{"status":"available","doknr":"OLD263621","ecli":"ECLI:DE:LGDT:2007:0608.3T152.07.00","court":"Landgericht Detmold","senate":null,"decided":"2007-06-08","aktenzeichen":"3 T 152/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 14.Mai 2007 wird aufge-hoben.\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, die Warmwasserversorgung so-wie die Beheizung der von den Antragstellern im Obergeschoss links angemieteten X-Straße, #### M, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Kammer, 1 Küche, 1 Korridor/Diele, 1 Toilette, 1 Toilette mit Bad/Dusche sowie 1 Bodenraum mit einer Wohnfläche von ca. 90 qm wiederherzustellen.\n\nDie Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. \n\nDer Wert des Verfahrens wird auf 1.800,00 € festgesetzt. \n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nDer Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift vom 11. Mai 2007, die in beglaubigter Fotokopie - einschließlich sämtlicher Anlagen - diesem Beschluss beigefügt und mit diesem verbunden ist, ergänzt durch die Beschwerdeschrift vom 21.Juni 2007 und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.\n\n 4\n\nII.\n\n 5\n\nDie gemäß §§ 936, 567 Abs.I Nr.2 ZPO statthafte Beschwerde ist form- und fristgerecht (§§ 569 Abs.I, II, 571 Abs.I ZPO) eingelegt, mithin zulässig. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.\n\n 6\n\nDurch die der Beschwerdeschrift vom 21.Mai 2007 beigefügte eidesstattliche Versicherung sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen (§§ 862 Abs. 1 S.1, § 858 Abs. 1 BGB) als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935 bis 938, 940 ZPO).\n\n 7\n\nDie Einstellung der Versorgungsleistung stellt eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB und damit eine Besitzstörung gemäß § 862 Abs. 1 BGB dar. Denn der Vermieter ist trotz des hier unstreitig bestehenden Zahlungsverzuges nicht zur Einstellung der von ihm wie hier als Nebenpflicht übernommenen Belieferung des Mieters mit Energie- und Versorgungsleistungen berechtigt, weil ihm schon ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mietzinsrückständen grundsätzlich nicht zusteht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend die Räumlichkeiten zu Wohnzwecken überlassen worden sind [vgl. KG Berlin ZMR 2005, 951 m.w.N.]. Eine länger zurückreichende Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen bzw. eine etwaig zu erwartende spätere Nichtzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen rechtfertigen es daher nicht, die Versorgung zu unterbinden [vgl. OLG Celle ZMR 2005, 615]. Weder Eigentum noch schuldrechtliche Ansprüche des Besitzstörers stehen dem Anspruch aus § 862 BGB entgegen [vgl. OLG Koblenz OLGR 2001, 2 m.w.N.]. \n\n 8\n\nDie von der Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur Einstellung der Strom- und Wasserversorgung durch den Versorger oder durch die Wohnungseigentumsgemeinschaft sind jedenfalls auf Wohnraummietverhältnisse nicht übertragbar. \n\n 9\n\nDa der durch die verbotene Eigenmacht herbeigeführte Zustand bereits als solcher vom Gesetz missbilligt wird, stellt das Vorliegen der verbotenen Eigenmacht regelmäßig auch einen ausreichenden Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung dar, welche der Befriedigung des Besitzschutzanspruches dient [vgl. OLG Köln JurBüro 1996, 217]. \n\n 10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2007-06-08/3-t-152-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 862","ref_norm":"862","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2007-06-08/3-t-152-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263621","retrieved":"2026-07-09 02:30:29.603988+00:00"}}