{"status":"available","doknr":"OLD265352","ecli":"ECLI:DE:LGDT:2007:0326.1O266.05.00","court":"Landgericht Detmold","senate":null,"decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"1 O 266/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 15.888,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2005 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgeho-ben.\n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern des am 03.04.1979 in Australien geborenen und am 17.12.2002 verstorbenen\nKarsten Gary L (im Folgenden: Erblasser), den sie – wie unstreitig geworden ist – beerbt haben.\nSie nehmen die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Schmerzensgeld und aus eigenem Recht auf Ersatz\nder Beerdigungskosten ihres Sohnes in Anspruch. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nEnde 2002 erkrankte der Erblasser an einem fieberhaften Infekt. Er ließ sich deswegen von seinem Hausarzt\nDr. G behandeln. Am 11.12.2002 stellte sich erneut Fieber mit Unwohlsein, Gliederschmerzen, Husten und\nSchwindel ein. Er suchte deswegen am gleichen Tage um 16:30 Uhr die Ambulanz des von der Beklagten zu 1)\nbetriebenen Klinikums C auf. Es wurden Laboruntersuchungen veranlasst und eine Röntgenaufnahme der Lunge\nangefertigt. Der Erblasser wurde stationär aufgenommen. Noch am gleichen Tage wurde mit einer\nintravenösen Antibiotikatherapie (Unacid ®) begonnen, die am Folgetag fortgeführt wurde.\nAußerdem erhielt der Erblasser fiebersenkende und schleimlösende Medikamente. Am 12.12.2002\nbetrug seine rektal gemessene Körpertemperatur morgens 38° C und abends 40° C. Am 13.12.2002\nbetrug seine rektal gemessene Körpertemperatur morgens 38° C, mittags 39,4° C und spät abends\n39,6° C. Er fühlte sich sehr schlapp. Die Therapie mit Unacid ® und Novalgin (zur Fiebersenkung)\nwurde fortgesetzt. Am 14.12.2002 betrug die rektal gemessene Körpertemperatur morgens 37,6° C\nund abends 39,2° C. Nach der Eintragung im Krankenblatt fühlte sich der Erblasser besser, klagte aber\nüber stechende atemabhängige Schmerzen in der Brust sowie einen Hustenreiz bis zum Erbrechen. Es\nwurde ein EKG angefertigt, das einen regelrechten Befund ergab. Außerdem wurde eine erneute\nRöntgenuntersuchung der Lunge durchgeführt, deren Befund eine ausgeprägte konfluierend\nverdichtete Pneumonie links im Unterlappen ergab. Am 15.12.2002 betrug die rektal gemessene\nKörpertemperatur morgens 38,1° C; sie stieg im Laufe des Tage auf maximal 39,4° C an. Laut\nEintrag in der Krankenakte von 05:30 Uhr fühlte sich der Erblasser gut. Allerdings klagte er nachmittags\nüber Beschwerden, starken Husten, Brechreiz und Schmerzen beim Atmen. Auf Grund ärztlicher Anordnung\nwurde Unacid ® abgesetzt und der Erblasser stattdessen mit Erythromycin behandelt. Diese Therapie wurde\nwährend der folgenden Tage fortgesetzt. Um 09:30 Uhr wurde eine Blutgasanalyse durchgeführt, die\neinen Sauerstoffgehalt von 63,8 mm Hg (Normbereich 70 – 100 mm Hg) ergab und die – nach einer\nSauerstoffbehandlung über Nasensonde mit 2 l/min – um 10:52 Uhr wiederholt wurde, wobei sich ein\nSauerstoffgehalt von 75,9 mm Hg ergab. Am 16.12.2002 betrug die rektal gemessene Körpertemperatur\nmorgens 37,4° C; sie stieg bis zum Abend auf 38,7° C an. Der Erblasser zeigte sich laut Eintrag im\nKrankenblatt weiterhin kurzatmig. Ab 16:00 Uhr und bis 07:30 Uhr des 17.12.2002 war der Beklagte zu 2), der\nsich damals am Ende des 3. Weiterbildungsjahres zum Facharzt für Innere Medizin befand, der diensthabende\nAssistenzarzt. Abends klagte der Erblasser über