{"status":"available","doknr":"OLD384503","ecli":"ECLI:DE:LGDO:2022:1109.25O16.20.00","court":"Landgericht Dortmund","senate":null,"decided":"2022-11-09","aktenzeichen":"25 O 16/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAufgrund der Verpflichtung aus dem vollstreckbaren Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 01.06.2021 (AZ: 25 O 16/20) wird gemäß § 888 ZPO angeordnet:\n\nZur Erzwingung der im vorerwähnten Titel bezeichneten Handlungen, nämlich\n\n„dem Kläger ein vollständiges Verzeichnis über den Nachlass des am 00.00.2018 in Ort-01 verstorbenen Erblassers, Herrn T1, zu erteilen, wobei das Verzeichnis alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, die in den Anwendungsbereich des § 2325 BGB fallen könnten, zu beinhalten hat und das Verzeichnis außerdem durch einen Notar/eine Notarin in Anwesenheit des Klägers aufzunehmen ist,\n\nsowie dem Kläger eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben der ihrer Geschäftsbesorgung unterliegenden Erbbaurechte Straße-01 0 / Straße-02 00 in Ort-02 nebst Belegen für den Zeitraum vom 19.10.2018 bis zum 31.12.2019 zu erteilen — mit Ausnahme des Schreibens der Wasserversorgung Ort-02 vom 30.07.2019 sowie der Unterlagen der C1 und von D1 für den Zeitraum 01, 11.2018 bis 31.12.2019,“\n\nwird gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\nFür den Fall, dass dieses Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird ersatzweise für je 100,00 EUR ein Tag Zwangshaft verhängt.\n\nDie Vollstreckung dieser Zwangsmittel kann die Schuldnerin dadurch abwenden, dass sie ihrer Verpflichtung vorher nachkommt. Wird die Erfüllung von dem Gläubiger bestritten, so muss die Schuldnerin eine etwaige Erfüllung im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen.\n\n              Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin .\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDem Antrag des Gläubiger, die Schuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung durch Zwangsmittel anzuhalten, war zu entsprechen (§ 888 ZPO).\n\n3\n\nDa die Schuldnerin eine Auskunft zu erteilen bzw. Unterlagen zu erstellen hat, die nur sie persönlich erteilen kann, betrifft das Zwangsmittel eine unvertretbare Handlung (vgl. Zöller/Seibel, 33. Auflage 2020, § 888 Rn. 3.5 m.w.N.).\n\n4\n\nDie Voraussetzungen zur Vollstreckung des Titels liegen auch in Ansehung der seitens der Schuldnerin im Rahmen ihrer Anhörung getätigten Einwendungen vor.\n\n5\n\nI.\n\n6\n\nSoweit die Schuldnerin sich darauf beruft, dass der Titel nicht zugestellt worden sei, ergibt sich aus dem Zustellungsvermerk, dass das Urteil der Schuldnerin am 05.07.2021 zugestellt worden ist. Die vollstreckbare Ausfertigung musste der Schuldnerin hingegen nicht zugestellt werden, sodass dieser zusätzliche Einwand ohne Bedeutung ist.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDem Einwand der Schuldnerin, der Titel sei zu unbestimmt, ist ebenfalls nicht zu folgen.\n\n9\n\nZwar ist der Schuldnerin Recht zu geben, dass eine Vollstreckung nur aus einem hinreichend bestimmten Titel erfolgen darf, diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend erfüllt.\n\n10\n\nIm Falle der Erteilung von Auskünften, um die es sich auch in dem Fall der Vorlage eines Verzeichnisses bzw. der Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben letztlich handelt, ist die Verpflichtung hinreichend konkret, wenn sie die Feststellung ermöglicht, welche Information mitzuteilen und welche nicht mitzuteilen sind, wobei hierbei nicht allein auf die Parteien sondern auch das Vollstreckungsgericht abzustellen ist. Dabei kann grundsätzlich auch eine Auslegung des Titels in Betracht kommen, deren Erforderlichkeit einer hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegensteht.