{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:LGDT:2006:0714.1O433.05.00","court":"Landgericht Detmold","senate":"Rechtspflegerin","decided":"2006-07-14","aktenzeichen":"1 O 433/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf Grund des Urteils des Landgerichts Detmold vom 19.06.2006 - 1 O 433/05 - sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an Kosten 4.516,23 EUR (in Buchstaben: viertausendfünfhundertsechzehn und 23/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.06.2006 an den Kläger zu erstatten.\n\nDie Berechnung ist bereits übersandt.\n\nIm obigen Betrag sind 1.968,00 EUR Gerichtskosten enthalten.\n\nDie Begründung für Absetzungen befindet sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage.\n\nDer dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar\n\nGründe:\n\nDie Festsetzung beruht auf dem Antrag vom 22.06.06.\n\nAngemeldet wurde eine 1,2fache Terminsgebühr.\n\nAusweislich des Terminsprotokolls vom 19.06.06 ist der gegnerische Anwalt nicht aufgetreten, so dass die Voraussetzungen der KV-Nr. 3105 W-RVG vorliegen und sich die Terminsgebühr auf 0,5 reduziert.\n\nNach Aussage der Klägerseite hat das Gericht im Termin zunächst den Sachverhalt vorgetragen. Nach Ende dieses Sachvortrages hat der Anwalt der Beklagten zur Sache nicht weiter dargelegt, sondern erklärt, dass er nicht auftrete.\n\nSofern in einem Anwaltsprozess mit einem postulationsfähigen gegnerischen Rechtsanwalt die Rechtssache kontrovers besprochen wurde oder der gegnerische Rechtsanwalt nach Diskussion nicht auftritt, liegt ggfls. prozessrechtlich ein Sachverhalt der Säumnis nach § 333 ZPO vor, gebührenrechtlich bleibt es bei der vollen Terminsgebühr, vgl. RVG, Göttlich/Mümmler, 1. Auflage, Stichwort „Terminsgebühr“, dort Ziffer 4.4.2 Gesetzliche Regelung, Seite 947 sowie RVG, Gerold/Schmidt, 16. Auflage, Rd-Nrn. 2, 8, 9 zu KV-Nr. 3105 W-RVG.\n\nZu einer solchen Verfahrensweise sind im Terminsprotokoll keine Anhaltspunkte vorhanden. Der vom Gericht vorgetragene Sachverhalt ist jedoch mit der oben erwähnten kontroversen Besprechung bzw. Diskussion nicht gleichzusetzen.\n\nAus diesen Gründen war der die Terminsgebühr auf den 0,5fachen Satz zu kürzen. Die angemeldete Mehrwertsteuer ermäßigt sich entsprechend.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2006-07-14/1-o-433-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2006-07-14/1-o-433-05","retrieved":"2026-10-28 15:55:08.622538+00:00"},"card":{"id":"lg-detmold/2006-07-14/1-o-433-05","court":"LG Detmold","court_id":"lg-detmold","court_as_stated":"Landgericht Detmold","panel":"Rechtspflegerin","date":"2006-07-14","dockets":["1 O 433/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:LGDT:2006:0714.1O433.05.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:LGDT:2006:0714.1O433.05.00"},"cite_as":"LG Detmold, Beschluss vom 14.07.2006 – 1 O 433/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-detmold/2006-07-14/1-o-433-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf Grund des Urteils des Landgerichts Detmold vom 19.06.2006 - 1 O 433/05 - sind von den Beklagten als Gesamtschuldner an Kosten 4.516,23 EUR (in Buchstaben: viertausendfünfhundertsechzehn und 23/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.06.2006 an den Kläger zu erstatten.\n\nDie Berechnung ist bereits übersandt.\n\nIm obigen Betrag sind 1.968,00 EUR Gerichtskosten enthalten.\n\nDie Begründung für Absetzungen befindet sich auf der Rückseite oder gegebenenfalls in der Anlage.\n\nDer dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/247","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"247","label":"§ 247 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/333","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"333","label":"§ 333 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T15:55:08.622538+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}