Schmerzen und verlangte einen Arzt. Er hyperventilierte,\nklagte über Unruhe und Dyspnoe. Auf Grund ärztlicher Verordnung erhielt der Erblasser um 21:00 Uhr\nintravenös 250 mg eines Kortisonpräparats. Außerdem erfolgte eine Erhöhung der Sauerstoffzufuhr\nvon 2 auf 4 l/min. Um 21:16 Uhr erfolgte eine Blutgasanalyse, die einen Sauerstoff-Partialdruck von 49,6 mm Hg\nergab. Am gleichen Tage wurde ein HIV-Test mit negativem Ergebnis durchgeführt. Weiterhin erfolgte morgens\neine Laborkontrolle mit Bestimmung des Blutbildes. Eine Ultraschalluntersuchung des Herzens erbrachte einen\nunauffälligen Befund. Eine Bronchoskopie ergab \"zähes glasiges Sekret in den Unterlappenbronchien,\nmäßige Rötung der Bronchien links\". In entnommenem Bronchialsekret konnten Krankheitserreger\nnicht nachgewiesen werden. Am 17.12.2002 betrug die rektal gemessene Körpertemperatur morgens\n37,2° C, mittags 37,5° C und nachmittags 37,3° C. Laut Eintrag im Krankenblatt hatte der\nErblasser gut geschlafen. Er klagte allerdings etwas über Unruhe und Husten, fühlte sich aber\netwas besser. Er erhielt neu Diazepam. In den Laboruntersuchungen der Blutabnahme ergaben sich Verschlechterungen\ngegenüber dem Vortag. Laut weiteren Eintragungen im Krankenblatt klingelte der Erblasser nachmittags sehr\nkurzatmig, auch weil er glaubte zu fiebern. Um 18:40 Uhr hatte sich sein Zustand verschlechtert. Er konnte\nnicht allein zur Toilette gehen, war zyanotisch. Er wurde sofort auf die Intensivstation verlegt. Dort konnte\ndie dramatische Entwicklung nicht mehr beherrscht werden, so dass um 19:30 Uhr der Tod eintrat. Die Obduktion\nergab eine ausgedehnte doppelseitige Lungenentzündung, links stärker als rechts, eine geringe\nEntzündung des Lungenfells links, eine akute Erweiterung der rechten Herzkammer, eine weiche zerfließliche\nMilz und eine nicht vollständige Septierung der Aortenklappe. Als Todesursache wurde ein Rechtsherzversagen\nbei ausgedehnter doppelseitiger Lungenentzündung festgestellt.\n\n4\n\nDie Kläger tragen vor:\n\n5\n\nIhr Sohn, der Erblasser, sei im Hause der Beklagten zu 1) nicht entsprechend den geltenden anerkannten und\nbewährten ärztlichen Behandlungsregeln behandelt worden. Der Wechsel des Antibiotikum sei nicht\nindiziert gewesen, vielmehr hätte ein weiteres Breitbandantibiotikum verabreicht werden müssen. Der\nErblasser hätte schon am 15.12.2002 auf die Intensivstation verlegt werden müssen. Die HIV-Untersuchung\nsei ebenso wenig indiziert gewesen wie die Kortisontherapie. Spätestens ab dem Abend des 16.12.2002 hätte\neine intensivmedizinische Behandlung erfolgen müssen. Die Behandlungsfehler, die sich als grob fehlerhaft\ndarstellten, seien in ihrer Gesamtheit für die dramatische Entwicklung mit letztlich letalem Ausgang\nursächlich geworden.\n\n6\n\nIhr Sohn habe einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 25.000,00 € erworben, der auf\nsie übergegangen sei.\n\n7\n\nSie selbst hätten für die Beerdigung insgesamt 5.888,26 € aufgewendet. Insofern wird auf\ndie Darstellung in der Klageschrift verwiesen.\n\n8\n\nDemgemäß beantragen die Kläger,\n\n9\n\n1. 5.888,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit dem 28. bzw. 29.07.2005\n\n10\n\nund\n\n11\n\n2. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz\nseit dem 28. bzw. 29.07.2005 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie tragen vor:\n\n15\n\nDer Behandlerseite falle ein Behandlungsfehler nicht zur Last. Insbesondere sei der Wechsel des Antibiotikums\nindiziert und zutreffend gewesen. Noch am Abend des 16.12.2002 habe er, der Beklagte zu 2), den Erblasser rauchend\nin der Cafeteria des Krankenhauses angetroffen. Gerade deswegen habe er trotz des Ergebnisses der Blutgasanalyse\nkeine Veranlassung gesehen, eine intensivmedizinische Behandlung zu veranlassen. Bis zum Nachmittag des 17.12.2002\nsei eine Zyanose nicht feststellbar gewesen.