\n\n11\n\nGemessen an diesen Anforderungen sind die Verpflichtungen der Schuldnerin hinreichend konkret.\n\n12\n\nZunächst spricht gegen eine hinreichende Bestimmtheit nicht schon, dass der Titel des Urteils auf § 2325 BGB Bezug nimmt. Mit diesem Bezug wird lediglich klargestellt, über welche Zuwendungen konkret Auskunft zu erteilen ist, nämlich Schenkungen an Dritte.\n\n13\n\nHinzu kommt, dass es in diesem Fall um die Erteilung eines notariellen Verzeichnisses geht. Bei der Erstellung der Aufstellung muss somit ein Notar anwesend sein. Jedenfalls dieser kann den Inhalt des § 2325 BGB unschwer überblicken. Der Notar ist zwar keine Partei des Verfahrens, durch seine Beteiligung ist jedoch sichergestellt, dass die Schuldnerin auch bei dem Bezug auf eine gesetzliche Norm über den Umfang ihrer Verpflichtung nicht im Unklaren ist.\n\n14\n\nEs steht der Vollstreckung auch nicht entgegen, dass der Titel ausdrücklich von „könnten“ spricht. Insoweit ergibt sich letztlich aus dem Titel, dass sämtliche Schenkungen, die in dem Anwendungsbereich des § 2325 BGB liegen, seitens der Schuldnerin berücksichtigt werden müssen, insoweit kann jedenfalls eine Auslegung des Titels erfolgen. Die Verwendung des Konjunktivs ergibt sich lediglich daraus, dass der Gläubiger keine Übersicht haben kann, welche Schenkungen des Erblassers in Betracht kommen „könnten“, da er diese nicht kennt.\n\n15\n\nIII.\n\n16\n\nSoweit die Schuldnerin weiter vorträgt, sie habe bereits ein Verzeichnis des Notars M1 vom 02.01.2020 vorgelegt, räumt sie selbst ein, dass dieses noch ergänzt werden solle. Eine vollständige Auskunftserteilung liegt damit schon nach dem Vortrag der Schuldnerin nicht vor.\n\n17\n\nDass das Verzeichnis zwischenzeitlich ergänzt worden wäre, wird demgegenüber nicht vorgetragen.\n\n18\n\nDer Vortrag, der Gläubiger komme demgegenüber seinen Mitwirkungshandlungen im Rahmen der Schenkungen nicht nach, ist demgegenüber unsubstantiiert. Es ist nicht ersichtlich um welche Mitwirkungshandlungen es insoweit gehen soll.\n\n19\n\nIV.\n\n20\n\nSoweit sich die Schuldnerin des Weiteren darauf beruft, dass der zweite Teil der Verpflichtung, die Vorlage einer Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben der ihrer Geschäftsbesorgung unterliegenden Erbbraurechte, jedenfalls durch die Vorlage in dem hiesigen Zwangsvollstreckungsverfahren erfüllt worden sei, ist dem schon deshalb nicht zu folgen, weil sich aus dem Tenor eindeutig ergibt, dass ebenfalls entsprechende Belege vorgelegt werden müssen. Solche Belege sind jedoch der Aufstellung, wie von Gläubigerseite moniert, nicht zu entnehmen. Auf die Frage, ob die nunmehr vorgelegten Tabellen den Anforderungen an eine „geordnete Zusammenstellung“ genügt, woran durchaus Zweifel bestehen, ist daher nicht einzugehen, da die Verpflichtung jedenfalls nicht vollständig erfüllt worden ist und schon aus diesem Grund die Zwangsvollstreckung zulässig ist.\n\n21\n\nV.\n\n22\n\nDie Höhe des Zwangsgeldes richtet sich nach § 888 ZPO und steht im Ermessen des Gerichts. Angesichts der Umstände des Falles erachtet das Gericht in diesem Fall ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € für angemessen.\n\n23\n\nVI.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891, 91 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384503","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2022-11-09/25-o-16-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/384503","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/384503","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-dortmund/2022-11-09/25-o-16-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/384503","retrieved":"2026-07-09 05:39:34.079270+00:00"}}