen sollen bzw. können. Wenn die Klägerin \n\n 203\n\ndie Anwesenheit des Herrn K in dem anberaumten Ge-\n\n 204\n\nrichtstermin für derart wichtig hielt, wäre es naheliegend gewesen, \n\n 205\n\ndieses – unter Angabe des Beweisthemas - dem Gericht mitzuteilen \n\n 206\n\nund die Anordnung des Erscheinens des Zeugen durch das Gericht \n\n 207\n\nherbeizuführen, zumal insoweit ausreichend Zeit bestand. _________\n\n 208\n\nBleiben an ausgleichsfähigen Kosten der Klägerin: 5.399,84 €\n\n 209\n\n2.\n\n 210\n\ndie Beklagte mit Antrag vom 06.05.2008: 5.074,55 €\n\n 211\n\n(ohne 400,00 € Zeugenauslagenvorschüsse, die gesondert\n\n 212\n\nberücksichtigt worden sind)\n\n 213\n\nHiervon waren abzusetzen\n\n 214\n\na)\n\n 215\n\nim Einverständnis mit den Beklagtenvertretern (vgl. deren\n\n 216\n\nSchreiben vom 09.05.2008 und Ziff. 1) des Schriftsatzes \n\n 217\n\nvom 06.06.2008) die mit einem Betrag von 1.739,00 €\n\n 218\n\nausgewiesene Einigungsgebühr,\n\n 219\n\nb)\n\n 220\n\ndie Gebühr gemäß Nr. 7002 VV RVG (angesetzt mit 40,00 €),\n\n 221\n\nsoweit diese auch für die vorgerichtliche Tätigkeit berechnet\n\n 222\n\nworden ist, d. h. 20,00 €.\n\n 223\n\nGegenstand des vorliegenden Kostenausgleichungsverfahrens\n\n 224\n\nist nur die im gerichtlichen Verfahren angefallene Pauschale für\n\n 225\n\nEntgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, die\n\n 226\n\nnach Nr. 7002 VV RVG 20,00 € beträgt. Soweit die Beklagten-\n\n 227\n\nvertreter auch für ihre vorprozessuale Tätigkeit eine entsprechen-\n\n 228\n\nde Pauschale verdient haben, kann diese auf Grund der sich\n\n 229\n\nnur auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens erstreckenden\n\n 230\n\nKostenvereinbarung vom 15.04.2008 nicht ausgeglichen werden.\n\n 231\n\nc)\n\n 232\n\nein Teil der mit insgesamt 38,40 € (2 x 19,20 €) bezifferten Fahrt-\n\n 233\n\nkosten der Beklagtenvertreter, und zwar 19,20 €.\n\n 234\n\nDie Fahrtkosten der in C ansässigen Beklagtenvertreter \n\n 235\n\nsind nur in Höhe von 19,20 € (2 x 32 km à 0,30 €) berücksichtigungs-\n\n 236\n\nfähig. Hierbei handelt es sich um die Aufwendungen, die der Beklag-\n\n 237\n\nten entstanden wären, wenn sie einen an ihrem Wohn- bzw. Geschäfts-\n\n 238\n\nort B ansässigen Rechtsanwalt beauftragt hätte und dieser für \n\n 239\n\nsie die beiden Gerichtstermine vor dem Landgericht Detmold wahrge-\n\n 240\n\nnommen hätte. Wegen der Erstattung der Reisekosten in diesem Um-\n\n 241\n\nfange wird auf den Beschl. des BGH vom 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 – \n\n 242\n\n(Rpfleger 2003, 98) verwiesen, wonach die Zuziehung eines am Wohn- \n\n 243\n\noder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts \n\n 244\n\nregelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \n\n 245\n\nRechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\n 246\n\nanzusehen ist. Das bedeutet, dass die infolge der Beauftragung des \n\n 247\n\nauswärtigen Prozeßbevollmächtigten anfallenden Reisekosten ein-\n\n 248\n\nschließlich des Tage- und Abwesenheitsgeldes grundsätzlich erstat-\n\n 249\n\ntungspflichtig sind, sofern die Partei einen Anwalt wählt, der an ihrem \n\n 250\n\nWohn- oder Geschäftsort ansässig ist. \n\n 251\n\nDas bedeutet aber auch, daß dann, wenn eine Partei, wie hier die \n\n 252\n\nBeklagte, einen Anwalt wählt, der weder am Prozeßgericht (Detmold) \n\n 253\n\nnoch am Geschäftssitz der Beklagten (B) sondern an einem \n\n 254\n\nweiter entfernten dritten Ort, nämlich in C, seine Kanzlei unter-\n\n 255\n\nhält, dessen Kosten nur bzw. allenfalls bis zu der Höhe erstattungs-\n\n 256\n\nfähig sind, als sie auch entstanden wären, wenn die Partei einen an \n\n 257\n\nihrem Wohnort bzw. Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt beauf-\n\n 258\n\ntragt hätte. Denn die Beauftragung eines Rechtsanwalts an einem \n\n 259\n\ndritten Ort stellt regelmäßig keine Maßnahme zur zweckentsprechen-\n\n 260\n\nden Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung dar. Deshalb kann auch die \n\n 261\n\nBeklagte des vorliegenden Verfahrens kostenrechtlich bestenfalls nur\n\n 262\n\nso gestellt werden, als wenn sie einen in B residierenden\n\n 263\n\nRechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen vor dem Land-\n\n 264\n\ngericht Detmold betraut hätte. Dieses hätte nur Kosten in dem vor-\n\n 265\n\nstehend berücksichtigten Umfang ausgemacht. ________ \n\n 266\n\nBleiben an ausgleichsfähigen Kosten der Beklagten: 3.296,35 €\n\n 267\n\nDie gesamten ausgleichsfähigen Kosten beider Parteien betragen\n\n 268\n\nsomit: 8.696,19 €\n\n 269\n\nHiervon hat der Beklagte 2/3 mit 5.797,46 €\n\n 270\n\nzu tragen.\n\n 271\n\nSeine eigenen Kosten belaufen sich auf 3.296,35 €.\n\n 272\n\nBleiben 2.501,11 €,\n\n 273\n\ndie zuzüglich des gutgebrachten Gerichtskostenüberschusses\n\n 274\n\nder Klägerin von 765,01 €\n\n 275\n\n(vgl. II.) ________\n\n 276\n\n= insgesamt 3.266,12 €\n\n 277\n\nvon dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2008-08-27/8-o-177-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2008-08-27/8-o-177-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251823","retrieved":"2026-07-09 02:15:03.644712+00:00"}}