\n\n16\n\nGegen den Beklagten zu 2) ist wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen ein\nErmittlungsverfahren eingeleitet worden. Dieses ist gegen Zahlung einer Geldbuße von 3.000,00 € nach\n§ 153 a StPO eingestellt worden. Die Akten 31 Js 612/02 StA Detmold lagen vor und waren Gegenstand der\nmündlichen Verhandlung.\n\n17\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. E2 vom 30.04.2006 (Bl. 124 ff d.A.) und 20.11.2006 (Bl. 191 ff d.A.) verwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.\n\n20\n\nDie Kläger haben Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB), weil den Behandlern\nim Hause der Beklagten zu 1) eine unerlaubte Handlung im Sinne des (§ 823 Abs. 1 BGB) anzulasten ist. Sie haben\ndurch ihr Versagen den Tod des Erblassers schuldhaft verursacht.\n\n21\n\nDer Behandlerseite fällt ein grober Behandlungsfehler insoweit zur Last, als nicht neben der Verabreichung\nvon Erythromycin ein Breitbandantibiotikum eingesetzt wurde und nach der Blutgasanalyse vom 16.12.2002, 21:16 Uhr,\nnicht weitere Blutgasanalysen und die intensivmedizinische Versorgung des Sohnes der Kläger veranlasst wurden.\nDies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den nachvollziehbaren und in sich stimmigen, von den Parteien\nauch nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. E2, die im Einklang mit den in dem\nErmittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen. Dieser hat im Kern ausgeführt,\ndass der Wechsel auf Erythromycin zwar indiziert gewesen sei, dass daneben wegen des unklaren Erregers aber der\nEinsatz eines Breitbandantibiotikums vorzuziehen gewesen wäre. Ein groben Behandlungsfehler sieht der\nSachverständige darin, dass nach der Blutgasanalyse vom 16.12.2002, 21:16 Uhr keine weiteren Blutgasanalysen\ndurchgeführt wurden. Dem schließt sich die Kammer in vollem Umfange an. Erkennbar verschlechterte\nsich die gesundheitliche Situation des Erblassers signifikant. Eine erkannte Lungenentzündung ist stets\neine lebensbedrohliche Krankheit. Um so mehr war es geboten, eine konstante und zuverlässige, aber auch\nobjektive Überwachung der entscheidenden medizinischen Parameter zu gewährleisten, um so eine sichere\nDiagnose und eine entsprechende Therapiegrundlage zu gewinnen. Dies hat der Beklagte zu 2) als der verantwortliche\nArzt schuldhaft unterlassen. Dabei kann offen bleiben, ob ihm die Werte der Blutgasanalysen bekannt waren oder\nnicht. War das nicht der Fall, liegt darin ein schwerwiegendes Versagen. Er wäre verpflichtet gewesen, sich\ndiese Kenntnis eigenständig zu verschaffen. Der Umstand, dass der Beklagte zu 2) den Erblasser noch am Abend\ndes 16.12.2002 rauchend gesehen haben will, entlastet ihn nicht. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt,\ndass ein solches Verhalten nicht im Widerspruch zum Krankheitsverlauf steht (Bl. 16 des Ergänzungsgutachtens\n= Bl. 206 d.A.). Keinesfalls durfte es den Beklagten zu 2) veranlassen, von der Gewinnung objektiver Werte im\nHinblick auf die Einschätzung des Gesundzustandes des Erblassers abzusehen.\n\n22\n\nDiese Feststellung eines groben Behandlungsfehlers führt zur Beweislastumkehr im\nHinblick auf die haftungsbegründende Kausalität, als auf den \"Primärschaden\"\n(hier: den Tod des Sohnes der Kläger). Dabei kann offen bleiben, ob der grobe Behandlungsfehler\nallein für den Tod des Erblassers ursächlich geworden ist. Es reicht nämlich die\nMitursächlichkeit aus. Nur wenn die bloße Mitursächlichkeit des groben Fehlers –\nhier vor allem das Unterlassen weiterer Kontrolluntersuchungen nach der Blutgasanalyse vom 16.12.2002,\n21:16 Uhr – äußerst unwahrscheinlich ist, ist die Kausalitätsvermutung entkräftet\n(BGH VersR 1997, 362). Dazu ist von Seiten der Beklagten aber nichts substantiiert vorgetragen oder gar unter\nBeweis gestellt. Die Ursachen – Unterlassen der Verabreichung eines Breitbandantibiotikums neben der\nVerordnung von Erythromycin und das Unterlassen von Kontrolluntersuchungen nach dem 16.12.2002 – wirken\nim Hinblick auf den Tod des Sohnes der Kläger im Sinne einer Gesamtkausalität nicht von einander\nabgrenzbar zusammen. In einem solchen Falle haften die Behandler für den gesamten Schaden.\n\n23\n\nDie Kläger sind die Erben ihres Sohnes und haben als solche nach § 1968 BGB die Beerdigungskosten\nzu tragen. Zu den angemessenen Kosten einer Beerdigung gehören die von den Klägern geltend gemachten\nPositionen, die von den Beklagten auch nicht angegriffen worden sind. Deswegen hat die Kammer keine Bedenken,\ndie Beerdigungskosten in Höhe von 5.888,26 € in vollem Umfange zuzuerkennen.\n\n24\n\nDie Kläger haben auch aus im Wege der Erbfolge erworbenem Recht ihres verstorbenen Sohnes Anspruch\nauf ein angemessenes Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 280 Abs. 1,\n611, 278 BGB (Krankenhausaufnahmevertrag) und § 823 Abs. 1 BGB. Auszugleichen sind die immateriellen\nSchäden des Erblassers, die Folge der fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten sind. Außer Betracht\nbleiben müssen also alle die Nachteile und Widrigkeiten, die ihren Ursprung allein in der Krankheit hatten.\nBei einer rechtzeitigen und sachgerechten Intervention insbesondere ab dem Abend des 16.12.2002 hätten dem\nErblasser bis zu seinem Ableben Schmerzen und Todesängste bei zunehmender Kurzatmigkeit erspart bleiben\nkönnen. Dem Gericht erscheint es sehr nachvollziehbar, dass der Erblasser sich trotz seiner erkennbar\nbedrohlichen Situation nicht angemessen behandelt fühlte, obwohl er sich gerade zwecks einer sachgerechten\nTherapie in die Klinik der Beklagten zu 1) begeben hatte. Es ist aber auch davon auszugehen, dass selbst bei\nbester Behandlung der Erblasser wegen der Schwere der Lungenentzündung erhebliche Beeinträchtigungen\nerfahren hätte. Zu beachten war allerdings auch, dass der Behandlerseite ein gravierender Behandlungsfehler\nzur Last fällt. Außer Ansatz müssen etwaige Regulierungsverzögerungen bleiben, weil sie\nnicht in der Person des Erblassers entstanden sind. Ebenso konnte nicht schmerzensgelderhöhend\nberücksichtigt werden, dass die Kläger und Angehörigen nicht hinreichend informiert worden\nsein mögen. Denn auch dies ist kein Umstand, der in der Person des Erblassers entstanden ist. Die\nKammer hält bei dieser Sachlage ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € für angemessen\nund ausreichend.\n\n25\n\nDer Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus den §§ 288, 291 BGB.\n\n26\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 und 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2007-03-26/1-o-266-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2007-03-26/1-o-266-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265352","retrieved":"2026-07-09 02:33:02.894361+00:00"}}